Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) einen Anspruch auf Familienversicherung haben, ab. Beginn der Vereinbarung und des ersten Versicherungsjahres war der
der Vereinbarung ist von dem Versicherungsnehmer ein Beitrag von 4,00 EUR pro Versicherungsjahr je versicherte Person zu entrichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung verwiesen (Anlage K 2 des Schriftsatzes der Klägerin vom
den eigenen Angaben der Klägerin nicht gegeben, sodass die Vereinbarung mit der F. zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beenden sei. Dies akzeptierte die Klägerin mit Schreiben vom 21. Mai 2008. Unter dem 27. Januar 2009 wies die Klägerin die Beklagte im Anschluss daran darauf hin, dass
eingehender Kosten-Nutzen-Analyse der Kooperation mit der F. die Wirtschaftlichkeit eindeutig
weisbar sei und aufgrund dessen das Vertragsverhältnis fortgesetzt werde. Für das erste Versicherungsjahr (
weis über die wirtschaftliche Verfahrensweise der Kasse reiche für eine aufsichtsrechtliche Tolerierung der Kooperation durch die Beklagte jedoch nicht aus. Die Krankenkassen verstießen durch die Kooperation mit privaten Versicherungsunternehmen im Bereich der Auslandsreisekrankenversicherung gegen § 30 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV), da die gesetzlichen Krankenkassen ihre Beitragseinnahmen nicht zur Finanzierung einer privaten Auslandskrankenversicherung für ihre Versicherten ausgeben dürften. Die aufsichtsrechtliche Tolerierung des vorgenommenen Rechtsverstoßes könne nur unter engen Voraussetzungen erfolgen, die im Ergebnis von der Beklagten wie folgt zu benennen seien: Rechte und Interessen der Versicherten blieben gewahrt (insbesondere: Versicherten würden weiterhin die Europäische Versichertenkarte - EHIC - sowie die zwischenstaatlichen Anspruchsvordrucke zur Verfügung gestellt), Versicherte könnten weiterhin die Abwicklung über das System der GKV wählen, die Zusammenarbeit mit dem privaten Versicherungsunternehmen werde regelmäßig einer fortwährenden Prüfung bezüglich der Wirtschaftlichkeit unterzogen, Kosten für Leistungen, die bei einem urlaubsbedingten Auslandsaufenthalt von mehr als 6 Wochen bzw. für einen mehr als zweiwöchigen beruflichen Auslandsaufenthalt oder bei einer Einschränkung der Leistungspflicht
der Vereinbarung entstünden, würden im Rahmen der Vorschriften des über- oder zwischenstaatlichen Rechts durch die Klägerin geprüft und gegebenenfalls erstattet, bei Kostenerstattungen für Leistungsinanspruchnahmen in Ländern, die grundsätzlich im Rahmen des über- bzw. zwischenstaatlichen Rechts abzuwickeln wären, könnten keine Kosten für Übersetzungen zulasten der Versicherten verlangt werden, für Versicherte bestehe ungeachtet der Regelung des § 16 der Vereinbarung die Möglichkeit, gesetzliche Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend zu machen.
dem die Klägerin diesen Anforderungen
kam, nahm die Beklagte mit Schreiben vom
Vorlage der entsprechenden Unterlagen für das zweite Versicherungsjahr durch die Klägerin duldete die Beklagte die Fortführung der Kooperation mit der F. weiterhin bis auf weiteres (Schreiben vom 10. Juni 2010). Im Zuge des
weises der Wirtschaftlichkeit der Zusammenarbeit mit der F. im Bereich der Auslandsreisekrankenversicherung für das dritte Versicherungsjahr wies die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom
weis der Wirtschaftlichkeit der Kooperation). Die Verwaltungspraxis habe jedoch gezeigt, dass der von den Krankenkassen zu führende
weis der Wirtschaftlichkeit regelmäßig mit Unsicherheiten sowohl hinsichtlich der Methodik als auch der Validität des vorgelegten Zahlenmaterials behaftet sei. Ein gleichgerichtetes Schreiben erhielten alle der Aufsicht der Beklagten unterliegenden Krankenkassen, die ein entsprechendes beitragsfinanziertes Angebot vorhielten. Die Krankenkassen hätten die Möglichkeit, in ihren Satzungen Wahltarife für Kostenerstattungen
4 SGB V vorzusehen. Eine umfassende Leistungsverpflichtung der GKV im Ausland lasse sich mit einem Wahltarif Kostenerstattung jedoch auch insoweit nicht herstellen. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruhe grundsätzlich der Anspruch auf Leistungen bei einem Auslandsaufenthalt, es sei denn, dass sich Abweichendes aus dem inner-, über- oder zwischenstaatlichen Recht ergebe (z. B.: § 13 Abs. 4 bis 5 SGB V bzw. § 60 Abs. 4 SGB V). Krankenkassen könnten darüber hinaus über eine entsprechende Kooperation mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen
1a SGB V ihren Versicherten den Abschluss eines zusätzlichen privaten Auslandskrankenversicherungsvertrages vermitteln. Am
Es sei nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen, in Kooperation mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen eine für ihre Versicherten kostenlose weltweit geltende private Auslandsreisekrankenversicherung durchzuführen (unzulässige Mittelverwendung, § 30 Abs. 1 2. Halbsatz SGB IV). Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder als auch das Bundesministerium für Gesundheit seien sich einig, dass es für die Durchführung der in Rede stehenden Kooperation keine Ermächtigungsgrundlage gebe. Diese Thematik sei Gegenstand der Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden im November/Dezember 2011 gewesen, wo u.a. zu der Auslandsreisekrankenversicherung beschlossen worden sei, dass Krankenkassen lediglich private Zusatzversicherungsverträge für Leistungen, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzten, vermitteln dürften. Die Klägerin erkannte im Laufe des weiteren Verfahrens an, dass die Versicherten keinen gesetzlichen Anspruch auf die Bereitstellung einer beitragsfinanzierten Gruppen-Auslandskrankenversicherung hätten. Sie vertrat jedoch die Auffassung, dass Krankenkassen auf der Grundlage des § 1 Satz 3 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen auch Leistungen erbringen könnten, die vom Leistungsbegriff des § 11 SGB V nicht umfasst seien (so genannte "andere Leistungen"). Die gesetzliche Zulassung der Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 30 Abs. 1 SGB IV würde sich dann unmittelbar aus § 1 Satz 3 SGB V ergeben, der den Krankenkassen ganz allgemein die Aufgabe zuweise, den Versicherten bei der eigenverantwortlichen Erhaltung und Wiederherstellung ihrer Gesundheit durch "Aufklärung, Beratung und Leistungen" zu helfen. Die Grenze der Erbringung "anderer Leistungen" ergäbe sich dabei aus dem in § 4 Abs. 4 SGB V für die Aufgabenwahrnehmung der Krankenkassen allgemein festgelegten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, der vorliegend gewährleistet sei. Die Auslandsreisekrankenversicherung ermögliche es den Versicherten, auch bei Auslandsreisen Leistungen der medizinischen Versorgung in Anspruch zu nehmen. Damit ergänze sie den Anspruch auf Leistungen im Sinne des § 11 SGB V, der
dem Territorialitätsprinzip des § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ruhe, solange die Versicherten sich im Ausland aufhielten und fülle so die vorhandene gesetzliche Lücke im Versicherungsschutz. Zwar bestehe das Territorialitätsprinzip nicht ohne Durchbrechungen durch nationale und internationale Vorschriften. Insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, dass die praktische Umsetzung der bestehenden Ansprüche der Versicherten bei Reisen in das EU-Ausland bislang nur unzureichend funktioniere. Zudem seien die Kosten für einen gegebenenfalls erforderlichen Krankenrücktransport aus dem Ausland
4 SGB V regelmäßig von der Übernahme durch die Krankenkasse ausgeschlossen, weshalb die deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland des GKV-Spitzenverbandes bei Auslandsreisen den Abschluss einer privaten Auslandsreisekrankenversicherung dringend empfehle. Vor diesem Hintergrund habe die Kooperation zwischen der Klägerin und der F. auch den Zweck, diese Defizite auszugleichen und einen funktionierenden Krankenversicherungsschutz im Ausland sicherzustellen. Die Kooperation zwischen der Klägerin und der F. entspreche dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und sei auch weitgehend ausgabenneutral realisiert. Auslandsreisen gehörten heute für den ganz überwiegenden Teil der Bevölkerung zur gewöhnlichen Lebensgestaltung, sodass Erkrankungen und Verletzungen im Ausland Bestandteil des allgemeinen Lebensrisikos seien, dessen Versicherungswürdigkeit kaum bezweifelt werden könne. Im Weiteren sei in Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts neben ihren gesetzlichen Aufgaben auch so genannte Annextätigkeiten ausüben könnten, die die öffentliche Hand "bei Gelegenheit" der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben betreibe. Es liege insoweit ein so genanntes Hilfsgeschäft vor, da das gesetzlich vorgesehene Leistungsangebot - Krankenversicherung - bei bestimmten Lücken im Auslandskrankenversicherungsschutz abgerundet werde. Unter dem 4. September 2013 wies die Beklagte die Klägerin nochmals auf die Rechtswidrigkeit der Kooperation mit der F. hin und forderte sie erneut auf, innerhalb von 6 Wochen
Erhalt des Schreibens schriftlich zu bestätigen, dass die Klägerin geeignete Maßnahmen - soweit erforderlich mittels eines Auflösungsvertrages - ergreife, ihre rechtswidrige Kooperation mit der F. unverzüglich zu beenden und umgehend die Bewerbung des Angebots eines kostenlosen Auslandsreisekrankenversicherungsschutzes einzustellen. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt die angeforderte Erklärung nicht oder nicht vollständig vorliegen, sei beabsichtigt, einen Verpflichtungsbescheid gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zu erlassen, wozu der Klägerin nochmals die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werde. Mit Verpflichtungsbescheid vom 12. Dezember 2013 verpflichtete die Beklagte der Klägerin gemäß den §§ 89 Abs. 1 Satz 2, 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, die Vereinbarung mit der Vertragsnummer XY 9876 zwischen der Klägerin und der F. über einen Auslandsreisekrankenversicherungsschutz unverzüglich zu beenden. Insoweit liege ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 SGB IV vor. Für die auf der zwischen der Klägerin und der F. abgeschlossenen Vereinbarung beruhende Begründung und Durchführung einer kostenlosen privaten Auslandsreisekrankenversicherung für alle Versicherten eines Krankenversicherungsträgers fehle, selbst wenn eine solche Vereinbarung auch Vorteile für den Krankenversicherungsträger biete, eine gesetzliche Grundlage und dies stelle eine unzulässige Erweiterung des gesetzlichen Aufgabenbereiches der gesetzlichen Krankenkassen dar. Eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenkasse bei einer Erkrankung während eines vorübergehenden Aufenthalts im Ausland sehe das SGB V nur ausnahmsweise sowie das über- oder zwischenstaatliche Recht nur unter den dort genannten Voraussetzungen vor. Die versicherungsmäßige Absicherung der über die Leistungsverpflichtung der GKV hinausgehenden Kosten und damit der verbliebenen Deckungslücken bei Auslandsbehandlungen liege in der Eigenverantwortung der einzelnen Versicherten. Weder § 1 Satz 3 SGB V noch § 17 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) böten hierfür eine eigenständige Rechtsgrundlage. Bei § 1 Satz 3 SGB V räume der Krankenkasse kein "Leistungserfindungsrecht" bezüglich nicht vom Leistungskatalog des § 11 SGB V aufgeführten Leistungen ein. § 17 SGB I betreffe lediglich die Art und Weise der Leistungserbringung, beziehe sich lediglich auf den bestehenden Leistungskatalog der GKV und stelle einen Programmsatz mit geringem normativen Gehalt dar. Auch habe der Gesetzgeber mit der Regelung des § 194 Abs. 1a SGB V deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Krankenkassen gerade nicht dazu ermächtigt sein sollten, ergänzende Leistungen in Form einer Auslandsreisekrankenversicherung anzubieten. Auf wirtschaftliche Aspekte komme es dabei nicht an.
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien die Krankenkassen von Seiten der Verfassung auch nicht gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zum Erhalt oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Als Ausweitung des vom Gesetzgeber
den §§ 2 , 11 SGB V zur Verfügung gestellten Leistungsspektrums der GKV stelle der Abschluss und die Begründung eines weltweiten kostenlosen privaten Auslandsreisekrankenversicherungsschutzes für die Versicherten durch die gesetzliche Krankenkasse auch kein Hilfsgeschäft im Sinne einer so genannten "Annextätigkeit" dar. Eine solche Erweiterung laufe der Wertentscheidung des Gesetzgebers, nur in bestimmtem Umfang eine krankenversicherungsrechtliche Absicherung bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland durch gesetzliche Krankenkassen zu gewährleisten, zuwider. Die von der Klägerin mit der F. geschlossene Vereinbarung sei auch keine zulässige Vermittlungstätigkeit im Sinne von § 194 Abs. 1a SGB V bzw. von § 15 der Satzung der Klägerin. Die Klägerin werde bei ihrer Kooperation mit der F. nicht als Vermittler einer privaten Zusatzversicherung tätig, sondern sei selbst Vertragspartner eines Versicherungsvertrages. Für die Versicherten der Klägerin trete der ergänzende Auslandsreisekrankenversicherungsschutz automatisch aufgrund der zwischen der Klägerin und der F. geschlossenen Vereinbarung ein. Auch lägen die Voraussetzungen des § 197b SGB V - zulässige Aufgabenerledigung durch Dritte - nicht vor. Mit der Zahlung der Versicherungsprämie für die private Auslandsreisekrankenversicherung ihrer Versicherten an die F. liege zudem eine unzulässige Mittelverwendung der Klägerin vor, die gegen § 30 Abs. 1 2. Halbsatz SGB IV verstoße. Durch das rechtswidrige Angebot einer für die Versicherten kostenlosen weltweiten Auslandsreisekrankenversicherung im Rahmen der Kooperation zwischen der Klägerin und der F. über den 31. Dezember 2012 hinaus unter kassenseitiger Mittelverwendung entstehe zulasten der rechtskonform handelnden Krankenkassen ein
teil im Mitgliederwettbewerb, der die Gefahr einer
ahmung und einer Schädigung des Systems der GKV berge. Dahinter hätten die Einzelinteressen der Klägerin zurückzutreten. Die in der Vergangenheit praktizierte aufsichtsrechtliche Tolerierungspraxis in Bezug auf die von Krankenkassen finanzierte und damit rechtswidrige Kooperation im Bereich der Auslandsreisekrankenversicherung habe die Beklagte zum 1. Januar 2013 aufgegeben.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Verwaltung stets befugt, ihre ermessensbindende Verwaltungspraxis zur Gegensteuerung von Fehlentwicklung zu ändern und bei zwischenzeitlich erkannten Rechtsverstößen sogar zur Änderung ihrer Praxis verpflichtet. Über die zum
weis der Wirtschaftlichkeit für die Wahltarife (Neuregelung des § 53 Abs. 9 Satz 3 SGB V zum 1. Januar 2011) unter Berücksichtigung des mit Unsicherheit behafteten bisherigen
weises zur Wirtschaftlichkeit sowohl hinsichtlich der Methodik als auch der Validität des vorgelegten Zahlenmaterials maßgeblich gewesen. Ein Vertrauensschutz bestehe für die Klägerin nicht, da die Beklagte stets auf die Rechtswidrigkeit der Kooperation hingewiesen habe. Gegen den Verpflichtungsbescheid vom
Es liege auch keine Umgehung der gesetzlichen Grenzen des Krankenversicherungsschutzes vor. Letztlich seien es Praktikabilitätserwägungen gewesen, die den Gesetzgeber dazu bewogen hätten, den Versicherungsschutz auf das Inland zu beschränken. Die Versicherten erhielten durch die Kooperation keinen Versicherungsschutz der Klägerin im Ausland, sondern den Schutz einer privaten Auslandskrankenversicherung der F ... Der Verpflichtungsbescheid beruhe im Übrigen auf fehlerhaften Ermessenserwägungen. Die Beklagte habe die Aufgabe der Duldungspraxis zunächst allein damit begründet, dass der von den Krankenkassen zu führende Wirtschaftlichkeitsnachweis regelmäßig mit Unsicherheiten sowohl hinsichtlich der Methodik als auch der Validität des vorgegebenen Zahlenmaterials behaftet sei. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt einheitliche Eckpunkte und Datenquellen für den Wirtschaftlichkeitsnachweis festgelegt. Vor diesem Hintergrund sei es unverhältnismäßig, die Duldungspraxis zu beenden, ohne den Krankenkassen zuvor durch die Benennung einheitlicher Eckpunkte und Datenquellen Gelegenheit zu geben, einen den Anforderungen der Beklagten genügenden Wirtschaftlichkeitsnachweis zu erbringen. Bei einer Überschreitung des Aufgabenspektrums, wie ihn die Beklagte behaupte, ergebe sich zudem die systemgefährdende Wirkung des Regelverstoßes oder eines entsprechenden
ahmungseffektes typischerweise aus einem fehlgeleiteten Ressourceneinsatz. Vorliegend bestehe die Besonderheit, dass das Modell der beitragsfinanzierten Gruppen-Auslandskrankenversicherung durch die Erstattung der Kosten der über die Klägerin abgerechneten Leistungen mit Auslandsbezug, vor allem im EU-Ausland, eine Finanzierungsfunktion habe, die der faktischen Ergänzung des Versicherungsschutzes durch das Modell mindestens ebenbürtig sei. Entgegen der Auffassung des Landessozialgerichts Celle in seinem Urteil vom
SGB I, dessen Inhalt § 30 SGB IV aufgreife, bedürfe auch die Begründung von Rechten in den Sozialleistungsbereichen einer gesetzlichen Grundlage, an der es vorliegend fehle. Die Klägerin sei als Träger der GKV weder berufen noch verpflichtet, gegen einen aus ihrer Sicht unzureichenden gesetzlichen Auslandsreisekrankenversicherungsschutz vorzugehen und diesen durch den Abschluss eines entsprechenden privaten Zusatzversicherungsvertrages zu beseitigen. Die von der Klägerin dargestellten Mängel in der Abwicklung der gesetzlich vorgesehenen Erstattungsmöglichkeiten für Behandlungen im Ausland (z. B. EHIC) seien zudem nicht
vollziehbar. Allein der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers obliege es, Inhalt und Umfang des Leistungsrechts sowie die Aufgaben der Träger der GKV festzulegen. Dass der Gesetzgeber den Abschluss von privaten Auslandsreisekrankenversicherungen durch die Versicherten grundsätzlich für zumutbar halte, ergäbe sich mittelbar bereits aus § 18 Abs. 3 Satz 1 SGB V. Dies habe der Gesetzgeber zudem gleichfalls in der Gesetzesbegründung zu § 194 Abs. 1a SGB V - Vermittlung privater Zusatzversicherungsverträge durch die gesetzlichen Krankenkassen - zum Ausdruck gebracht. Dementsprechend bestätige auch das Bundesministerium für Gesundheit zuletzt mit Schreiben vom 1. März 2013, dass es sich bei der Gewährung einer kostenlosen privaten Auslandskrankenversicherung durch gesetzliche Krankenkassen aus seiner Sicht um eine außerhalb des Leistungskatalogs des SGB V stehende Leistung handele und eine Änderung der bestehenden gesetzlichen Regelung nicht beabsichtigt sei. Auch die mit einer rechtswidrigen Verfahrensweise gegebenenfalls verbundenen wirtschaftlichen Vorteile könnten eine rechtlich unzulässige Handlungsweise nicht legalisieren. Wirtschaftliche Verwaltungsverfahren ersetzten keine Rechtsgrundlage, sondern setzten vielmehr eine solche voraus. Der Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung für die Versicherten und die Bereitstellung eines zusätzlichen privaten Krankenversicherungsschutzes für Auslandsreisen stelle kein Hilfsgeschäft im Sinne der Ergänzung einer Hauptleistung, sondern eine eigenständige Leistungserweiterung dar. Die Grenze einer zulässigen Randnutzung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei überschritten. Die Annahme einer Annextätigkeit würde der gesetzgeberischen Entscheidung zuwiderlaufen, von gesetzlichen Krankenkassen nur in bestimmtem Umfang eine krankenversicherungsrechtliche Absicherung bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland zu gewährleisten. Dem stehe auch erneut die Gesetzesbegründung zu § 194 Abs. 1a SGB V entgegen. Ermessensfehler bei dem Erlass des Verpflichtungsbescheides seien für die Beklagte nicht ersichtlich. Die
der Auffassung der Beklagten durch die Neuregelung des § 53 Abs. 9 Satz 4 SGB V zum 01.01.2011 auch im Bereich der Auslandsreisekrankenversicherung notwendige Vorlage eines versicherungsmathematischen Gutachtens zur Abklärung der Wirtschaftlichkeit im Einzelfall (Gefahr einer Quersubventionierung) hätte je
Kassengröße zu unterschiedlichen finanziellen Auswirkungen geführt. So würden insbesondere kleinere Krankenkassen durch die Kosten einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung strukturell benachteiligt, was einen Wettbewerbsnachteil für diese bedeutet hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Gründe Die Klage ist zulässig. Das Landessozialgericht ist
2 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (- SGG -, in der seit dem
3 SGG, wonach eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren kann, wenn sie behauptet, dass die Anordnung Aufsichtsrecht überschreitet, statthaft. Vorliegend bestreitet die Klägerin die Rechtmäßigkeit des Verpflichtungsbescheides der Beklagten vom
1 SGB IV unterliegen die Versicherungsträger staatlicher Aufsicht. Sie erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für die Versicherungsträger maßgebend ist. Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Versicherungsträgers das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde beratend darauf hinwirken, dass der Versicherungsträger die Rechtsverletzung behebt. Kommt der Versicherungsträger dem innerhalb angemessener Frist nicht
, kann die Aufsichtsbehörde den Versicherungsträger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben, § 89 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB IV. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Weigerung der Klägerin, die Begründung und Durchführung eines weltweiten Auslandsreisekrankenversicherungsschutzes für alle Versicherten der Klägerin im Rahmen der zwischen der Klägerin und der F. geschlossenen Vereinbarung zu beenden, stellt eine Rechtsverletzung dar, ohne dass der Klägerin insoweit Bewertungsspielräume zustanden. Prüfungsmaßstab der Aufsichtsbehörde ist
dem Grundsatz der maßvollen Ausübung der Rechtsaufsicht, ob allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe überschritten worden sind. Der beaufsichtigten Behörde steht ein gewisser, von der Aufsicht zu beachtender Bewertungsspielraum zu, sofern sich das Handeln oder Unterlassen des Beaufsichtigten im Bereich des rechtlich noch Vertretbaren bewegt. Der Bewertungsspielraum des beaufsichtigten Sozialversicherungsträgers bei seinen Entscheidungen mit wirtschaftlicher Tragweite wird jedoch durch rechtliche Vorgaben begrenzt. Die Sozialversicherungsträger erfüllen ihre Aufgaben in eigener Verantwortung nur "im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgeblichen Rechts", § 29 Abs. 3 SGB IV (Bundessozialgericht, Urteile vom
vollzogen werden.
1 Satz 1 SGB IV dürfen Versicherungsträger nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden. § 31 SGB I bestimmt, dass Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz dies vorschreibt oder zulässt. Insoweit handelt es sich um einfachgesetzliche Regelungen des Vorbehalts des Gesetzes. Geschäfte, die den Aufgabenbereich des Versicherungsträgers überschreiten, sind verboten, da der Versicherungsträger mit ihnen seine ihm als öffentlich-rechtliche Körperschaft zustehende Rechtsmacht überschreitet. Die Grenze zu fremden Aufgaben ist regelmäßig dann überschritten, wenn die Aufgabe keine Legitimation im Leistungsrecht findet (Freund in: Hauck/Noftz, SGB IV, Kommentar, Stand: 10/10, § 30 Rdnr. 3 ff.; vgl. insoweit auch bereits die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Grenze der Erweiterung des Leistungsspektrums im Bereich des Satzungsrechts: Urteil vom 15. Mai 2014, L 1 KR 56/13 KL ; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Juni 2014, L 1 KR 435/12 KL mit
folgender Bestätigung durch Bundessozialgericht, Urteil vom
eigener Überprüfung zu Eigen. Das Landessozialgericht führt insoweit aus: "Die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Aufgaben sind in den §§ 13 -15, 21 -23 SGB I sowie in den einzelnen Sozialgesetzbüchern aufgeführt. ( ) Das SGB V sieht eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen bei einer im Ausland stattfindenden Krankenbehandlung nur ausnahmsweise vor (BSG, Urteil vom
SGB V werden Auslandsbehandlungen nur in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen, wenn eine inländische Versorgungslücke besteht (Wagner, in Krauskopf, aaO., § 18 SGB V Rdnr. 5).
3 SGB V hat die Krankenkasse die Kosten einer erforderlichen unverzüglichen Behandlung während eines vorübergehenden Aufenthalts im vertragslosen Ausland, die auch im Inland möglich wäre, nur insoweit zu übernehmen, als Versicherte sich hierfür wegen einer Vorerkrankung oder ihres Lebensalters
weislich nicht versichern können und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthalts festgestellt hat.
4 SGB V sind Versicherte berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen Staaten, in denen die Verordnung EWG-Nr. 1408/71 [VO 883/2004 bzw. VO 987/2009] des Rates vom
4 Satz 1 SGB V die Kosten eines Rücktransports in das Inland gesetzlich grundsätzlich ausgeschlossen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin bildet weder § 1 Satz 3 SGB V noch § 2 SGB V für die streitgegenständliche Vereinbarung eine Rechtsgrundlage, um Versicherten zusätzliche Leistungen anzubieten, die vom Leistungskatalog der GKV nicht erfasst sind. § 1 SGB V gehört ausweislich der Gesetzesbegründung zu den sogenannten Einweisungsvorschriften, die lediglich für die Auslegung und Anwendung des Krankenversicherungsrechts heranzuziehen sind und weder einen konkreten Tatbestand noch eine konkrete Rechtsfolge benennen (vgl. zur insoweit herrschenden Meinung: Schlegel in: Schlegel/Voelzke JurisPK - SGB V,
der Auffassung des Senats unerheblich, dass die tatsächliche Leistungserbringung durch Dritte (hier: F.) erfolgt. Rechtliche Grundlage der Leistungserbringung stellt die Vereinbarung zwischen der Klägerin und der F. dar, die die Klägerin gerade zu einer beitragsgespeisten (Mit)Finanzierung verpflichtet. Ebenso wenig liegen bezüglich der Begründung und Durchführung eines weltweiten Auslandsreisekrankenversicherungsschutzes für die Versicherten der Klägerin die Voraussetzungen des § 197b SGB V - Aufgabenerledigung durch Dritte - oder einer Kooperation im Sinne des § 194 Abs. 1a SGB V - Vermittlung von privaten Zusatzversicherungsverträgen durch die Klägerin zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen - vor. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des Verpflichtungsbescheides vom
Meinung der Aufsichtsbehörde vorliegende Rechtsverletzung beheben kann. Aus ihrer Verpflichtung zum kooperativen Verhalten gegenüber dem Versicherungsträger als Selbstverwaltungskörperschaft folgt, dass die Aufsichtsbehörde im Zusammenwirken mit dem Versicherungsträger und nicht gegen ihn
einer sachgerechten und dem Gesetz entsprechenden Lösung etwaiger Rechtskonflikte suchen muss (Engelhard, a.a.O., § 89 Rdnr. 43 bzw. 47). Diese Anforderungen hat die Beklagte erfüllt. Sie hat die Klägerin vor Erlass des Verpflichtungsbescheides in mehreren Schreiben umfassend auf ihre Rechtsverletzung hingewiesen und sie unter jeweils angemessener Fristsetzung aufgefordert, die Kooperation mit der F. einzustellen (Schreiben vom 12. September 2011 mit Fristsetzung zunächst bis zum 31. Dezember 2012; Schreiben vom 3. November 2011; Schreiben vom 21. September 2012
Feststellung der weiteren Kooperation der Klägerin mit der F. trotz Vorlage der Kündigungsbestätigung der F. vom
4 SGB V vorzusehen bzw. sie über die Möglichkeit der Kooperation
1a SGB V belehrt. Darüber hinaus ist die Abwägung der Beklagten im Rahmen des ihr bei Erlass des Verpflichtungsbescheides zustehenden Ermessens rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagten war bewusst, ein Ermessen zu haben und sie hat dieses auch ausdrücklich betätigt, sodass keine Ermessensunterschreitung vorliegt. Diese Ermessensbetätigung der Beklagten ist gerichtlich auf Ermessensfehler hin zu kontrollieren. Insbesondere ist dabei zu prüfen, ob die Beklagte für die zur Ausschöpfung ihres Ermessensspielraums notwendige Interessensabwägung alle
Lage des Einzelfalls wesentlichen (öffentlichen und privaten) Abwägungsbelange ermittelt, in die Abwägung eingestellt, mit dem ihnen zukommenden objektiven Gewicht bewertet und bei widerstreitenden (öffentlichen und privaten) Belangen einen angemessenen Ausgleich hergestellt hat. Dabei steht es der Behörde - in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens - grundsätzlich frei zu entscheiden, auf welche der abwägungsrelevanten Umstände sie die zu treffende Ermessensentscheidung im Ergebnis stützen möchte (Bundessozialgericht, Urteile vom
der Auffassung des Senats rechtswidrig. Zutreffend hat die Beklagte im Rahmen der Abwägung darauf hingewiesen, dass in den Fällen, in denen der Versicherungsträger Mittel der Versichertengemeinschaft zu einem gesetzlich nicht zugelassenen Zweck verwendet, die Beklagte gegen die gesetzwidrige Mittelverwendung einschreiten muss (Schirmer/Kater/Schneider, Aufsicht in der Sozialversicherung, Stand: 6/14, 230, S. 8). Eine Selbstbindung an eine rechtswidrige Verwaltungspraxis gibt es
der derzeit herrschenden Meinung nicht. Wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz) hat ein Betroffener kein schutzwürdiges Vertrauen mit Wirkung für die Zukunft, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die Rechtsordnung nicht (Bundessozialgericht, Urteil vom
der Auffassung des Senats treten angesichts dieser grundlegenden Erwägungen zur Gesetzmäßigkeit bezüglich des Überschreitens des gesetzlichen Rahmens im Bereich der Leistungsgewährung die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Verwaltungshandelns (vgl. hierzu: Schirmer/Kater/Schneider, a.a.O., 295, S.1), wie die Beklagte im Rahmen der Abwägung zutreffend ausführt, mit den insoweit bestehenden Verpflichtungen zu deren Überprüfung (Nutzen-Kosten-Untersuchungen, § 69 Abs. 3 SGB IV) zurück. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind zudem, worauf die Beklagte im Rahmen ihrer Abwägung gleichfalls zutreffend hinweist, vorliegend nicht erkennbar. Auf die Rechtswidrigkeit der Kooperation hat die Beklagte die Klägerin bereits früh hingewiesen (Schreiben vom
sich ziehen (vgl. BSGE 82, 78 , 80 = SozR 3-2500 § 4 Nr. 1 S. 4 m.w.N.)." Der Senat schließt sich
eigener Überprüfung insoweit der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichtes an (vgl. hierzu auch: Bundessozialgericht, Beschluss vom
der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache
Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dies ist
der Auffassung des Senats vorliegend der Fall. Wie die Klägerin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführt hat, besteht das Interesse der Klägerin an der weiteren Durchführung der Vereinbarung mit der F. in erheblichem Umfang darin, durch ein attraktives Leistungsportfolio Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Krankenkassen zu nutzen. Dieses wirtschaftliche Interesse ist nicht zu beziffern (vgl. insoweit: Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, 4. Auflage 2012, S. 18 m.w.N.). Permalink: https://openjur.de/u/775687.html ( https://oj.is/775687 ) Volltext Druckansicht Zitate 29 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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