Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (stattgegeben);Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2013;Bürgerrechtspartei für mehr Freiheit und Demokratie - DIE FREIHEIT;Neue verfassungsschutzrechtliche Kategorie der „verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit außerhalb des Rechtsextremismus“;Tatsächliche Anhaltspunkte nur für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung;Kennzeichnungspflicht von Verdachtsberichterstattungen;Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO verpflichtet,
- die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Antragstellerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
- die weitere Verbreitung der Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes des Freistaates Bayern 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Antragstellerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
- die weitere Verbreitung des Halbjahresberichts 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Antragstellerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin, der bayerische Landesverband einer politischen Partei, begehrt das Unterlassen der weiteren Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (BayLfV), der Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern, für Bau und Verkehr anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 sowie des entsprechenden Halbjahresberichts 2013, wenn nicht zuvor die Passagen über die Antragstellerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils vom
- Oktober 2014 im Hauptsacheverfahren, Az. M 22 K 14.1743 verwiesen. Mit Schriftsatz vom
- April 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten,
- die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Antragstellerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
- die weitere Verbreitung der Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes des Freistaates Bayern 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Antragstellerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
- die weitere Verbreitung des Halbjahresberichtes 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Antragstellerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes wies die Antragstellerin darauf hin, dass wegen der schwerwiegenden Grundrechtseingriffe die Veröffentlichung einstweilen zu unterbinden sei. Da bereits binnen Jahresfrist ein erneuter Bericht veröffentlicht werde und zudem binnen Halbjahresfrist weitere Zwischenberichte erfolgen würden, ließe ein Abwarten der Hauptsache den Grundrechtsschutz leer laufen. Angesichts der üblichen Verfahrensdauer würde die Antragstellerin stets den aktuellen angreifbaren Bericht erst verhindern, wenn der Folgebericht bereits veröffentlicht sei. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag kostenpflichtig abzulehnen. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. Die einstweilige Anordnung beinhalte zudem eine endgültige Regelung und damit die faktische Vorwegnahme der Hauptsache. Bei vorläufiger Schwärzung würden den Wahl- bzw. Abstimmungsberechtigten (u.a. für das initiierte Bürgerbegehren gegen den Bau einer Moschee) die Informationen darüber vorenthalten, dass die Zielsetzung der Partei mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar sei. Die faktische vollendete Schaffung von Tatsachen sei nicht mehr reversibel. Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift sowie die beigezogenen Behördenakten verwiesen. II. Der zulässige Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat Erfolg. Nach § 123 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei hat die Antragstellerin sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Insoweit kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen, es sei denn, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache offensichtlich oder doch zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Der erforderliche Anordnungsgrund ist vorliegend gegeben. Das Rechtschutzbegehren der Antragstellerin ist dringlich, weil dieser durch die Nennung im Verfassungsschutzbericht 2013 und dessen fortwährende Verbreitung wesentliche Nachteile drohen. Im Verfassungsschutzbericht genannte Organisationen werden von der Verfassungsschutzbehörde als verfassungsfeindlich eingeschätzt. Es liegt deshalb auf der Hand, dass durch diese "Stigmatisierung" einer solchen Organisation der Zugang zu dem die überwiegende Mehrheit bildenden Teil der Bevölkerung erschwert werden kann, der sich als verfassungstreu betrachtet. Damit kann es für die Antragstellerin und deren Funktionäre schwieriger werden, Anhänger und Wähler für sich zu gewinnen sowie mit der Bevölkerung in Kontakt zu kommen. Letzteres hat auch deshalb negative Auswirkungen auf ihre politische Arbeit, weil sie für diese darauf angewiesen ist, Meinungen und Stimmungen der Wählerschaft zu kennen, sowie Informationen aus der Bevölkerung zu erhalten. Die begehrte Unterlassung der Verbreitung des Verfassungsschutzberichts ohne vorherige Unkenntlichmachung der Antragstellerin zielt faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Grundsätzlich kann das Gericht – wie bereits erwähnt – nur vorläufige Regelungen treffen, mit denen die Hauptsache nicht vorweggenommen wird, es sei denn, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist, also wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für die Antragstellerin unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache offensichtlich oder doch zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zur Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung und zur Unzumutbarkeit des Zuwartens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens kann hier auf die vorstehenden Ausführungen zum Anordnungsgrund verwiesen werden. Zum Anordnungsanspruch (und bezüglich der Erfolgsaussichten) wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom
- Oktober 2014 im Verfahren M 22 K 14.1743 Bezug genommen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs
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