Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom
- Oktober 2011 verpflichtet, den Klägern jeweils einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. ... Tatbestand I. Die Kläger begehren die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer. Sie sind eritreische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter des Klägers zu 2). Sie reisten am
- März 2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem ihre Asylanträge mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom
- April 2006 zunächst abgelehnt worden waren, wurde mit Bescheid des Bundesamts vom
- April 2009 festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Eritrea vorliege. Aufgrund dessen erhielten sie Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Die Klägerin zu 3) ist die am
- April 2006 in der Bundesrepublik geborene Tochter der Klägerin zu 1), die ebenfalls im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist und der gegenüber mit Bescheid des Bundesamts vom
- März 2011 ebenfalls ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Eritrea festgestellt wurde. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom
- Dezember 2010 ließen die Kläger die Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer beantragen. Die Beklagte teilte durch Schreiben vom
- Dezember 2010 mit, dass sie beabsichtige, den Antrag abzulehnen. Mit Bescheid vom
- Januar 2011, beim Prozessbevollmächtigten der Kläger eingegangen als Telefax am selben Tag, wurde der Antrag auf Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht belegt worden sei, dass der Ehemann der Klägerin zu 1) aktuell bei der eritreischen Armee Militärdienste leiste, da nach ihrer Aussage bereits seit längerer Zeit vor ihrer Ausreise die Verbindung nicht mehr bestanden habe. Zudem wurde auf die ungeklärte Identität der Klägerin zu 1) sowie ihr Nichtmitwirken bei der Passbeschaffung im Asylverfahren verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid der Beklagten vom
- Januar 2011 Bezug genommen. Der Bescheid enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung. II. Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom
- Februar 2011, bei Gericht am
- Februar 2011 eingegangen, Klage erheben und verfolgen ihr Begehren auf Ausstellung jeweiliger Reiseausweise für Ausländer weiter. Zur Begründung lassen die Kläger im Wesentlichen vortragen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Eritrea festgestellt worden seien, weil sie der Pfingstkirche angehörten. Deshalb sei ihnen nicht zumutbar, die eritreische Botschaft zu betreten bzw. sich an diese zu wenden, um einen Pass zu beantragen. Außerdem befinde sich der Ehemann der Klägerin zu 1) bei der eritreischen Armee, er habe im Falle der Passbeantragung mit Repressalien zu rechnen. Zudem verlange die eritreische Auslandsvertretung die Zahlung einer zweiprozentigen Aufbausteuer. Die Kläger seien nicht in der Lage, diese zu bezahlen. Die Beklagte trat der Klage entgegen und nahm zur Begründung Bezug auf den angegriffenen Bescheid. Mit Beschluss des Gerichts vom
- Mai 2011 wurde den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt und ihnen ihr Prozessbevollmächtigter für dieses Verfahren beigeordnet. Mit Schreiben vom
- Mai 2011 hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid zurückgenommen. III. Mit Bescheid vom
- Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung von Reiseausweisen für Ausländer erneut ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass aufgrund des festgestellten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG den Klägern nicht zugemutet werden könne, beim eritreischen Generalkonsulat vorzusprechen und Reisepässe zu beantragen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung von Reiseausweisen für Ausländer lägen danach vor. Nach der zu treffenden Ermessensentscheidung seien jedoch vorliegend keine Reiseausweise zu erteilen. Die Ausstellung von Reiseausweisen sei zurückhaltend zu handhaben mit Rücksicht auf die Passhoheit des Herkunftsstaats und die erhebliche abstrakte Missbrauchsgefahr. Zwingende Gründe bzw. ein konkretes oder nachvollziehbares Bedürfnis für die Ausstellung von Reiseausweisen seien nicht erkennbar. Zudem sei die Identität der Kläger nicht hinreichend geklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid der Beklagten vom
- Oktober 2011 Bezug genommen. Mit Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom
- Oktober 2011, bei Gericht am
- Oktober 2011 eingegangen, wurde die Fortführung des Verfahrens unter Einbeziehung des Bescheids der Beklagten vom
- Oktober 2011 beantragt. Der Ehemann der Klägerin zu 1) würde sich nunmehr in Uganda aufhalten, nachdem er sich zuvor im Sudan befunden habe. Auch, um mit diesem persönlichen Kontakt herzustellen, seien Reiseausweise für die Kläger nötig. Die Klägerin zu 1) habe mittlerweile vom Ehemann ihrer Schwester in Eritrea eine Geburtsurkunde erhalten sowie eine Heiratsurkunde von ihrem eigenen Ehemann. Nach einer Bescheinigung der Pfingstkirche in Nürnberg vom
- Februar 2012 sei die Klägerin zu 1) ein leitendes Mitglied der W... Tochtergemeinde. Es sei daher notwendig, dass sie zu den regelmäßigen Treffen, Konferenzen etc. der Pfingstgemeinden in europäische Nachbarländer reisen könne. Sie habe noch Eltern und Verwandte in Eritrea und befürchte, dass diese im Falle einer Passbeantragung bei den eritreischen Behörden Repressalien ausgesetzt würden. Diese Befürchtung gründe auch darauf, dass sie unerlaubt Eritrea verlassen habe und als Anhängerin der Pfingstkirche als Spionin der USA betrachtet werde. Schließlich fürchte sie auch, als Fahnenflüchtige behandelt zu werden. Auch die Eltern von Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen hätten, müssten mit Bestrafung rechnen. Eritreische Botschaften würden zudem grundsätzlich die Zahlung einer jährlichen zweiprozentigen Aufbausteuer – auch rückwirkend für die gesamte Dauer des Auslandsaufenthalts – verlangen, wozu die Kläger finanziell nicht in der Lage seien. Weiterhin müsste die Klägerin zu 1) ein Geständnis ablegen, Hochverrat begangen zu haben. Dies könne wiederum zu Problemen ihrer Angehörigen in Eritrea führen. Die Kläger lassen zuletzt sinngemäß beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom
- Oktober 2011 zu verpflichten, den Klägern jeweils einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist nunmehr entgegen der Ausführungen in ihrem Bescheid vom
- Oktober 2011 der Auffassung, dass den Klägern als subsidiär Schutzberechtigten – im Gegensatz zu Asylberechtigten und Flüchtlingen – zuzumuten sei, persönlich bei ihrer Auslandsvertretung vorzusprechen und einen Pass zu beantragen. Die Kläger könnten sich daher direkt beim eritreischen Generalkonsulat in Frankfurt am Main informieren und evtl. um Unterstützung bitten. Die vorgelegten Urkunden könnten aufgrund des unsicheren Urkundenwesens in Eritrea derzeit nicht auf ihre Echtheit überprüft werden. Konkrete Umstände, aus denen sich Gefahren für Verwandte der Kläger in Eritrea im Falle einer Passbeantragung ergeben würden, seien nicht vorgetragen. Es werde nur pauschal behauptet, dass diese „Probleme erhalten“ würden. Nach Auskunft der Regierung von Oberbayern vom
- November 2014 sei die Zahlung der zweiprozentigen Aufbausteuer abgeschafft worden. Betroffenen anderer Glaubensrichtung entstünden keine Nachteile. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei nur um eine Schutzbehauptung der eritreischen Behörden handele, dies könne jedoch letztlich nur durch eine entsprechende Antragstellung durch die Klägerin zu 1) herausgefunden werden. Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Gerichts vom
- November 2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Gründe Die Entscheidung kann durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 VwGO vorliegen. Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die durch die Einbeziehung des Bescheids der Beklagten vom
- Oktober 2011 erfolgte Klageänderung zulässig (§ 91 VwGO). Zum einen haben sich die Beteiligten rügelos auf die geänderte Klage eingelassen, die Klageänderung ist aber auch sachdienlich, weil der Streitstoff im Wesentlichen derselbe geblieben ist und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streits fördert. II. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom
- Oktober 2011 ist rechtswidrig und die Kläger werden dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie haben jeweils einen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
- Die Kläger verfügen nicht über einen gültigen Pass oder Passersatz.
- Den Klägern ist bereits aufgrund ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte, welcher ihnen mit Bescheiden des Bundesamts vom
- April 2009 und
- März 2011 zuerkannt wurde, nicht zuzumuten, entsprechende Pässe bei der Vertretung des eritreischen Staates zu beantragen. Die Frage, ob die Vorsprache bei der Heimatvertretung einem Asylberechtigten oder einem Abschiebungsschutz genießenden Ausländer zugemutet werden darf, lässt sich dabei nicht allgemeingültig, sondern nur nach Maßgabe der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilen (BVerwG, B.v. 15.6.2006 - 1 B 54/06 – juris; BayVGH, U.v. 18.1.2011 – 19 B 10.2157 – juris Rn. 24). Die Kläger müssten sich mit ihrem Begehren jedoch nicht nur an die Vertretung des Verfolgerstaates wenden, sondern auch mit der Beantragung des Reisepasses im Ergebnis den Schutz des Verfolgerstaates in Anspruch nehmen. Sie müssten sich der Ordnung des Verfolgerstaates unterwerfen und mit ihrem Handeln diese Ordnung anerkennen, die sie gleichzeitig in menschenrechtswidriger Weise aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzt. Auch wenn die Passbeantragung durch die Kläger nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erfüllt, erscheint ihre verfolgungsrechtliche Situation bei einer wertenden Betrachtung im materiellen Kern und vom Ergebnis her mit der eines Flüchtlings, der den Status des § 60 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 3 AsylVfG erhalten hat, vergleichbar. Dem steht nicht entgegen, dass den Klägern lediglich subsidiärer Schutz und nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Insbesondere müssten sie bei Inbesitznahme eines Nationalpasses im Fall einer Reise ins Ausland mit einer Abschiebung in das ihnen ausweislich des Passes Schutz gewährende Land – hier Eritrea – rechnen. Es bestehen auch im Übrigen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, den Klägern im Unterschied zu Flüchtlingen zuzumuten, bei der Heimatvertretung vorzusprechen, um einen Pass zu beantragen (BayVGH, U.v. 18.1.2011 – 19 B 10.2157 – juris Rn. 30 ff.; VG Würzburg, B.v. 6.5.2011 – W 7 K 11.151 -; G.v. 28.11.2014 – W 7 K 14.682 -). Deshalb kann offen bleiben, ob den Klägern konkret wegen einer etwaigen Gefährdung ihrer Verwandten in Eritrea bzw. wegen der potentiellen Zahlung einer nicht von ihnen finanzierbaren Aufbausteuer die Passbeantragung beim eritreischen Generalkonsulat nicht zuzumuten ist.
- Die weitere Voraussetzung des § 6 Nr. 1 AufenthV ist ebenfalls erfüllt, wonach im Inland ein Reiseausweis dann ausgestellt werden darf, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Dies ist bei den Klägern, denen jeweils Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt wurden, der Fall.
- Somit liegt es nach § 5 Abs. 1 AufenthV im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten, den Klägern Reiseausweise für Ausländer auszustellen. Die von den Klägern begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Ausstellung von Reiseausweisen setzt damit voraus, dass dieses Ermessen auf Null reduziert ist. Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Anerkennung der Klägerinnen als subsidiär Schutzberechtigte i.S.d. Richtlinie 2011/95/EU und mit Hinblick auf die Regelung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU das Ermessen der Ausländerbehörde auf Null reduziert, sodass den Klägern jeweils ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer zusteht. § 5 Abs. 1 AufenthV ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass subsidiär Schutzberechtigten i.S.d. Richtlinie 2011/95/EU in der Regel ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen ist, soweit nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU stellen Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets aus, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Die Richtlinie sieht somit einen Anspruch des Ausländers auf Ausstellung von Reisedokumenten vor, der an keine weiteren Voraussetzungen – wie etwa einen besonderen konkreten Anlass für die Erteilung – anknüpfen. Die Vorgängerregelung des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie a.F.) enthielt im Gegensatz dazu den ergänzenden Halbsatz, dass Reisedokumente zumindest dann ausgestellt werden sollen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe die Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Daraus wurde in der Rechtsprechung die Schlussfolgerung abgeleitet, dass in den übrigen Fällen die Qualifikationsrichtlinie a.F. nicht von einem gebundenen Anspruch ausgehe (vgl. VG Augsburg, U.v. 9.10.2012 – Au 1 K 12.872 – juris Rn. 28; U.v. 9.10.2012 – Au 1 K 12.908 – juris Rn. 25; U.v. 9.10.2012 – Au 1 K 12.903 – juris Rn. 22). Diese Passage ist in der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie nicht mehr enthalten. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Reisedokumenten an subsidiär Schutzberechtigte wurden im Wortlaut denjenigen von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention angeglichen (Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Nach Auffassung der Kammer ist damit bezweckt, subsidiär Schutzberechtigten ebenso wie anerkannten Flüchtlingen Reisedokumente auch ohne Vorliegen einer konkreten aktuellen Notwendigkeit in der Regel auszustellen. Dies ergibt sich schließlich auch aus der allgemeinen Zielsetzung der Neufassung der Qualifikationsrichtlinie, wonach insbesondere Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, dieselben Rechte und Leistungen zu denselben Bedingungen gewährt werden sollen wie Flüchtlingen (Erwägungsgrund Nr. 39 der Richtlinie 2011/95/EU; VG Würzburg, G.v. 19.11.2014 – W 7 K 14.594 -; G.v. 19.11.2014 – W 7 K 14.568 -; G.v. 28.11.2014 – W 7 K 14.682 -). Zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung, die der Erteilung von Reiseausweisen für die Kläger entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.
- Der Erteilung von Reiseausweisen für Ausländer steht schließlich nicht entgegen, dass die Identität der Kläger möglicherweise – wegen der fehlenden Möglichkeit der Überprüfung der Echtheit der vorgelegten Geburts- und Heiratsurkunde – nicht hinreichend geklärt ist und nur auf deren eigenen Angaben beruht. Denn diesem Umstand kann dadurch Rechnung getragen werden, dass gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 AufenthV die Reiseausweise mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben der Ausländer beruhen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/775236.html ( https://oj.is/775236 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 9 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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