weislich objektiv geeignet ist, für therapeutische Zwecke eingesetzt zu werden, weil die Auswirkungen auf die physiologischen Funktionen über die Wirkungen hinausgehen, die ein in angemessener Menge verzehrtes Lebensmittel auf diese Funktionen haben kann. 2. Der
weis als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode ist für die antioxidative Therapie zur Behandlung von MCS nicht erbracht. Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für nichtverschreibungspflichtige Produkte, die insbesondere Vitamine und Mineralstoffe enthalten und im Rahmen einer antioxidativen Therapie zur Behandlung einer Multiplen Chemikalien-Sensitivität (MCS) eingesetzt wurden. Die Klägerin, eine mit einem Satz von 70 % beihilfeberechtigte Ruhestandsbeamtin des Beklagten, beantragte mit Schreiben vom
VO seien unter anderem die von einem Arzt verordneten Arzneimittel beihilfefähig. Arzneimittel seien abzugrenzen von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln, d.h. Mitteln, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und die allgemeine Ernährung zu ergänzen. Maßgeblich im beihilferechtlichen Sinn sei der überwiegende Zweck, dem das Mittel
wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung zu dienen bestimmt sei. In der Regel werde ein Nahrungsergänzungsmittel kein Arzneimittel darstellen, sondern ein Lebensmittel. Ein solches Produkt könne durch besondere Umstände gleichwohl als Arzneimittel erscheinen, insbesondere dann, wenn eine pharmakologische Wirkung in Betracht komme, wenn also durch das Produkt über die ernährungsphysiologische Wirkung hinausgehend eine gezielte Beeinflussung des Zustandes und der Funktion des Körpers stattfinde. Allein die Höhe der Dosierung eines Nahrungsergänzungsmittels begründe jedoch nicht dessen Eigenschaft als Arzneimittel. Bei Nahrungsergänzungsmitteln handele es sich schon qua Definition in § 1 NemV um ein Konzentrat von Nährstoffen (Vitamine und Mineralstoffe einschließlich Spurenelemente) oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung. Vorliegend sei nicht
vollziehbar begründet, warum es sich bei den streitgegenständlichen Mitteln (vorwiegend Vitaminpräparate, Mineralstoffe, Pflanzenextrakte und Fischöl) um Arzneimittel handeln solle. Weder verfügten sie über eine Zulassung als Arzneimittel noch würden sie als solche vertrieben. Selbst der „Erfinder“ der Behandlungsmethode, der sich die Klägerin unterziehe (Martin P.), gehe davon aus, dass es sich bei den Mitteln um Nahrungsergänzungsmittel handele. Dies sei ein gewichtiger Hinweis darauf, dass keine Arzneimittel, auch nicht im funktionellen Sinn vorlägen. Eine pharmakologische Wirkung werde von der Klägerin zwar behauptet, sei aber nicht
gewiesen. Vielmehr sei grundsätzlich zweifelhaft, ob der Behandlungsversuch überhaupt geeignet sei, die Beschwerden der Klägerin zu behandeln. Wie sich aus den von der Beklagten eingereichten Unterlagen ergebe, sei der Behandlungsansatz noch in keiner klinischen Studie untersucht worden, sondern beruhe einzig auf den Ausführungen von Martin P. Im Übrigen stünde es den Vertreibern dieser Mittel frei, eine Zulassung als Arzneimittel zu beantragen und in diesem Zusammenhang auch die entsprechenden Wirkungen zu belegen. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Beihilfevorschriften konkretisierten nämlich grundsätzlich abschließend die Fürsorgepflicht in Krankheitsfällen, weswegen sich
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Beihilfeanspruch regelmäßig nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht herleiten lasse, soweit die Beihilfevorschriften für bestimmte Aufwendungen die Beihilfefähigkeit gerade nicht vorsähen. Unmittelbar auf den verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 GG) vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge könne ein Anspruch nur ausnahmsweise gestützt werden, wenn die Fürsorgepflicht andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Die nicht gegebene Beihilfefähigkeit von sog. Nicht-Arzneimitteln sei daher von dem Beihilfeberechtigten hinzunehmen, insbesondere wenn – wie vorliegend – nicht erkennbar sei, dass der Beamte die verbleibenden Aufwendungen nicht aus seiner Besoldung bzw. seinen Versorgungsbezügen bestreiten oder durch zumutbare Eigenvorsorge absichern könne. Hiergegen richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 2. August 2013 – OVG 4 N 81.11 – zugelassene Berufung der Klägerin, die diese am 12. September 2013 schriftlich begründet hat. Sie meint, das Verwaltungsgericht habe den beihilferechtlichen Arzneimittelbegriff verkannt, jedenfalls diesen zu Unrecht nicht auf die streitgegenständlichen Präparate angewendet. Die Frage, ob ein Mittel ein beihilfefähiges Arzneimitte sei, richte sich nicht
der formellen Einordnung eines Mittels im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern
den materiellen Zweckcharakter, das heißt danach, ob
objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten sei. Dies scheine das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auch im Grundsatz nicht verkannt zu haben. Für die Frage, ob Arzneimittel im funktionellen Sinne vorliegen, sei es gerade nicht entscheidend, ob diese über eine Zulassung als Arzneimittel verfügen - dann würde es sich ja bereits um Präsentationsarzneimittel handeln, und auch nicht, wie das entsprechende Mittel vertrieben werde. Die Tatsache, dass es sich streitgegenständlich um Arzneimittel handele, sei von der Klägerin auch nicht etwa weiter zu begründen, zumal die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darauf hingewiesen habe, dass sich in den fraglichen Präparaten nicht nur Vitamine und Spurenelemente befänden, sondern auch pharmakologisch wirksame Substanzen, die gemeinhin als Arzneimittel gälten, was im Übrigen bereits aus den Akten der Beklagten (Blatt 42-44) hervorgehe, wo etwa für das Präparat „FlaviNOx“ pflanzliche Inhaltsstoffe wie Mariendistel und Gingko biloba, bei denen es sich um typische Arzneimittelpflanzen handele, aufscheinen, ebenso etwa bei „CoQ-Gamma E“ als therapeutisch wirksame Hauptsubstanz das Coenzym Q10, daneben etwa Alpha-Liponsäure, letztere auch als Bestandteil von „MWM-A“, darüber hinaus bei letzterem Präparat auch noch Acethyl-L-Carnitin als therapeutisch wirksame Substanz. Alpha-Liponsäure sei als Arzneimittelwirkstoff in zahlreichen zugelassenen Arzneimitteln enthalten. Angesichts dieser Inhaltsstoffe entsprächen diese Präparate noch nicht einmal der gesetzlichen Definition des Nahrungsergänzungsmittels,
der Nahrungsergänzungsmittel
V nur Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente darstellten und gemäß § 3 NemV nur die in den Anlagen zur NemV aufgeführten Substanzen darin enthalten sein dürften, zu denen die Wirkstoffe in dem Präparat „Super EPA“, nämlich Eicosapentensäure und Docosahexaensäure, ebenfalls nicht zählten. Abwegig sei die Argumentation im angefochtenen Urteil, der "Erfinder" der Behandlungsmethode gehe davon aus, dass es sich bei den Mitteln um Nahrungsergänzungsmittel handele, dies sei ein gewichtiger Hinweis darauf, dass keine Arzneimittel, auch nicht im funktionellen Sinne, vorliegen würden. Das Verwaltungsgericht nehme dabei ersichtlich auf den von dem Beklagten vorgelegten Artikel "Behandlungsansatz mit Hilfe von Nahrungsergänzungsmitteln zur Herabregulierung des NO/ONOO-Zyklus" Bezug, bei dem es sich aber, wie eindeutig
zulesen sei, um eine Übersetzung aus dem Englischen eines in den USA erschienenen Artikels handele. Es habe verkannt, dass die rechtlichen Voraussetzungen zum Vertrieb von Arzneimitteln beziehungsweise Nahrungsergänzungsmitteln und damit auch die Abgrenzung zwischen Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimitteln in den USA völlig verschieden seien von denen innerhalb der Europäischen Union; die Verhältnisse in den USA entsprächen gerade nicht den Vorschriften des europäischen und deutschen Arzneimittelrechts, wie es aus der Arzneimittelrichtlinie, dem deutschen Arzneimittelgesetz und auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folge. Vielmehr dürften in den USA sogar in Deutschland rezeptpflichtige Substanzen als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben werden. Es treffe nicht zu, dass der Behandlungsansatz, der streitgegenständlich bei der Klägerin angewandt wurde, einzig auf Ausführungen von Professor Pall beruhe. Die Klägerin habe bereits Auszüge aus dem Lehrbuch Multiple Chemikalien -Sensitivität (MCS) von Hill et. al. (Aachen 2010) vorgelegt, in der die auch bei der Klägerin angewandte antioxidative Therapie als ein angesichts des aktuellen Stands der medizinischen Forschung nahe liegender Therapieansatz beschrieben werde. Ergänzend beziehe sie sich auf einen Artikel aus der Zeitschrift Komplement. Integr. Med. 04/2009 „Paradigmenwechsel im Verständnis chronischer Zivilisationskrankheiten" von Dr. Wolfram Kersten. Bei der Frage, ob hier von einer pharmakologischen Wirkung auszugehen sei, müsse berücksichtigt werden, dass wissenschaftliche Erkenntnisse vorlägen, dass bei Personen, bei denen wie bei der Klägerin und generell bei MCS-Kranken von einem erheblich reduzierten Fremdstoffmetabolismus auszugehen sei, pharmazeutisch wirksame Substanzen sehr viel vorsichtiger dosiert werden müssten als bei anderen Personen, die entsprechende Krankheitsbilder nicht aufwiesen. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass bei der Klägerin eine komplette Deletion der Gene GSTT1 und GSTM1 vorliege und daher für die Klägerin eine Gabe von Medikamenten in „normaler" Stärke kontraindiziert sei.
dem „enviromental sensitivities — multiple chemical sensitivities status report“ in deutscher Übersetzung in der Fassung vom 2011 bestehe bei MCS-Kranken die Notwendigkeit, entsprechende Substanzen zuzuführen, die auf dem Wege der Nahrungsmittelaufnahme wegen bestehender Nahrungsmittelunverträglichkeiten nicht aufgenommen werden könnten. Insoweit handele es sich dann gerade nicht um Substanzen, die geeignet seien, Güter des täglichen Lebens zu er-setzen, sondern um Arzneimittel im beihilferechtlichen Sinne. Festzuhalten sei, dass bei der Klägerin zahlreiche Nahrungsmittelunverträglichkeiten vorlägen, solche bestünden z.B. gegenüber Ananas, Appenzeller Käse, Aspergillus niger, Austern, Backhefe, Banane, Bierhefe, Bohnenkraut, Buttermilch, Camenbert, Chlorell, Dattel, Dinkel, Einkorn, Emmentaler, Fenchel, Gouda, Grünkern, Hagebutte, Himbeere, Hühnereigelb, Hühnereiklar, Hüttenkäse, Joghurt, Kabeljau, Kerbel, Kohlrabi, Kuhmilch, Liebstöckel, Mandel, Marone, Mozzarella, Muschel, Okraschote, Paprikagewürz, Paprika grün, Parmesan, Pfifferling, Quark, Radicchio, Reis, Rotbuschtee, Rote Beete, Rucola, Safran, Schmelzkäse, Senfkorn, Sojabohne, Spargel, Speisepilze, Spirulina, Stangensellerie, Sternfrucht, Strauß, Tilsiter, Topinambur, Vanille, Wakame (Alge), Weizen, Ziegenmilch, Zuckermelone, Zuckerschoten. Im Übrigen habe sie bereits im Widerspruchsverfahren auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz hingewiesen, das mit Urteil vom
gewiesen, dass diese Mittel zur Heilung oder Linderung ihrer Krankheiten im pharmakologischen Sinne geeignet seien. Es lägen weder wissenschaftliche Erkenntnisse vor, die belegten, dass die streitgegen-ständlichen Mittel eine gezielte Beeinflussung des Zustands und der Funktion des Körpers herbeiführen, noch eine allgemeine Verkehrsanschauung. Der Senat hat den Befund- und Behandlungsbericht des Arztes Dr. med H... vom
gewiesen und gehöre in der Komplementärmedizin zum Standardwissen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (ein Hefter) des Beklagten Bezug genommen. Gründe Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 76 des Landesbeamtengesetzes Berlin (LBG) in der Fassung vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) i.V.m. der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Landesbeihilfeverordnung – LBhVO) vom 8. September 2009 (GVBl. S. 436) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung vom 8. Mai 2012 (GVBl. S. 138 – im Gesetzblatt falsch: „Vom 8. Mai 2011“), soweit diese
VO zutrifft. Beihilferechtliche Streitigkeiten sind grundsätzlich
der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden, zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom
berechtigt ist, Beihilfe als ergänzende Fürsorgeleistung zu erhalten. Die Aufwendungen der Klägerin sind jedoch nicht beihilfefähig. Bei den hier in Rede stehenden Präparaten handelt es sich nicht um beihilfefähige Arzneimittel (1.). Jedenfalls ist die Behandlungsmethode nicht wissenschaftlich anerkannt (2.) und es liegen auch keine Gründe vor, bei einer derartigen Behandlungsmethode aus Fürsorgegründen Beihilfe zu gewähren (3.). 1.
VO sind Aufwendungen für die von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin, einem Zahnarzt, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker aus Anlass einer Krankheit
Art und Umfang schriftlich verordneten oder bei einer ambulanten Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel beihilfefähig. Bei den hier in Rede stehenden fünf Präparaten handelt es sich nicht um Arzneimittel im Sinne dieser Regelung, sondern – wie bereits das Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt hat – um Nahrungsergänzungsmittel, die auch ihrer Funktion
nicht als Arzneimittel anzusehen sind. Die Landesbeihilfeverordnung und die Verordnungsermächtigung in § 76 Abs. 11 Satz 1 und 2 LBG enthalten keine Definition des Begriffs „Arzneimittel“. Die Regelungen lassen sich jedoch auf die früher anwendbaren Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) zurückführen, die von einem über die Begriffsbestimmung des Arzneimittels in § 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG) hinausgehenden Verständnis ausgingen, das daher zur Auslegung der Neuregelung herangezogen werden kann (vgl. Urteil des Senats vom 7. Mai 2014 - OVG 7 B 10.14 – juris Rn. 16). Allerdings kann auch bei einem weiten Verständnis die Begriffsbestimmung in § 2 AMG als Ausgangspunkt für die Bestimmung des im Beihilferecht verwendeten gleichlautenden Begriffs dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 – 2 C 5.95 – juris Rn. 16).
1 AMG sind Arzneimittel Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu erstellen. Davon abzugrenzen sind Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), die
3 Nr. 1 AMG keine Arzneimittel sind. Allerdings verweist § 2 Abs. 2 LFGB hinsichtlich der Begriffsbestimmung auf Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der in Satz 1 Lebensmittel positiv als alle Stoffe oder Erzeugnisse definiert, die dazu bestimmt sind oder von denen
vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden, diese sehr weite Definition jedoch anschließend durch Negativabgrenzungen einschränkt. Aus Art. 2 Satz 3 lit. d der Verordnung folgt, dass Arzneimittel im Sinne der Arzneimitteldefinition in Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2004/27/EG ihrerseits keine Lebensmittel sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom
weisbar und in nennenswerter Weise wiederherstellen, korrigieren oder beeinflussen können, wobei auf dessen bestimmungsgemäßen, normalen Gebrauch abzustellen ist. Nicht erfasst vom Begriff des Funktionsarzneimittels sind Stoffe oder Stoffzusammensetzungen, deren Wirkungen sich auf eine schlichte Beeinflussung der physiologischen Funktionen beschränken, ohne dass sie geeignet wären, der Gesundheit unmittelbar oder mittelbar zuträglich zu sein. Daher genügt es nicht, dass das fragliche Erzeugnis Eigenschaften besitzt, die der Gesundheit im Allgemeinen förderlich sind, oder dass es einen Stoff enthält, der für therapeutische Zwecke verwendet werden kann. Ihm muss vielmehr tatsächlich die Funktion der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten oder krankhaften Beschwerden zukommen. Mit anderen Worten, das Produkt muss objektiv geeignet sein, für therapeutische Zwecke eingesetzt zu werden (vgl. BVerwG, a.a.O., m.w.N.). Dabei ist eine gezielte Steuerung von Körperfunktionen von außen erforderlich, die nicht mit der unspezifischen Aufnahme von Nährstoffen über natürliche Nahrungsmittel vergleichbar ist, bei der der Körper die benötigten Bestandteile selbst identifiziert und modifiziert, mithin die Wirkungen eines Produkts über dasjenige hinausgehen, was physiologisch auch durch Nahrungsaufnahme im menschlichen Körper ausgelöst wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
den von Bundesgerichtshof wiedergegebenen Feststellungen der Vorinstanz kam dem dort streitbefangenen Produkt in der Dosierung bis 1.000 mg nur die sich aus der Eigenschaft von Carnitin als Nährstoff ergebende physiologische, aber keine darüber hinausgehende pharmakologische Wirkung zu (a.a.O., Rn. 21). Es ist daher nicht ersichtlich, dass das Präparat „MVM-A“ pharmakologische Wirkung haben könnte, weil eine Kapsel 50 mg Acethyl-L-Carnitin enthält (vgl. auch Doepner, HWG,
weis der Wirksamkeit vor (vgl. OLG Hamm, Urteil vom
der Aufstellung, die von dem Beklagten vorgelegt wurde, in erheblichem Umfang Vitamine enthalten, auch durch § 22 Satz 4 Buchst. g) LBhVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sie keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind. b. Dies muss jedoch nicht vertieft werden, weil diese Präparate und die Präparate „FlaviNOx“ und „Super EPA“ jedenfalls auch bei einem weiten beihilferechtlichen Verständnis nicht als Arzneimittel anzusehen sind. Insoweit ist
Sinn und Zweck der Beihilfevorschriften entscheidend nicht auf eine formelle Einordnung im arzneimittelrechtlichen Sinne, sondern auf den materiellen Zweckcharakter bzw. darauf abzustellen, ob
objektiven Maßstäben von dem Mittel eine therapeutische Wirkung zu erwarten ist. Hinsichtlich des materiellen Zweckcharakters ist die -
wissenschaftlicher oder allgemeiner Verkehrsanschauung bestehende - objektive (Zweck-) Bestimmung entscheidend, also die Eignung des jeweils in Rede stehenden Mittels und namentlich des darin enthaltenen Wirkstoffs, durch Einwirkung auf den menschlichen Körper zur Heilung oder Linderung einer Krankheit zu dienen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
den allgemeinen Grundsätzen als diejenige, die einen Anspruch auf Leistung geltend macht, die materielle Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände zu tragen hat (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom
angemessenen Aufwendungen im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 LBG und § 6 Abs. 1 Satz 1 LBhVO.
VO sind Aufwendungen für Behandlungen grundsätzlich nur dann notwendig im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 LBhVO, wenn sie einer wissenschaftlich anerkannten Methode folgen. Ergänzend wird in § 7 Satz 1 LBhVO bestimmt, dass, soweit sich Inhalt und Ausgestaltung von Leistungen, zu denen Beihilfe gewährt wird, an Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anlehnen, die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen voraussetzt, dass für die Leistungen einschließlich der Arzneimittel
dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Angemessenheit
gewiesen sind sowie insbesondere ein Arzneimittel zweckmäßig ist und keine andere, angemessene Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Diese Regelung der Verordnung ist
deren Begründung (http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/16/vo/vo16-190.pdf, Seite 92) als nähere Konkretisierung der in § 6 enthaltenen Tatbestandsmerkmale der Notwendigkeit und Angemessenheit der jeweiligen Aufwendungen zu verstehen. Der mit „soweit“ beginnende Halbsatz hätte ausgehend von dieser Begründung keine einschränkende Bedeutung, weil er nur den Regelungsauftrag aus § 76 Abs. 11 Satz 2 LBG wiederholt. Es kann jedoch dahinstehen, ob im Hinblick auf § 7 Satz 1 LBhVO höhere Anforderungen an den
weis der Notwendigkeit einer Aufwendung zustellen sind. Denn hier folgt die Behandlung der Klägerin bereits
dem herkömmlichen Verständnis des Begriffs keiner wissenschaftlich anerkannten Methode im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 LBhVO.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für eine Behandlung der Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird (vgl. Urteil vom
langjähriger Tätigkeit als Lehrer die Zusatzqualifikation als Fachtoxikologe erworben hat und seither als freier Fachbuchautor und Berater tätig ist, ersichtlich Bezug auf die Studien zum Verlauf und zur Prognose des MCS-Syndroms, die das Robert Koch-Institut gefördert durch das Umweltbundesamt von 1999 bis 2004 durchgeführt hat (http://www.apug.de/risiken/umweltmedizin/mcs-studien.htm). Danach ließ sich ein systematischer Zusammenhang zwischen geklagten Beschwerden und angeschuldigten Auslösern ebenso wenig
weisen wie eine Verursachung der Beschwerden durch erhöhte Schadstoffbelastungen. Die Studie „Suszeptibilität bei MCS“ lieferte keinen Hinweis auf eine besondere genetische Prädisposition der Patienten. Die Ergebnisse der olfaktometrischen Untersuchung (an 19 Patienten durchgeführt) zeigten keine eindeutig objektivierbare Störung des olfaktorischen Systems. Die standardisierte psychiatrische Diagnostik mittels CIDI ergab, dass die Patienten signifikant häufiger unter psychischen Störungen litten als die vergleichbare Allgemeinbevölkerung und dass die psychischen Störungen bei den meisten Patienten den umweltbezogenen Beschwerden weit vorausgingen (http://www.apug.de/archiv/pdf/MCS_Studie_Teil%203.pdf, S. 20 f.). Eine frühere Therapiestudie (2000 – 2002), auf die sich auch die Klägerin bezieht, betraf eine Therapie mit verschiedenen chemischen, physischen und psychischen Therapieelementen (Gabe von Vitaminen und Spurenelementen, Wärmetherapie, Bewegungsübungen, Lymphdrainage, Kalte Güsse, Entspannungstechniken), wobei die Therapie als Ganzes untersucht wurde, Rückschlüsse auf die Wirksamkeit einzelner Therapiebestandteile waren nicht angestrebt (http://www.apug.de/risiken/umweltmedizin/mcs-therapiestudie.htm). Sie kann daher für die hier in Rede stehende Therapie, die allein auf die Gabe von Nahrungsergänzungsmitteln setzt, nicht aussagekräftig sein. 3. Die Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode sind nicht ausnahmsweise beihilfefähig. Eine solche Ausnahme lässt § 6 Abs. 1 Satz 2 LBhVO zu, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht oder die Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht
a. Da die Landesbeihilfeverordnung eine Ausnahme für die hier zu betrachtende Behandlung mit Vitamin- und Mineralstoffpräparaten nicht vorsieht, könnte eine Ausnahme nur im Fall einer besonderen Härte angenommen werden, die von der Klägerin jedoch nicht geltend gemacht wird und auch sonst nicht ersichtlich ist. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden ist grundsätzlich - von Sonderfällen abgesehen - mit der normierten und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar. Hinsichtlich der Beihilferegelungen im Einzelnen steht dem Normgeber ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Von Verfassungs wegen fordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfange (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 – 2 C 15.94 – juris Rn. 18). Unter Geltung des gegenwärtig praktizierten "Mischsystems" aus Beihilfe und darauf abgestimmter Eigenvorsorge kann ein Ausschluss von der Beihilfegewährung aber in Einzelfällen die finanziellen Möglichkeiten des Beamten erheblich übersteigen, die im Hinblick auf die Höhe der Alimentation nicht mehr zumutbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 – 2 C 2.07 – juris Rn. 17). Hier scheitert ein Anspruch der Klägerin jedenfalls daran, dass keine besondere Härte ersichtlich ist.
der Begründung der Verordnung zu § 6 (http://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/16/vo/vo16-190.pdf, Seite 91) ist bei der Annahme einer besonderen Härte ein strenger Maßstab anzulegen. Die Regelung zielt danach ausdrücklich auf eine Umkehrung des bislang geltenden Grundsatzes, wonach Aufwendungen solange beihilfefähig waren, bis diese ausdrücklich ausgeschlossen wurden. Dieser Ansatz habe sich nicht bewährt und eine Entwicklung unterstützt, dass von der Beihilfe Therapien anerkannt worden seien, die einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht oder nur eingeschränkt standhielten. Die neue Regelung lehne sich an die Vorgehensweise in der gesetzlichen Krankenversicherung an (a.a.O.). Daher kann eine besondere Härte in Anlehnung an die Kommentierung zu der vergleichbaren Regelung in § 6 Abs. 7 BBhV in der Fassung vom 8. September 2012 anzunehmen sein, wenn eine angemessene Selbstvorsorge nicht gewährleistet werden konnte oder jemand aus sonstigen Gründen unverschuldet in eine Notlage gerät, in der die Belastung mit Krankheits- oder Pflegekosten den amtsangemessenen Unterhalt der beihilfeberechtigten Person und ihrer Familie gefährdet (vgl. Köhnen/Schröder/Amelungk/Just, Bundesbeihilfeverordnung, zu § 6 Abs. 7 BBhV). Eine solche Notlage wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch sonst insbesondere im Hinblick auf die Höhe der begehrten Beihilfe nicht ersichtlich. b. Selbst wenn die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBhVO wegen der zweimaligen Verwendung des Wortes „grundsätzlich“ so zu verstehen sein sollte, dass über die Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 2 LBhVO hinaus weitere Ausnahmen in Betracht kommen, liegen deren Voraussetzungen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht bejaht einen Ausnahmefall, wenn sich eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Methode für die Behandlung einer bestimmten Krankheit noch nicht herausgebildet hat, das anerkannte Heilverfahren nicht angewendet werden darf oder wenn ein solches bereits ohne Erfolg eingesetzt worden ist. Weitere Voraussetzung der Beihilfefähigkeit ist, dass die wissenschaftlich noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode
einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
der von Hill u. a. in ihrem Buch vertretenen Methode
einer medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft noch wissenschaftlich allgemein anerkannt werden kann. Soweit die Klägerin sich insoweit mit ihrem Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung auf ein Sachverständigengutachten bezogen hat, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisausforschungsantrag, der sich nicht mindestens auch auf eindeutig bezeichnete objektiv erkennbare Umstände erstreckt und infolgedessen wegen unzureichender Substantiierung unbeachtlich ist. Die Mitwirkungspflicht fordert von den Beteiligten, Beweisanträge nur zu bestimmten, substantiierten Tatsachenbehauptungen zu stellen. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, brauchen regelmäßig dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahezulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1990 – 4 B 249.89 – juris Rn. 114). Dies trifft auch auf den Beweisantrag der Klägerin zu, der daher abzulehnen war. Er enthält keine Tatsachenbehauptung, sondern bringt allein die Erwartung zum Ausdruck, dass die von der Klägerin für sinnvoll erachtete Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt werden könnte. Für diese Erwartung gibt es jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte. Wie bereits ausgeführt, konnte eine wissenschaftliche Untersuchung schon nicht den Ursachenzusammenhang zwischen der Einwirkung von Umweltchemikalien und dem Auftreten von Krankheitssymptomen bestätigen, der dem hier in Rede stehenden Behandlungskonzept zu Grunde liegt. Diese Studie wird von dem Umweltbundesamt, das sie in Auftrag gegeben hat, weiterhin als maßgebliche Grundlage für dessen Bewertung dargestellt (http://www.umweltbundesamt.de/themen/gesundheit/belastung-des-menschen-ermitteln/umweltmedizin/multiple-chemikaliensensibilitaet). Auch die von der Klägerin in Ablichtung vorgelegten Publikationen geben keine Hinweise, dass sich daran etwas geändert haben könnte. Vielmehr zeigen die durch den gemeinsamen Bundesauschuss zugelassenen Ausnahmen vom gesetzlichen Verordnungsausschluss
1 Satz 2 SGB V (https://www.g-ba.de/downloads/83-691-323/AM-RL-I-OTC-2013-06-05.pdf) gerade für die Wirkstoffe, die in den Präparaten enthalten sind, um deren Beihilfefähigkeit es hier geht, dass diese nicht verschreibungspflichtigen Wirkstoffe nur in seltenen Ausnahmefällen und häufig mit genau vorgegebener Dosierung und nur als Monopräparate bei der Behandlung von gesetzlich krankenversicherten Patienten anerkannt werden. So wird z.B. für wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate eine Ausnahme nur bei
gewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/Dosiseinheit), zugelassen (Nr. 44). Für den in „FlaviNOx“ enthaltenen Ginkgo biloba ist für einen Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosis) eine Ausnahme nur zur Behandlung der Demenz vorgesehen (Nr. 20). Eine weitere Ausnahme nimmt das Bundesverwaltungsgericht an, wenn bei einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Heilmethode die begründete Erwartung ihrer Anerkennung nicht besteht, aber in einem besonders gelagerten Fall der konkrete Wirksamkeitsnachweis erbracht ist (vgl. Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.