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VG Augsburg, Beschluss vom 02.06.2015 - Au 7 S 15.614

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 6.250,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Der am ... 1952 geborene Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der im Vollzug des Fahreignungs-Bewertungssystems. Dem Antragsteller wurde am

  1. Februar 1973 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt) erteilt. Sein bisheriger Führerschein wurde am
  2. Februar 2000 umgetauscht und auf die EU-Fahrerlaubnisklassen A1, B, BE, C1, C1E, M,L und S umgestellt.
  3. Mit Schreiben vom
  4. Februar 2005 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der damals für den Antragsteller zuständigen Fahrerlaubnisbehörde (Landratsamt ...) mit, dass für den Antragsteller insgesamt 10 Punkte im Verkehrszentralregister (nachfolgend: VZR) eingetragen sind. Der Mitteilung enthielt sechs Eintragungen über Verkehrsordnungswidrigkeiten, die im Zeitraum
  5. Mai 2003 bis
  6. September 2004 begangen wurden. Daraufhin wurde der Antragsteller mit Schreiben des Landratsamtes ... vom
  7. März 2005, dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am
  8. März 2005 zugestellt, aufgrund seines Punktestandes von 10 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG in der bis zum
  9. April 2014 geltenden Fassung (StVG a.F.) verwarnt. Mit Schreiben vom
  10. September 2007 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt dem Landratsamt ... mit, dass für den Antragsteller insgesamt 17 Punkte im VZR eingetragen sind. Die mitgeteilten, neu hinzugekommenen Verkehrsordnungswidrigkeiten ergaben jedoch einen Stand von 18 Punkten für den Antragsteller. Neu hinzugekommen waren die Verkehrsordnungswidrigkeiten vom
  11. September 2006 (Rechtskraft des Bußgelbescheids: 14.10.2006): 1 Punkt, vom
  12. Januar 2007 (Rechtskraft des Bußgelbescheids: 5.4.2007): 1 Punkt, vom
  13. März 2007 (Rechtskraft des Bußgelbescheids: 9.5.2007): 3 Punkte, vom
  14. Mai 2007 (Rechtskraft des Bußgelbescheids: 26.7.2007): 3 Punkte. Nach Anhörung (Schreiben vom
  15. September 2007) ordnete die damals zuständige Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom
  16. Oktober 2007 die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a.F. an und informierte ihn u.a. darüber, dass er zwar bereits 18 Punkte erreicht habe, aber aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG a.F. so gestellt werde, als ob er 17 Punkte erreicht hätte. Er wurde auf die Möglichkeit, durch freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung einen Abzug von 2 Punkten zu erreichen, hingewiesen. Dieses Schreiben wurde dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am
  17. Oktober 2007 zugestellt. Der angeordneten Teilnahme an einem Aufbauseminar kam der Antragsteller nach und legte dem Landratsamt ... die Teilnahmebescheinigung vom
  18. April 2008 vor. Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte dem Landratsamt ... mit Schreiben vom
  19. August 2008 einen Stand von 23 Punkten mit. Hinzugekommen waren 6 Punkte, da der Antragsteller am
  20. Februar 2008 ein Fahrzeug vorsätzlich ohne Fahrerlaubnis geführt hatte (Rechtskraft der Entscheidung: 7.8.2008). Im Aktenvermerk des Landratsamtes ... vom
  21. September 2008 (Bl. 26 der Behördenakte) ist hierzu vermerkt, dass nichts zu veranlassen sei, da die letzte Tat vor dem Ende des Aufbauseminars gewesen sei. Mit Schreiben des Kraftfahrt-Bundesamtes vom
  22. September 2011 wurde der damals zuständigen Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt, dass der Antragsteller einen Stand von 18 Punkten erreicht habe. Berücksichtigt war bei dieser Mitteilung, dass 10 Punkte, die für die sechs im Zeitraum
  23. Mai 2003 bis
  24. September 2004 (Rechtskraft des letzten Bußgeldbescheids: 25.1.2005) begangenen Ordnungswidrigkeiten eingetragen waren, am
  25. Januar 2010 getilgt wurden. Zu den im Zeitraum
  26. September 2006 bis
  27. Februar 2008 begangenen Verkehrszuwiderhandlungen (insgesamt 14 Punkte) kamen die Ordnungswidrigkeiten vom
  28. Oktober 2009 (2 Punkte) und vom
  29. April 2011 (2 Punkte) hinzu. Im Aktenvermerk des Landratsamtes ... vom
  30. Oktober 2011 (Bl. 34 der Behördenakte) ist hierzu vermerkt, dass nichts zu veranlassen sei, da „am
  31. Oktober 2011 1 Punkt verjährt“ sein werde und zu diesem Zeitpunkt 17 Punkte erreicht würden. Das Kraftfahrt-Bundesamt informierte die damalige Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom
  32. April 2012, dass für den Antragsteller im VZR 23 Punkte eingetragen seien. Hierzu wurden die bisherigen, noch nicht getilgten Verkehrszuwiderhandlungen vom
  33. März 2007 (3 Punkte),
  34. Mai 2007 (3 Punkte),
  35. Februar 2008 (6 Punkte),
  36. Oktober 2009 (2 Punkte) und vom
  37. April 2011 (2 Punkte) mitgeteilt. Neu hinzugekommen war die Verkehrsstraftat vom
  38. November 2011 (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) mit 7 Punkten. Das Landratsamt ... hat hierzu im Aktenvermerk vom
  39. Mai 2012 (Bl. 40 der Behördenakte) wiederum vermerkt, dass nichts veranlasst sei, „da im Juli (gemeint wohl: Juli 2012) noch 3 Punkte wegfallen werden und dann 17 Punkte“ erreicht seien. Hierbei hat das Landratsamt, ausweislich von handschriftlichen Eintragungen auf den vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Anlagen, berücksichtigt, dass 3 Punkte für die Tat vom
  40. März 2007 (Datum der Rechtskraft: 9.5.2007) am
  41. Mai 2012 (Tag des Aktenvermerks) getilgt werden und 3 Punkte für die Tat vom
  42. Mai 2007 (Datum der Rechtskraft: 26.7.2003) am
  43. Juli noch 2012 getilgt werden. Am
  44. Dezember 2014 erhielt die Antragsgegnerin als nunmehr für den Antragsteller zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom
  45. Dezember 2014, dass nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem für den Antragsteller 6 Punkte eingetragen seien. Für die vor dem
  46. Mai 2014 für den Antragsteller im VZR gespeicherten Mitteilungen wurde ein Stand von 13 Punkten (alt) mitgeteilt. Diese vor dem
  47. Mai 2014 ermittelten 13 Punkte wurden mit 5 Punkten in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem eingeordnet. Hinzu kam 1 Punkt aufgrund der am
  48. August 2014 begangene Verkehrsordnungswidrigkeit (Rechtskraft des Bußgeldbescheids: 19.11.2014). Die Antragsgegnerin stellte im Aktenvermerk vom
  49. Februar 2015 fest, dass der Antragsteller nach den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes vom
  50. August 2008 und
  51. April 2012 in der Vergangenheit die 18-Punkte-Grenze zweimal überschritten habe. Die bisher zuständige Fahrerlaubnisbehörde habe insoweit bei der Bewertung des Punktestandes des Antragstellers mehrere Fehler begangen. 16 anrechenbare Punkte seien nach dem neuen Punktesystem in 7 Punkte umzuwandeln. Die 14-Punkte-Grenze sei nach der Maßnahme AO ASP (Anordnung eines Aufbauseminars) nie unterschritten worden. Durch die Zuwiderhandlung vom
  52. August 2014 (1 Punkt) seien nun 8 Punkte erreicht und die Fahrerlaubnis sei zu entziehen.
  53. Nach Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom
  54. April 2015 die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, L, M und S (Ziffer
  55. des Bescheids), ordnete an, dass der Führerschein unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen nach Zustellung dieser Verfügung, bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern sei (Ziffer
  56. des Bescheids), und drohte für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb der festgesetzten Frist beim Antragsgegner abgeliefert werde, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR an (Ziffer
  57. des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Ziffer
  58. wurde angeordnet (Ziffer
  59. des Bescheids). Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers laut Postzustellungsurkunde am
  60. April 2015 zugestellt. Am
  61. April 2015 wurde der Antragsgegnerin durch die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom
  62. April 2015 u.a. bekannt, dass der Antragsteller am
  63. Januar 2015 eine weitere Verkehrsordnungswidrigkeit (Rechtskraft des Bußgeldbescheids: 8.4.2015) begangen hat, für die 1 Punkt eingetragen wurde.
  64. Am
  65. April 2015 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen, den Bescheid des Antragsgegners vom
  66. April 2015 aufzuheben. Die Klage wird bei Gericht unter dem Aktenzeichen Au 7 K
  67. 613 geführt. Gleichzeitig wurde beantragt: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
  68. April 2015 wird wiederhergestellt bzw. die sofortige Vollziehung der Nr. I. 1 und 2 wird gehemmt. Zur Begründung von Klage und Eilantrag wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid gehe zu Unrecht davon aus, dass der Antragsteller in vollem Umfange weiterhin als fahrungeeignet eingestuft werden müsse und demnach eine Entziehung der Fahrerlaubnis unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt wäre. Es wäre der Behörde als milderes Mittel möglich gewesen, auf anderem Weg zu Gunsten des Antragstellers seine Fahreignung zu überprüfen bzw. eine Reduzierung der Punkte zu veranlassen, z.B. durch eine weitere Nachschulung. Der Kläger werde seinen Arbeitsplatz verlieren, wenn er keine Fahrerlaubnis mehr habe, da er als Bauleiter bei einer Ingenieurgesellschaft verpflichtet sei, eine Fahrerlaubnis zu haben. Der Antragsteller fahre auch seine schwer kranke Frau zu Behandlungs- und Arztterminen. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom
  69. Mai 2015, den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller verkenne, dass einem Fahrerlaubnisinhaber, zu dessen Lasten sich im VZR 8 oder mehr Punkte ergeben haben, die Fahrerlaubnis zwingend entzogen werden müsse, ohne dass der Behörde ein Ermessen eingeräumt wäre.
  70. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte verwiesen. II. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom
  71. April 2015 nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) führt in der Sache nicht zum Erfolg.
  72. Die Anordnungen unter Ziffern 1 und 6 des angefochtenen Bescheids sind kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis ergibt sich dies aus § 4 Abs. 9 StVG, für die Androhung des Zwangsgeldes aus Art. 21 a des Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG). Auch die in Ziffer 2 des Bescheids enthaltene Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins ist in analoger Anwendung des § 47 Abs. 1 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Zwar gilt dies nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV nur dann, wenn die zuständige Behörde die sofortige Vollziehung der Verfügung über den Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet hat. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich die sofortige Vollziehbarkeit aber auch dann auf die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins, wenn bereits die Grundverfügung, d.h. der Entzug der Fahrerlaubnis, kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (VG Augsburg, B.v. 23.3.2009 – Au 7 S 09.280 ; VG Augsburg, B.v. 26.11.2008 – Au 3 S 08.1482 ). Die in Ziffer 3 des Bescheids angeordnete sofortige Vollziehung der Pflicht, den Führerschein unverzüglich abzuliefern, läuft damit ins Leere und bedurfte daher auch keiner Begründung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO.
  73. Bei der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine eigenständige Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig von seiner Fahrerlaubnis weiter Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird. Hierbei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des eingelegten Hauptsacherechtsbehelfs, hier der Klage vom
  74. April 2015, ausschlaggebend. Lässt sich schon bei summarischer Überprüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zu Gunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (Kopp/Schenke, VwGO,
  75. Aufl. 2014, § 80 Rn. 152 ff.). Die summarische Prüfung fällt hier zu Ungunsten des Antragstellers aus. Es spricht nichts für einen Erfolg seiner Klage. Der Bescheid vom
  76. April 2015, mit welchem ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ist sowohl in formeller als auch insbesondere in materieller Hinsicht rechtmäßig und kann den Antragsteller demnach nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der abschließenden Entscheidung der handelnden Verwaltungsbehörde – hier: Bescheid vom
  77. April 2015 – auszurichten (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 – 11 C 34.94 – BVerwGE 99, 249 = juris, Rn. 9, und B.v. 22.
  78. 2001 – 3 B 144.00 - juris, Rn. 2). Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist daher § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der ab 5.12.2014 geltenden Fassung vom 28.11.2014 ( BGBl I S. 1802 ) - StVG n.F. -. Nach dieser Vorschrift ist dem Inhaber einer Fahrerlaubnis bei acht oder mehr Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem die Fahrerlaubnis zu entziehen. Für die Beantwortung der Frage, wann sich 8 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. ergeben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an. Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG n.F. mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung war der Antragsgegnerin ein Stand von 8 Punkten – erreicht durch die am
  79. August 2014 begangene Ordnungswidrigkeit – bekannt. Dieser Punktestand erhöhte sich am
  80. Januar 2015 auf 9 Punkte aufgrund der an diesem Tag begangenen Verkehrszuwiderhandlung (Rechtskraft des Bußgeldbescheids: 8.4.2015). Vor der streitgegenständlichen Entziehung der Fahrerlaubnis waren die erforderlichen Maßnahmen – hier: Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. und Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. – ergriffen worden: Der Antragsteller hatte bei Inkrafttreten der Neuregelung zum Fahreignungs-Bewertungssystem am
  81. Mai 2014 16 Punkte nach dem bis dahin geltenden Punktsystem erreicht (vgl. nachfolgende Aufstellung). Das Landratsamt ... als damals zuständige Fahrerlaubnisbehörde hatte ihn mit Schreiben vom
  82. März 2005 bei einem Stand von 10 Punkten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG a.F. verwarnt und ihn auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar und den hierfür vorgesehenen Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 StVG a.F.) hingewiesen. Hiervon hat der Antragsteller allerdings keinen Gebrauch gemacht. Bei Erreichen von 18 Punkten hat ihn das Landratsamt mit Bescheid vom
  83. Oktober 2007 gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F. zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet und ihn über die Möglichkeit der verkehrspsychologischen Beratung mit entsprechendem Punkteabzug (§ 4 Abs. 4 Satz 2, Abs. 9 StVG a.F.) informiert. Zudem wurde sein Punktestand gemäß der damaligen „Bonusregelung“ des § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG a.F. auf 17 Punkte reduziert. Der Verpflichtung zur Teilnahme am Aufbauseminar kam der Antragsteller im April 2008 nach und legte dem Landratsamt eine entsprechende Teilnahmebescheinigung vor. Von der Möglichkeit einer verkehrspsychologischen Beratung mit entsprechendem Punkteabzug hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Bis zum Ablauf des
  84. April 2014 ist der Punktestand des Antragstellers nie mehr unter 14 Punkte gesunken. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG in der bis zum
  85. Dezember 2014 geltenden Fassung ergab der vor dem
  86. Mai 2014 erreichte Punktestand des Klägers von 16 Punkten einen Punktestand von sieben Punkten nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem (vgl. nachfolgende Aufstellung). Diese Einordnung allein führte nicht zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG), insbesondere nicht zur Notwendigkeit einer Verwarnung nach neuem Recht gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG. Hierzu wird in der Gesetzesbegründung ( BT-Drs. 17/12636, S. 50 ) ausgeführt, § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 stelle klar, dass die Umstellung des Systems und die dadurch erstmalige Einordnung in die neuen Maßnahmenstufen nicht zur Maßnahmenergreifung führten. Vielmehr führten nur eine Zuwiderhandlung und das hierauf folgende erstmalige Erreichen einer Maßnahmenstufe – nach altem wie nach neuem Recht – zu einer Maßnahme (ebenso Trautmann in NK-GVR, § 65 StVG Rn. 15). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zum einen nach dem Erlass des Bescheids vom
  87. Oktober 2007 (Anordnung eines Aufbauseminars nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG a.F.) einen Punktestand von 14 Punkten (alt) nie mehr unterschritten. Zum anderen hatte der Antragsteller durch Übertragung seiner bis zum Ablauf des
  88. April 2014 erreichten 16 Punkte in das neue Bewertungssystem zum
  89. Mai 2014 (= 7 Punkte) die ab einem Punktestand von sechs Punkten greifende Stufe zwei bereits erreicht. Da er diese Stufe somit nicht erst durch weitere Zuwiderhandlungen erstmals erreicht hatte, bedurfte es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Erreichen der Stufe drei (8 Punkte) keiner Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2015 – 11 CS 14.2653 – juris Rn. 9). Somit verringert sich der Punktestand des Klägers auch nicht gemäß § 4 Abs. 6 StVG n.F. wegen einer unterbliebenen Maßnahme im Rahmen des Stufensystems des § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG n.F.. Die Fahrerlaubnisbehörde war auch nicht verpflichtet, dem Kläger den neuen Punktestand unaufgefordert mitzuteilen. Vielmehr hätte der Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt, seinen Punktestand und den Inhalt des Fahreignungsregisters beim Kraftfahrt-Bundesamt gemäß § 30 Abs. 8 StVG zu erfragen. Die nachstehende Aufstellung verdeutlicht den vom Antragsteller erreichten Punktestand: Tat Entsch.Rechtskr.ArtBezeichnungPkt. Nr. 120.05.03 16.09.0303.10.03Ordnungswidr.Überschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h 11Nr. 224.11.03 11.02.0428.02.04Ordnungswidr.Erforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten 12Nr. 315.05.04 11.08.0431.08.04OrdnungswidrigkeitÜberschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h 13Nr. 425.05.04 02.09.0421.09.04OrdnungswidrigkeitErforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten 36Nr. 530.08.04 22.11.0409.12.04OrdnungswidrigkeitÜberschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h 17Nr. 603.09.04 14.12.0425.01.05OrdnungswidrigkeitÜberschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h 31002.03.05Zugestellt: 04.03.05Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG (a.F.)Nr.711.09.06 27.09.0614.10.06OrdnungswidrigkeitAls Fahrer eines Kfz verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt 111Nr.924.03.07 19.04.0709.05.07OrdnungswidrigkeitNicht angepasste Geschwindigkeit. Es km zum Unfall 315Nr. 1004.05.07 09.07.0726.07.07OrdnungswidrigkeitErforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten 31804.10.07Zugestellt: 05.10.07Anordnung Aufbauseminar nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG (a.F.) und Reduzierung aufgrund § 4 Abs. 5 Satz 2 StVG (a.F.) auf 17 Punkte - 117Nr. 1101.02.08 15.07.0807.08.08Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVGVorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis 62303.10.08Tilgung der Owi vom 20.05.03 (Nr. 1 ) Rechtskraft: 3.10.03 -12228.02.09Tilgung der Owi vom 24.11.03 (Nr. 2) Rechtskraft: 28.02.04 -12131.08.09Tilgung der Owi vom 15.05.04 (Nr. 3) Rechtskraft: 31.08.04 -12021.09.09Tilgung der Owi vom 25.05.04 (Nr. 4) Rechtskraft: 21.09.04 -317Nr. 1230.10.09 02.02.1019.02.10OrdnungswidrigkeitErforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten 21909.12.09Tilgung der Owi vom 30.08.04 (Nr. 5) Rechtskraft: 09.12.04-11825.01.10Tilgung der Owi vom 03.09.04 (Nr. 6) Rechtskraft: 25.01.05-315Nr. 1318.04.11 14.07.1102.08.11OrdnungswidrigkeitErforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten 21714.10.11Tilgung der Owi vom 11.09.06 (Nr. 7) Rechtskraft: 14.10.06 -116Nr.1403.11.11 14.12.1131.12.11Straftat nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGBUnerlaubtes Entfernen vom Unfallort72305.04.12Tilgung der Owi vom 16.01.07 (Nr. 8) Rechtskraft: 05.04.07 -12209.05.12Tilgung der Owi vom 24.03.07 Nr. 9 (Rechtskraft: 09.05.07) -31926.7.12Tilgung der Owi vom 04.05.07 (Nr. 10) Rechtskraft: 26.07.07 -316 01.05.2014Einordnung in das Fahreignungs-Bewertungssystem: Punktestand : 1616 alt= 7 neuNr. 1528.08.14 30.10.1419.11.14OrdnungswidrigkeitErforderlichen Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten18Nr.1611.01.15 18.03.1508.04.15OrdnungswidrigkeitÜberschreitung der zul. Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h1919.02.2015Tilgung der Owi vom 30.10.09 (Nr. 12) Rechtskraft:19.02.10-2 Keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung hat der Umstand, dass die am
  90. Oktober 2009 begangene und nach dem alten Punktesystem mit 2 Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit (Rechtskraft des Bußgeldbescheids: 19.2.2010) am
  91. Februar 2015, also vor Erlass des Bescheids vom
  92. April 2015, tilgungsreif gewesen ist (§ 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG n.F. i.V.m. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 6 Satz 4 StVG a.F.). Gemäß der Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n.F. ist maßgeblicher Stichtag der Tag der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bestimmt insoweit ausdrücklich, dass spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben. Die Tilgung von 2 „alten“ Punkten am
  93. Februar 2015 erfolgte hier erst nach dem Zeitpunkt, an dem der Antragsteller 8 Punkte erreicht hatte – dies war am
  94. August 2014 – und war daher nicht mehr zu berücksichtigen. Nachdem der Antragsteller am
  95. August 2014 8 Punkte erreicht hatte, war die Fahrerlaubnisbehörde nicht nur berechtigt, sondern vielmehr dazu verpflichtet, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen. Insoweit stand der Antragsgegnerin kein Ermessen zu. Damit kann der Antragsteller auch mit seinem Einwand - „es wäre der Fahrerlaubnisbehörde als milderes Mittel möglich gewesen, auf anderem Weg zu Gunsten des Antragstellers seine Fahreignung zu überprüfen bzw. eine Reduzierung der Punkte zu veranlassen, z.B. durch eine weitere Nachschulung“ – offensichtlich nicht durchdringen.
  96. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins (Ziffer
  97. des Bescheids) ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die Zwangsgeldandrohung (Ziffer
  98. Des Bescheids) folgt aus Art. 19, 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Beides ist nicht zu beanstanden.
  99. Erweist sich somit der angefochtene Bescheid als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, so besteht auch kein Anlass, von dem durch § 4 Abs. 9 StVG statuierten Sofortvollzug durch eine gerichtliche Entscheidung abzugehen. Persönliche Härten – wie sie vom Antragsteller vorgebracht wurden – können beim Entzug der Fahrerlaubnis, der als sicherheitsrechtliche Maßnahme im Interesse der Allgemeinheit ergeht, ohnehin nicht berücksichtigt werden. Eventuelle persönliche oder berufliche Auswirkungen sind typisch und waren dem Gesetzgeber bei Schaffung der Vorschrift bekannt. Die mit der Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit und das entsprechende Interesse der Verkehrssicherheit hingenommen werden (vgl. VGH BW, B.v. 4.11.2013 – 10 S 1933/13 – NJW 2014, 487 ff., juris Rn. 8). Hinzu kommt beim Antragsteller, dass er die 18-Punkte-Grenze nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. – trotz zwischenzeitlicher Tilgungen - mehrfach erreicht bzw. überschritten hat und ihm bereits nach den Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes vom
  100. August 2008,
  101. September 2011 oder spätestens vom
  102. April 2012 die Fahrerlaubnis hätte entzogen werden müssen. Die jeweiligen Aktenvermerke des Landratsamtes ..., dass „nichts veranlasst“ sei, sind rechtlich nicht nachvollziehbar. Die gesetzliche Ungeeignetheitsvermutung trifft daher auf den Antragsteller in besonders augenfälliger Weise zu.
  103. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
  104. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO,
  105. Aufl. 2014, Anhang, § 164). Der Antragsteller besitzt eine Fahrerlaubnis der Klasse 3, erteilt
  106. Nach der zum
  107. Januar 2013 neu gefassten Anlage 3 zu § 6 Abs. 6 FeV (BGBl I S. 35) umfasst die Fahrerlaubnis gemäß Abschnitt A I, Nr. 17 (Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 vor dem 1.4.1980) die Fahrerlaubnisklassen A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, CE und L. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sind nur die Fahrerlaubnisklassen A1, BE und C1E (vgl. hierzu ausführlich BayVGH, B.v 23.2.2015 – 11 ZB 14.2497 –juris, Rn. 13). Damit ist der Streitwert nach Nrn. 1.5, 46.2 (2.500 EUR), 46.3 (5.000 EUR) und 46.5 (5.000 EUR) des Streitwertkatalogs 2013 mit 12.500 EUR anzusetzen, wobei dieser Wert im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Permalink: https://openjur.de/u/775434.html ( https://oj.is/775434 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 1 Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8f

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