Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von ihm verauslagten Kosten für den Beigeladenen A. ab dem 01. Januar 2008 bis 28. April 2014 zu erstatten mit Ausnahme der Kosten für die Sicherung des Lebensunterhalts sowie der Kosten einmaliger Beihilfen und Zuschüsse in der Zeit bis 04. August 2009. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Gegenstand des Verfahrens ist die Erstattung von Kosten, die der Kläger als Träger der Jugendhilfe in Form von Pflegegeldzahlungen (Erziehungsbeitrag und Unterhaltsbedarf), Zahlungen für die Krankenversicherung/Krankenhilfe und sonstigen einmaligen Beihilfen für den in einer Pflegefamilie untergebrachten Leistungsberechtigten und zum Verfahren beigeladenen A. im Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis zu dessen Volljährigkeit erbracht hat. Der Anspruch richtet sich gegen den beklagten überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Der am ... 1996 geborene und körperlich sowie geistig behinderte Beigeladene ist schwerbehindert. Mit Bescheid des Versorgungsamtes C-Stadt vom 04. Juli 1997 wurde ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt und die Merkzeichen "B", "G" und "H" anerkannt. Seit dem Tod seiner Mutter im Jahre 2007 ist er bei Pflegeeltern untergebracht; 2010 wechselte er in die Pflegefamilie N... Die Vormundschaft des Jugendamtes des Klägers endete mit der Volljährigkeit des Beigeladenen, für die Folgezeit bestellte das Amtsgericht E. einen Betreuer. Mit Bescheid vom 05. Juni 2007 gewährte der Kläger Hilfe zur Erziehung durch Übernahme des Pflegegeldes für Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII. Seit dem Schuljahr 2010/11 war der Beigeladene in der Tagestätte für Behinderte im HPZ E. untergebracht, nachdem er zuvor bereits die dortige St. R. Schule besuchte; ab dem 01. Januar 2011 trug der Beklagte die Kosten dieser Unterbringung nach § 53 f. SGB XII (Bescheid vom 02. Dezember 2010). Seit 28. November 2014 lebte der Beigeladene in einer vollbetreuten Gruppe der Wohngemeinschaft St. Franziskus in E., nachdem sein Verbleiben in der Pflegefamilie - auch wegen Verweigerung körperlicher Hygiene - untragbar geworden war; zwischenzeitlich ist der Beigeladene in der Dr. Loew´schen Einrichtung in A-Stadt vollstationär untergebracht. Mit Schreiben vom 26. November 2009 beantragte der Kläger auf Grund des neu eingefügten § 54 Abs. 3 SGB XII beim Beklagten die Fallübernahme für den auf Grund der körperlichen und geistigen Behinderung dem Personenkreis des § 53 SGB XII zugehörigen Beigeladenen zum nächstmöglichen Zeitpunkt und eine Kostenerstattung für die Zeit ab dem 05. August 2009. Mit Schreiben vom 05. Dezember 2012 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung ab; die Behinderungen des Beigeladenen seien nicht so schwerwiegend, dass sie eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Behindertenhilfe erfordern würden. Die Notwendigkeit der Aufnahme in eine Pflegefamilie sei durch das Ableben der Eltern erforderlich geworden; damit lasse sich keine Zuständigkeit des Beklagten nach § 54 Abs. 3 SGB XII begründen. Kinder mit vergleichbaren Behinderungen lebten bei ihren Eltern. Der Kläger hat am 19. Dezember 2012 Klage erhoben auf Erstattung der Kosten für die Vollzeitpflege des Beigeladenen ab dem 01. Januar 2008. Der Beigeladene sei körperlich und bei mittelgradiger Intelligenzminderung geistig behindert. Er brauche erhebliche und durchgehende Unterstützung in allen lebenspraktischen Bereichen. Eingliederungshilfe i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX - hier in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie - sei geboten. Dem Bedarfsdeckungsgrundsatz entsprechend komme es auf die Gründe der Notlage - sei es der Tod der Eltern oder die eigene geistige Behinderung - nicht an. Der konkrete Hilfebedarf dürfe auch nicht in einzelne Komponenten aufgespaltet werden. Die hier streitige Unterbringung in einer Pflegefamilie sei sowohl Leistungsgegenstand der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII als auch Inhalt der Jugendhilfeleistung nach § 33 SGB VIII. Gemäß der Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 SGB VIII bestehe die Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII; dabei sei allein auf das formale Kriterium der Gleichrangigkeit der Leistungspflichten abzustellen. Der Schwerpunkt des Bedarfs bzw. die Schwere der Behinderung stelle kein zusätzliches Abgrenzungskriterium dar und sei dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Für den gesamten Hilfsbedarf sei der Beklagte vorrangig zuständig. Bis Februar 2013 seien vom Kläger Pflegegeldzahlungen in Höhe von 50.264,-- €, davon ein Erziehungsbeitrag von 14.283,06 € sowie ein Unterhaltsbedarf von 35.980,94 €, sowie Zahlungen für die Krankenversicherung/Krankenhilfe bzw. einmalige Beihilfen in Höhe von 823,14 € bzw. 1.013,40 € erbracht worden. Abzüglich der vereinnahmten Waisenrente in Höhe von 34.394,46 € verbleibe ein ungedeckter und zu erstattender Betrag von 17.706,08 €. Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung, den Beklagten zur Erstattung der von ihm verauslagten Kosten für den Beigeladenen ab Januar 2008 bis einschließlich 28. April 2014 zu verurteilen mit Ausnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie der gewährten Beihilfen und Zuschüsse in der Zeit bis 04. August 2009. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Weder die Pflegefamilie N... noch die vorangegangene Pflegefamilie S... hätten über besondere Qualifikationen verfügt, um sie einer sonderpädagogischen Pflegestelle gleichsetzen zu können. Diese Pflegeeltern hätten keine über die Erziehung hinausgehenden therapeutischen Maßnahmen in Form der Eingliederungshilfe leisten können. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Eingliederungshilfe lägen daher nicht vor. Der behinderungsbedingte Eingliederungsbedarf sei in der vom Beigeladenen besuchten Tagesstätte gedeckt worden, deren Kosten der Beklagte getragen habe. Verwiesen wird auf das medizinische Gutachten Dr. C. vom 15. April 2015. Nach dessen Inhalt ist der Beigeladene mittelgradig geistig und körperlich behindert, ebenso liegen seelische Störungen vor, die eine umfangreiche Hilfe und Betreuung erforderlich machen. Durch die Betreuung in der Pflegefamilie konnte der Aufenthalt des Beigeladenen in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe durchgehend vermieden werden. Des Weiteren hat der Beigeladene dort über die reine Erziehung hinausgehende therapeutische Förderung erhalten. Bezug genommen wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten. Gründe Die nach § 54 Abs. 5 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige (Leistungs-)Klage (für Erstattungsstreitigkeiten vgl. nur BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 1 KN 1/07 KR R, Rz. 9 m.w.N.) ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag begründet. 1. Der Kläger stützt sein Erstattungsbegehren zu Recht auf § 104 SGB X. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte; nach Satz 2 ist ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet, soweit er bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Diese Bestimmungen setzen das Bestehen miteinander konkurrierender, auf dieselbe Leistung gerichteter Leistungsverpflichtungen unterschiedlicher Sozialleistungsträger voraus. Ein Rangverhältnis zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII besteht dabei nur, soweit sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe (als Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gemäß § 27 SGB VIII i.V.m. §§ 33 , 39 SGB VII) als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe gemäß §§ 53 f. SGB XII besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind (BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 5 C 15.05 , Rz. 8 m.w.N.). D.h. besteht lediglich ein erzieherischer Bedarf bzw. ist von einer ausschließlich seelischen Behinderung auszugehen, stellt sich die Frage nach dem Rangverhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe i.S.v. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nicht; für die Unterbringung in einer Pflegefamilie erfolgt die Leistungsgewährung in diesem Fall ausschließlich auf der Rechtsgrundlage des § 33 i.V.m. § 39 SGB VIII. Liegt dagegen eine Mehrfachbehinderung in dem Sinne vor, dass der Leistungsberechtigte körperlich oder geistig behindert ist und zusätzlicher Erziehungsbedarf besteht, so ist zu fragen, ob im Außenverhältnis (zum Hilfeempfänger) ein Anspruch auf beide Leistungen besteht und sich diese ganz oder teilweise decken oder überschneiden (sog. Leistungsidentität). Liegt dies vor - wovon vorliegend nach den Feststellungen des überzeugenden Gutachtens von Frau Dr. C. ohne weiteres auszugehen ist - (vgl. ausführlich SG Aachen, Urteil vom 24. Juni 2014 - S 20 SO 8/14 , Rz. 20 ff.), sind beide Hilfeträger leistungsverpflichtet mit der Folge, dass Leistungen nach dem SGB XII solchen nach dem SGB VIII vorgehen, § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 9. September 2012 - 5 C 3/11 , Rz. 31; BSG, Urteil vom 25. September 2014 - B 8 SO 7/13 R , Rz. 26). Entgegen dem Beklagten kommt es nicht darauf an, dass - nach seinem Dafürhalten - im Zeitraum von 2008 bis 2014 der Schwerpunkt der Hilfeleistung im Besuch der Einrichtungen im HZP E… gelegen hat und der Beklagte hierfür bereits die Kosten der Eingliederungshilfe in den Jahren nach 2008 getragen hat, während in den Pflegefamilien mangels Qualifikation die erforderlichen therapeutischen Leistungen nicht erbracht werden konnten, so dass eine Leistungsgewährung auf der Grundlage des § 54 Abs. 3 SGB XII ausscheidet. Dies ist eine Frage der Begründetheitsprüfung des Anspruchs auf Eingliederungshilfe. § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII setzt dagegen lediglich das Bestehen konkurrierender Leistungsansprüche voraus. Diese Bestimmung ist auch nicht dahin einschränkend zu verstehen, dass bei einer sog. Mehrfachbehinderung eine Maßnahme der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nur anzunehmen ist, wenn der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder -ziels in der körperlichen und/oder geistigen Behinderung des Berechtigten liegen. Vorliegend mag nicht auszuschließen sein, dass im streitigen Zeitraum bis April 2014 überwiegend erzieherischer Bedarf bestand, was den Anwendungsbereich des § 33 SGB VIII eröffnet. Doch muss mit dem Gutachten Dr. C. auch von einer geistigen und körperlichen Behinderung auszugehen sein, womit auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Abs. 3 SGB XII vorliegen, zumal nach dem unmissverständlichen Gesetzestext allein das formale Kriterium der Gleichartigkeit der Leistungspflichten für die Vorrangregelung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII maßgeblich ist (BVerwG, a.a.O., Rz. 30 f.). 2. Eingliederungshilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII setzt nicht voraus, dass neben der Unterbringung eines Hilfsbedürftigen während des Tages in einer Behinderten-Tagesstätte zusätzlich auch in der Pflegefamilie sonderpädagogische Leistungen der Wiedereingliederung erbracht werden. Derartige spezielle Anforderungen sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. § 54 Abs. 3 Satz 2 SGB XII setzt einen deutlich darunterliegenden Maßstab für das Tätigwerden einer Pflegeperson in einer Pflegefamilie. Um sonderpädagogische Ziele der Eingliederungshilfe zu erreichen, erfolgt die zeitlich begrenzte Schulung in integrativen Einrichtungen; derartige Fähigkeiten auch Personen in einer Pflegefamilie abverlangen zu wollen, verkennt das Zusammenwirken von Pflegefamilie und integrativer Einrichtung, das der Tatbestand des § 54 Abs. 3 Satz 1 SGB XII keineswegs ausschließt. Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 25. September 2014 ( a.a.O. , Rz. 31) die Frage eines zusätzlichen Bedarf für Eingliederungsmaßnahmen für einen Hilfsbedürftigen neben der Betreuung in der integrativen Kindertagesstätte als Voraussetzung einer Eingliederungshilfe nach §§ 53 f. SGB XII aufwirft, bezieht sich dies auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des § 54 Abs. 3 SGB XII zum 05. August 2009 durch das Assistenzpflegegesetz vom 30. Juli 2009 ( BGBl. I, S. 2495 ). Auch die weiteren Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs nach § 53 Abs. 3 SGB XII liegen vor. Durch die Betreuung des Beigeladenen in den beiden Pflegefamilien wurde im Zeitraum bis 2014 der Aufenthalt in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe vermieden. Eine Rückkehr zu den Eltern war nicht möglich, nachdem zuletzt die Mutter im Jahr 2007 verstorben war. Vom Beklagten wird lediglich behauptet, dass Kinder mit einem Behinderungsgrad - wie dem des Beigeladenen - üblicherweise in der jeweiligen Familie aufgefangenen werden. Dies geht fehl. Zum einen kann der Beigeladene auf familiäre Bande, in die er hineingeboren wurde, nicht mehr zurückgreifen. Zum anderen steht nach den überzeugenden und schlüssigen Darlegungen des Gutachtens Dr. C., die nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres auf den gesamten Zeitraum von 2008 bis 2014 bezogen werden können, fest, dass der Beigeladene in einer vollstationären Einrichtung hätte untergebracht werden müssen, wenn er nicht in die Pflegefamilien aufgenommen worden wäre. Über diese Tatbestandsanforderung hinaus ist unter Ergänzung des Katalogs des § 54 Abs. 1 SGB XII gemäß § 54 Abs. 3 SGB XII jede Unterbringung eines behinderten Kindes in einer Pflegefamilie zugleich Eingliederungshilfe. Diese Zuordnung sollte typisierend erfolgen, ohne dass auf das unmittelbare Ausmaß der in der Pflegefamilie geleisteten Eingliederungshilfe abgestellt werden müsste. 3. Entgegen dem Beklagten sind die Kosten des Unterhaltsbedarfs des Beigeladenen (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.