Zum Anspruch auf Erteilung eines abgrabungsrechtlichen Vorbescheids für ein Kiesabbauvorhaben in der Nähe einer denkmalgeschützten Kirche im Außenbereich.Berufung der beigeladenen Gemeinde gegen verwaltungsgerichtliche Verpflichtung zur Neuverbescheidung;Keine Berücksichtigung von Vorbelastungen eines Baudenkmals;Verunstaltung des Landschaftsbilds (verneint);Kiesabbauvorhaben im Außenbereich;abgrabungsrechtlicher Vorbescheid;Verletzung der Planungshoheit (verneint);unzumutbare Immissionsbelastungen durch Lärm und Staub (verneint)(Städtebaulicher) Denkmalschutz; Umgebungsschutz; Substanzschutz Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids zur Klärung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Kiesabbauvorhabens im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Mit der Berufung wendet sich die beigeladene Gemeinde unter Hinweis auf ihre Planungshoheit gegen das zugunsten der Klägerin ausgesprochene Bescheidungsurteil des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin betreibt seit 1998 eine Firma für Tiefbau mit sechs Mitarbeitern. Das Unternehmen benötigt jährlich ca. 70.000 t Kies, den die Klägerin bislang zukauft. Am 18. März 2010 beantragte sie die Erteilung eines Vorbescheids für ein Trockenkiesabbauvorhaben mit Wiederverfüllung auf dem landwirtschaftlich genutzten, ca. 1,3 ha großen Grundstück FlNr. ... Gemarkung P... Der Antrag war zunächst mit der Frage verbunden, „ob bzw. unter welchen Auflagen dem geplanten Kiesabbau zugestimmt werden kann“. Im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat sie die Vorbescheidsfrage auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beschränkt. Dem Antrag ist eine Erläuterung des Vorhabens beigefügt. Nach einer Zusatzerläuterung vom 24. April 2010 soll der Abbau in drei Zonen erfolgen. Zunächst solle in einem ersten Drittel des Grundstücks der Mutterboden und der Aushub abgetragen und danach der Trockenkies abgebaut werden. Sobald dieses Drittel abgebaut ist, soll beim zweiten Drittel der Mutterboden abgetragen werden. Der anfallende Aushub soll dann wieder in das bereits abgebaute erste Drittel eingebaut werden, sodass kein Erdwall nötig ist. Sobald das zweite Drittel abgebaut ist, soll im letzten Drittel der Mutterboden abgeschoben und der Aushub im zweiten Drittel verbaut werden, sodass wiederum kein Aushubwall erforderlich ist. Der Aushubwall soll sich in einem Höhenbereich von ca. 3 m bewegen. Insgesamt soll Kies in einem Umfang von 62.000 m³ abgebaut werden. Das Grundstück FlNr. ... liegt ca. 300 m südlich des Hauptorts der Beigeladenen unmittelbar an der Staatsstraße St 2031 (Memminger Straße). Nordöstlich des Grundstücks befindet sich in einer Entfernung von ca. 165 m vom nordöstlichen Rand der geplanten Abbaufläche auf dem Grundstück FlNr. 1120 die Wallfahrtskapelle „Zum Heiligen Kreuz“, die als Denkmal in die Bayerischen Denkmalliste unter der Nr. D-7-78-188-14 mit folgendem Text eingetragen ist: „Wallfahrtskapelle zum Hl. Kreuz, stattlicher Saalbau mit eingezogenem, pilastergegliederten Chor, Blendbogengliederung und südlichem Turm mit Zwiebelhaube, 1685-87; mit Ausstattung; Mesnerhaus, zweigeschossiger Walmdachbau, 1739; westlich an die Kirche angebaut.“ Südlich des Hauptorts der Beigeladenen und nördlich der Wallfahrtskapelle befindet sich in einem Abstand von ca. 100 m von dieser auf den Grundstücken FlNr. 1117 und 1106 ein großer landwirtschaftlicher Betrieb sowie südlich der Wallfahrtskirche in einer Entfernung von 250 m auf dem Grundstück FlNr. 1124 eine Biogasanlage. Westlich der Staatsstraße liegt das durch Verordnung des Landkreises Unterallgäu vom 15. Mai 1995 (KABl. S 191) ausgewiesene Landschaftsschutzgebiet „Illerauen nördlich von Buxheim“. Die Beigeladene verweigerte mit Gemeinderatsbeschluss vom 12. Mai 2010 unter Hinweis auf die öffentlichen Belange des Denkmalschutzes, des Immissionsschutzes, des Erholungswerts der Landschaft und des Orts- und Landschaftsbilds zu dem Vorhaben ihr Einvernehmen. Mit Bescheid vom 21. Juli 2010 lehnte das Landratsamt Unterallgäu den Antrag mit der Begründung ab, dem Außenbereichsvorhaben stünden öffentliche Belange des Denkmalschutzes und des Naturschutzes entgegen. Die großflächige Errichtung eines Kiesabbaus beeinträchtige massiv eine in direktem Umfeld befindliche, auf freiem Feld in nach allen Himmelsrichtungen exponierter Lage stehende Wallfahrtskapelle. Unmittelbar westlich an das Baugrundstück grenze ein Landschaftsschutzgebiet an, das von dem Baugrundstück nur durch die Staatsstraße getrennt sei. Die vom Kiesabbau zu erwartenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds würden in das Landschaftsschutzgebiet hineinwirken. Der Kiesabbau widerspreche § 4 der Schutzgebietsverordnung, der alle Handlungen verbiete, die dem Schutzzweck zuwider liefen. Dieser bestehe nach § 3 Abs. 4 der Verordnung in der Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes. Bereits am 24. Juni 2010 hat die Klägerin Klage auf Erteilung des Vorbescheids erhoben. Mit Urteil vom 19. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid des Landratsamtes vom 21. Juli 2010 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines planungsrechtlichen Abgrabungsvorbescheids erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch auf erneute Verbescheidung ihres auf die Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beschränkten Vorbescheidsantrags. Es seien Vorkehrungen im Wege von Nebenbestimmungen zu treffen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben die gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Dem bauplanungsrechtlich als ortsgebundenen gewerblichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu qualifizierenden Vorhaben stünden unter noch festzulegenden Auflagen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegen. Das Vorhaben rufe keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Nach einer immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 2. November 2010 seien keine relevanten Staubimmissionen durch das Vorhaben zu erwarten. Dem Vorhaben stünden auch keine Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans entgegen, insbesondere nicht die in Form von „rosa Pfeilen“ dargestellten Flächen zum „Freihalten wichtiger fernwirksamer Blickbeziehungen von Bebauung und Bepflanzung mit höheren Bäumen“. Zum einen handle es sich bei der beabsichtigten Abgrabung nicht um eine Bebauung. Zum anderen sei gebührend in Rechnung zu stellen, dass der Gesetzgeber privilegierte Vorhaben generell in den Außenbereich verwiesen habe. Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Vorhaben nicht um einen dauerhaften Eingriff, sondern nur um eine befristete Maßnahme handle. Belange des Natur- und Landschaftsschutzes stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Das Baugrundstück liege nicht in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet. Ausstrahlungen durch das geplante Vorhaben in das Landschaftsschutzgebiet hinein seien nicht zu befürchten, da dieses, wie der Augenschein ergeben habe, nur in einem schmalen Streifen westlich der Staatsstraße verlaufe und jenseits dieses Bereichs verhältnismäßig tief abfalle. Auch der Belang einer Verunstaltung des Landschaftsbildes stehe dem Vorhaben nicht entgegen, zumal die Beeinträchtigung nur vorübergehend sei. Dies gelte auch für die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie für eine Beeinträchtigung der Aufgabe der Landschaft als Erholungsgebiet. Eine gewisse Beeinträchtigung der in der Zeit von Mai bis Oktober alle 2 Wochen stattfindenden Wallfahrten sei hinzunehmen, zumal keine relevanten Staub- bzw. Lärmimmissionen zu erwarten seien. Belange des Denkmalschutzes wegen einer Störung der Sichtbeziehungen zur Wallfahrtskapelle stünden dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen. Insoweit überwiege das Interesse der Klägerin an der Verwirklichung ihres privilegierten Vorhabens. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich nördlich des Vorhabengrundstücks bereits Aussiedlerhöfe und südwestlich der Wallfahrtskapelle eine das freie Feld stark dominierende große Biogasanlage befänden. Diese Beeinträchtigungen würden auf Dauer bestehen, während das Vorhaben der Klägerin auf ungefähr 17 Jahren zeitlich beschränkt sei. Eine ausreichende Erschließung des Vorhabens sei ebenfalls gesichert. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beigeladene mit ihrer durch Beschluss des Senats vom 22. Februar 2013 (Az. 15 ZB 11.596) zugelassenen Berufung; der Beschluss wurde dem Bevollmächtigen der Beigeladenen am 28. Februar 2013 zugestellt. Mit am 25. April 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen Schriftsatz beantragte die Beigeladene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Eine sonst sehr zuverlässige, gut ausgewählte und überwachte Kanzleiangestellte habe nach Ausfüllung des Bekenntnisses über den Empfang des Beschlusses vom 22. Februar 2013 auf der Beschlussausfertigung zwar das korrekte Datum des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist vermerkt, es entgegen einer stichprobenartig kontrollierten Kanzleipraxis aber versehentlich unterlassen, dieses Datum in den Fristenkalender einzutragen. Dadurch sei eine rechtzeitige Vorlage an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt unterblieben. Erst mit Eingang eines richterlichen Hinweises auf die Fristversäumung vom 11. April 2013 sei das Versäumnis aufgefallen und die Berufung am 25. April 2013 begründet worden. Zur Begründung der Berufung trägt die Beigeladene im Wesentlichen Folgendes vor: Dem Kiesabbauvorhaben stünden öffentliche Belange entgegen. Es rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor. Die immissionsschutzfachliche Stellungnahme des Landratsamts vom 1. September 2010 sei unzureichend. Ihr könne nicht entnommen werden, dass die Entfernung der Abbaufläche von 180 m zum nächsten Immissionsort ausreiche, um den Immissionsrichtwert von 60 dB(A) am nächstgelegenen Immissionsort einzuhalten. Insbesondere sei nicht erkennbar, welche Ansätze der Sachbearbeiter der Berechnung zugrunde gelegt habe. Die Vorbelastung sei nicht berücksichtigt worden. Auch hinsichtlich der Staubbelastung könne einer Stellungnahme des technischen Umweltschutzes des Landratsamts vom 2. November 2010 nicht entnommen werden, dass erheblichen Belastungen nicht zu erwarten seien. So habe man zwar angenommen, dass die Grubenböschungen einen praktischen Windschutz darstellten, es sei aber nicht erkennbar, von welcher Böschungshöhe ausgegangen worden sei. Das Vorhaben verunstalte das Landschaftsbild. Die Verunstaltung für die Dauer von 17 Jahren sei hier angesichts der bestehenden Vorbelastung in dem sensiblen Landschaftsteil erheblich. Dem Vorhaben stünden auch Belange des Denkmalschutzes entgegen. Die Umgebung der denkmalgeschützten Wallfahrtskapelle werde erheblich beeinträchtigt. Der Umstand, dass die Sichtbeziehung zur Kirche bereits durch die umliegende Bebauung erhebliche Störungen aufweise, mindere nicht die Schutzbedürftigkeit des Denkmals, sondern erhöhe sie. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass Sichtverbindungen von der Staatsstraße zur Kapelle bestünden. Diese besonders wertvolle Blickbeziehung würde durch das Vorhaben genommen. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte unterstützt diese Ausführungen der Beigeladenen. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 19. Januar 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin wendet sich gegen die Ausführungen und beantragt, die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Gründe Die Berufung der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet. A. Die Berufung ist zulässig. 1. Zwar hat die Beigeladene die Monatsfrist zur Begründung der Berufung (§ 124a Abs. 6 VwGO) nicht eingehalten. Da die Zustellung des Beschluss des Senats vom 22. Februar 2013 (Az. 15 ZB 11.596), mit dem die Berufung zugelassen wurde und der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, dem Bevollmächtigen der Beigeladenen bereits am 28. Februar 2013 zugestellt wurde, ist die Berufungsbegründungsfrist am 28. März 2013 abgelaufen. Die beim Verwaltungsgerichtshof am 25. April 2013 eingegangene Berufungsbegründung war damit verspätet. Der Beigeladenen ist aber nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Über die Gewährung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist kann der Verwaltungsgerichtshof inzident im Rahmen der anhängigen Berufung entscheiden (vgl. OVG NRW, B.v. 26.6.2009 - 19 E 309/09 - juris m.w.N.; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aul. 2014, § 60 Rn. 136). Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen vor. Der Wiedereinsetzungsantrag genügt den formellen Anforderungen des § 60 Abs. 2 VwGO. Er wurde am 25. April 2013 formgerecht und rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Zugleich wurden die zur Begründung dienenden Tatsachen mit den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Rechtsanwaltsfachangestellten der Bevollmächtigten der Beigeladenen und des sachbearbeitenden Rechtsanwalts jeweils vom 25. April 2013 glaubhaft gemacht (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und die versäumte Rechtshandlung der Begründung der Berufung nachgeholt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde ohne Verschulden der Beigeladenen versäumt. Denn die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, deren Verhalten sich diese nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, haben die Berufungsbegründungsfrist selbst ohne Verschulden versäumt. Das Verschulden ihrer Rechtsanwaltsangestellten war ihnen nicht zurechenbar. Ein Verschulden von Hilfspersonen des Bevollmächtigen hat dieser als eigenes Organisationsverschulden nur dann zu verantworten, wenn er dieses zu vertreten hat, etwa weil er die Hilfsperson nicht mit der zu erwartenden Sorgfalt ausgewählt und angeleitet hat, erforderliche Anweisungen nicht gegeben oder die Einhaltung der Anordnungen nicht regelmäßig überprüft hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 60 Rn. 21 m.w.N.). Bei fristwahrenden Schriftsätzen muss der Prozessbevollmächtigte für eine wirksame Ausgangskontrolle anhand eines Fristenkalenders Sorge tragen (vgl. BGH vom 13.10.1993 NJW-RR 1994, 565 ; vom 26.9.1995 NJW 1996, 130 m.w.N.). Nach diesen Maßstäben ist den Bevollmächtigten der Klagepartei das Verschulden ihrer Kanzleiangestellten nicht zuzurechnen. Durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten und einer Kopie des den Bevollmächtigten der Beigeladenen übermittelten Ausfertigung des Beschusses sowie durch den Vortrag des Bevollmächtigten der Beigeladenen im Schriftsatz vom 25. April 2013 ist glaubhaft gemacht, dass die Rechtsanwaltsfachangestellte zwar das Datum des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist als Fristende („FE: 28.3.13“) und das Datum der Vorlagefrist für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt (sieben Tage vor Fristablauf) als Vorfrist („VF: 21.3.13“) auf der den Bevollmächtigten der Beigeladenen übermittelten Ausfertigung des Beschusses über die Zulassung der Berufung vermerkt hat. Entgegen einer Arbeitsanweisung der Bevollmächtigten der Beigeladenen und entgegen ihrem eigenen Vermerk auf der Beschussausfertigung („not.“) hat sie aber versehentlich das Datum der Vorfrist nicht in den Fristenkalender der Kanzlei übertragen, sodass die rechtzeitige Vorlage der betreffenden Kanzleiakte an diesem Tag und den folgenden Tagen an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt zur Erstellung der Berufungsbegründung unterblieben ist und die Frist versäumt wurde. Weiterhin ist durch die eidesstattliche Versicherung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts glaubhaft gemacht, dass dieser die Berechnung der Fristen bei der Sichtung jedes fristauslösenden Schriftstücks überprüft und die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragung im Fristenkalender der Kanzlei Einhaltung der Fristen routinemäßig stichprobenartig kontrolliert hat. Da der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen somit alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat, muss er für das Versehen seiner Rechtsanwaltsfachangestellten nicht einstehen, sodass auch der Beigeladenen selbst ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann. Dass die Angaben der Bevollmächtigen der Beigeladenen, es handle sich bei ihrer Angestellten um eine gut ausgebildete und zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte, die von ihnen sorgfältig ausgewählt und angeleitet worden sei und deren Tätigkeit regelmäßig überwacht werde, unzutreffend wären, ist von den Beteiligten weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 2. Die Beigeladene verfügt als Rechtsmittelführerin über die erforderliche formelle Beschwer, weil sie mit ihrem Antrag auf Klageabweisung im erstinstanzlichen Verfahren unterlegen ist. Sie ist durch das erstinstanzliche Urteil auch materiell beschwert, weil das Verwaltungsgericht unter Bejahung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens den Beklagten zur Neuverbescheidung des Vorbescheidsantrags verpflichtet hat. Dadurch ist die Beigeladene in ihrer gemeindlichen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 BV) betroffen, weil sie für das streitgegenständliche Außenbereichsvorhaben ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB verweigert hatte. Dies hat zur Folge, dass auf ihr Rechtsmittel hin die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.4.2000 - 4 C 5.99 - NVwZ 2000, 1048 /1049; U.v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 Rn. 34). B. Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, über den abgrabungsrechtlichen Vorbescheidsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 9 Abs. 1 Satz 4 BayAbgrG). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nunmehr die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs maßgeblich ist, soweit sie von der des Verwaltungsgerichts abweicht. Das nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB als ortsgebundener gewerblicher Betrieb privilegierte Trockenkiesabbauvorhaben (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Nov. 2014, § 35 Rn. 53) auf dem ca. 1,3 ha großen Grundstück FlNr. ... verletzt die Beigeladene nicht in ihrer nach Art. 28 Abs. 1 GG und Art. 11 Abs. 2, Art. 83 Abs. 1 BV garantierten Planungshoheit. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Kiesabbauvorhaben der Klägerin bauplanungsrechtlich zulässig ist, weil ihm - jedenfalls unter dem Vorbehalt ggf. noch festzulegender Auflagen oder anderer Nebenbestimmungen in dem Vorbescheid (vgl. BVerwG, B.v. 25.11.1997 - 4 B 179/97 - NVwZ-RR 1999, 74 ) - keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist (§ 35 Abs. 1 BauGB). 1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dem Kiesabbauvorhaben (ggf. unter noch festzulegenden Auflagen) nicht deswegen öffentliche Belange entgegenstehen, weil es wegen der von ihm ausgehenden Lärmbelastung (vgl. dazu unten
- a)oder Staubbelastung (vgl. dazu unten
- b)schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen würde (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB).
- a)§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweist hinsichtlich des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkung auf die Begriffsbestimmung in § 3 Abs. 1 BImSchG. Unter welchen Voraussetzungen die von einer Anlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen in diesem Sinne schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 29.8.2007 - 4 C 2/01 - BVerwGE 129, 209 Rn. 11 ff.; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 17 ff.). Die Anwendbarkeit der TA Lärm ist hier nicht deswegen in Frage gestellt, weil darin kein Immissionsrichtwert für den Außenbereich angegeben ist, in dem das nächstgelegene Wohngebäude (Grundstück FlNr. 1120) liegt. Entspricht die Umgebung keinem der in Nr. 6.1 TA Lärm genannten Baugebietstypen, sind die Immissionsrichtwerte heranzuziehen, die der Schutzwürdigkeit des Gebiets oder der Einrichtung am ehesten entsprechen. Da die im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Vorhaben (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, ortsgebundene Gewerbebetriebe, Windenergieanlagen etc.) typischerweise emissionsträchtig sind, wird allgemein angenommen, dass einer Wohnbebauung im Außenbereich in Anlehnung an die für Kern-, Dorf- oder Mischgebiete festgelegten Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1
- c)TA Lärm regelmäßig Lärmbeeinträchtigungen mit einem Lärmpegel von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) zuzumuten sind (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2009 - 1 CS 08.2352 - juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 11.2799 - juris Rn. 19). Anhaltspunkte dafür, dass diese Werte nicht eingehalten werden könnten, bestehen nicht. Nach der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme des Landratsamts vom 1. September 2010 (Blatt 41 f. der Behördenakte) liegt der nächstgelegene Immissionsort am Wohngebäude auf dem Kirchengrundstück FlNr. 1120 ca. 180 m vom östlichen Rand der geplanten Trockenabbaufläche entfernt. Schon diese Entfernung spricht gegen eine solche Annahme, weil damit der in den „Anforderungen zum Lärmschutz bei der Planung von Abbauflächen für Kies, Sand und andere Bodenschätze“ des Bayerischen Landesamts für Umweltschutz von Juli 2003 (http://www.lfu.bayern.de/laerm/doc/anlagen_abbauflaechen.pdf) für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm empfohlene Mindestabstand von 150 m zu einem Mischgebiet, welches dem Außenbereich insoweit gleichzustellen ist, überschritten wird. Im Übrigen hat der Umweltschutzingenieur des Landratsamts in seiner ergänzenden immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2015 (Blatt 198 der Gerichtsakte) festgestellt, dass sich, ausgehend von zwei LKW und einem Radlader, die während einer Betriebszeit von 10 Stunden ständig in Bewegung sind, und einschließlich Verladetätigkeit an diesem Immissionsort ein Beurteilungspegel von lediglich ca. 52 dB(A) ergibt. Der Einwand der Beigeladenen, bei dieser Annahme seien Vorbelastungen durch von bereits bestehenden Gewerbebetrieben hervorgerufene Geräuschimmissionen nicht berücksichtigt worden, greift schon deswegen nicht durch, weil diese hier keine Rolle spielen. Zwar kommt es, da § 3 Abs. 1 BImSchG auf Immissionen (§ 3 Abs. 2 BImSchG) und nicht auf Emissionen (§ 3 Abs. 3 BImSchG) abstellt, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit grundsätzlich nicht nur auf diejenigen Anteile an, die von der betreffenden Anlage verursacht werden, sondern auf die sich aus Vor- und Zusatzbelastung zusammensetzende Gesamtbelastung am Einwirkungsort an (vgl. Nr. 2.4. Abs. 3 und 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm; BayVGH, B.v. 24.11.2008 - 1 ZB 08.1516 - Rn. 16 m.w.N.). Das gilt nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm aber dann nicht, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil das Kiesabbauvorhaben nach der immissionsfachlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2015 am maßgeblichen Immissionsort lediglich einen Immissionsbeitrag von ca. 52 dB(A) tags leistet und damit ca. 8 dB(A) unterhalb des Immissionsrichtwerts von 60 dB(A) liegt. Bedenken gegen diese Stellungnahme sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Dass sich für die weiter als 180 m entfernt liegende Wohnbebauung am südlichen Ortsrand des Hauptorts der Beigeladenen (Grundstück FlNr. 1231/5, 1230/3, 1230, 1139/3 u.a.) eine andere Beurteilung ergäbe, ist ebenfalls nicht erkennbar. Selbst wenn diesen Grundstücken in Randlage zum Außenbereich ein höheres Lärmschutzniveau zukommen sollte als dem im Außenbereich gelegenen Kirchengrundstück FlNr. 1120 (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2007 - 15 CS 07.389 - juris Rn. 18; U.v. 6.2.2015 - 22 B 12.269 - juris Rn. 39; OVG NRW, B.v. 12.2.2013 - 2 B 1336/12 - BauR 2013, 1078 = juris Rn. 24 ff. m.w.N.), ist davon auszugehen, dass jedenfalls durch entsprechende Auflagen im Vorbescheid ein ausreichender Schutz vor Lärmimmissionen sichergestellt werden kann.
- b)Ebenso wenig ist erkennbar, dass das nächstgelegene Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. 1120 oder die nächstgelegene Wohnbebauung am südlichen Ortsrand des Hauptorts der Beigeladenen unzumutbaren Staubbelastungen durch den Betrieb des Kiesabbauvorhabens ausgesetzt wäre. Die maßgeblichen Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Luftverunreinigungen nach § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG werden insoweit durch die ebenfalls aufgrund von § 48 BImSchG erlassene Regelung der Nr. 4.3.1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) bestimmt (vgl. BVerwG, U.v. 21.6.2001 - 7 C 21.00 - BVerwGE 114, 342 /343 ff.; VGH BW, B.v. 8.3.2011 - 10 S 161/09 - NVwZ-RR 2011, 355 Rn. 40). Danach ist der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 ermittelte Gesamtbelastung den Immissionswert von 0,35 g/(m² x
- d)im Jahresmittel an keinem Beurteilungspunkt übersteigt. Dass dies hier nicht der Fall wäre, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. In seiner Stellungnahme vom 2. November 2010 (Blatt 122 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) hat das Sachgebiet 34 des Landratsamts – Immissionsschutz – mim Gegenteil festgestellt, dass durch das Kiesabbauvorhaben keine relevanten Staubimmissionen im Sinne von schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten seien. Das Abbaumaterial sei in der Regel grubenfeucht und der Abbau und Transport erfolge unterhalb des Geländeniveaus. Die Grubenböschungen stellten einen praktischen Windschutz dar. In der ergänzenden immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 13. Februar 2015 (Blatt 198 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtshofs) hat der Umweltschutzingenieur des Landratsamts auf die Einwände der Beigeladenen weiterhin dargelegt, dass bei dem Kiesabbauvorhaben keine Verarbeitung der Kieses durch Brechen und Sieben zu erwarten sei, sodass Staubemissionen eine lediglich untergeordnete Rolle spielten. Der Abbau erfolge meist grubenfeucht und unter Gelände. Halden und Abbauterrassen nähmen Niederschlag auf, sodass das anstehende und zwischengelagerte Material nicht zur Staubbildung neige. Lediglich bei starker Sonneneinstrahlung und längeren Trockenzeiten könne die Oberfläche austrocknen, sodass mit einer geringen Staubentwicklung bei Verlade- und Transporttätigkeiten gerechnet werden könne. Da die Staubentwicklung als sehr gering eingeschätzt werde, spiele die Böschung eine untergeordnete Rolle. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an diesen Stellungnahmen geben, bestehen nicht. 2. Entgegen der Annahme der Beigeladenen und des Beklagten stehen dem Kiesabbauvorhaben auch keine Belange des Denkmalschutzes entgegen (§ 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB).
- a)Die Belange des Denkmalschutzes werden in der Regel - positiv wie negativ - durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert. Dennoch enthält die Regelung - anders als etwa die Belange des Naturschutzes oder der natürlichen Eigenschaft der Landschaft in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 1 und Alt. 5 BauGB, die (mittelbar) auch förmliche landesrechtliche Naturschutzverordnungen erfassen (vgl. BVerwG, U.v. 12.8.1977 - IV c 48.75 - BauR 1977, 405 = juris Rn. 28; U.v. 20.10.1978 - IV C 75.76 - BauR 1979, 122 = juris Rn. 29; U.v. 18.2.1983 - 4 C 19/81 - BVerwGE 67, 33 = juris Rn. 28 f.; U.v. 19.4.1985 - 4 C 25/84 - BauR 1985, 544 = juris Rn. 14; B.v. 2.2.2000 - 4 B 104/99 - BauR 2000, 1311 = juris Rn. 2) - keine Verweisung auf das Landesrecht, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigen Denkmalschutz; die Vorschrift hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, lediglich eine Auffangfunktion (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3/08 - BVerwGE 133, 347 Rn. 21; B.v. 12.12.2013 - 4 C 15/12 - ZfBR 2014, 259 = juris Rn. 10; B.v. 26.6.2014 - 4 B 47/13 - ZfBR 2014, 773 m.w.N.). Der Begriff der Denkmalschutzes in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB erfasst - insoweit nicht anders als das bayerischen Landesdenkmalrecht (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 DSchG) - nicht nur die Substanz eines Denkmals selbst, sondern auch seine Umgebung. Als Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang erfordert der Denkmalschutz, dass ein Kulturdenkmal vor Beeinträchtigungen seiner Substanz und seiner Ausstrahlungswirkung in die Umgebung hinein bewahrt wird, wie sie von einem Vorhaben in der Umgebung des Denkmals ausgehen können. Vorhaben in der Umgebung eines Kulturdenkmals, welche die Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtigen, dürfen nur zugelassen werden, wenn das Vorhaben durch überwiegende Gründe des Gemeinwohls oder durch überwiegende private Interessen gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 - BVerwGE 133, 347 /353 f. Rn. 13 f.). Die Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB erfordert insoweit eine nachvollziehende Abwägung, bei der die Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Belangs sowie die Intensität und die Auswirkungen des Eingriffs dem Interesse an der Realisierung des privilegierten Vorhabens gegenüberzustellen sind. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen und je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher ist eine erhebliche Beeinträchtigung anzunehmen. Andererseits ist aber auch das Gewicht, welches der Gesetzgeber einem privilegierten Vorhabens im Außenbereich beimisst, besonders in Rechnung zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2001 - 4 C 3.01 - BauR 2002, 751 /753; BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl. 2014, 23 = juris Rn. 25; NdsOVG, U.v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 - BauR 2010, 1550 = juris Rn. 55 f.); denn an das „Entgegenstehen“ eines öffentlichen Belangs im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB sind höhere Anforderungen zu stellen als an die bloße „Beeinträchtigung“ im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und ihnen damit einen Vorrang eingeräumt hat (vgl. BVerwG, U.v. 25. 10.1967 - IV C 86/66 - BVerwGE 28, 148 = juris Rn. 12). Es muss demnach eine besondere, erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals vorliegen, damit dieser Belang sich gegenüber dem Interesse an der Verwirklichung des privilegierten Vorhaben durchsetzt (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 25; B.v. 30.4.2014 - 22 ZB 14.680 - Rn. 17). Wann eine solche besondere, erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Als erhebliche Beeinträchtigung eines Denkmals kann nicht nur eine Situation angesehen werden, in der ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird, sondern auch die Tatsache, dass die Wirkung des Denkmals als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element geschmälert wird. Neue bauliche Anlagen müssen sich zwar weder völlig an vorhandene Baudenkmäler anpassen, noch unterbleiben, wenn eine Anpassung nicht möglich ist. Aber sie müssen sich an dem vom Denkmal gesetzten Maßstab messen lassen, dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den im Denkmal verkörperten Werten vermissen lassen, sodass die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Denkmals durch das Vorhaben nachhaltig geschmälert wird. Die genannten Merkmale müssen in schwerwiegender Weise gegeben sein, damit von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 = juris Rn. 32; U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 26; OVG SA, U.v. 6.8.2012 - 2 L 6/10 - BRS 79 Nr. 149 Rn. 78 ff.). Dabei ist auch der Denkmalwert eines Denkmals zu berücksichtigen. Bei einem Baudenkmal von herausragender Bedeutung kann eher eine erhebliche Beeinträchtigung angenommen werden (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 26; B.v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - Rn. 13). Für den Umgebungsschutz ist vor allem die Freihaltung von Bebauung im Umfeld des Denkmals und die Erhaltung von Sichtbeziehungen auf das Kulturdenkmal und seine Umgebung von Bedeutung (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.1982 - 14.B - 768/79 - BRS 39, Nr. 81; U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - BayVBl 2014, 502 = juris Rn. 38 ff.; B.v. 20.5.2015 - 22 ZB 14.2827 - Rn. 21).
- b)Nach diesen Maßstäben stehen dem Kiesabbauvorhaben Belange des Denkmalschutzes nicht entgegen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Umgebungsschutzes der in die Denkmalliste eingetragenen Wallfahrtskapelle „Zum Heiligen Kreuz“ (vgl. dazu unten aa)) als auch hinsichtlich des Substanzschutzes (vgl. dazu untern bb)).
- aa)Ein grober Verstoß gegen Belange des Denkmalschutzes kann nicht wegen der Nähe des Kiesabbauvorhabens zur Wallfahrtskapelle „Zum Heiligen Kreuz“ angenommen werden. Zwar handelt es sich bei der in die Denkmalliste eingetragenen Wallfahrtskapelle nach den auch von den Beteiligten nicht infrage gestellten Feststellungen des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege in der Stellungnahme vom 28. Mai 2010 als der zur fachlichen Einschätzung des Denkmalwerts eines Baudenkmals und seiner Beeinträchtigung berufenen Fachbehörde (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 DSchG), dessen Einschätzungen insoweit tatsächliches Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - BayVBl 2014, 23 Rn. 27), um ein Baudenkmal von hoher Bedeutung. Sie ist nach Einschätzung des Senats vor allem künstlerisch und geschichtlich bedeutsam. Die in den 1680er Jahren errichtete und im Jahr 1687 eingeweihte barocke Kapelle wurde nach der Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege vom 28. Mai 2010 als Alleinanlage auf freiem Feld in nach allen Himmelsrichtungen exponierter Lage konzipiert und weist ein über drei Jahrhunderte tradiertes weitgehend ungestörtes Erscheinungsbild auf. Dies belegt auch die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte historische Flurkarte aus der Zeit um 1820. Infolge ihrer exponierten Lage ist der Blick auf sie, wie auch auf den vom Verwaltungsgericht beim Augenschein am 28. September 2010 gefertigten Lichtbildern (Blatt 8, 9, 13, 18, 19, 20, 22), dem in den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts (Blatt 85) befindlichem Luftbild sowie den neueren von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2015 vorgelegten Lichtbildern erkennbar ist, im näheren Umfeld nach Westen, Osten und Süden weitgehend unverstellt. Sie ist - soweit sie nicht durch eine von Süden nach Westen reichende hohe Baumgruppe in unmittelbarer Nähe der Kirche verdeckt wird - mit Ausnahme von Norden gut einsehbar und prägt optisch die Landschaft. Die Wallfahrt geht nach der Überlieferung auf zwei Wunderheilungen im 17. Jahrhundert an einem Feldkreuz zurück, welches den Anlass zur Errichtung der Kapelle gegeben hat und dessen Nachbildung sich heute in deren Inneren befindet (vgl. http://de.wikipedia. org/wiki/Zum_Heiligen_Kreuz_(P...)). Der Senat folgt deshalb der Einschätzung des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege, dass der Umgebungsschutz substantieller Teil der Denkmaleigenschaft der Kapelle ist und der störungsfreie Erhalt ihrer unmittelbaren Umgebung aus denkmalpflegerischer Sicht erforderlich ist. Dabei wird unterstellt, dass die „unmittelbar“ schutzwürdige und damit grundsätzlich unverändert beizubehaltende und insbesondere auch von im Außenbereich privilegierter Bebauung freizuhaltende Umgebung über den hier in Rede stehenden Radius von 165 m hinausreicht. Weiterhin ist davon auszugehen, dass durch das westlich in einer Entfernung von 165 m zur Kapelle geplante Kiesabbauvorhaben der Klägerin das Erscheinungsbild und damit die Denkmalwürdigkeit der Kapelle spürbar beeinträchtigt wird, weil durch das bis zu 3 m hohe Bauvorhaben die westliche Sicht von der Staatsstraße zur Wallfahrtskapelle zum Teil verdeckt wird. Damit geht, wenn auch nicht von allen Seiten und von Westen nur teilweise (vgl. den von der Klägerin vorgelegten Lageplan mit Darstellung der Sichtbeziehungen, Blatt 111 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichtshofs), eine kulturhistorisch und landschaftlich bedeutsame Blickbeziehung auf die Kapelle verloren, wodurch die Wirkung des Baudenkmals deutlich geschmälert wird. Mindernd fällt insoweit allerdings ins Gewicht, dass die Staatsstraße in dem fraglichen Bereich über keinen Gehweg verfügt, sodass von dieser Einschränkung der Blickbeziehung im Wesentlichen rasch vorbeifahrende Kraftfahrzeuge auf einer begrenzten Strecke betroffen sein dürften. Keine Rolle spielt hingegen - insoweit vermag der Senat der der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen - dass das Erscheinungsbild dieser Umgebung bereits durch mehrere große landwirtschaftliche Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 1117 und 1106 beeinträchtigt wird, die an die Kapelle zum Teil noch näher heranreichen als das Kiesabbauvorhaben der Klägerin. Würde nämlich eine beachtliche Veränderung bei einem „vorbelasteten“ Baudenkmal wegen dieser Vorbelastung nicht als rechtserheblich eingestuft, könnte ein Baudenkmal schrittweise in seiner Gestalt und möglicherweise sogar in seinem Bestand preisgegeben werden (vgl. BayVGH, U.v. 9.6.2004 - 26 B 01.1959 - NVwZ-RR 2005, 529 = juris Rn. 19; B.v. 23.10.2012 - 1 ZB 10.2062 - juris Rn. 14 jeweils zu Art. 6 DSchG; BayVerfGH, E.v. 17.3.1999 - Vf. 23-VI-98 - VerfGHE 52, 4/6 f. zu Art. 141 Abs. 2 BV; OVG SA, U.v. 6.8.2012 - 2 L 6/10 - BRS 79 Nr. 149 Rn. 78 f.). Die bestehenden weitreichenden Einschränkungen der Sichtbeziehungen durch den vorhandenen Baumbestand und die landwirtschaftlichen Gebäude nördlich der Kapelle vermögen deshalb die Schutzwürdigkeit der verbleibenden Blickbeziehungen nicht verringern. Zugunsten des Bauvorhabens fällt allerdings ausschlaggebend ins Gewicht, dass diese Beeinträchtigung nicht nachhaltig bestehen bleiben und der Kiesabbau zu keiner dauerhaften Veränderung der Bodengestalt oder Bodennutzung führen wird, sondern auf etwa 17 Jahre beschränkt ist, wobei die Fläche bereits nach 12 Jahren Zug um Zug wieder rekultiviert werden soll. Wenn es sich hierbei auch nicht um einen unerheblichen Zeitrahmen handelt, kann doch nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, dass dieser Zeitraum auch im Verhältnis zu dem Alter der Kapelle von rund 330 Jahren und der nach Angaben des Vertreters des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege in der mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2015 zu erwartenden Lebensdauer von weiteren mehreren Jahrhunderten nicht unverhältnismäßig erscheint. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Bodenabbau nach dem Vorbescheidsantrag nur stufenweise in drei Teilabschnitten auf jeweils einem Drittel der Grundstücksfläche durchgeführt werden soll. Eine für die Blickbeziehung zum Baudenkmal möglichst schonende Ausführung kann insoweit ebenso wie eine entsprechende zeitliche Begrenzung des Kiesabbaus ggf. durch Nebenbestimmungen (Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG) zum Vorbescheid sichergestellt werden. Nach Auffassung des Senats ist der Beeinträchtigung der denkmalschutzrechtlichen Belange, insbesondere dem öffentlichen Belang an der Aufrechterhaltung der Sichtbeziehung von der Staatsstraße zur Wallfahrtskirche, im Rahmen der gebotenen Abwägung daher nicht ein solches Gewicht beizumessen, dass dieses das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Verwirklichung des privilegierten Kiesabbauvorhabens überwiegen und dem Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 1 BauGB entgegenstehen würde.
- bb)Ebenso wenig kann ein (grober) Verstoß gegen Belange des Denkmalschutzes aufgrund der vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege mit der Stellungnahme vom 17. Februar 2015 in den Raum gestellten Vermutung einer „Gefahr von Substanzschäden an der Kapelle infolge möglicher Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Grundwasserverhältnisse“ angenommen werden. Der Senat hält eine derartige Gefahr, die das Landesamt lediglich auf die allgemeine Tatsache stützt, dass „historische Gebäude häufig nicht tief fundamentiert oder auf Holzrosten oder Holzpfählen gegründet seien“, nach derzeitigem Stand für unwahrscheinlich. Denn nach dem - insoweit maßgeblichen - Vorbescheidsantrag soll der Kiesabbau bis maximal 2 m über dem Grundwasser erfolgen, wobei von einem Grundwasserstand in einer Tiefe von 7 m bis 8 m ausgegangen wurde (vgl. Nr. 5 und 9 der Erläuterung des Vorhabens, Blatt 5 f. der Behördenakte). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist demgemäß eine Trockenauskiesung ohne Grundwasseranschnitt. Auch das Wasserwirtschaftsamt Kempten hat in seiner Stellungnahme vom 17. Juni 2010 dementsprechend unter dem Vorbehalt genauerer hydrologischer Erkenntnisse - und der Erteilung von Bedingungen und Auflagen zum Schutz des Grundwassers - das Vorliegen wasserwirtschaftlicher Versagungsgründe nach aktuellem Wissenstand verneint. Sollte sich im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens oder des endgültigen Genehmigungsverfahrens dennoch die Gefahr einer Substanzbeeinträchtigung an der Kapelle aufgrund von Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Grundwasserverhältnisse bestätigen, kann die Genehmigung ohne Weiteres auf der Grundlage des landesrechtlichen Denkmalschutzrechts (Art. 6 DSchG) mit entsprechenden Nebenbestimmungen zur Vermeidung einer solchen Schädigung versehen oder, sollten entsprechende Schädigungen unvermeidbar sein, ganz versagt werden. 3. Der Senat teilt schließlich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass dem Vorhaben der Klägerin die weiteren in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange nicht entgegen stehen. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Belangs der Verunstaltung des Landschaftsbilds. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht insoweit angenommen, dass auch hier dem Umstand, dass die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds auf etwa 17 Jahre beschränkt ist, im Rahmen der Interessenabwägung ausschlaggebendes Gewicht beizumessen ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.1983 - 4 C 17/81 - NVwZ 1984, 303 = juris Rn. 19). Daran ändern auch die bestehenden „Vorbelastungen“ durch die landwirtschaftlichen Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 1117 und 1106 nichts, die sich im Übrigen - anders als beim Belang des Denkmalschutzes - allenfalls zulasten des öffentlichen Belangs auswirken (vgl. BVerwG, U.v. 13.10.1976 - IV B 149/76 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 131 = juris Rn. 6; B.v. 18.3.2003 - 4 B 7/03 - BauR 2004, 295 = juris Rn. 5). Die Behauptung der Beigeladenen, Nebenbestimmungen zur Wiederauffüllung von Kiesgruben seien nicht möglich, weil sie „bekanntermaßen oftmals schwer und teilweise überhaupt nicht behördlich durchsetzbar (seien)“, ist unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar. 4. Ein Entgegenstehen anderer öffentlicher Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist weder geltend gemacht noch erkennbar. Gleiches gilt hinsichtlich der des öffentlichen Belangs nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB und der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die ausreichende Erschließung für das Vorhaben gesichert ist. 5. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, weil ihre Berufung keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Beklagte ist nicht deswegen an der Kostentragung zu beteiligen, weil er die unterlegene Beigeladene mit gleichem Antrag unterstützt hat. Denn § 154 Abs. 2 VwGO knüpft die Kostenfolge nicht an ein unterliegen, sondern allein an die erfolglose Einlegung des Rechtsmittels (vgl. Neumann in Sodan/Zieckow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 354 Rn. 46). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 21.021 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1, § 47 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 567) und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 24. Februar 2011 (Az. Au K 10.870), gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben. Permalink: https://openjur.de/u/775636.html ( https://oj.is/775636 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 42 Zitiert 9 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.