Gesundheitswesens, welches zwei Krankenhäuser der Regel- und Grundversorgung in X und in Y betreibt. Sie sind zwei der A Kliniken, die durch die A Kliniken GmbH als Konzern Holding geführt werden. Die A-Gruppe ist eines der führenden Unternehmen in Deutschland im privaten Kliniksektor. Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Antragstellerin gebildete Betriebsrat. Die Antragstellerin beschäftigt Leiharbeitnehmer über konzerneigene Verleihunternehmen, die P GmbH und die G GmbH. Beide Zeitarbeitsfirmen haben den Geschäftszweck der Arbeitnehmerüberlassung im Gesundheitswesen. Sie haben eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit für gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung. Die G GmbH und die P GmbH wenden bei den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern den Tarifvertrag mit dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.) und den Mitgliedsgewerkschaften
DGB an. Die Parteien streiten über die Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung von zwei Zeitarbeitnehmern der P GmbH in der Klinik der Antragstellerin in X. Die Antragstellerin schrieb am
Leiharbeitnehmers R gemäß § 99 Abs. 2 Ziffer 1 BetrVG mit der Begründung, es liege eine Scheinleihe vor, da der Verleiher über keine Betriebsorganisation verfüge, die Besetzung eines Dauerarbeitsplatzes sei gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht mehr zulässig. Daraufhin unterrichtete die Antragstellerin den Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom
Antragsgegners zur befristeten Einstellung von Herrn R ab
Beteiligten zu 2. zur befristeten Einstellung
Herrn R als IT-Mitarbeiter Support befristet für den Zeitraum ab
Herrn R ab dem 16. Juni 2014 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Der Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, die betroffenen Arbeitnehmer seien nicht nach AÜG überlassen worden, sondern lediglich vermittelt worden. Ein Vertragsschluss mit der P GmbH geschehe ausschließlich aufgrund und für die Dauer der Beschäftigung für die Antragstellerin. Außer dem Absenden der Verträge trete weder die G GmbH noch die P GmbH in Erscheinung. Eine Rückkehr der verliehenen Arbeitnehmer zum Verleiher sei nicht vorgesehen und auch tatsächlich nicht möglich. Die Arbeitsverträge mit dem Verleiher und der P GmbH seien nicht zur Anhörung übergeben worden. Die zu besetzende Stelle solle dem Grunde nach dauerhaft besetzt werden, so dass es sich nicht um eine vorübergehende Überlassung i. S.
1 Satz 2 AÜG handele. Im Hinblick auf die vorläufige personelle Maßnahme verweist der Antragsgegner darauf, dass ein Organisationsverschulden der Beteiligten zu 1) vorliege. Sie habe sich selbst in Zugzwang gebracht. Gründe Der Antrag der Beteiligten zu 1), die Zustimmung zur Einstellung von Herrn R zu ersetzen, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Antrag der Beteiligten zu 1), festzustellen, dass die vorläufige Einstellung von Herrn R ab dem 16. Juni 2014 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ist unbegründet. Darüber hinaus ist entsprechend der Regelung in § 100 Abs. 3 BetrVG festzustellen, dass die vorläufige Einstellung von Herrn R offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war. I. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur Einstellung
Mitarbeiters R ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die Anträge sind fristgemäß bei Gericht eingereicht worden. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung
Betriebsrates gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ist an keine bestimmte Frist gebunden. Nur der Antrag bezüglich der Durchführung einer vorläufigen Maßnahme gemäß § 100 Abs. 2 Ziffer 3 BetrVG muss binnen drei Tagen beim Arbeitsgericht nach dem Bestreiten der dringenden Erforderlichkeit durch den Betriebsrat gestellt werden. Die Frage, ob die Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2) ausreichend unterrichtet hat oder nicht und
halb gar nicht die Ersetzung der Zustimmung
Betriebsrats verlangen kann, ist keine Frage der Zulässigkeit
Antrags, sondern der Begründetheit. 2. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung
Betriebsrats zur Einstellung
Mitarbeiters R ist nicht begründet. a) Nach § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten. Der Betriebsrat kann nach § 99 Abs. 2 BetrVG die Zustimmung verweigern, wenn einer der Tatbestände
VG vorliegen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen. Mit Schreiben vom
Betriebsrats zur Arbeitsaufnahme
Leiharbeitnehmers R handelt es sich um eine Zustimmung zur Einstellung i. S.
VG. Bei jedem Einsatz von Leiharbeitnehmern oder anderen unter § 7 Satz 2 BetrVG fallenden Personen handelt es sich um eine tatsächliche Eingliederung in den Einsatzbetrieb und insofern um eine mitbestimmungspflichtige Einstellung. Dies folgt zugleich auch aus § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG. Nach dieser Bestimmung ist vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung der Betriebsrat
Entleiherbetriebs nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Übernahme i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG ist die als Einstellung i. S. von § 99 Abs. 1 BetrVG zu erachtende Eingliederung. Jede Eingliederung eines Leiharbeitnehmers in den Entleiherbetrieb stellt damit eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 BetrVG dar (vgl. nur BAG 09.03.2011 – 7 ABR 137/09 , NZA, 2011, 871, Rdnr. 26). c) Das Gericht kann offen lassen, ob der Beteiligte zu 2) seine Zustimmung zur Einstellung von Herrn R zu Recht verweigert hat. Eine Ersetzung der Zustimmung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Antragstellerin den Beteiligten zu 2) vor der Einstellung nicht ordnungsgemäß unterrichtet hat i. S.
VG. aa) Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat i. S. von § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG ausreichend unterrichtet hat. Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung darf - unabhängig von den dafür vorgebrachten Gründen - von dem Gericht nur ersetzt werden, wenn die Frist
VG in Gang gesetzt wurde. Dazu muss der Arbeitgeber die Anforderungen
VG erfüllt haben (vgl. nur BAG 01.06.2011 - 7 ABR 117/09 , NZA 2011, 1435 , Rn. 17 m. w. N.). Der Umfang der vom Arbeitgeber geforderten Unterrichtung
Betriebsrats bestimmt sich nach dem Zweck der Beteiligung an der jeweiligen personellen Maßnahme. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat so zu unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. Beim tatsächlichen Einsatz eines Leiharbeitnehmers hat der Entleiher dem Betriebsrat bei
sen Beteiligung nach § 99 BetrVG außerdem die schriftliche Erklärung
Verleihers nach § 12 Abs. 1 Satz AÜG vorzulegen, § 14 Abs. 3 Satz 2 AÜG (BAG, a. a. O., Rn. 18). bb) Die Antragstellerin hat den Beteiligten zu 2) nicht ausreichend unterrichtet.
Leiharbeitnehmers,
sen Einsatzzeit, der vorgesehene Arbeitsplatz, der Name der verleihenden Gesellschaft sowie der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag einschließlich der Erlaubnis der P GmbH zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zur Kenntnis gebracht. Dies entspricht den Erfordernissen, die auch das BAG beim Einsatz von Leiharbeitnehmern in einem Entleiherbetrieb aufgestellt hat. Das BAG hat in seinem Beschluss vom 01.08.2011 (a. a. O.) die Pflicht
entleihenden Unternehmens, die Höhe
Entgelts der Stamm- und Leiharbeitnehmer vorzulegen, ebenso verneint, wie die Pflicht, den Betriebsrat über den Inhalt
Arbeitsvertrags zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher zu informieren (a. a. O., Rn. 22). Das Mitbestimmungsrecht
Betriebsrats bei Einstellungen, auch von Leiharbeitnehmern, ist kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle. Hieran hält auch die Kammer grundsätzlich fest.
VG im vorliegenden Fall eine erweiterte Informationspflicht
entleihenden Unternehmens. (a) Jedenfalls dann, wenn durch Tatsachen begründete Zweifel daran bestehen, dass die Überlassung eines Arbeitnehmers vorübergehend ist, hat ein entleihender Arbeitgeber den Betriebsrat im Rahmen der Unterrichtung nach § 99 BetrVG neben der beabsichtigten Dauer
Einsatzes bei ihm auch die Dauer
Arbeitsverhältnisses mit dem Verleiher mitzuteilen. Nach der neueren Rechtsprechung
BAG und der Instanzgerichte (vgl. nur BAG 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 , DB 2013, 2629 ; Hess. LAG 19.03.2013 - 4 TaBV 199/12 m. w. N.) kann der Betriebsrat
Entleiherbetriebs die Zustimmung zur Beschäftigung eines Leiharbeitnehmers verweigern, wenn der Entleiher beabsichtigt, einen Leiharbeitnehmer mehr als vorübergehend zu beschäftigen. Der Begriff der vorübergehenden Beschäftigung i. S.
1 Satz 2 AÜG verbietet dabei eine Überlassung eines Zeitarbeitnehmers ohne jegliche zeitliche Begrenzung (BAG, a. a. O., Rn. 54). Aus der Gesetzesbegründung zu der Neufassung
AÜG ergibt sich darüber hinaus, dass es eine zeitliche Differenz zwischen der Dauer
Arbeitsvertrags
Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher und dem Einsatz beim Entleiher geben muss. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs 17/4804) enthält insoweit folgende Aussage: „Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt ein auf vorübergehende Überlassungen angelegtes Modell der Arbeitnehmerüberlassung, bei dem die Überlassung an den jeweiligen Entleiher im Verhältnis zum Arbeitsvertragsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer vorübergehend ist. Dabei wird der Begriff „vorübergehend“ im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie als flexible Zeitkomponente verstanden und insbesondere auf genau bestimmte Höchstüberlassungsfristen verzichtet.“ Der Gesetzgeber hat mit dem Begriff „vorübergehend“ die erlaubte Arbeitnehmerüberlassung insoweit eingeschränkt, dass eine zeitlich identische Dauer von arbeitsvertraglicher Beziehung zwischen Leiharbeitsunternehmen und Leiharbeitnehmer einerseits und Überlassung
Leiharbeitnehmers an einen bestimmten Entleiher grundsätzlich nicht möglich ist. Ein Synchronisationsverbot ist durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG wieder Inhalt
Gesetzes geworden (Hess. LAG, a. a. O., Rn. 52; Hess. LAG, 21.05.2013 4 TaBV 298/12 , BeckRS 2013, 72674 ). Insoweit hat das Hessische Landesarbeitsgericht deutlich klargestellt: „Der deutschen Gesetzesbegründung ist weiter zu entnehmen, dass für den deutschen Gesetzgeber bei der Auslegung
Begriffs „vorübergehend“ nicht die Dauer der Beschäftigung
Leiharbeitnehmers beim Entleiher maßgeblich war, sondern das Verhältnis der Laufzeit
Arbeitsvertrages zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer und der Dauer der Arbeitnehmerüberlassung an den jeweiligen Entleiher. Erstere muss Letztere deutlich überschreiten, ansonsten handelt es sich nach den Vorstellungen
deutschen Gesetzgebers nicht um vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung.“ (b) Da die Differenz zwischen der Dauer der Entleihe und dem Arbeitsverhältnis
Leiharbeitnehmers mit dem Entleiher von entscheidender Bedeutung dafür ist, ob eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung vorliegt oder nicht, hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat bei der Information nach § 99 Abs. 1 BetrVG nicht nur die Dauer
Einsatzes
Leiharbeitnehmers im eigenen Betrieb mitzuteilen, sondern darüber hinaus die Laufzeit
Arbeitsvertrags
eingesetzten Leiharbeitnehmers bei dem Verleihunternehmen. Ohne diese Informationen kann der Betriebsrat sein möglicherweise bestehendes Zustimmungsverweigerungsrecht gemäß § 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG nicht sachgemäß ausüben. Dies hat der Beteiligte zu 2) in seinem Schriftsatz vom 14. Juli 2014 zu Recht gerügt. Die Antragstellerin hat die hierfür erforderlichen Informationen durch Vorlage
Arbeitsvertrags mit Herrn R erst zwei Tage vor der Anhörung vor der Kammer dem Gericht und dem Beteiligten zu 2) zur Kenntnis gebracht. Zwar kann der Arbeitgeber in Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, die fehlende Informationen auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren nachholen. Mit der Nachholung der Unterrichtung und der Vervollständigung der Informationen wird die Wochenfrist
VG in Lauf gesetzt. Allerdings muss für den Betriebsrat erkennbar sein, dass der Arbeitgeber die Information während
Zustimmungsersetzungsverfahrens auch
wegen vervollständigt, weil er seiner gegebenenfalls noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG nachkommen möchte. Im vorliegenden Fall hat zum einen die Antragstellerin nicht deutlich gemacht, dass sie mit Einreichung
Schriftsatzes vom 11. August 2014 nunmehr ihrer Unterrichtungspflicht nachkommen möchte (vgl. den ähnlichen Sachverhalt im Beschluss
BAG vom 09.03.2011 - 7 ABR 127/09 , AP Nr. 51 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung). Zum anderen war zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Wochenfrist nicht abgelaufen, so dass bereits aus diesem Grunde die Zustimmung
Betriebsrats nicht ersetzt werden kann. II. Der Antrag zu 1b) ist zulässig, jedoch unbegründet. Die vorläufige Einstellung von Herrn R ab
Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). 2. Die Anträge sind jedoch nicht begründet. Die vorläufige Einstellung
Herrn R ab 16. Juni 2014 war offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich. a) Offensichtlich i. S. von § 100 Abs. 3 BetrVG heißt, dass der Arbeitgeber die sachlich betriebliche Notwendigkeit der vorläufigen Durchführung der Personalmaßnahme seitens
betroffenen Arbeitnehmers grob verkannt hat (BAG 07.01.1977 – 1 ABR 55/75 , AP Nr. 1 zu § 100 BetrVG 1972). Das Gericht muss
halb selbst bei einer summarischen Prüfung, ohne dass es einer besonderen Aufklärung bedürfte, zum Ergebnis kommen, dass eine Dringlichkeit für die Durchführung der personellen Maßnahme nicht gegeben war (Richardi/Thüsing, § 100 Rdnr. 39). Eine personelle Maßnahme ist aus sachlichen Gründen nur dann dringend erforderlich, wenn ein verantwortungsbewusster Arbeitgeber im Interesse
Betriebs alsbald handeln muss, die geplante Maßnahme also keinen Aufschub verträgt. Das Merkmal „aus sachlichen Gründen“ deutet darauf hin, dass die Dringlichkeit auf vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig voraussehbaren Umständen beruhen muss. Der Arbeitgeber darf sich also nicht selbst bewusst in Zugzwang setzen. Die Maßnahme muss wirklich notwendig sein und kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stehen (Fitting/Engels/Schmidt/Tre-binger/Linsenmaier, BetrVG, 26. Auflage, § 100 Rdnr. 4 m. w. N.). b) Die Antragstellerin hat lediglich vorgetragen, dass im Falle der Nichtbesetzung der Stelle auf EDV-Störungen nicht mehr zeitnah genug reagiert werden könne, so dass es im Bereich der Patientenversorgung und -dokumentation sowie bei der Codierung und Abrechnung der Behandlungsfälle zu erheblichen Ablaufstörungen kommen würde. Die Antragstellerin suchte bereits im Januar 2014 einen EDV-Mitarbeiter zum nächstmöglichen Zeitpunkt, ohne dass vorgetragen wäre, mit welchen Überbrückungsmaßnahmen sie diese Unterbesetzung abgefedert hätte, die jetzt nicht mehr möglich sind. Die Antragstellerin hat nicht vorgetragen, mit welcher Anzahl von Arbeitnehmern die EDV-Abteilung besetzt sein müsste, um Störungen zu vermeiden. Im Übrigen hätte es der Antragstellerin freigestanden, Herrn R selbst, gegebenenfalls befristet, einzustellen, um einen dringenden Bedarf abzudecken. Mögliche Kostendifferenzen stellen keine sachlichen Gründe i. S.
VG dar (vgl. LAG Berlin-Brandenburg vom 15.04.2014 - 7 TaBV 2194/13 , juris). III. Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG i. V. m. § 2a ArbGG gerichtskostenfrei. Hinsichtlich der zulässigen Rechtsmittel wird auf die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung verwiesen. Permalink: http://openjur.de/u/775710.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.