1. Erlaubt die Erkenntnislage nur eine verfassungsschutzrechtliche Berichterstattung über den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen, so darf die Berichterstattung nicht den Eindruck erwecken, e
Art. 3Abs. 1 Bay
VSG. Diese Rechtsgrundlage erlaubt im Hinblick auf die Klägerin nur eine Unterrichtung über den Verdacht von
Art. 3Abs. 1 Bay
VSG (2.2.1.), nicht aber, wie im Verfassungsschutzbericht 2013 und den daneben angegriffenen in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen allerdings geschehen, eine über die Verdachtsstufe hinausgehende Unterrichtung dahingehend, dass die Klägerin in feststehender und erwiesener Weise solche Bestrebungen und Tätigkeiten verfolge (2.2.2.). Insoweit verstößt die geschehene Berichterstattung zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (2.2.3.). 2.2.1. Nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz die Aufgabe, Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, zu beobachten. Das Landesamt hat in Erfüllung dieser Aufgabe Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über solche Bestrebungen oder Tätigkeiten zu sammeln und auszuwerten (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayVSG). Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Innern und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für
Art. 3Abs. 1 Bay
VSG. Dass die Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 a.a.O. S. 80). Nach zutreffender Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfassungsschutzberichts - Information der Öffentlichkeit über entsprechende Bestrebungen und gleichzeitiger (Vorfeld-)Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne einer wehrhaften Demokratie bei erkennbaren Gefahrenlagen - müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen, um im Verfassungsschutzbericht eine Bewertung bestimmter Organisationen oder Personen als verfassungsfeindlich zu rechtfertigen (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 a.a.O. S. 76 und 81 ff.; BayVGH vom 16.7.2010 Az. 10 CE 10.1201 ). Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, liegen bei der Klägerin vor. Mag auch jedes einzelne von dem Beklagten vorgelegte Dokument für sich genommen nicht genügen, dieses Tatbestandsmerkmal zu stützen, so bestehen doch bei Gesamtschau aller vorhandenen und vorgelegten Erkenntnismittel tatsächliche Verdachtshinweise dafür, dass die Klägerin friedlichen in Deutschland lebenden, islamgläubigen Musliminnen und Muslimen die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit (Art. 4 GG) sowie die Menschenwürde (Art. 1 GG) und das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG) als Bestandteile der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht zugestehen will und die Geltung der genannten Prinzipien für diese Bevölkerungsgruppe, der Religion des Islam und seinen Glaubensgemeinschaften außer Kraft setzen bzw. beseitigen beabsichtigt. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom
- Oktober 2014 Az.: M 22 K 14.1092, wonach die Beobachtung u.a. der Klägerin durch das BayLfV wegen des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche Grundordnung für rechtmäßig erachtet wurde. 2.2.
- Die streitgegenständlichen öffentlichen und über die Verdachtsberichterstattung hinausgehenden Darstellungen der Klägerin im Verfassungsschutzbericht und damit zusammenstehenden Äußerungen verletzen die Klägerin in ihrer grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre, namentlich der Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3 , 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit) sowie der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG). Denn die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung eines abschließenden Werturteils über die Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden, müssen der Wahrheit entsprechen. Hiernach kann die Klägerin hinsichtlich aller streitigen Tatsachenbehauptungen einen Eingriff jedenfalls in ihr Persönlichkeitsrecht geltend machen mit der Folge, dass ihr ein Unterlassungsanspruch zusteht, soweit diese Behauptungen nicht erweislich wahr sind. Von der Wahrheit der streitigen Behauptungen kann hier nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgegangen werden. Die durch die Klägerin und ihre Funktionäre verlautbarten fortwährenden und nachhaltigen Herabsetzungen bestimmter Minderheiten haben nicht ein qualitatives Maß und eine Nachhaltigkeit erreicht, die nur noch geringe Restzweifel an der Ernsthaftigkeit, die sich aus den Verlautbarungen ergebenden Ausgrenzungen auch in politische Taten umsetzen zu wollen, zulässt. Die Klägerin vermeidet zudem ein offenes Bekenntnis zu verfassungsfeindlichen Zielen und tritt durch Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit entgegen. Somit kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit die besondere Gefährlichkeit der Klägerin für die freiheitliche demokratische Grundordnung als erwiesen angesehen werden, welche es rechtfertigen könnte, die Klägerin im Zusammenhang mit feststehend verfassungsfeindlichen Gruppierungen zu nennen. Die hinsichtlich der Klägerin vorliegenden Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung rechtfertigen es von daher nicht, die Klägerin der Kategorie „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als neuer eigenständiger Extremismusform mit einer über das Verdachtsstadium hinausgehenden Gewissheit zuzuordnen. Im Rahmen dieser Würdigung ist dabei zu berücksichtigen, dass der Übergang von einem bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bis hin zum Feststehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen fließend ist (VG Düsseldorf U.v. 28.5.2013 – 22 K 2532/11 – juris). Die eine Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten überhaupt erst rechtfertigenden hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen können sich je nach deren Qualität und Quantität so weit intensivieren und verdichten, bis - nach dem Maßstab einer wertenden Gesamtschau - die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen gerechtfertigt ist. Der Beklagte stützt seine Erkenntnis über das Bestehen von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (nahezu) ausschließlich auf im Internet öffentlich zur Verfügung stehender und von Mitgliedern der Klägerin selbst eingestellter Dokumente, Videos und Redemanuskripte. Andere Beweismittel zur Ermittlung der umstrittenen Tatsachen, ob über den Verdacht hinaus tatsächliche Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, wurden von dem Beklagten im laufenden Verfahren nicht vorgelegt. Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der im Verfassungsschutzbericht enthaltenen Tatsachenbehauptungen liegt aber bei der Verfassungsschutzbehörde (VGH BW, u.v. 24.11.2006 – 1 S 2321/05 – juris Rn. 30). Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die aufgeführten belastenden Anhaltspunkte selbst nicht völlig unzweideutig und ohne Zweifel sind. Sie enthalten zwar in ihrer Gesamtschau und ihrem Duktus Äußerungen, woraus sich der Verdacht tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ableiten lassen, jedoch fehlt es an stichhaltigen, eindeutigen und ausdrücklichen Bekenntnissen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die von Ihrer Intensität und Klarheit im Lichte der hier maßgeblichen beeinträchtigten Grundrechte dazu geeignet wären, die öffentliche Berichterstattung über die Klägerin als verfassungsfeindliche Gruppierung und „neue eigenständige Extremismusform“ zu rechtfertigen. Neben belastenden finden sich auch entlastende Gerichtspunkt in Äußerungen der Funktionäre der Klägerin. So wird redundant und nachhaltig immer wieder betont, dass sich die Klägerin für eine – freiwillige und auf gesellschaftlichen Konsens aufbauende – Reformation des Islam einsetze. Die Klägerin trägt vor, Gegenstand der Kritik sei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Die Klägerin, ihre Funktionäre und ihre Mitglieder würden dabei stets deutlich machen, dass sie diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden wissen wollen. Entsprechend betont die Klägerin, dass auch Muslime „selbstverständlich“ das Grundrecht der Religionsfreiheit genießen würden und die Klägerin ihre „Islamkritik“ stets in unmittelbarem Kontext zu den Anforderungen der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland stellen würde und erkennbar bestrebt sei, Widersprüche islamischer Glaubensvorschriften mit dem Grundgesetz aufzuzeigen und – insofern – eine Anpassung anzuregen. Gegenstand der Islamkritik sei damit erkennbar keine Verfassungsfeindlichkeit, sondern der Versuch einer verfassungskonformen Auslegung islamischer Glaubenssätze. Die Forderung nach einem reformierten Islam sei keine Verfassungsfeindlichkeit, sondern auch aus den Kreisen der Muslime immer wieder zu vernehmen. Die Kritik der Klägerin richte sich einzig und allein gegen die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islams. Zugunsten der Klägerin muss hierbei auch Berücksichtigung finden, dass sie sich öffentlich und wiederholt von rechtsextremen Gruppierungen – wie auch der Beklagte in seinem Verfassungsschutzbericht 2013 darstellt – distanziert. So sind nach glaubhaften Angaben der Klagepartei auch Muslime Mitglieder der Klägerin. Hinzukommt, dass auch teilweise übersteigerte Formulierungen, namentlich im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfes, starke Ausdrücke, auch in überspitzter und polemischer Form der Meinungsfreiheit unterfallen (BVerfG B.v. 10.7.1992 – 2 BvR 1857/91 – juris Rn. 62). Vor diesem Hintergrund liegt zwar der Verdacht auf Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nahe, es kann aber unter objektiver Einbeziehung der öffentlichen Äußerungen insbesondere des Vorsitzenden der Klägerin nicht mit der notwendigen Gewissheit gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin tatsächlich (nur) gegen die islamistischen und damit grundgesetzwidrigen Bestandteile des Islam beziehen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Funktionäre der Klägerin vornehmlich einzelne Aussagen des Koran, dessen Auslegung durch bestimmte islamistische Kreise sowie zeitgeschichtliche Ereignisse, die im Namen und unter ausdrücklicher Berufung auf den Koran stattgefunden haben, herausgegriffen werden, um aus diesen Anknüpfungspunkten ihre Bewertung des Islam als gefährlich zu begründen. Aus den vorgenannten tatsächlichen Umständen, die in Gestalt des Islamismus einen Teilaspekt des heutigen Islam darstellen, ziehen die Funktionäre der Klägerin die Schlussfolgerung, dass der Islam gefährliche Elemente enthalte, die mit dem deutschen Grundgesetz und den durch dieses verkörperten Werten unvereinbar sei. Gleichzeitig betont die Führungsspitze der Klägerin, dass alle Menschen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, die gleichen Rechte haben, dass Frauen und Männer vor dem Gesetz und im Alltag gleich gestellt sind. Sie fordert, dass sich der Islam von allen verfassungsfeindlichen, gewalttätigen, tötungsbereiten, intoleranten, frauenunterdrückenden und totalitären Aspekten trennen müsse, damit eine ‘friedliche Ko-Existenz’ der Muslime ‘mit Nicht-Moslems auf Dauer’ möglich sei (Bl. 486 d. GA). Diese Aussagen insbesondere des Vorsitzenden der Klägerin können durchaus so verstanden werden, dass die Klagepartei für ein gleichberechtigtes Miteinander von Muslimen und Nicht-Muslimen auf dem Boden des Grundgesetzes (insbesondere unter Ächtung von Gewaltbereitschaft, Intoleranz, Unterdrückung von Frauen und Totalitarismus) eintritt, sie also nicht den Islam als solchen sowie die gläubigen Muslime in ihrer Gesamtheit ablehnt, sondern dass sie lediglich die vorgenannten Teilaspekte, die einen Bezug zum Islam aufweisen, für gefährlich erachtet und durch eben diese eine Gefahr für die Gesellschaft als ganze heraufziehen sieht. Diese Gefahr erachtet die Klägerin als in der öffentlichen Diskussion nicht hinreichend thematisiert, weshalb sie sich veranlasst sieht, diese Diskussion zu befördern. Um dieser aus ihrer Sicht bestehenden Gefahr zu begegnen, entwickelt insbesondere der Vorsitzende der Klägerin seiner Ansicht nach „Lösungsansätze“, deren Ziel letztlich eine Distanzierung der Gläubigen von solchen Inhalten ist, die dem Wertekanon des Grundgesetzes zuwider laufen. Von Verfassungs wegen ist es geboten, im Hinblick auf den nicht unerheblichen Eingriff in die oben genannten Grundrechte im Rahmen der Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht 2013 diese für die Klägerin sprechende Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Kammer verkennt nicht, dass die geschilderten entlastenden Gesichtspunkte auf dem Bemühen der Klägerin beruhen könnten, ihre tatsächlichen Ziele im Interesse der Wählbarkeit für größere Bevölkerungsgruppen zu verschleiern. Die Tatsache allein, dass unverfängliche Äußerungen vorhanden sind, ist deshalb nicht aussagekräftig (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 – 1 A 3/94 , NVwZ-RR 2000, 70
(71)). Hinzu kommt jedoch, dass bereits die belastenden Anhaltspunkte kein eindeutiges Bild zulassen. Deshalb kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin außerhalb des Rahmens der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen. All das führt dazu, dass (nur) von einem Verdacht auszugehen war. Der Verfassungsschutzbericht des Beklagten lässt diese Einschränkung jedoch nicht erkennen. Die Klägerin wird unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als einer „neuen, eigenständigen Extremismusform“ erwähnt (S. 136 des Verfassungsschutzberichts 2013) und damit eindeutig auf die Ebene einer erwiesen verfassungsfeindlichen Organisation gestellt. Diese Qualifizierung ist nach den obigen Ausführungen nicht statthaft. 2.2.
- Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 , 82- juris Rn. 77-79) ist - soweit tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gruppierung bestehen – zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf. Zwar sind – wie bereits dargestellt - Veröffentlichungen in Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich zulässige und geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen und steht ihr in Bezug auf Parteien insbesondere nicht grundsätzlich das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 2 GG entgegen (vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005, a.a.O. , (juris Rn. 65); BVerwG, U.v. 27.7.2010, a.a.O. (juris Rn. 21), m.w.N.). Jedoch greift die öffentliche Darstellung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht und in den sonstigen öffentlichen Verlautbarungen in ihrer konkreten Art und Weise unverhältnismäßig in ihre besonders grundgesetzlich geschützten Rechte ein (vgl. zum Eingriffscharakter eines Verfassungsschutzberichtes insoweit in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 GG BVerfG, B.v. 24.5.2005, a.a.O. - juris Rn. 50 ff.) und in Bezug auf Art. 21 Abs. 1 GG OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 6.4.2006 - 3 B 3.99 -, NVwZ 2006, 3019 = juris (Rn. 44); VG Hamburg, Urteil vom
- Dezember 2007 - 8 K 3483/06 -, juris (Rn. 35); Murswiek NVwZ 2006, 121, 128). Die Berechtigung der Verfassungsschutzbehörde zur Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten schon im Falle eines bloßen Verdachts für verfassungsfeindliche Bestrebungen erfordert eine Differenzierung dieser Berichterstattung nach Art und Ausmaß der Gefahr und nach dem Gewicht und der Belastbarkeit der eigenen Erkenntnisse (Vgl. VG Düsseldorf U.v. 15.2.2011 - 22 K 404/09 – juris Rn. 233 ff. VG Hamburg, U.v. 13.12.2007 - 8 K 3483/06 – juris Rn. 39), an der es in dem hier zu entscheidenden Fall mangelt. Der Beschränkung der Maßnahme auf das zum Rechtsgüterschutz Erforderliche entspricht es, bei einer Berichterstattung aus Anlass eines Verdachts gerade nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe fest, dass die betroffene Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Daher muss - etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts - deutlich zwischen solchen Organisationen, für die nur ein Verdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind, unterschieden werden (Vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005, a.a.O. , juris Rn. 78). Entscheidend ist damit grundsätzlich, dass in den Berichten Organisationen, bei welchen lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen festgestellt werden, nicht ohne jede Differenzierung in der Gestaltung des Berichts auf die gleiche Stufe mit solchen Organisationen gestellt werden, für die Anhaltspunkte für - gewissermaßen über die Verdachtsstufe hinausgehend feststehende- verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt werden. Abzustellen ist dabei auf den flüchtigen Leser, d.h. es genügt nicht, wenn eine solche Differenzierung allein aus im Textteil des Berichts enthaltenen Nuancierungen hervorgeht, sondern diese Differenzierung muss sich aus der Gestaltung des Berichts ergeben (Vgl. BVerfG, B.v. 24.5.2005, a.a.O. , juris Rn. 89). Entsprechendes muss auch für alle anderen vergleichbaren Darstellungen der Klägerin in für die Öffentlichkeit bestimmten Verlautbarungen des Beklagten gelten (hier: der Rede anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 am ... März 2014 bzw. den
- Halbjahresbericht 2013 über Verfassungsschutzinformationen über die Klägerin). Es bedarf der Würdigung im jeweiligen Einzelfall, ob und in welcher Weise es geboten ist, die Bestrebungen einer Organisation von im Bericht ebenfalls genannten Bestrebungen anderer Organisationen durch äußere Gestaltung und Textinhalt abzugrenzen. So wie der flüchtige Leser eines Verfassungsschutzberichts Organisationen, die die Schwelle hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen überschreiten, von einer feststehenden Verfassungsfeindlichkeit aber deutlich entfernt sind, als solche erkennen können muss, gebietet es der Grundsatz der Erforderlichkeit, solche Organisationen, bei denen ein Maß an Wahrscheinlichkeit der Verfassungsfeindlichkeit erreicht ist, das vollständiger Gewissheit nahekommt, wegen deren potenzieller Gefährlichkeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung von den erstgenannten Verdachtsfällen abzugrenzen und sie im Zusammenhang mit feststehend verfassungsfeindlichen Organisationen zu nennen. Gemessen daran überschreitet die Berichterstattung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013, im Redemanuskript des bayerischen Innenministers anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 am ... März 2014 und des ersten Halbjahresberichts 2013 des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutzes das sich aus diesen Vorgaben ergebende erforderliche Maß, da in diesen drei Veröffentlichungen die Klägerin als erwiesen verfassungsfeindlich dargestellt wird. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Begriff „verfassungsschutzrelevant“ ausdrücken wollte, dass bei der Klägerin (nur) von dem Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgegangen wurde. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beklagte in seiner Klageerwiderung ausgeführt hat (Bl. 369 d. GA), dass es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung handele, da nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Halbjahresinformation und dem Jahresbericht 2013 zugrunde lägen. Allein aus der Begrifflichkeit „verfassungsschutzrelevant“ statt „verfassungsfeindlich“ wäre für den flüchtigen Leser nicht hinreichend erkennbar, dass es sich dabei lediglich um einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen handeln sollte. Der vom Bundesverfassungsgericht geforderten deutlichen Differenzierung wird damit jedenfalls nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Weder in der Überschrift noch sonst aus dem textlichen Zusammenhang ist erkennbar, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen lediglich auf einem Verdacht gestützt werden. Im Gegenteil lässt sich aus den Formulierungen im Verfassungsschutzbericht „(…) richtet sich gegen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (Art. 1 GG), das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG) und die Religionsfreiheit (Art. 4 GG)“ (S. 137) oder „(…), die Muslime zwar nicht als minderwertige Menschen betrachten, ihnen jedoch die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit nicht zugestehen wollen“ (S. 137), erkennen, dass das BayLfV die Verfassungsfeindlichkeit der Klägerin offensichtlich als erwiesen ansieht. Insgesamt lässt sich deshalb feststellen, dass die Berichterstattung über die Klägerin zu Unrecht erfolgt ist und der Klägerin daher ein Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern, der Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes des Freistaates Bayern 2013 sowie des Halbjahresberichts 2013 zusteht, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.
- Nach alledem hat die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO Erfolg. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-). Permalink: http://openjur.de/u/775635.html Kommentare
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