Streitwertbeschwerde eines Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen;Klage auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis;Einbau (bzw. „Austausch“) von drei Cabriofenstern (Dachflächenfenster mit herausklappbaren Balkonen); Auffangstreitwert Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Bevollmächtigten der Klägerin wenden sich mit ihrer aus eigenem Recht eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
- Juli 2014, mit dem der Streitwert für das Verfahren AN 9 K 13.01369 auf der Grundlage des § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt worden ist. Die in diesem Verfahren von der Klägerin erhobene Klage auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zum Einbau (bzw. „Austausch“) von drei Cabriofenstern (Dachflächenfenster mit herausklappbaren Balkonen) in der zweiten Dachgeschossebene des Anwesens H... (FlNr. 1685 Gemarkung S...) hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom gleichen Tage abgewiesen. Die Bevollmächtigten der Klägerin beantragen, den Streitwert insoweit auf 10.194 Euro festzusetzen. Sie machen geltend, bei denkmalschutzrechtlichen Anordnungen gelte vorrangig der wirtschaftliche Wert. Wie bereits mit der Klageschrift vorgetragen, koste der Einbau der streitgegenständlichen Fenster brutto 10.194 EUR. Dieser Betrag stelle den wirtschaftlichen Wert dar. Folgerichtig habe das Gericht bereits mit Beschluss vom
- Juli 2013 den Streitwert zunächst auf 10.000 EUR festgesetzt. II. Die nach § 32 Abs. 2 RVG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert in Höhe von 5.000 EUR (sog. Auffangstreitwert) anzunehmen. Nr. 12.1 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2014, Anhang) empfiehlt für Klagen betreffend die Feststellung der Denkmaleigenschaft, gegen denkmalschutzrechtliche Anordnungen und auf denkmalschutzrechtliche Bescheinigungen als Streitwert den wirtschaftlichen Wert, ansonsten den Auffangstreitwert anzusetzen. Entsprechend diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Klägerin wendet sich nämlich nicht gegen eine denkmalschutzrechtliche Anordnung, sondern sie begehrt im Wege der Verpflichtungsklage die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 2 DSchG für den Austausch der drei Cabrio-Fenster. Bei derartigen Klagen ist entgegen der Auffassung der Klägerin ihr Interesse an der Sache nicht mit den Herstellungskosten dieser Fenster gleichzusetzen. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für entsprechende Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung aus anderen Rechtsgebieten. Auch hierbei ist für den Streitwert regelmäßig ein deutlich unter den Herstellungskosten liegender Pauschalwert oder ein Bruchteil der Herstellungs- oder Investitionskosten maßgebend (vgl. z.B. Nr. 2.1.1, 6.1.1, 9.1., 19.1.1 und 19.1.2 des Streitwertkatalogs). Da hier ansonsten keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bestehen, ist daher nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht vorliegend den Auffangstreitwert angesetzt hat (vgl. auch BayVGH, U.v. 19.12.2013 – 1 B 12.2596 ; B.v. 26.9.2013 – 9 ZB 12.256 ; B.v. 11.4.2011 – 14 ZB 10.2729 ; B.v. 12.12.2012 – 15 ZB 11.736 ). Einer Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da das Verfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/775551.html ( https://oj.is/775551 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.