1. Bestreitet eine Behörde, einen Verwaltungsakt erlassen zu haben, kann der Betroffene im Wege einer Feststellungsklage die Feststellung begehren, dass ein solcher ihn begünstigender Verwaltungsakt vorliegt. 2. Die Auslegung einer öffentlich rechtlichen Erklärung erfolgt nach dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Erklärung; wenn der Empfänger der Erklärung annehmen kann und durfte, es handele sich um eine verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Regelung kraft hoheitlicher Gewalt, kann ein Verwaltungsakt bejaht werden. Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2014 - 7 K 1719/13 .F - wird insoweit zurückgewiesen, als das Verwaltungsgericht über den Klageantrag zu 1. (Feststellungsklage) und den unter 1. hilfsweise gestellten Antrag (Verpflichtungsklage) entschieden hat. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft englischen Rechts, wendet sich gegen Aufsichtsmaßnahmen der Beklagten, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Klägerin vergibt sogenannte Mikro-Darlehen an Privatpersonen. Hierfür verfügt sie über eine Lizenz des Office of Fair Traiding, London. Die Kunden wirbt die Klägerin über das Internet, wobei sie sich auch an Interessierte mit Wohnsitz in Deutschland wendet. Die Vergabe der Kredite selbst erfolgte über die XY GmbH mit Sitz in Berlin. Die Beklagte erlangte von dieser Tätigkeit der Klägerin Kenntnis und informierte sie anschließend mit Schreiben vom 9. August 2011 darüber, die Geschäfte mit Kunden in Deutschland seien ihrer Ansicht nach als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG zu werten. Die Klägerin bedürfe dafür einer Erlaubnis der deutschen Aufsichtsbehörde, die aber nicht vorliege. Daraufhin änderte die Klägerin ihre Verträge mit den Kunden dahingehend ab, dass sie nunmehr Nachrangdarlehen mit qualifizierter Nachrangabrede ausgab. Hierauf bestätigte die Beklagte auf deren Anfrage hin mit Schreiben vom 23. September 2011, dass die Nachrangvereinbarung geeignet sei, das Kreditgeschäft auszuschließen. Soweit die Klägerin ausschließlich Darlehen auf Basis der vorgelegten Darlehensverträge mit der entsprechenden Nachrangabrede begebe, benötige sie keine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG. Daraufhin erklärte die Klägerin, sie gestalte ihre Verträge ausschließlich in der zuvor mitgeteilten Form. Die Beklagte antwortete mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2011, sie schließe den Vorgang ab, da die Klägerin keine erlaubnisbedürftige Tätigkeit ausübe. Nach erneuter interner Prüfung des Vorgangs gelangte die Beklagte kurze Zeit später zu der Einschätzung, es lägen Anzeichen dafür vor, dass die Klägerin ein erlaubnispflichtiges Kreditgeschäft betreibe. Diese neue Bewertung der Rechtsgeschäfte teilte sie der Klägerin am 29. Mai 2012 mit. In der weiteren Korrespondenz widersprach die Klägerin der geänderten Auffassung der Beklagten und verwies auf die frühere Einschätzung der Behörde, die im Schreiben vom 23. September 2011 zum Ausdruck gekommen sei. Da die Beklagte jedoch bei ihrer nunmehrigen Rechtsauffassung blieb, das Geschäft sei erlaubnispflichtig, teilte sie der Klägerin am 9. November 2012 mit, es habe sich bei dem Schreiben vom 23. September 2011 nicht um eine Entscheidung nach § 4 KWG gehandelt und es handele sich auch nicht um einen Verwaltungsakt. Eine förmliche Entscheidung nach § 4 KWG mit Feststellungscharakter ergehe in der Regel nur auf Antrag des jeweiligen Unternehmens. Einen solchen Antrag habe die Klägerin aber nicht gestellt. Gleichwohl habe die Klägerin auf die frühere Mitteilung vertrauen dürfen, so dass ihr bis zum 10. Juli 2012 Vertrauensschutz zuzusprechen sei. Für die weitere Beurteilung der Sach- und Rechtslage seien zusätzliche Ermittlungen bzw. Prüfungen erforderlich, so dass die Klägerin weitere Informationen über die getätigten Geschäfte vorlegen müsse. Die Beklagte forderte die Klägerin zudem auf, das Kreditgeschäft bis zur endgültigen Klärung einzustellen. Die Klägerin übersandte in der Folge der Beklagten zwar Musterbedingungen für die von ihr nun beabsichtigten Vertragsgestaltungen, forderte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 jedoch auf, schriftlich zu bestätigen, dass sie weiterhin an die Entscheidung gemäß § 4 KWG gebunden sei. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach. Am 28. März 2013 hat die Klägerin Klage erhoben, sich auf die Erklärungen der Beklagten aus dem Jahr 2011 bezogen und des Weiteren vorgetragen, sie betreibe kein Geschäft, das eine Erlaubnispflicht nach deutschem Recht auslöse. Die Klägerin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Geschäftstätigkeit der Klägerin, näher beschrieben im anwaltlichen Schreiben vom 6. September 2011 an die Beklagte, zur Vergabe von Nachrangdarlehen an Privatpersonen keine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG darstellt, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Geschäftstätigkeit der Klägerin, näher beschrieben im anwaltlichen Schreiben vom 6. September 2011 an die Beklagte, zur Vergabe von Nachrangdarlehen an Privatpersonen keine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG darstellt; 2. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die geplante Geschäftstätigkeit der Klägerin, näher beschrieben im anwaltlichen Schreiben vom 10. Juli 2012 und 7. Dezember 2012 an die Beklagte, zum Erwerb von Inhaber-Schuldverschreibungen von einer Vielzahl von natürlichen und juristischen Personen keine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG darstellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei insgesamt unzulässig, da die Klägerin ihr Recht durch eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erlass einer verbindlichen Entscheidung nach § 4 KWG, hätte verfolgen können. Ihre eigenen Schreiben vom 23. September 2011, 27. Oktober 2011 oder 29. Mai 2012 seien aber keinesfalls als eine solche Entscheidung nach § 4 KWG anzusehen. Die Klägerin habe auch keinen solchen Antrag gestellt. Sollte das Vorbringen der Klägerin im Verwaltungsverfahren dahingehend verstanden werden, so fehle es jedoch noch an tatsächlichen Erkenntnissen, die eine solche Entscheidung ermöglichten. Insbesondere habe die Klägerin noch nicht die Refinanzierung der ausgegebenen Kredite ausreichend dargelegt. Mit Urteil vom 7. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, die Klage unter 1. auf Feststellung sei wegen des in § 43 Abs. 2 VwGO genannten Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig. Die Klägerin könne das Begehren, das den Gegenstand der begehrten Feststellung bilde, gegenüber der Beklagten im Wege einer Entscheidung nach § 4 KWG erwirken. Eine Entscheidung der Aufsichtsbehörde nach § 4 KWG könne zwar als Verwaltungsakt qualifiziert werden, der beinhalte, dass eine verbindliche Klärung über die Einordnung des konkreten Geschäfts als erlaubnispflichtig getroffen werde. Dazu bedürfe es jedoch eines Antrags, den die Klägerin aber bislang nicht gestellt habe. Nach entsprechender Antragstellung und Durchführung eines Vorverfahrens könne das Begehren sodann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden. Soweit die Klägerin dieses Begehren unter 1. im Hilfsantrag geltend mache, sei die Untätigkeitsklage aber unzulässig, weil es an einem vorherigen Antrag bei der Beklagten fehle. Die Klage unter 2. sei ebenfalls mangels eines förmlichen Antrags der Klägerin an die Beklagte unzulässig. Die geplante Geschäftstätigkeit könne von der Beklagten noch nicht beurteilt werden, weil die Klägerin die von der Behörde geforderten weiteren Informationen nicht beigebracht habe. Das Urteil wurde der Klägerin am 15. Mai 2014 zugestellt. Am 6. Juni 2014 hat sie den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 14. August 2014 (Az. 6 A 972/14.Z) hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zugelassen. Der Zulassungsbeschluss wurde der Klägerin am 26. August 2014 zugestellt. Am 23. September 2014 hat die Klägerin die Berufung begründet. Der Bevollmächtigte der Klägerin trägt vor, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, sei fehlerhaft und verkenne das Begehren der Klägerin. Diese habe zum Zeitpunkt der Klage keine Entscheidung der Beklagten nach § 4 KWG begehrt. Vielmehr habe eine solche gerade vorgelegen und sie vermittele der Klägerin eine bestimmte Rechtsposition. Die Klägerin habe in dem Schreiben vom 6. September 2011 deutlich um eine verbindliche Entscheidung der Beklagten gebeten, die zumindest mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2011 auch erfolgt sei. Dieses Schreiben sei als Verwaltungsakt zu qualifizieren und entfalte Bindungswirkung, selbst wenn die Beklagte in der Folgezeit dies abstreite. Für den unter 1. gestellten Hilfsantrag sei festzustellen, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ein Antrag der Klägerin vorliege und zudem ein Vorverfahren bei der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO nicht erforderlich sei. Der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten sei auch begründet, denn der Klägerin stehe ein Anspruch auf eine Erklärung zu, dass das von ihr ausgeübte Geschäft wegen der qualifizierten Nachrangklausel nicht einer Erlaubnis nach dem KWG bedürfe. Bezüglich des Klageantrags zu 2. führt der Bevollmächtigte aus, auch insoweit habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt verkannt und zudem rechtlich unzutreffend bewertet. Die Klägerin habe den Antrag auf eine entsprechende Feststellung der Beklagten gestellt und ausreichende Informationen und Unterlagen (u.a. die Musterbedingungen) eingereicht. Daraus lasse sich erkennen, dass Gegenstand der beabsichtigten Geschäfte nicht etwa Darlehen seien, sondern Anleihen, die durch ein Wertpapier gesichert würden (sogenannte Inhaber-Schuldverschreibung). Zudem verlange die Beklagte zu Unrecht weitere Auskünfte oder Unterlagen über die Art der Refinanzierung der Klägerin. Wie die Klägerin selbst die vorgenommenen Geschäfte finanziere, sei für die Beurteilung der bankaufsichtsrechtlichen Erlaubnisfreiheit irrelevant. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 2014 - 7 K 1719/13 .F -, 1. festzustellen, dass die Beklagte einen wirksamen Verwaltungsakt mit dem Inhalt erlassen hat, dass die Geschäftstätigkeit der Klägerin, näher beschrieben im anwaltlichen Schreiben vom 6. September 2011 an die Beklagte, zur Vergabe von Nachrangdarlehen an Privatpersonen keine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG darstellt, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Geschäftstätigkeit der Klägerin, näher beschrieben im anwaltlichen Schreiben vom 6. September 2011 an die Beklagte, zur Vergabe von Nachrangdarlehen an Privatpersonen keine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG darstellt; 2. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die geplante Geschäftstätigkeit der Klägerin, näher beschrieben im anwaltlichen Schreiben vom 10. Juli 2012 und 7. Dezember 2012 an die Beklagte, zum Erwerb von Inhaber-Schuldverschreibungen von einer Vielzahl von natürlichen und juristischen Personen keine erlaubnispflichtige Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG darstellt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sie trägt zur Begründung vor, die Klage zu 1. sei unzulässig, da der ursprünglich geltend gemachte Antrag durch eine Verpflichtungsklage hätte verfolgt werden können. § 4 Satz 1 KWG stelle zwar eine mögliche Anspruchsgrundlage für einen Betroffenen dar, feststellen zu lassen, ob seine Tätigkeit nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtig sei oder nicht. Die Klägerin habe einen solchen Antrag aber nicht gestellt und im Übrigen auch nicht die erforderlichen Unterlagen vorgelegt. Zudem widerspricht die Beklagte der Änderung des Antrags zu 1. im Berufungsverfahren und führt insoweit zur Begründung aus, sie habe mit keinem Schreiben einen verbindlichen Verwaltungsakt erlassen. Schon die äußere Gestaltung der Schreiben vom 23. September 2011 und vom 27. Oktober 2011 spräche gegen eine solche Auslegung. Aber auch die inhaltlichen Erklärungen seien nicht als Regelung zu verstehen. Zudem ergehe ein Verwaltungsakt nur dann, wenn ein Marktteilnehmer einen förmlichen Antrag stelle. Ansonsten liege nur eine einfache Mitteilung vor. Auch der Hilfsantrag zu 1. sei unzulässig, zumindest aber unbegründet. Die Klägerin wende sich über ein weiteres Unternehmen, die XY GmbH, an den deutschen Kunden und offeriere Verbraucherkredite. Sie überlasse diesen Kunden (mittelbar) vorübergehend bzw. befristet Gelder auf vertraglicher Grundlage. Damit gewähre sie Gelddarlehen im Sinne des § 488 Abs. 1 BGB und erfülle so den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG. In der bankaufsichtlichen Praxis habe sich zwar eine Reihe von Durchbrechungen der Anbindung des Kreditgeschäftstatbestandes an den zivilrechtlichen Darlehensvertrag herausgebildet. Eine solche Auslegung ergebe sich beim Einlagengeschäft aus der Formulierung des Gesetzes „unbedingt rückzahlbare“, beim Kreditgeschäft spiegelbildlich auslegungsmethodisch über eine teleologische Reduktion. Dies gelte indes nur bei unternehmerischen Tätigkeiten, vor allem bei Unternehmensfinanzierungen bzw. unternehmerischen Beteiligungen. Die Regelungen seien mithin nicht auf den Bereich der Vergabe von Krediten an Verbraucher vergleichbar. Die unter 2. als Untätigkeitsklage erhobene Verpflichtungsklage sei mangels eines vorherigen Antrags ebenfalls unzulässig, jedenfalls unbegründet, denn der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Das Gericht hat den Klageantrag zu 2. als eigenständige und zulässige Klage auf Verpflichtung der Beklagten im Wege der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO erkannt und mit Beschluss vom 6. Mai 2015 das Verfahren insoweit abgetrennt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 6 A 884/15 fortgeführt. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind zwei Hefter Unterlagen der Beklagten gewesen. Gründe Die zugelassene Berufung ist fristgerecht begründet worden und auch im Übrigen zulässig. Klagegegenstand des Berufungsverfahrens ist nach Abtrennung des geltend gemachten Anspruchs auf Verpflichtung der Beklagten gemäß Nr. 2 des Klageantrags durch den Beschluss vom 6. Mai 2015 nur der Klageantrag zu 1. und der dazu gestellte Hilfsantrag. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. 1. Es liegt entgegen der Ansicht der Beklagten allein aufgrund der Neufassung des Klageantrags in dem Berufungsverfahren keine Klageänderung nach § 91 VwGO vor. Zunächst hatte die Klägerin nur beantragt, festzustellen, dass sie keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausübe. Im Berufungsverfahren beantragt sie indes die Feststellung, dass die Beklagte einen wirksamen Verwaltungsakt mit dem Inhalt erlassen habe, dass die Geschäftstätigkeit nicht erlaubnispflichtig sei. Damit hat die Klägerin die Klage zu 1. bezüglich des Hauptantrags nur in zulässiger Weise neu gefasst. Gemäß §§ 88 , 125 Abs. 1 und 129 VwGO ist das Begehren des Klägers auszulegen. Der Streitgegenstand wird dabei ausgehend vom Wortlaut des Antrags im Wesentlichen vom in der weiteren Klagebegründung dargelegten Ziel bestimmt. Ausgehend von der Klageschrift vom 27. März 2013 und den weiteren Erklärungen der Klägerin im Schriftsatz vom 6. August 2013 wird deutlich, dass sie auf die Wirksamkeit eines ihrer Ansicht nach bestehenden Verwaltungsakts abstellt (so ausdrücklich die Formulierung „Die Klägerin begehrt … die Feststellung, dass ein Verwaltungsakt bereits erlassen wurde und der Klägerin eine bestimmte Rechtsposition vermittelt.“). Die Behauptung, es liege ein Verwaltungsakt der zuständigen Behörde mit Rechtssetzungsqualität vor, der eine bestimmte Rechtsposition vermittele, ist etwas anderes als das Begehren, das Rechtsverhältnis vom Gericht verbindlich bestimmen zu lassen. 2. Die so verstandene Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO ist auch statthaft. Die Behauptung der Klägerin, ihr stehe aufgrund der von der Beklagten erteilten, nunmehr aber bestrittenen Bescheinigung die aus § 4 KWG folgende Rechtsposition zu, für das konkret angezeigte Geschäft nicht der Überwachung durch die Aufsichtsbehörde zu unterliegen oder eine Erlaubnis für die getätigten Geschäfte zu benötigen, macht die Feststellungsklage nicht unzulässig, sondern ist im Gegenteil die notwendige Behauptung, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Das Gericht hat keine Zweifel an der Richtigkeit der von den Beteiligten übereinstimmend vertretenen Auffassung, eine Bescheinigung nach § 4 KWG, es läge kein der Aufsicht unterworfenes Bankgeschäft vor, könne Verwaltungsaktqualität im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG haben und sei damit im Regelfall im Wege einer Verpflichtungsklage geltend zu machen. Im Fall, dass eines der Schreiben der Beklagten als ein solcher Verwaltungsakt zu qualifizieren wäre, kann sich daraus folglich eine für die Klägerin günstige Rechtsposition ergeben. Wird diese Rechtsposition von der Behörde nachträglich in Zweifel gezogen, so ist sie als Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO einer besonderen Feststellung durch das Verwaltungsgericht zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1986 - 7 C 5/85 -, Rdnr. 17, juris). Entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ist die Klage mithin nicht nach § 43 Abs. 2 VwGO unzulässig, weil die Klägerin eine Verpflichtungsklage hätte erheben können. Im vorliegenden Fall betrifft das Feststellungsbegehren der Klägerin nämlich nicht eine bloße Vorfrage im Rahmen eines gegenüber der Aufsichtsbehörde geltend zu machenden Rechtsanspruchs auf Erteilung eines Bescheides nach § 4 KWG, sondern eine ihrer Ansicht nach bereits durch Verwaltungsakt der Beklagten vermittelte Rechtsposition, die als solche ein Rechtsverhältnis begründet oder begründen kann. Hinzu tritt, dass die Beklagte ausdrücklich das Vorliegen eines Verwaltungsakts bestreitet. Das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Interesse der Klägerin an der Feststellung ist zu bejahen. Am Vorliegen der weiteren Sachentscheidungsvoraussetzungen bestehen keine Bedenken, insbesondere ist ein Vorverfahren bei der Feststellungsklage nicht erforderlich. 3. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht, wie von der Beklagten hilfsweise beantragt, erfolgt nicht, da die Inhalte der für die Entscheidung maßgeblichen Willensbekundungen vom Senat selbst ausgelegt und bewertet werden können, ohne dass es einer Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedarf. 4. Die Klage zu 1. ist hinsichtlich des Hauptantrags indes unbegründet. Das Schreiben der Beklagten vom 27. Oktober 2011 ist zwar als ein die Klägerin begünstigender Verwaltungsakt zu qualifizieren (a). Die Wirksamkeit dieses Verwaltungsakts ist jedoch nachträglich durch Erklärung der Rücknahme entfallen (b).
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