Auf einer Betriebsratssitzung kann ein wirksamer Betriebsratsbeschluss gefasst werden, wenn der Ladung die Tagesordnung nicht beigefügt war, aber - von diesem Mangel abgesehen - alle Betriebsratsmitgl
noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. aa)Ob die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag des Klägers unwirksam ist, kann dahinstehen. Warum der Kläger davon ausgeht, ihm stehe der Anspruch auf Grund kollektivrechtlicher Regelungen zu, wenn diese in seinem Arbeitsvertrag nicht wirksam in Bezug genommen wären, ist nicht nachvollziehbar.bb) Die BV Zukunft ist auch nicht im Hinblick auf die Laufzeit der BV Erschwerniszuschläge unwirksam. Es kommt nicht darauf an, ob die BV Erschwerniszuschläge gekündigt werden konnte, sondern es gilt insoweit das Ablöseprinzip. Im Verhältnis zweier Betriebsvereinbarungen gilt der Grundsatz, dass die zeitlich jüngere die ältere Betriebsvereinbarung ablöst. Einer Kündigung der zeitlich älteren Betriebsvereinbarung bedarf es dafür nicht. Auch das Günstigkeitsprinzip findet in diesem Zusammenhang keine Anwendung. Das gilt auch, wenn wie hier durch die neue Betriebsvereinbarung Ansprüche verschlechtert werden (BAG 15. November 2000 – 5 AZR 310/99 – AP Nr. 84 zu § 77
1972; Hessisches Landesarbeitsgericht 13. Mai 2011 – 3 Sa 1167/10 – Juris). cc)Die BV Zukunft ist schließlich nicht deswegen unwirksam, weil der Betriebsrat seinen Beschluss zur Zustimmung zu dieser Betriebsvereinbarung auf einer Betriebsratssitzung gefasst hätte, zu der nicht ordnungsgemäß geladen worden ist.
(1)Ein Betriebsratsbeschluss ist nur dann beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfähig im Sinne des § 33
sein und sich auf einer Betriebsratssitzung auf Grund einer mit den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetz in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG 29. April 2004 – 1 ABR 30/02 – BAGE 110 zu 152). Die ordnungsgemäße Sitzung setzt voraus, dass die Betriebsratsmitglieder vom Vorsitzenden rechtzeitig unter Mitteilung einer Tagesordnung zu ihr geladen worden sind, § 29 Abs. 2 Satz 3
. Die Beachtung dieser Vorschrift und die dort ausdrücklich angeordnete Ladung der Betriebsratsmitglieder einschließlich etwaiger Ersatzmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ist als wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses anzusehen (ebenso BAG
- Januar 2014 – 7 AS 6/13 – Juris; BAG
- April 2014 – 1 ABR 2/13 – NZA 2014, 551 ). Für die Ladung ist dabei keine besondere Form vorgeschrieben. Erforderlich ist aber, dass sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt aller Betriebsratsmitglieder gelangt, sodass diese unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen können (Fitting,
Rz. § 29 Rz. 44).
(2)Hier ist die Ladung zur Betriebsratssitzung am
- November 2009 jedenfalls mit E-Mail vom
- November 2009 erfolgt.(a)Sie ist in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt aller Betriebsratsmitglieder gelangt, sodass diese unter normalen Umständen von ihr Kenntnis nehmen konnten. Unstreitig erfolgte im maßgeblichen Zeitraum die Ladung zur Betriebsratssitzung, auch zu Sondersitzungen, üblicherweise per E-Mail. Wäre der Kläger nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen, hätte er von der E-Mail Kenntnis nehmen können, denn er befand sich im Verteiler und verfügte über einen PC-Zugang mit E-Mail-Account. Dass er von der E-Mail tatsächlich keine Kenntnis nahm, weil er verhindert war, ist unschädlich, denn Arbeitsunfähigkeit ist gerade kein „normaler Umstand“. Der ordnungsgemäßen Ladung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger seiner Darstellung nach einen weiten Weg von seinem Arbeitsplatz zu den Räumlichkeiten des Betriebsrats zurückzulegen hat, wo für ihn die einzige Möglichkeit bestand, auf E-Mails des Betriebsrats zuzugreifen. Ob dies zumutbar ist, kann hier dahinstehen. Entscheidend ist, dass auch die Einladungen an den Kläger stets in dieser Weise übermittelt worden sind und er dies zum damaligen Zeitpunkt nicht beanstandet hatte.(b)Datum und Uhrzeit der Sondersitzung waren der E-Mail vom
- November 2009 zu entnehmen. Dass diese aus Sicht derjenigen Betriebsratsmitglieder, die an der Sitzung vom
- November 2009 teilgenommen hatten und insofern bereits Kenntnis von der geplanten Sondersitzung hatten, lediglich eine Erinnerung an diese Sondersitzung darstellte, ist unschädlich. Entscheidend ist, dass alle Betriebsratsmitglieder rechtzeitig und auf verkehrsüblichem Weg über die Sitzung und ihren Zeitpunkt in Kenntnis gesetzt worden sind.(c)Die Ladung ist auch nicht deswegen mangelhaft, weil der Kläger und nicht Herr E zu der Betriebsratssitzung geladen worden ist. Zwar war der Kläger am
- November 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Ist ein Betriebsratsmitglied verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2
ein Ersatzmitglied zu laden. Dies setzt jedoch voraus, dass dem Betriebsratsvorsitzenden die Verhinderung des jeweiligen Betriebsratsmitglieds bekannt ist. Wird anstelle eines verhinderten Mitglieds ein Ersatzmitglied deshalb nicht geladen, weil die Verhinderung nicht bekannt war, ist die Ladung gleichwohl ordnungsgemäß erfolgt (Richardi,
§ 29Rz.
41). Der Kläger hat vorliegend auch in der Berufungsinstanz nicht behauptet, dem Betriebsratsvorsitzenden oder Herrn H sei positiv bekannt gewesen, dass er am
- November 2009 verhindert sein würde. Darauf, dass die Beklagte von seiner Verhinderung Kenntnis hatte, wie der Kläger immer wieder betont, kommt es nicht an. Ebenso wenig ist erheblich, ob der Betriebsratsvorsitzende G oder der Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Betriebsrats H hätte wissen können, dass der Kläger am
- November 2009 arbeitsunfähig erkrankt sein würde. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Betriebsratsvorsitzende nicht verpflichtet, diesbezügliche Nachforschungen anzustellen, sondern es ist Aufgabe des verhinderten Betriebsratsmitglieds, dafür Sorge zu tragen, dass der Betriebsratsvorsitzende von seiner Verhinderung Kenntnis erhält (etwa BAG,
- April 2014 - 1 ABR 2/13 (B) – NZA 2014, 551 ). Dies wäre dem Kläger auch unproblematisch möglich gewesen, etwa, indem er seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch dem Betriebsratsvorsitzenden zugeleitet hätte.Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es auch nicht darauf an, ob der Vortrag der Beklagten zutrifft, dass Herr H am
- November 2009 Herrn E im Gebäude 173 getroffen hat und ob dieser auf Nachfrage hin erklärte, der Kläger selbst werde zu der Sondersitzung am
- November 2009 erscheinen. Trifft der Vortrag der Beklagten zu, war der Betriebsratsvorsitzende erst recht nicht gehalten, das Ersatzmitglied E zur Sitzung zu laden. Trifft der Vortrag nicht zu, verbleibt es dabei, dass zu Recht der nicht als verhindert gemeldete Kläger zur Sitzung geladen worden ist. Dass der Kläger wegen seiner Verhinderung auch von der Einladung keine Kenntnis nehmen konnte, ändert hieran nichts. Es ist Aufgabe des Klägers, wenn er denn nicht seine Verhinderung generell dem Betriebsratsvorsitzenden anzeigt, dafür zu sorgen, dass die auf üblichem Weg versendeten Ladungen ihn auch während seiner Verhinderung erreichen. Dagegen ist es ist nicht Aufgabe des Betriebsratsvorsitzenden, zu überprüfen, dass jedes ordnungsgemäß geladene Betriebsratsmitglied von der Ladung auch tatsächlich Kenntnis genommen hat. Eine Betriebsratsarbeit wäre bei derartigen Anforderungen auch praktisch kaum mehr möglich. Nichts anderes ergibt sich daraus, dass Herr E auf der Einladungsliste für die Sitzung am
- November 2009 für das Erscheinen eines Mitglieds der Liste Aktiv beim Namen des Klägers nichts und bei seinem Namen in der Spalte Teilnahme „Ja“ ebenso ein „?“ wie in der Spalte „Nein“ notiert hatte. Daraus ergibt sich für eine Verhinderung des Klägers am
- November 2009 und/oder am
- November 2009 nichts. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Betriebsratsvorsitzende G auch nicht gehalten, das Ersatzmitglied E noch am
- November 2009 zu laden, weil er merken musste, dass von der Liste Aktiv keiner zur Sitzung erschienen war. Zwar ist grundsätzlich das Ersatzmitglied zu laden, sobald der Betriebsratsvorsitzende von der Verhinderung des ordentlichen Mitglieds erfährt (Fitting,
§ 29Rz 39).
Insofern bestand hier jedoch eine Pflicht des Betriebsratsvorsitzenden G, noch nach Beginn der Sitzung am 16. November 2009 ein Ersatzmitglied für den Kläger von der Liste Aktiv zu laden, deshalb nicht, weil ihm auch an diesem Tag nicht die Verhinderung des Klägers bekannt gemacht wurde. Allein die Tatsache, dass der Kläger zur Sitzung nicht erschienen ist, setzt nicht zwingend voraus, dass er im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2
zeitweilig verhindert war. Ein Ersatzmitglied darf jedoch nicht geladen werden, wenn das ordentliche Betriebsratsmitglied nicht verhindert ist, aber gleichwohl nicht erscheint, weil eine gewillkürte Stellvertretung nicht zulässig ist (Fitting,
§ 29Rz.
39). Die fehlerhafte Heranziehung eines Ersatzmitglieds hindert eine wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats (Fitting,
§ 25Rz.
24). Ob bei zeitweiliger Verhinderung überhaupt eine Pflicht zu einer derart kurzfristigen Ladung eines Ersatzmitglieds bestünde, kann insofern offen bleiben.
(3)Allerdings war die Ladung per E-Mail vom
- November 2009 insofern mangelhaft, als sie nicht unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgte. Dieser Mangel ist jedoch geheilt.(a)Dass der E-Mail die Tagesordnung nicht angefügt war, ist allerdings nicht im Hinblick darauf unschädlich, dass die Tagesordnung für die Sondersitzung vom
- November 2009 bereits in der Sitzung vom
- November 2009 bekannt gegeben worden wäre. Unabhängig davon, dass nicht alle ordentlichen Betriebsratsmitglieder auf dieser Sitzung anwesend waren und diese auch nicht automatisch das Sitzungsprotokoll erhalten, reicht die bloße Mitteilung, es werde über den Top „Betriebliche Lösung BVD“ beraten, nicht aus. Die Tagesordnung muss so genau mitgeteilt werden, dass jeder sich ein Bild machen kann, welche Fragen zur Beratung gestellt sind (Richardi,
§ 29Rz.
34). Die Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 3
dient mittelbar der Willensbildung des Betriebsrats, indem sie dem einzelnen Betriebsratsmitglied eine sachgerechte Sitzungsvorbereitung ermöglichen und ihn vor unbedachten und unvorbereiteten Entscheidungen schützen soll. Die rechtzeitige Ladung unter Übermittlung der Tagesordnung soll den Betriebsratsmitgliedern Gelegenheit geben, sich ein Bild über die zu treffenden Entscheidungen zu machen und ihm die Möglichkeit eröffnen, sich sachgerecht und ordnungsgemäß auf die Betriebsratssitzung vorbereiten zu können (BAG,
- Mai 2006 – 7 AZR 201/05 – Juris; BAG,
- April 2014 – 1 ABR 2/13 (B) – NZA 2014, 551 ). Diesen Zweck erfüllt die Mitteilung, es werde über die „betriebliche Lösung BVD“ beraten, nicht. Hieraus ergibt sich nicht, dass über eine konkrete Vorlage zu einer Betriebsvereinbarung beraten werden sollte, die verschiedene, ganz konkrete Kürzungen von Leistungen zum Gegenstand hat. Eine Vorbereitung auf die Sitzung war auf diese Information hin nicht möglich.(b)Es kann dahinstehen, ob davon auszugehen ist, dass die Tagesordnung jedenfalls am
- November 2009 auf üblichem Weg durch Einlegung in die Betriebsratskörbchen erfolgte, weil dies vom Kläger nicht substantiiert bestritten wurde. Dieser hat nämlich lediglich erklärt, die Tagesordnung habe frühestens am
- November 2009 im Körbchen gelegen und zwar, wie sich aus der E-Mail des Herrn H vom gleichen Tag ergibt, mit der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Vorlage 95/
- Jedenfalls wäre der Mangel der Ladung ohne Tagesordnung dadurch geheilt, dass die anwesenden Betriebsratsmitglieder auf der Sondersitzung am
- November 2009 einstimmig die Tagesordnung des Inhalts beschlossen haben, über die dort vorgelegte Fassung der Betriebsvereinbarung Zukunft abzustimmen. Deshalb war auch nicht entsprechend des zunächst verkündeten, dann aber aufgehobenen Beschlusses der erkennenden Kammer darüber Beweis zu erheben, ob die Tagesordnung bereits am
- November 2009 in die Sitzungskörbchen gelegt worden war. Hierauf kam es nach der Änderung der Rechtsprechung des Ersten und Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts zur Frage der Heilung des Mangels der nicht unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgten Ladung, der sich die Kammer anschließt, nicht mehr an.(aa)Nach der früheren Rechtsprechung des Siebten und des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts konnte das Fehlen einer Tagesordnung in der Ladung zu einer Betriebsratssitzung nur geheilt werden, indem der vollständig versammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis hierzu erklärt und die neue Tagesordnung beschließt. Andernfalls sollte ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt nicht wirksam gefasst werden können (BAG
- Mai 2006 – 7 AZR 201/05 – Juris;
- Oktober 1992 – 7 ABR 14/92 – Juris;
- Februar 2003 – 1 ABR 17/02 – BAGE 105, 19 ). Diese Rechtsprechung haben der Siebte und der Erste Senat jedoch aufgegeben (BAG
- April 2014 – 1 ABR 2/13 (B) – NZA 2014, 551 ; BAG,
- Januar 2014 – 7 AS 6/13 – DB 2014, 726 ). Einer entsprechenden Anfrage des Ersten Senats vom
- Juli 2013 hat sich der Siebte Senat mit Beschluss vom
- Januar 2014 (– 7 AS 6/13 – a. a. O.) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen. Hiernach wird ein Mangel der Ladung ohne Tagesordnung bereits dann geheilt, wenn bei im Übrigen ordnungsgemäßer Ladung die (nicht vollständig) anwesenden Betriebsratsmitglieder in der Sitzung einstimmig die Tagesordnung beschlossen haben.(bb)Dem ist zu folgen. Zu Recht führt der Erste Senat in der Entscheidung vom
- April 2014 ( 1 ABR 2/13 (B) – NZA 2014, 551 ) aus, die Mitteilung der Tagesordnung bezwecke nicht, einem verhinderten originären Betriebsratsmitglied Gelegenheit zu geben, seine Betriebsratskollegen außerhalb der Sitzung über seine Auffassung zu unterrichten und sie hiervon zu überzeugen. Nach § 25
hat im Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied an den Beratungen und Abstimmungen teilzunehmen. Dieses ist bei einer zeitweiligen Verhinderung des ordentlichen Mitglieds für deren Dauer ein vollwertiges Mitglied des Betriebsrats mit allen sich aus dieser Stellung ergebenden Rechten und Pflichten. Es ist an Weisungen des originären Betriebsratsmitglieds nicht gebunden. Schützenswerte Einflussmöglichkeiten auf die Willensbildung des Betriebsrats stehen dem zeitweilig verhinderten Betriebsratsmitglied gerade nicht zu. Ebenso wenig dient die Mitteilung der Tagesordnung dazu, dem einzelnen Betriebsratsmitglied die sachgerechte Auflösung einer etwaigen Terminkollision zu ermöglichen. Dem steht entgegen, dass im Betriebsverfassungsgesetz eine Differenzierung zwischen wichtigen und unwichtigen Betriebsratssitzungen bei der Prüfung einer Verhinderung durch das einzelne Betriebsratsmitglied nicht vorgesehen ist, da es auch keine wesentlichen oder unwesentlichen Beschlüsse des Betriebsrats gibt (BAG,
- April 2014 – 1 ABR 2/13 (B) – a. a. O.). Die Aufgabe des Betriebsratsmitglieds, dem Betriebsratsvorsitzenden rechtzeitig das Vorliegen eines Verhinderungsfalls anzuzeigen, wird dem Betriebsratsmitglied bereits durch die Angabe der zeitlichen und örtlichen Lage der Betriebsratssitzung ermöglicht. Diese Angaben sind der Ladung zu entnehmen, der Tagesordnung bedarf es hierzu nicht. Fehlt das originäre Mitglied bei der Betriebsratssitzung ohne vorherige Mitteilung seiner Verhinderung, besteht der Zweck einer Tagesordnung nicht darin, die Willensbildung des pflichtwidrig abwesenden Betriebsratsmitglieds zu schützen (BAG
- April 2014 – 1 ABR 2/13 (B) – a. a. O.). Im Übrigen weist der Siebte Senat zu Recht darauf hin, dass das Argument, ein Betriebsratsmitglied müsse unter Würdigung der Tagesordnung entscheiden können, ob es sich für verhindert erklärt, konsequenterweise dazu führen müsste, dass eine Ergänzung der Tagesordnung nur bei vollständiger Anwesenheit aller originären Betriebsratsmitglieder möglich wäre, bei der Heranziehung von Ersatzmitgliedern, also bei Fehlen auch nur eines originär gewählten Betriebsratsmitglieds aber als ausgeschlossen betrachtet werden müsste (BAG,
- Januar 2014 – 7 AS 6/13 – DB 2014, 726 ).(cc) Die dargelegten Voraussetzungen der Heilung des Mangels der nicht übersendeten Tagesordnung sind erfüllt. Die anwesenden Betriebsratsmitglieder haben auf der Sondersitzung am
- November 2009 einstimmig die Tagesordnung des Inhalts beschlossen, über die dort vorgelegte Fassung der Betriebsvereinbarung Zukunft abzustimmen. Unstreitig lag die am
- November 2009 erstellte Tagesordnung in der Sitzung vom
- November 2009 den anwesenden Betriebsratsmitgliedern als Tischvorlage vor, ebenso, wie die zu diesem Zeitpunkt aktuelle und letzte Fassung des Entwurfs der BV Zukunft. Dass diese Tagesordnung in der Sitzung einstimmig angenommen wurde, ergibt sich aus dem vorgelegten Sitzungsprotokoll.Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wie der Kläger meint, daraus, dass vorliegend die Tagesordnung nicht ergänzt und auch nicht neu erstellt worden wäre. Der Kläger argumentierte insoweit, den anderen Betriebsratsmitgliedern sei die Tagesordnung ja bereits auf Grund der Sitzung vom
- November 2009 bekannt gewesen. Wie bereits dargelegt, stellt die Mitteilung, die Durchführung der außerordentlichen Betriebsratssitzung erfolge zum Thema „Betriebliche Lösung BVD“ jedoch keine Mitteilung der Tagesordnung iSd. § 29 Abs. 2 Satz 2
dar. Im Übrigen schützt das Erfordernis der Einstimmigkeit des Beschlusses der Tagesordnung das einzelne Betriebsratsmitglied ausreichend davor, über betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten befinden zu müssen, mit denen es sich aus seiner Sicht noch nicht angemessen befasst hat und noch keine abschließende Meinung bilden konnte (BAG,
- April 2014 – 1 ABR 2/13 (B) a. a. O.; BAG
- Januar 2014 – 7 AS 6/13 – a. a. O.). Selbst wenn also die anderen Betriebsratsmitglieder gegenüber dem Kläger über einen „Informationsvorschuss“ verfügt hätten, wäre dies unschädlich. Der ordnungsgemäß geladene Kläger hätte, wäre er nicht verhindert gewesen, schlicht der aus seiner Sicht vorliegenden Erstellung einer bisher nicht vorhandenen Tagesordnung ohne Begründung die Zustimmung verweigern können. Das gleiche hätte gegolten, wenn er seine Verhinderung ordnungsgemäß angezeigt hätte und daraufhin das Ersatzmitglied E oder das zweite Ersatzmitglied F geladen worden wäre. Auch das jeweilige Ersatzmitglied hätte der Tagesordnung schlicht die Zustimmung verweigern können. dd)Andere formale Gründe, die der Wirksamkeit der BV Zukunft entgegenstünden, sind nicht ersichtlich. Die Zustimmung zur BV Zukunft wurde in der Sondersitzung vom
- November 2009 mit 36 von 38 Stimmen beschlossen. Der Betriebsrat war beschlussfähig.ee)Die BV Zukunft ist auch nicht aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam.
(1)Eine Unwirksamkeit der BV Zukunft, weil diese, wie der Kläger meint, auf sachfremden Erwägungen beruht, kommt nicht in Betracht. Zwar unterliegen Betriebsvereinbarungen der gerichtlichen Rechtsmäßigkeitskontrolle. Sie sind darauf zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Diesbezüglich bestehen vorliegend im Hinblick auf das Motiv für die getroffene Regelung aber keine Bedenken. Zwar dient die von den Betriebspartnern in § 2 Abs. 2 der BV Zukunft getroffene Feststellung, dass im Betrieb der Beklagten keine zuschlagspflichtigen Tätigkeiten im Sinne des § 19 TVöD oder des § 23 BMT-G vorliegen, der Kostenkonsolidierung. Dies ist jedoch für sich genommen keine sachfremde Erwägung, die zur Bewertung der BV Zukunft als unwirksam führte. Dass einer Regelung in einer Betriebsvereinbarung das Ziel der Kostenersparnis zu Grunde liegt, ist grundsätzlich legitim.
(2)Die BV Zukunft verstößt auch nicht gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3
. Danach können Arbeitsentgelte und sonstige Bedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies ist hier jedoch auch nicht der Fall. § 23 BMT-G II sieht vor, dass die zuschlagspflichtigen Arbeiten durch landesbezirkliche Tarifregelungen festgelegt werden. Dies ist vorliegend geschehen. § 1 des Landesbezirkstarifvertrags Nr. 184 sieht insoweit vor, dass die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Zuordnung zu den Zuschlagsgruppen nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften betrieblich vereinbart werden, soweit Lohnzuschläge nicht durch Tarifvertrag vereinbart sind oder werden. Eine solche Öffnungsklausel ist unproblematisch zulässig. Absatz 4 sieht sodann ausdrücklich vor, dass die betriebliche Vereinbarung Zuschläge als Dauerzuschläge festlegen kann. Die nachfolgend aufgeführten „Richtlinien für die Zuweisung zu den einzelnen Zuschlagsgruppen“ machen deutlich, dass – im Rahmen dieser Richtlinie – ein weiter Spielraum der Betriebspartner für die Zuweisung der einzelnen Zuschlagsgruppen besteht (ebenso Hessisches Landesarbeitsgericht
- Mai 2011 – 3 Sa 1167/10 – Juris). Unzulässig ist hiernach lediglich, dass die Betriebspartner eine Arbeit als nicht zuschlagspflichtig ansehen, die in den Richtlinien als Beispiel für zuschlagspflichtige Arbeit aufgezählt ist oder die einem dort aufgeführten Beispiel hinsichtlich der vorliegenden Erschwernis gleichsteht. Solange sich die Betriebspartner im Rahmen der im Landesbezirkstarifvertrag Nr. 184 vorgegebenen Richtlinien halten, bestehen gegen die Feststellung, dass zuschlagspflichtige Arbeiten im Betrieb der Beklagten nicht vorliegen, keine Bedenken (ebenso Hessisches Landesarbeitsgericht
- Mai 2011 – 3 Sa 1167/10 – Juris; vgl. zur Festsetzung einer Jahresleistung auf Null durch Betriebsvereinbarung auf Grund einer Öffnungsklausel im Tarifvertrag, wonach Arbeitgeber und Betriebsrat die Höhe und den Auszahlungsgrund der Jahresleistung bestimmen können LAG Köln Urteil vom
- September 2002 – 4 Sa 503/02 – Juris).Für den hier in Rede stehenden Dauerzuschlag für Flugzeugabfertiger ist keines der im Zuschlagskatalog des Landesbezirkstarifvertrag Nr. 184 aufgeführten Beispiele einschlägig. Soweit die Zuschlagsgruppe II im Beispiel 9 Bauarbeiten auf der Fahrbahn mit Gefährdung durch den Straßenverkehr nennt, wenn die Arbeitsstelle nicht vollständig abgesichert werden kann, liegt dies im Gefährdungspotential erkennbar deutlich über dem Gefährdungspotential, dem Flugzeugabfertiger im Hinblick auf Bodenverkehrsmaschinen ausgesetzt sind. Soweit das Beispiel 21 der Zuschlagsgruppe II Verlade- oder Transportarbeiten bei besonders schweren Gegenständen ohne technische Hilfsmittel nennt, kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass dies der Feststellung der Betriebspartner widerspricht, wonach im Betrieb der Beklagten keine zuschlagspflichtigen Arbeiten anfallen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, besonders schwere Gegenstände ohne technische Hilfsmittel verladen zu müssen. ff)Die in § 2 Abs. 2 BV Zukunft getroffene Regelung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unwirksam, da der Zuschlag nicht ersatzlos wegfällt, sondern nach § 4 Abs. 1 und 2 BV Zukunft in eine abbaubare Besitzstandszulage umgewandelt wird.
- Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem
- Oktober 2012 monatlich 124,72 EUR brutto als Dauerzuschlag zu zahlen, ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung des Dauerzuschlags 44 E besteht nicht. Insoweit wird auf die Darlegungen unter
- Bezug genommen. III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Berufung gemäß § 97 ZPO zu tragen. IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da dies durch keinen der in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Gründen veranlasst ist. Permalink: https://openjur.de/u/775676.html ( https://oj.is/775676 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.