Tenor Die Beklagte wird verteilt, an die Kläger 4.840,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.7.2012 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 587,68 € zuzüglich 0,5673 € täglich ab 1.12.2012 bis zur Rückzahlung der Klageforderung zu 1) in Höhe von 4.840,00 € zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszins ab 18.3.2013 aus vorläufig 587,68 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass eine Darlehensgebühr in Höhe von 2.356,10 € gemäß Darlehensvertrag vom 24.2.2010 mit der Nummer: 66951844 mit Beginn der Darlehensauszahlung nicht fällig wird. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, eine jährliche Kontoführungsgebühr von 9,20 € gemäß Darlehensvertrag vom 24.2.2010 mit der Nummer: 66951844 zu verlangen. Die Beklagte wird verurteilt, für den Darlehensvertrag vom 24.2.2010 mit der Nummer: 66951844 die monatliche Darlehensrate neu zu berechnen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 501,60 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz ab 18.3.2013 zu bezahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Parteien streiten um die Zulässigkeit von Kosten und Gebühren in einem Kreditvertrag und einem Bausparvertrag. Im Jahr 2010 hatten die Kläger Finanzierungsbedarf für den Erwerb einer Immobilie in Höhe von knapp 480.000,00 €. Die Beklagte bot den Klägern den Abschluss eines tilgungsfreien Vorfinanzierungskredites, verbunden mit einem Bausparvertrag zur Ablösung des Vorfinanzierungskredites an. Die Verträge wurden unter dem 24.2.2010 abgeschlossen. Der Darlehensbetrag des Vorfinanzierungskredites, der mit 4,29 % p.a. zu verzinsen war, lag bei 484.000,00 €. Die Bearbeitungskosten waren im Vertrag mit 1% oder 4.840,00 € angegeben. Die Bausparsumme des Bausparvertrages lag bei ebenfalls 484.000,00 €. Neben einer Abschlussgebühr von 4.840,00 € war für den Bausparvertrag eine Darlehensgebühr von 2.356,10 € vertraglich vorgesehen. Weiterhin sollte die Kontogebühr „derzeit p.a. nach ABB“ bei 9,20 € liegen. Wegen der weiteren Vertragsinhalte wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Mit Schreiben vom 14.6.2012 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 12.7.2012 aufgefordert, die Bearbeitungskosten an die Kläger zu zahlen. Die Kläger vertreten die Ansicht, die Bestimmungen über Bearbeitungskosten, Darlehensgebühr und Kontogebühr seien als allgemeine Geschäftsbedingungen einzuordnen, die unwirksam seien. Sie sind weiter der Auffassung, auf die von ihnen gezahlte Bearbeitungsgebühr von 4.840,00 € Zinsen von 4,29 % seit dem 1.2.2010 bis 30.11.2012 (587,68 €) sowie täglich weitere 0,5673 € verlangen zu können. Sie behaupten, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien aufgrund eines Schreibens der Klägervertreterin an die Beklagte vom 4.9.2012, für das auf Bl. 179 d. A. verwiesen wird, in der verlangten Höhe entstanden. Die Kläger beantragen:
- Die Beklagte hat an die Kläger 4.840,00 € zuzügl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.7.2012 zu zahlen.
- Die Beklagte zahlt 587,68 € zuzgl. 0,5673 € täglich ab 1.12.2012 bis zur Rückzahlung der Klageforderung zu 1) in Höhe von 4.840,00 € zuzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit aus vorl. 587,68 €.
- Die Beklagte hat die Konditionen des Bauspardarlehens gem. Darlehensvertrag vom 24.2.2010 mit der Nummer: 66951844 zu ändern: Eine Darlehensgebühr in Höhe von 2.356,10 € mit Beginn der Darlehensauszahlung wird nicht fällig; die Darlehensrate ist neu zu berechnen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, eine jährliche Kontoführungsgebühr von 9,20 € zu verlangen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 501,60 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von 5%-punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, Darlehensdaten würden mit dem Kunden immer individuell vereinbart. Zudem seien die Bearbeitungskosten als Preishauptabrede einzuordnen, die nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliege. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass die vorgerichtlichen Kosten angefallen und durch den Kläger beglichen worden seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet.
- Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 4.840,00 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1 % der Darlehenssumme im Darlehensvertrag zwischen den Parteien ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB unwirksam. Bei der Passage handelt es sich um eine von der Beklagten vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 305 Abs. 1 BGB. Dass es sich um AGB handelt, ist prima facie anzunehmen, wenn ein gedruckter oder sonst verfielfältigter Text verwandt worden ist (Palandt,
- Aufl., § 305 Rn. 23). Dies war vorliegend der Fall. Denn jedenfalls die Bearbeitungskosten an sich waren schon im Formular vorgesehen. Dass es sich um einen ausfüllungsbedürftigen Formularteil handelt, steht der Qualifizierung als AGB nicht entgegen. Denn eine AGB liegt bei einem ausfüllungsbedürftigen Leerraum nur dann nicht vor, wenn der Kunde die Stelle nach seiner freien Entscheidung ausfüllen kann; anders ist es, wenn die Mitarbeiter des Verwenders die Lücke in dem vom Verwender gewünschten Sinne ausfüllen (Palandt,
- Aufl., § 305 Rn. 8). Zwar hat die Beklagte behauptet, die Darlehensdaten seien individualvertraglich vereinbart worden. Dies ist jedoch nicht ausreichend. Denn erforderlich für ein wirkliches Aushandeln im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ist, dass die Klausel mit ihrem Kerngehalt ernsthaft zur Disposition gestellt wird (Palandt,
- Aufl., § 305 Rn. 20). Dass die Beklagte nicht nur die Höhe der Bearbeitungsgebühr, sondern auch einen Verzicht auf diese zur Disposition gestellt hätte, lässt sich dem Vortrag der Beklagten schon nicht entnehmen. Die vertragliche Passage unterliegt der Inhaltskontrolle des § 307 BGB. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Preishauptabreden, die die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie als Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, unterliegen nicht der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (BGH NJW 1999, 2276 ). Die streitgegenständliche Bestimmung betrifft aber eine Preisnebenabrede und keine Preishauptabrede. Nach § 488 Abs. 1 BGB liegen die Hauptpflichten des Darlehensnehmers darin, den geschuldeten Zins zu zahlen und das zur Verfügung gestellte Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Die die Höhe des Zinses betreffenden Klauseln, die die Gegenleistung des Darlehensnehmers für die Kapitalüberlassung betreffen, sind mit obigen Ausführungen der Inhaltskontrolle als Preishauptabreden entzogen. Zinsen im Rechtssinn sind die gewinnunabhängige und umsatzunabhängige, aber von der Laufzeit bestimmte geldliche Vergütung für den Gebrauch eines überlassenen Kapitals (BGH NJW 1979, 540 ). Der Beklagten ist nicht darin zu folgen, dass es sich bei den Bearbeitungskosten um einen Teil des Entgeltes für die Kapitalüberlassung und damit um (verschleierte) Zinsen handele. Zwar kann das Entgelt für die Darlehensüberlassung in verschiedene Bestandteile aufgesplittet werden. Auch eine zu Vertragsbeginn erbrachte Einmalzahlung kann danach als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen und damit Entgelt für die Darlehensüberlassung sein ( BGHZ 111, 287 ). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es ist hier nicht der Fall. Schon der Wortlaut des Vertrages zwischen den Parteien spricht für eine Einordnung der streitgegenständlichen Kosten als Entgelt für die Kapitalüberlassung. Die Bezeichnung als „Bearbeitungskosten“ deutet klar darauf hin, dass die Gebühr gesondert für die Bearbeitung des Darlehensantrags erhoben wird und gerade kein Preisbestandteil im engeren Sinne ist. Die Beklagte muss sich an ihrer Wortwahl im Vertag festhalten lassen. Denn sie hat gerade keinen unverfänglichen Begriff wie etwa „Disagio“ verwandt. Für dieses hat der BGH zwischenzeitlich entschieden, dass es die Funktion als Abgeltung des einmaligen Verwaltungsaufwandes bei der Kreditbeschaffung und -gewährung weitgehend verloren habe und in der Bankpraxis nur noch als Rechenfaktor für die Zinsbemessung während des Zinsfestschreibungszeitraums diene (vgl. BGHZ 111, 287 ). Das Disagio wird vor diesem Hintergrund regelmäßig als Bestandteil des durch den Darlehensvertrag begründeten Synallagmas anzusehen sein. Aus § 501 BGB folgt nichts Gegenteiliges. Zutreffend ist, dass § 501 BGB zwischen Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten unterscheidet, wobei zu letzteren auch das Bearbeitungsentgelt gehört. Hieraus kann jedoch kein Rückschluss auf die AGB-rechtliche Zulässigkeit der Erhebung von Bearbeitungskosten gezogen werden. Die Vorschrift regelt die Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens, zum hiesigen Fragenkomplex macht sie keinerlei Aussage. Gleiches gilt für § 505 Abs. 3 BGB sowie die weiteren von der Beklagten in Bezug genommenen Vorschriften, insbesondere § 6 Abs. 3 PAngV (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.7.2011 zu Az. 17 U 59/11 ). Die in der Preisangabeverordnung genannten Kosten bezeichnen nicht das Entgelt für die Darlehensüberlassung, sondern sollen dem Kunden im Rahmen des effektiven Verbraucherschutzes ermöglichen, aufgrund sämtlicher mit dem Kredit verbundenen Kosten verschiedene Kreditangebote miteinander zu vergleichen. (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.7.2011 zu Az. 17 U 59/11 ). Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob die Bearbeitungskosten als Preishauptabrede einzuordnen sind, ist allein, ob sie Bestandteil des Gefüges von Leistung und Gegenleistung, also des Synallagmas ist (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.7.2011 zu Az. 17 U 59/11 ). Die Vereinbarung der Bearbeitungskosten ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren und benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass es unzulässig ist, Arbeiten in AGB zu bepreisen, wenn diese keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt werden ( BGHZ 141, 380 ; BGHZ 137, 43 ). Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder seine rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Die Kammer schließt sich insoweit – ebenso wie das OLG Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 27.7.2011b zu Az. 17 U 59/11 - den zutreffenden Ausführungen des OLG Karlsruhe im Urteil vom 03.05.2011 zu Az. 17 U 192/10 an: „Danach ist die streitbefangene Entgeltklausel gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Denn es ist - wie in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist - unzulässig, Arbeiten in AGB zu bepreisen, wenn diese keine Dienstleistung für den Kunden darstellen, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt werden ( BGHZ 141, 380 ; BGHZ 137, 43 ; Nobbe, WM 2008, 185, 187). […] Eine so verstandene, von der Beklagten authentisch interpretierte Bearbeitungsgebühr ist nicht Gegenleistung für die Überlassung des Darlehenskapitals, sondern soll Aufwand abgelten, den die Beklagte für die Prüfung, ob sie dem Kunden ein Angebot unterbreitet, und die Ermittlung der Konditionen beansprucht. Diesen Aufwand erbringt die Beklagte jedoch ausschließlich in ihrem eigenen Geschäftsinteresse, das sie an der Ausreichung von Darlehen hat. Der Kunde wünscht keine solche Beratung, sondern geht davon aus, die Bank werde ihm ein kostenfreies Angebot über ein Darlehen in bestimmter Höhe machen. Er interessiert sich nur für die Darlehenskonditionen, also welches Kapital er zu welchem Zinssatz und zu welchen Tilgungskonditionen erhält und mit welcher Ratenhöhe er rechnen muss. Eine Sonderleistung für den Kunden in dessen Interesse liegt darin nicht. Vielmehr ist die Beratung, welche die Beklagte nach ihrem Vortrag in allen Fällen eines nachgesuchten Darlehens dem Kunden zuteil werden lässt, letztlich eine eigenständige Leistung, welche mit dem zu gewährenden Darlehen nichts zu tun hat und die durch die Klausel einer Bearbeitungsgebühr für Anschaffungsdarlehen nicht erfasst wird. Allenfalls die Bonitätsprüfung und die Erhebung der Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu diesem Zweck dienen dem nachfolgenden Vertragsabschluss. Insoweit nimmt die Beklagte die Tätigkeit - vergleichbar der Bewertung zu stellender Sicherheiten - im eigenen Interesse vor, weil sie sicherstellen möchte, dass der Kunde die Raten auch bezahlen kann und sie keinen Forderungsausfall erleidet.“ Die Zinsforderung der Kläger folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
- Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 587,68 € zuzüglich 0,5673 € täglich seit dem 1.12.2012 aus § 818 Abs. 1 BGB. Die Pflicht zur Herausgabe des Erlangten, hier der Bearbeitungskosten, erstreckt sich auch auf die vom Bereicherten gezogenen Nutzungen. Bei der Beklagten als Geldinstitut wird vermutet, dass sie aus der von den Klägern überlassenen Summe Nutzungen in Form von Zinsen gezogen hat (Palandt,
- Aufl., § 818 Rn. 11). Insoweit ist der von den Klägern genannte Zinssatz von 4,29 % p.a., der nur wenig über dem gesetzlichen Zinssatz nach § 246 BGB liegt, zugrunde zu legen. Zwar moniert die Beklagte, es sei nicht nachvollziehbar, warum dieser Zinssatz als Maßstab dienen solle. Dass ihre Nutzungen darunter lagen, behauptet sie aber selbst nicht. Da die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich ausweislich des hier streitgegenständlichen Darlehens Kredite zu dem von den Klägern genannten Zinssatz ausgereicht hat, ist der klägerseits unterstellte Zinssatz realistisch. Der klägerseits angegebene Zeitraum für die Zahlung wird durch die Beklagte ebenfalls nicht beanstandet. Die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf zukünftige Zahlungen ergibt sich aus § 258 ZPO. Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.
- Der Antrag der Kläger auf Nichtfälligwerden der Darlehensgebühr ist bei sachgerechter Auslegung als Feststellungsantrag zu werten. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das Feststellungsinteresse ist gegeben, insbesondere fehlen den Klägern bessere Rechtsschutzmöglichkeiten. Eine Klage auf Leistung ist nicht möglich, da die Kläger die Darlehensgebühr nach eigenem bekunden noch nicht bezahlt haben und sie erst zukünftig fällig werde. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Der Antrag auf Feststellung, dass eine Darlehensgebühr für das Bauspardarlehen nicht fällig wird, ist ebenfalls begründet. Die Kläger schulden der Beklagten die Darlehensgebühr in Höhe von 2.356,10 € für das Bauspardarlehen nicht. Die entsprechende Vereinbarung im Vertrag ist unwirksam. Insofern wird auf obige Ausführungen sinngemäß verwiesen. Dass die fragliche Summe im Rahmen des Bausparvertrages als „Darlehensgebühr“ und nicht als „Bearbeitungskosten“ bezeichnet wird, ist unerheblich. Denn dass durch die Gebühr etwas anderes abgegolten werden solle als durch die Bearbeitungskosten im Rahmen des Kreditvertrages, ist nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei der Darlehensgebühr nicht um die von der Rechtsprechung bei Bausparverträgen als zulässig erachtete Gebühr für den Abschluss der Bauspardarlehen im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10 , NJW 2011, 1801 ). Denn eine derartige Abschlussgebühr hat die Beklagte ausweislich des Vertrages zusätzlich vereinnahmt.
- Der Antrag der Kläger auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, eine jährliche Kontoführungsgebühr von 9,20 € zu verlangen, ist ebenfalls zulässig und begründet. Auch insoweit handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Dies wird sowohl im Darlehensvertrag klargestellt und ergibt sich weiter aus den dem Bausparvertrag auszugsweise beigefügten ABB (Bl. 14 d. A.). Die entsprechende Abrede unterliegt als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Gegenteiliges trägt diesbezüglich auch die Beklagte nicht vor. Die Vereinbarung der Kontogebühr ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Betreuung des Darlehens, insbesondere die Darlehenskontenführung für die von Entgegennahme Zins- und Tilgungszahlungen sowie die Zahlungsüberwachung, liegt im Eigeninteresse der Bank. Diesbezüglich anfallende Kosten sind als allgemeine Betriebskosten und Verwaltungsaufwendungen, die von den Kreditzinsen zu decken sind, einzustufen. Die Abwälzung auf den Darlehensnehmer ist als unangemessene Benachteiligung des Darlehensnehmers und damit ebenfalls als unwirksame Preisnebenabrede einzustufen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.2011 – 17 U 137/10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.02.2011 – 4 U 174/10 , BeckRS 2011, 20832 ).
- Der Antrag der Kläger auf Neuberechnung der monatlichen Darlehensrate des Bausparvertrages ist aus § 492 Abs. 2 BGB begründet. Hinsichtlich der Kontoführungsgebühr von 9,20 € jährlich ist zwar offenkundig, dass diese die Darlehensrate nicht beeinflusst, sondern gesondert zu bezahlen ist. Inwieweit dies bei der Darlehensgebühr der Fall ist, vermag das Gericht aus eigener Sachkunde nicht abschließend zu beurteilen. Die Beklagte ihrerseits ist aber der Behauptung der Kläger, eine Neuberechnung sei erforderlich, nicht entgegengetreten.
- Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 501,60 € haben die Kläger aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des erstmaligen Tätigwerdens der Klägervertreterin aufgrund des Schreibens der Kläger vom 14.6.2012 in Verzug. Hiernach war die Mandatierung eines Rechtsanwaltes zur weiteren Rechtsverfolgung als erforderlich zu werten. Dass die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten angefallen sind, steht ferner zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des von den Klägern vorgelegten anwaltlichen Schreibens vom 4.9.2012 fest. Die aus einem Streitwert von 4.840,00 € berechneten Gebühren (netto), sind nicht zu beanstanden. Ob die Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits beglichen haben, ist unerheblich. Der Befreiungsanspruch der Kläger ist jedenfalls nach § 250 S. 2 BGB in einen Geldanspruch übergegangen, da die Beklagte mit Stellung des Klageabweisungsantrages die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat (vgl. BGH NJW 2004, 1868 ). Die Zinsforderung folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 S. 1 und 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/775690.html Kommentare
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