← Deutschland

VG München, Beschluss vom 17. Oktober 2014 - Az. M 22 E 13.2077

Art. 15 BayVSG gilt auch für die verfassungsschutzbezogene Unterrichtung der Öffentlichkeit außerhalb von Verfassungsschutzberichten.Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (stattgegeben);Partei „Die FREIHEIT“ Landesverband Bayern;Rede des bayerischen Innenministers vom ....4.2013 anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und Pressemitteilungen im Internet hierzu;Verfassungsfeindliche Islamfeindlichkeit außerhalb des Rechtsextremismus;Art. 15 BayVSG ist auch Rechtsgrundlage für die verfassungsschutzbezogene Unterrichtung der Öffentlichkeit außerhalb von Verfassungsschutzberichten;Unzulässige Äußerungen des Ministers;Anspruch auf Unkenntlichmachung/Entfernung Tenor I. Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern vom ...04.2013 zur Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und die hierzu erfolgte Pressemitteilung auf den Internetseiten des Antragsgegners nur mehr in der Weise zugänglich zu machen, dass bezüglich der die Antragstellerin betreffenden Passagen die Formulierungen …“verfassungsfeindliche Bewegung“ (Rede Seite 7, zweiter Absatz), …“pauschal islamfeindliche Propaganda“ (Rede Seite 8, erster Absatz am Ende; Pressemitteilung vierter Absatz) …“die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und der Gleichbehandlungsgrundsatz … verletzt“ (Rede Seite 8, zweiter Absatz; Pressemitteilung dritter Absatz) unkenntlich gemacht oder entfernt werden. II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen Äußerungen des Bayerischen Staatsministers des Innern (nunmehr Bayerischer Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr) auf einer Pressekonferenz vom ... April 2013 anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2012 und hierzu veröffentlichte Pressemitteilungen. Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom

  1. Oktober 2014 im Hauptsacheverfahren, Az. M 22 K 13.2076 , verwiesen. Gleichzeitig mit der Klage beantragten die Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schriftsatz vom
  2. Mai 2013 beim Verwaltungsgericht München der Sache nach, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, es zu unterlassen, Äußerungen wie die des Bayerischen Innenministers vom ... April 2013, dass die Partei „Die Freiheit“ - eine verfassungsfeindliche Bewegung sei, - pauschal islamfeindliche Propaganda nutze und - dadurch die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde, kundzutun und entsprechende Pressemitteilungen herauszugeben sowie sämtliche auf den Internetseiten des Antragsgegners befindliche Äußerungen wie die des Bayerischen Innenministers vom ...4.2013 und entsprechende Pressemitteilungen zu entfernen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag bedeute eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache. Der erforderliche Anordnungsgrund fehle. Ebenso bestehe kein Anordnungsanspruch. Auf die Ausführungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 13.8.2013 wird verwiesen. In der mündlichen Verhandlung vom
  3. Oktober 2014 nahmen die Bevollmächtigten der Antragstellerin den Antrag im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren zurück. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, auch auf die des Hauptsacheverfahrens Az. M 22 K 13.2076 , und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
  4. Oktober 2014 verwiesen. II. Soweit der Antrag zurückgenommen wurde (Unterlassungsbegehren), war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen (Entfernungsbegehren) hat der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO Erfolg. Nach § 123 VwGO kann das Gericht - auch schon vor Klageerhebung - eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei hat ein Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Insoweit kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen, es sei denn, dass eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache offensichtlich oder doch zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Vorliegend ist der Anordnungsgrund gegeben. Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist dringlich, weil ihr durch die Äußerungen des Ministers und deren fortwährende Verbreitung im Internet wesentliche Nachteile drohen. Die Antragstellerin wird in den Verlautbarungen gegenüber der Öffentlichkeit als „verfassungsfeindliche Bewegung“ bezeichnet, die u.a. die Menschenwürde anderer Personen verletzen würde. Diese Vorwürfe wiegen gegenüber einer Partei, die sich insbesondere auf ihren verfassungsrechtlichen Status nach Art. 21 GG berufen kann, sehr schwer. Es liegt auf der Hand, dass diese staatlichen Äußerungen zu einer „Stigmatisierung“ in der Öffentlichkeit führen, die in der Praxis zu einer kaum wieder herstellbaren Rufschädigung der Antragstellerin und zur Einschränkung ihrer Betätigung als Partei im politischen Meinungsstreit führen kann. Die Antragstellerin wird durch die Äußerungen außerhalb des öffentlichen Diskursrahmens gestellt. Schwerwiegende verfassungsschutzrechtliche Vorwürfe gegen eine Partei und damit zusammenhängende kaum mehr rückgängig zu machende Nachteile für ihre Darstellung und Wirkungskraft gebieten es auch vor dem Hintergrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG in aller Regel, die Dringlichkeit einer gerichtlichen Prüfung der Berechtigung dieser Vorwürfe zu bejahen. Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Einwände gegen die ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren. Außerdem hat die Kammer im Urteil vom
  5. Oktober 2014 im Hauptsacheverfahren, Az. M 22 K 13.2076 , entschieden, dass die Äußerungen des Ministers vom ... April 2013 und die Pressemitteilungen hierzu rechtswidrig waren und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzen. Der Antragsgegner wurde zu einer entsprechenden Unkenntlichmachung/Entfernung der Äußerungen über die Antragstellerin verurteilt. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils der Kammer in der Hauptsache wird verwiesen. Damit besteht für den Eilantrag auch der Anordnungsanspruch. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommen Teils des Antrags (Unterlassungsbegehren) auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
  6. Permalink: http://openjur.de/u/775633.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.