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VG München, Urteil vom 02.10.2014 - M 22 K 11.2221

Verfassungsschutzberichte Bayern 2010, 2011, 2012 und 2013; Vereinigung ......; Größte linksextremistisch beeinflusste Organisation im Bereich des Antifaschismus; Tatsächliche Anhaltspunkte für diese

Art. 3Abs. 1 Bay

VSG. Dass die Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 BVerfGE 113, 63 /77 f.). Nach zutreffender Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfassungsschutzberichts – Informationen der Öffentlichkeit über entsprechende Bestrebungen und gleichzeitiger (Vorfeld-)Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne einer wehrhaften Demokratie bei erkennbaren Gefahrenlagen – müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte (Anknüpfungstatsachen) für die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen, um eine Erwähnung bestimmter Organisationen oder Personen im Verfassungsschutzbericht zu rechtfertigen (so BayVGH, B. v. 16.7.2010, Az. 10 CE 10.1201 - Islamische Gemeinde ...). Ähnlich wie bei der Anwendung von § 11 Satz 1 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) ist hier ebenfalls erforderlich, aber auch ausreichend, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine derartige Annahme vorliegen (BayVGH v. 16.7.2010 aaO. ). So verstanden genügt Art. 15 Satz 1 BayVSG den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht angesichts der nachteiligen Auswirkungen auf die Betroffenen („mittelbar belastende negative Sanktion“) an eine Veröffentlichung in Verfassungsschutzberichten stellt, weil ein möglicher, nicht durch belegbare Tatsachen gestützter „bloßer Verdacht“ eben nicht ausreicht (BayVGH v. 16.7.2010 aaO. unter Hinweis auf BVerfG v. 24.5.2005 aaO. S. 76 und 81 ff.). In Ergänzung hierzu hat der BayVGH zum Merkmal der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ in Art. 15 Satz 1 BayVSG in einem späteren Beschluss vom 23.9.2010, Az. 10 CE 10.1830 - a.i.d.a. Eilverfahren, bestimmte formelle Anforderungen an das Merkmal der „tatsächlichen Anhaltspunkte“ gestellt. Entsprechend der Funktion von Verfassungsschutzberichten, als hinreichende Informationsgrundlage für den Bürger bei seiner eigenständigen Entscheidungsbildung zu dienen, aber auch schon aufgrund des Wortlauts des Art. 15 Satz 1 BayVSG könne „ein negatives Werturteil über die Einstufung einer Gruppierung als extremistisch und verfassungsfeindlich im Verfassungsschutzbericht nicht auf Art. 15 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 BayVSG gestützt werden, wenn die Öffentlichkeit in dem Bericht nicht auch über tatsächliche Anhaltspunkte für

Art. 3Abs. 1 Bay

VSG unterrichtet wird“ (so amtlicher Leitsatz des Beschlusses vom 23.9.2010 aaO. , Unterstreichung nur hier). Die nachträgliche Vorlage belegbarer Erkenntnisse im Verwaltungsstreitverfahren vermöge dieser Anforderung nicht gerecht zu werden, da nicht sichergestellt sei, dass in einem Gerichtsverfahren vorgetragene tatsächliche Anhaltspunkte der Öffentlichkeit in gleicher Weise zugänglich werden wie der Verfassungsschutzbericht selbst (BayVGH v. 23.9.2010 aaO. ). Offen blieb, in welcher Dichte und in welchem Umfang die tatsächlichen Anhaltspunkte in den Berichten mitzuteilen sind. Allerdings hat der BayVGH im späteren Beschluss vom 28.8.2012, Az. 10 ZB 11.1600 – a.i.d.a. Klageverfahren, die Berufung zugelassen, „weil die Rechtssache bezüglich der Frage, ob die Unterrichtung der Öffentlichkeit im Verfassungsschutzbericht gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG die Angabe tatsächlicher Anhaltspunkte für

Art. 3Abs. 1 Bay

VSG erfordert, grundsätzliche Bedeutung hat“. Zu dieser Klärung kam es nicht, weil die Parteien das Bezugsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärten. Nach Auffassung der Kammer liegt es auf der Hand, dass jedenfalls nicht verlangt werden kann, die maßgeblichen Anhaltspunkte mehr oder weniger vollständig im Bericht darzulegen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Zweck der Öffentlichkeitsunterrichtung eine knappe zusammenfassende Darstellung nahelegt und es vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden ist, wenn in dem Bericht, soweit man die Mitteilung tatsächlicher Anhaltspunkte für geboten erachtet, nur einzelne Geschehnisse oder Umstände, die die verfassungsschutzrechtliche Bewertung in einer für den Berichtsadressaten nachvollziehbaren Weise belegen sollen, angeführt werden. II. Anwendung der Rechtsgrundlage In Anwendung dieser Grundsätze hat der Beklagte in den Verfassungsschutzberichten für die Jahre 2010, 2011, 2012 und 2013 zutreffend und rechtmäßig über die Klägerin berichtet. Die angeführten tatsächlichen Anhaltspunkte entsprechen der Wahrheit. Sie tragen die verfassungsschutzrechtliche Bewertung der Klägerin als größte linksextremistisch, vor allem DKP - beeinflusste Organisation im Bereich des Antifaschismus, in der ein kommunistisch orientierter Antifaschismus verfolgt wird, der die parlamentarische Demokratie als zu bekämpfende Vorstufe zum Faschismus betrachtet; ebenso die Aussage, dass die Klägerin auch mit gewaltorientierten autonomen Gruppen zusammenarbeitet. Die zur Rechtfertigung des Werturteils herangezogenen tatsächlichen Anhaltspunkte sind im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip hinreichend gewichtig (vgl. zur Verhältnismäßigkeit einer Berichterstattung BVerfG v. 24.5.2005 aaO. S. 84; BayVGH v. 16.7.2010 aaO. Rn. 35; Art. 15 Satz 2 BayVSG). 1.Verfassungsschutzbericht 2010

  1. a)Tatsächliche Anhaltspunkte
  2. aa)Die Feststellung im Verfassungsschutzbericht 2010, auch im Landesverband Bayern der ... sei der „Einfluss von Linksextremisten, insbesondere aus der DKP, maßgeblich“ und es bestünden „über den (damaligen) bayerischen Landessprecher und das (damalige) Vorstandsmitglied der Klägerin, ... A..., beispielsweise Verbindungen zur DKP und autonomen Gruppen“, ist zutreffend. Die (damalige) Funktion A... im obersten Leitungsgremium der Klägerin, d.h. im Vereinsvorstand der bayerischen Landesvereinigung der ..., ist unbestritten. Nicht bestritten ist ferner, dass A..., der früher in der ... der DDR und der verbotenen KPD engagiert war, bis heute Mitglied der DKP ist und sich als Kommunist bezeichnet (siehe Klageerwiderung, Anlagen B32, B33 und B34 sowie Internetausgabe der Tageszeitung Taz, taz.de vom 24.8.2011; Internetausgabe der Tageszeitung Merkur, merkur-online.de vom 13.11.2012). A... ist ein aktives Mitglied der DKP. So war er etwa Referent eines Vortrages der DKP .../... (Klageerwiderung, Anlage B34). Er war auch Redner auf einer ...-Demo in ..., an der auch das in den Verfassungsschutzberichten als verfassungsfeindlich bewertete „... (...)“ als Redner auftrat (Klageerwiderung, Anlage B35). Die Gruppierung ... kündigte zudem eine Veranstaltung mit ... A... als Redner an (Klageerwiderung, Anlage B36).
  3. bb)Ebenfalls korrekt sind die Erwähnungen des Berichts zu ... B..., wonach dieser „...-Bundessprecher und DKP-Mitglied ist und wiederholt im Umfeld von ...-Aktionen in Bayern in Erscheinung getreten ist“. B... war und ist unbestritten Bundessprecher der ..., also Mitglied im obersten Führungsgremium der ... auf Bundesebene, d.h. im Vereinsvorstand der Bundesvereinigung. ... trat 1961 in die vom Bundesverfassungsgericht 1956 verbotene und deshalb illegale KPD ein. Er war 1968 Mitbegründer der DKP und der von den Verfassungsschutzberichten als Umfeldorganisation der DKP ebenfalls als verfassungsfeindlich eingestuften ... (...). Er ist bis heute Mitglied der DKP und publiziert regelmäßig in deren offiziellem Organ „... – ...“, deren stellvertretender Chefredakteur er gewesen war (Klageerwiderung, Anlage B22a, B22b; ...). Diese Fakten sind nicht bestritten. B... ist, wie im Bericht korrekt festgehalten wird, mehrfach im Umfeld von ...-Aktionen in Bayern in Erscheinung getreten. So trat er auf verschiedenen Veranstaltungen als Bundessprecher der ... oder als Vertreter der ... Nordrhein-Westfalen auf, wobei jeweils das Aktionsfeld „Antimilitarismus“ im Fokus stand. B... spielte bei der Mobilisierung und Durchführung der Protestveranstaltungen gegen das jährliche Gebirgsjägertreffen in ... eine zentrale Rolle. Mehrfach trat er hierbei als Akteur auf (Klageerwiderung, Anlage B23 bis B27). Im Oktober 2005 hielt B... in ... in seiner Funktion als Bundessprecher der ... ein Referat der „Antimilitaristischen Runde“, bei der es sich um eine Veranstaltung der ... handelte (Klageerwiderung, Anlage B28). In diesem Referat sprach B... von einer zunehmenden Militarisierung der deutschen Gesellschaft und von einem „neuen aggressiven deutschen Militärkonzept“ und zitiert in diesem Zusammenhang Karl Marx und W.I. Lenin (Klageerwiderung, Anlage B29). B... bezeichnet die heutigen europäischen Staaten als „imperialistisch“ (Klageerwiderung, Anlage B 30). B... zieht eine Analogie zwischen der Reichswehr der Weimarer Republik und der Bundeswehr, die beide linke Kräfte bekämpft hätten bzw. bekämpfen würden. Diese Aussagen zu ... B... werden von der Klägerin nicht bestritten. Die Klägerin ist aber der Ansicht, dass sich daraus keine Rückschlüsse auf eine linksextremistische Einstellung B... oder eine solche Beeinflussung der Klägerin ableiten ließen.
  4. cc)Die Behauptung im Bericht, es bestünden Kontakte der Klägerin zur Partei DIE LINKE, ist ebenfalls zutreffend. Sie werden von der Klägerin auch nicht bestritten. So war einer der Landessprecher der Klägerin, nämlich Dr. ..., im Jahr 2009 Bundestags-Direktkandidat der Partei DIE LINKE für den Wahlkreis ...-... und Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstands dieser Partei (Klageerwiderung, Anlage B39). Zwei der sechs bayerischen Bundestagsabgeordneten der Partei verweisen auf ihren Webseiten auf die Klägerin bzw. allgemein auf die ... (Klageerwiderung, Anlage B40).
  5. dd)Korrekt ist die Aussage im Bericht, die ... dokumentiere beispielsweise in ihrer Verbandszeitschrift „...“ den „Schulterschluss mit gewaltorientierten autonomen Gruppen anlässlich gemeinsamer Protestaktionen gegen Rechtsextremisten im Februar 2010 in ...“. Bekanntlich kam es am ...2.2010 in ... aus Anlass des 65. Jahrestages der alliierten Bombardierung zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Teilnehmern einer genehmigten Demonstration und gewaltbereiten Linksautonomen, die durch Blockadeaktionen die Versammlung stören und verhindern wollten. Die Blockaden mehrerer Zufahrtsstraßen zum genehmigten Versammlungsort, außerdem der Bahngleise vom Haupt- zum ... Bahnhof sowie Sitzblockaden und eine brennende Barrikade führten trotz eines Großaufgebots der Polizei zum beabsichtigten Erfolg (siehe hierzu Bericht in Spiegel ONLINE Politik vom ...2.2010). Im Gefolge dieser Blockadeaktion, die auch im Folgejahr 2011 stattfand, kam es zu einer Reihe von Strafprozessen gegen Versammlungsstörer, wegen der Aktion am ... Februar 2011 in ... auch gegen den Geschäftsführer der ..., ..., der wegen mehrfachen schweren Landfriedensbruchs und als einer der Rädelsführer der Blockade angeklagt wurde (siehe hierzu das in der mündlichen Verhandlung dem Gericht übergebene Exemplar der Zeitschrift „...“ des ... für Sept./Okt. 2014, Seite 1); das Verfahren ist inzwischen gegen eine Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt worden (taz.de vom ...10.2014). In der Internetpublikation der ... „Unser Beitrag zum Klimaschutz“ wird offen zur Blockade der Versammlung am ... Februar 2010 aufgerufen: „Naziaufmärsche blockieren ist unser Recht ! Stellen wir uns den Nazis am ... Februar 2010 in ... gemeinsam entgegen“. In der Publikation wird weiter auf einen Infoblock zu den „geplanten Gegenaktivitäten“ hingewiesen sowie auf eine Veranstaltung zum Thema „Nazis blockieren – Blockadetraining“ (Klageerwiderung, Anlage B 49a Seite 2). In einer Veröffentlichung des ... Mannheim vom 14.2.2010 würdigte der damalige Bundesvorsitzende der ..., Herr Prof. Dr. ... (siehe hierzu auch unten) die Blockadeaktionen als großen Erfolg antifaschistischer Arbeit. Wörtlich äußerte ...: „Die erfolgreichen Blockaden haben eindrucksvoll bewiesen, dass wir uns im Kampf gegen alte und neue Nazis nur auf uns selbst und schon gar nicht auf eine Landesregierung oder Polizei oder Justiz verlassen können“ (Klageerwiderung, Anlage B49c). ... kritisierte dabei auch eine von der ... Oberbürgermeisterin gegen die Demonstration initiierte Menschenkette in der Altstadt fernab des Versammlungsortes als ineffektive „Symbolpolitik“. Der Bundesausschuss der ... vom 15.11.2009 rief im Vereinsorgan „...“ 1-2/2010, Seite 16, alle Bürgerinnen und Bürger zu einer „gemeinsamen Aktion zivilen Ungehorsams“ auf, und zwar unter dem bereits oben genannten Motto („Naziaufmärsche blockieren ist unser Recht ! Stellen wir uns den Nazis am ... Februar 2010 in ... entgegen !“); der Aufruf endet mit folgender Erklärung: „Wenn Nazis marschieren, werden wir dagegen protestieren ! Wenn es notwendig wird, auch mit einer Blockade !“ (Klageerwiderung, Anlage B49c). Vor dem Hintergrund dieser Fakten relativiert sich die Einordnung in der Klagebegründung, es habe sich dabei „ganz banal um einen gemeinsamen Aufruf eines breiten Bündnisses“ gehandelt, zugunsten der Charakterisierung dieses Verhaltens im Bericht als Schulterschluss mit gewaltorientierten Gruppen.
  6. ee)Die Erwähnungen zu Prof. Dr. ... im Bericht 2010 werden von der Klägerin explizit im Punkt einer SED-Mitgliedschaft bestritten. Insoweit hat der Beklagte im gesonderten Klageverfahren von Prof. ... diese Behauptung fallen gelassen, so dass sich insoweit die Sache erledigt hat. Die übrigen Behauptungen zu Prof. ..., insbesondere der Vorwurf einer Tätigkeit als Informeller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der DDR wurden nicht explizit bestritten. Über die von Prof. ... stets bestrittene IM-Eigenschaft hat das Gericht im gesonderten Verfahren Beweis durch Einholung einer Auskunft des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen (BStU) erhoben; die Stellungnahmen der dortigen Parteien hierzu stehen noch aus. An dieser Stelle sei nur nachrichtlich erwähnt, dass das Landesarbeitsgericht ... mit Urteil vom ...12.1992, Az. ..., die außerordentliche Kündigung ... als Hochschulprofessor an der ...-Universität zu ... wegen einer früheren Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter für das MfS bestätigt hat. Das Bundesarbeitsgericht wies mit Beschluss vom ...9.1993, Az. ... die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück, das Bundesverfassungsgericht die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom ...7.1997, Az. ... Der 1. Ausschuss des Deutschen Bundestages hat am ... 7. 2001 im Überprüfungsverfahren gemäß § 44b Abs. 2 AbgG eine inoffizielle Tätigkeit des (PDS-)Abgeordneten Dr. ... für das MfS der DDR als erwiesen festgestellt. Nicht bestritten ist der im Bericht wiedergegebene Ausschnitt eines Interviews von Prof. ... mit der Zeitschrift „... (...)“ vom ... Januar 2010 zur Frage des Verhältnisses von Mitgliedern der ... zu autonomen Antifagruppen. In diesem Interview spricht ... von Unterschieden, meint aber, dass das Trennende keineswegs überwiege und er immer froh sei, wenn es zu breiten Bündnissen gegen Neonazis komme. Aus dem Kontext des gesamten Interviews (siehe dazu Klageerwiderung, Anlage B59) geht im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin klar hervor, dass diese Äußerungen - jedenfalls auch - das Verhältnis zu „gewaltbereiten“ Autonomen meinen. Unmittelbar vor dieser Passage spricht Prof. ... selbst die Solidarisierung des Bundesverbands der ... mit drei Kriegsgegnern an, die im Oktober 2009 wegen Mitgliedschaft in der „... (...)“ sowie wegen versuchter Brandanschläge auf Bundeswehrfahrzeuge in .../... verurteilt wurden. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass es offenbar auch zunehmend Antimilitaristen gebe, bei denen sich die Meinung durchgesetzt habe, dass die Zerstörung von Kriegswerkzeug der Bundeswehr beispielsweise in Afghanistan konkret Menschenleben retten könne. Auf Nachfrage des Interviewers zur Kritik der Bundestagsabgeordneten ... (Partei DIE LINKE) an dem Prozess gegen die Mitglieder der „...“ begrüßte ... das Engagement ... Unmittelbar nach den zitierten Äußerungen spricht ... von der Verhinderung des geplanten „Naziaufmarsches“ am ... Februar 2010 in ... Dieser Kontext erlaubt die Feststellung im Bericht, Prof. ... habe sich im erwähnten Interview zur Zusammenarbeit mit „gewaltbereiten“ Autonomen geäußert. Schließlich ist auch die Behauptung im Bericht zutreffend, Prof. ... habe am ... August 2009 in einem Grußwort für die Kampagne „Klassenkampf statt Wahlkampf – Gegen den Notstand der Republik“ „Belege für die staats- und verfassungsfeindliche Grundposition seines Verbandes“ geliefert. ... erklärte in dem Grußwort die Unterstützung der Kampagne, die vom ...9.2009 bis zum ...10.2009 quer durch Deutschland zog und vor dem sowjetischen Ehrenmal in .../... endete, wo Teilnehmer Transparente mit der Aufschrift „Dank euch, ihr Sowjetsoldaten“ zeigten. Der Begriff „Klassenkampf“ ist ein zentraler Terminus der marxistischen Theorie. Im Kampf der gesellschaftlichen Klassen manifestiert sich danach der Widerspruch zwischen den gesellschaftlichen Produktivkräften (dem Entwicklungsstand der Arbeitskraft, der Produktionsmittel und Produktionstechniken) und den Produktionsverhältnissen (bzw. den Eigentumsverhältnissen an den Produktionsmitteln) als Klassengegensatz, welcher durch den Umsturz der bestehenden Klassengesellschaft eine revolutionäre Umwälzung der Produktionsverhältnisse herbeiführt. Das Klassenkampf-Konzept ist mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar, was der Bericht zutreffend zum Ausdruck bringt. Das Grußwort von Prof. ..., welches er ausdrücklich in seiner Eigenschaft als Bundesvorsitzender der ..., also als oberster Repräsentant der Vereinigung abgab, muss sich die Klägerin zurechnen lassen.
  7. b)Verfassungsschutzrechtliche Bewertung
  8. aa)Die Wertung im Bericht 2010, bei der Klägerin handle es sich um die größte linksextremistisch, vor allem DKP-beeinflusste Organisation im Bereich des Antifaschismus, wird von den oben dargestellten tatsächlichen Anhaltspunkten getragen. In Gestalt der beiden Personen ... A... und ... B... bestand eine wesentliche personelle Verschränkung zwischen der DKP und der ... A... war als Landessprecher ein führender Repräsentant der bayerischen Landesvereinigung der ..., B... als Bundessprecher führender Repräsentant der Bundesvereinigung. A... und B... betätigten sich auch als DKP-Mitglieder auf den Politikfeldern der ... (Antifaschismus, Antimilitarismus etc.). Es gab demnach neben dieser personellen Teilidentität auch eine wesentliche politische Verschränkung der Aktivität in den verschiedenen Rollen, mithin auch eine inhaltlich-politische Teilidentität von DKP und ... auf oberster Führungsebene der ... Dieser Einfluss und diese Einwirkung der DKP auf andere Organisationen im Rahmen der Bündnispolitik ist programmatischer Auftrag der DKP. Im Parteiprogramm der DKP heißt es in Abschnitt V („Die Kräfte des Widerstands und des Fortschritts“) unter der Überschrift „Kommunisten und demokratische Bündnisse“ zum Thema Antifaschismus: „Die Mitglieder der DKP sind aktiv in antifaschistischen Organisationen und Bündnissen. Sie suchen die Gemeinsamkeit mit all jenen Kräften – vor allem jungen Menschen –, die sich gegen Faschismus, Rassismus und Krieg für die Rechte der Migrantinnen und Migranten, der Asylsuchenden und gegen weitere Einschränkungen demokratischer Grundrechte einsetzen. Die DKP tritt ein für die Verteidigung des antifaschistischen Erbes – des antifaschistischen Widerstandes 1933 bis 1945, des Kampfes von Antifaschisten nach 1945 in der BRD, der antifaschistischen Positionen der DDR. Sie verteidigt die antifaschistischen Intentionen des Grundgesetzes. Wir fordern gemeinsam mit anderen Antifaschistinnen und Antifaschisten das Verbot sowie die Auflösung aller neofaschistischen Parteien und Organisationen“ (siehe Klageerwiderung, Anlage B37). Die DKP bezeichnet sich ausdrücklich als „antifaschistische Partei“ und die ehemalige DDR als einen Staat, der „konsequent antifaschistisch“ war (Parteiprogramm, Abschnitt VI, DKP - Partei der Arbeiterklasse). Im Hinblick auf die allgemeine rein quantitative personelle Teilidentität zwischen DKP und ... ist festzuhalten, dass nach statistischen Angaben der DKP immerhin 14 % der DKP-Mitglieder auch Mitglieder der ... sind, von denen ca. 30 % Funktionen ausüben (siehe DKP-Organ „...“ in der Klageerwiderung, Anlage B21). Dass es sich bei der DKP um eine nach den Worten des Berichts 2010 „linksextremistische“ Partei handelt, ist einheitliche Erkenntnislage der Verfassungsschutzbehörden und der Rechtsprechung. Danach ist die DKP eine klassisch marxistisch-leninistisch ausgerichtete verfassungsfeindliche Partei, deren Ziel nach wie vor die revolutionäre Überwindung des bestehenden Systems auch mit dem Mittel des Klassenkampfes zum Zweck der Errichtung einer sozialistisch/kommunistischen Gesellschaftsordnung ist (zur Rechtsprechung siehe etwa BAG v. 13.10.1988, Az. 6 AZR 14/85 ; BVerwG v. 1.2.1989, Az. 1 D 2.86 ; OVG NRW v. 13.2.2009).
  9. bb)Ebenso nicht zu beanstanden ist die weitere Bewertung im Bericht 2010, in der ... werde ein kommunistisch orientierter Antifaschismus verfolgt, der in dieser Form nicht nur dem Kampf gegen Rechtsextremismus diene, sondern der alle nicht-marxistischen Systeme – also auch die parlamentarische Demokratie – als potenziell faschistisch, zumindest aber als zu bekämpfende Vorstufe zum Faschismus betrachte. Diese Wertung rechtfertigt sich bereits aus dem dargestellten ganz erheblichen Einfluss der DKP auf die ... Daraus folgt die spezifisch kommunistische Färbung und Interpretation des Antifaschismus-Begriffs der DKP auch innerhalb der ..., der sich wesentlich vom bürgerlich-liberal geprägten Antifaschismus-Begriff unterscheidet. Nach der kommunistisch orientierten Antifaschismus-Theorie sind bürgerliche Demokratie und Faschismus nur verschiedene Ausprägungen des Kapitalismus; in Zeiten einer Bedrohung wandle sich die bürgerliche Demokratie in eine faschistische Diktatur. Folgerichtig führen danach nur die Abschaffung des Kapitalismus und die damit verbundene Überwindung aller Klassengegensätze zur Abschaffung des Faschismus. Echter Antifaschismus muss danach bei der kapitalistischen bürgerlichen Gesellschaftsordnung ansetzen. Als maßgeblicher Vertreter der marxistischen Faschismustheorie innerhalb der ... kann Prof. Dr. ... angesehen werden. Dieser hielt auf dem 4. Bundeskongress der ... am ...4.2011 eine Rede zur Eröffnung der Schwerpunktdebatte (siehe eigene Dokumentation des Kongresses in Klageerwiderung, Anlage B9). Darin führt er u.a. aus: „Faschismus ist im Deutschen ein mehrdeutiges Wort: es bezeichnet eine Organisation, Bewegung oder Partei, eine Ideologie und eine Staatsform, die faschistische Diktatur genannt wird. Und diese Diktatur ist eine der denkbaren, möglichen und verwirklichten Ausprägungen bürgerlicher Herrschaft. Das ist das Wesen der Sache und des Streits. Eine Ausprägung neben anderen: der konstitutionellen Monarchie, der parlamentarischen Republik oder auch dieser oder jener Form autokratischer Herrschaft. In welchen Formen die bürgerliche Gesellschaft ihren staatlichen Rahmen findet, hängt nicht in erster Linie von Überzeugungen ab, wiewohl die beim Handeln von Menschen immer im Spiele sind, sondern davon, welche von ihnen den in der Gesellschaft dominierenden Interessen und deren Verfechtern dient, sie fördert und womöglich auch sichert“. Dieses spezifische Verständnis von „Antifaschismus“ der DKP und in der ... erinnert an den „Antifaschismus“ als Staatsdoktrin der ehemaligen DDR, wonach alle nicht-sozialistischen Staaten, also auch die Bundesrepublik Deutschland, „faschistisch“ waren (siehe auch die Bezeichnung der ehemaligen Berliner Mauer als „antifaschistischer Schutzwall“). Es setzt sich fort in den zu Beginn der 1980er-Jahre entstandenen ...-Gruppen, die sich auch auf die autonome Szene erstrecken. Nach verfassungsschutzrechtlicher Bewertung des Bundes (siehe etwa Verfassungsschutzbericht 2010 des Bundesministeriums des Innern, Internet) ist das Ziel der sogenannten Antifaschismus-Arbeit – in linksextremistischen Organisationen – „der Kampf gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung als kapitalistisches System, um die angeblich diesem Gesellschaftssystem immanenten Wurzeln des Faschismus zu beseitigen“; die Bekämpfung des Rechtsextremismus sei dabei lediglich eine vordergründige Aktivität. Die in diesem Zusammenhang oft geäußerte Parole „Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen“ (siehe hierzu ausführlich Klageerwiderung, Abschnitt 1.4.3.6) erscheint damit in einem anderen Licht. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, dient die Parole schlicht der Bekämpfung und Diskreditierung missliebiger anderer Meinungen. Die Deutungshoheit darüber, was unter „Faschismus“ zu verstehen ist, nehmen die genannten Gruppen für sich in Anspruch.
  10. cc)Die Behauptung im Bericht 2010, die ... arbeite auch mit gewaltorientierten autonomen Gruppen zusammen, wurde bereits oben unter
  11. a)
  12. dd)und
  13. ee)im Zusammenhang mit der Unterstützung von Blockadeaktionen in ... gegen genehmigte Versammlungen und der Solidarisierung mit gewaltbereiten Mitgliedern der „... (...)“ sowie Äußerungen von Prof. Dr. ... als zutreffend erkannt.
  14. c)Verhältnismäßigkeit der Berichterstattung Die Berichterstattung im Bericht 2010 genügt auch den dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Insbesondere ist die Berichterstattung in Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses und der privaten Belange der Klägerin nicht unzumutbar. Bei der ... handelt es sich um die bundesweit größte linksextremistisch beeinflusste Organisation des Antifaschismus, so dass schon von daher eine Berichterstattung geboten erscheint. Unzumutbare Nachteile für die Klägerin sind nicht ersichtlich, insbesondere vor dem Hintergrund der über dreißigjährigen im wesentlich gleichen Berichterstattung bis zum Jahr 2009, gegen die sich die Klägerin niemals gerichtlich zur Wehr gesetzt hat. 2. Verfassungsschutzberichte 2011, 2012 und 2013 Die Verfassungsschutzberichte für die Jahre 2011, 2012 und 2013 wiederholen im Wesentlichen die verfassungsschutzrechtlichen Bewertungen im Bericht 2010 und bringen zur Stützung der Bewertungen teilweise dieselben tatsächlichen Anhaltspunkte vor, ergänzen diese aber um aktuelle und ebenso zutreffende Fakten. Zum Vorwurf der Zusammenarbeit mit gewaltorientierten autonomen Gruppen zitieren die Berichte 2011 und 2012 einen Auszug aus einem weiteren Interview mit Prof. Dr. ... mit dem Titel „Es geht um die Verfasstheit dieser Gesellschaft“ in der Tageszeitung „... (...) vom ...3.2011 (Internet-Fassung, siehe dazu Klageerwiderung, Anlage B48). Wie bei dem schon behandelten Interview mit dieser Zeitschrift vom ...1.2010 (siehe Klageerwiderung, Anlage B59) geht aus dem Kontext des Gesamtinterviews eindeutig hervor, dass hierbei die Frage der Zusammenarbeit mit „gewaltorientierten“ autonomen Gruppen inmitten steht, die Prof. Dr. ... nicht generell auszuschließen vermag. In diesem Interview bekräftigt ... erneut seine positive Beurteilung von Massenblockaden gegen genehmigte Veranstaltungen und sieht in diesen Aktionsformen ein „zukünftiges antifaschistisches Erfolgsrezept“. Im Bericht 2012 wird zu dieser Thematik ein Ausschnitt eines weiteren Interviews mit Prof. Dr. ... mit dem Titel „Wir lassen uns nicht einschüchtern“ in der „...“ vom ...1.2012 (zum Ausdruck siehe Bl. 290a der Gerichtsakte) gebracht. In diesem Interview verstärkt ... erneut sein Eintreten für Massenblockaden gegen genehmigte Veranstaltungen. Er ruft als Bundesvorsitzender der ... „ausdrücklich“ zur Beteiligung an den in ... geplanten „antifaschistischen Massenblockaden“ auf. Im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen gegen Teilnehmer früherer Blockadeaktionen, die im Interview als massive staatliche Kriminalisierung der linken Demonstranten qualifiziert werden, erklärt ..., dass die ...-Mitglieder mit allen solidarisch seien, die von der staatlichen Repressionswelle betroffen seien. ... erklärt weiter, dass sich die Mitglieder auch nicht von „martialisch ausgerüsteten Polizeibeamten, Wasserwerfern und Pfefferspray abhalten“ ließen. Deutlicher kann man kaum die Nähe zu illegalen Gewaltmaßnahmen und die aktive Teilnahme daran sogar gegenüber den staatlichen Sicherheitskräften zum Ausdruck bringen. Im Bericht 2013 wird im Zusammenhang mit der Thematik des Verhältnisses der ... zur Gewalt ein bayernweites „... Jugendcamp“ in der Nähe von ... erwähnt, das von der im Verfassungsschutzbericht als verfassungsfeindliche gewaltbereite autonome Gruppe qualifizierten Organisation „...-...“ und dem ... im September 2013 organisiert wurde. Auf dem Programm des Jugendcamps stand neben der Vermittlung marxistischer Theorien auch ein „Blockadetraining“. Zu diesem Sachverhalt hat sich die Klägerin nur insoweit eingelassen, als dass das Jugendcamp von prominenten Persönlichkeiten, wie z.B. von ..., unterstützt worden sei. An der linksextremistischen gewaltorientierten Ausrichtung des Camps ändert dieser Einwand freilich nichts. Insgesamt lässt sich deshalb feststellen, dass auch die Berichterstattung für die Jahre 2011, 2012 und 2013 zu Recht erfolgt ist. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-). Permalink: https://openjur.de/u/775502.html ( https://oj.is/775502 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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