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Hessischer VGH, Urteil vom 30. April 2015 - Az. 9 C 1507/12.T

  1. Vor dem Hintergrund der im Fluglärmschutzgesetz zum Ausdruck gekommenen Grundentscheidung des Gesetzgebers, denjenigen Fluglärmbelastungen, die die gesetzlich definierte Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, in der Regel durch Schutzauflagen - in der Form des passiven Schallschutzes - zu begegnen, nicht aber durch Betriebseinschränkungen, lässt sich aus § 29b LuftVG im Zusammenhang mit den Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes ein absolutes Nachtflugverbot für die "gesetzliche Nacht" von 22:00 bis 06:00 Uhr nicht herleiten.
  2. Auch für die Bewertung der durch Flugbewegungen nur in den Nachtrandstunden verursachten Lärmbelastung gilt die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b FLärmSchG definierte Zumutbarkeitsschwelle des fluglärmbedingten Dauerschallpegels sowie des fluglärmbedingten Häufigkeits-Maximalpegelkriteriums.
  3. Die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes erweisen sich nicht wegen einer neuen Erkenntnislage und daraus folgender gesetzlicher Nachbesserungspflichten in Bezug auf die darin ursprünglich zum Schutz der Gesundheit getroffenen Regelungen als verfassungswidrig und nicht (mehr) anwendbar. Weder aus den zwischenzeitlich gewonnenen lärmmedizinischen Erkenntnissen noch aus der Konzentration der Flugbewegungen auf die Nachtrandstunden ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass auch unter Berücksichtigung des weitgehenden Beurteilungsspielraumes für den Gesetzgeber sowie des nach dem Fluglärmschutzgesetz den Lärmbetroffenen zustehenden passiven Schallschutzes diese Regelungen heute als evident untragbar zu bewerten sind.
  4. Die von Wirbelschleppen in der Umgebung des Vorhabens ausgehenden Risiken erfordern nach den mit Planergänzungsbeschlüssen des Beklagten angeordneten Schutzvorkehrungen in Form von Dachklammerungen nicht auch noch eine Einschränkung des Betriebs für schwere und besonders schwere Flugzeuge, denn diese stellt sich nicht als einzig abwägungsfehlerfreie Entscheidung dar.
  5. Auch die zur Behebung von sich nachträglich ergebenden Abwägungsmängeln durch Schutzvorkehrungen im Wege der Planergänzung gemäß §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 1a oder Abs. 2 HVwVfG von der Planfeststellungsbehörde zu erstellende Sicherheitsanalyse erfordert eine Einschätzung denkbarer Ereignisse und hierauf bezogener Ereigniswahrscheinlichkeiten, deren gerichtliche Kontrolle den Grundsätzen folgt, die für die Überprüfung fachplanerischer Prognosen gelten. Da das Gebot der Problembewältigung im Planfeststellungsverfahren keine Gefahrenabwehr darstellt, ist diesem nicht erst dann Genüge getan, wenn das von dem zugelassenen Vorhaben ausgehende erhöhte Risiko für schutzwürdige Rechtsgüter, darunter auch Leben und Gesundheit, auf das Niveau des allgemeinen Lebensrisikos oder gar darunter reduziert werden kann, sondern schon dann, wenn es danach zwar noch oberhalb des Restrisikos, aber jedenfalls unterhalb der Schwelle der (konkreten) Gefahr liegt. Tenor
  6. Das Verfahren wird eingestellt, soweit mit der Klage beantragt wurde, den Beklagten zu verpflichten, an den baulichen Anlagen im Eigentum der Klägerin, die in dem Bereich von 400 Metern südlich und 400 Metern nördlich der Anfluggrundlinie der Landebahn Nordwest liegen, durch Verklammerung der Dachziegel Schutzvorkehrungen gegen wirbelschleppenbedingte Schäden durch die Beigeladene vornehmen zu lassen; soweit beantragt wurde, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bestimmung des Planfeststellungsbeschlusses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom
  7. Dezember 2007 zu verpflichten, - die Regelung in Teil A.II.4 des Planfeststellungsbeschlusses dahingehend zu ändern, dass nach der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest auf dem gesamten Start- und Landebahnsystem des Flughafens Frankfurt am Main an allen Wochentagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr keine Luftfahrzeuge starten oder landen dürfen (Ziffer 2.1.1.), - hilfsweise dazu, über die Maßnahmen des aktiven Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (Ziffer 2.4.), - höchst hilfsweise, über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (Ziffer 5.), soweit diese Anträge sich auf die Nachtzeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr beziehen, - den Planfeststellungsbeschluss durch Betriebsbeschränkungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu ergänzen, die sicherstellen, dass in denjenigen Räumen der klägerischen Wohnimmobilien, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, die von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Maximalpegel bei gekipptem Fenster weniger als eine zusätzliche Aufwachreaktion pro Nacht - berechnet nach der DLR-Studie "Nachtfluglärmwirkungen" von Basner et.al. - verursachen, und den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, soweit er der Ergänzung entgegensteht, - und soweit hilfsweise beantragt wurde, die Regelung in Teil A.II.4 des Planfeststellungsbeschlusses dahingehend zu ändern, dass nach der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest auf dem gesamten Start- und Landebahnsystem des Flughafens Frankfurt am Main an allen Wochentagen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr keine Luftfahrzeuge starten oder landen dürfen (Ziffer 2.1.2,
  8. Absatz).
  9. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  10. Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen hat die Klägerin 5/6 zu tragen. Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils 1/12 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
  11. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich mit ihrer nach dem Teil-Beschluss des Senats vom
  12. März 2015 noch anhängigen Klage gegen die Regelungen in Teil A. II.
  13. des Planfeststellungsbeschlusses vom
  14. Dezember 2007 zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main in der Gestalt, die dieser durch den ergänzenden Beschluss des Beklagten vom
  15. Mai 2012 (Betriebsbeschränkungen für die Nacht) erhalten hat und begehrt weitergehende betriebseinschränkende Regelungen zum Schutz vor Nachtfluglärm sowie vor Gefahren, die von Wirbelschleppen ausgehen, durch Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, hilfsweise durch Untersagung der Landungen schwerer Luftfahrzeuge auf der Landebahn Nordwest in Betriebsrichtung
  16. Ihr Stadtgebiet und damit ihre Grundstücke und kommunalen Einrichtungen liegen westlich der im Zuge des Ausbaus mittlerweile in einem Teil des Kelsterbacher Waldes errichteten und am
  17. Oktober 2011 in Betrieb genommenen Landebahn Nordwest des Flughafens Frankfurt Main. Das gesamte Vorhaben umfasst neben dem Bau der Landebahn Nordwest den Bau eines neuen Terminals auf dem südöstlichen Flughafengelände (Terminal 3), ein neu strukturiertes Fracht- und Wartungszentrum im Süden des Flughafens und darüber hinaus den Ausbau von Teilen der umliegenden Autobahnen und Anschlussstellen sowie sonstiger öffentlichen Straßen. Für das Vorhaben wurde der Prognosehorizont 2020 mit einer Erwartung von 88,6 Mio. Passagieren und 4,6 Mio. t Luftfracht bei 701.000 Flugbewegungen im Jahr zugrunde gelegt. Die Flugbetriebsregelung sah eine Kontingentierung von 150 Flugbewegungen je Nacht (22.00 bis 06.00 Uhr) vor, von denen 17 planmäßige Bewegungen auf die Zeit von 23.00 bis 05.00 Uhr (sog. Mediationsnacht) entfallen durften. Gegen den Planfeststellungsbeschluss vom
  18. Dezember 2007 hatten neben einem Umweltverband zahlreiche Anliegerkommunen, verschiedene Unternehmen, die Luftverkehrsdienstleistungen anbieten, einige Gewerbetreibende und eine Vielzahl von Privatpersonen Klage erhoben. Von diesen Verfahren wurden schließlich zwölf Verwaltungsstreitverfahren als Musterverfahren vorab durchgeführt. Die restlichen Verfahren - darunter auch das zunächst als Musterverfahren ausgewählte Verfahren der Klägerin - wurden bis zum rechtskräftigen Abschluss der Musterverfahren ausgesetzt; und zwar das Verfahren der Klägerin mit Beschluss vom
  19. März 2010 unter Aufhebung des sie betreffenden Beschlusses über die Auswahl als Musterverfahren vom
  20. Januar
  21. In den Musterverfahren hat der
  22. Senat des erkennenden Gerichts mit Urteilen vom
  23. August 2009 ( 11 C 227/08 .T u.a.) den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Teiles des Planfeststellungsbeschlusses verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flüge in der Zeit von 23.00 bis 05.00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über den Bezugszeitraum für die Zulassung von durchschnittlich 150 planmäßigen Flügen je Nacht in Teil A II 4.1 Sätze 2, 3 und 4 des Beschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen und in einem Teil der Musterverfahren die Revision zugelassen. Auf die sowohl von den dortigen Klägern als auch vom Beklagten eingelegten Revisionen wurde das Musterverfahren der Stadt Raunheim (BVerwG 4 C 1.10 - 11 C 329/08 .T -) mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  24. April 2012 insoweit eingestellt, als es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Den Erledigungserklärungen lag zugrunde, dass der Beklagte die Beigeladene zur Durchführung von Schutzvorkehrungen gegen Schäden durch Wirbelschleppen an Grundstücken der Stadt Raunheim in einem näher festgelegten, an der Grundanfluglinie gelegenen Bereich des Stadtgebiets der Musterverfahrensklägerin verpflichtet hatte. Im Übrigen sowie in den weiteren Verfahren (BVerwG 4 C 8.09 , 4 C 9.09 , 4 C 1.10 , 4 C 2.10 , 4 C 3.10 , 4 C 4.10 , 4 C 5.10 , 4 C 6.10 - VGH 11 C 499/08 .T, 11 C 321/08 .T, 11 C 329/08 .T, 11 C 359/08 .T, 11 C 336/08 .T, 11 C 312/08 .T, 11 C 227/08 .T, 11 C 509/08 .T) wurde der Beklagte unter Abänderung des Urteils vom
  25. August 2009 verpflichtet, über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 23:00 und 5:00 Uhr in Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses (bisher: 17 Nachtflüge) sowie über die Zulassung planmäßiger Flugbewegungen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr in Teil A II 4.1 Satz 1 des Planfeststellungsbeschlusses, soweit diese durchschnittlich 133 je Nacht, bezogen auf das Kalenderjahr, übersteigen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Auf die Klage der Kläger zu 3 und 4 im Verfahren BVerwG 4 C 6.10 (VGH 11 C 509/08 .T) wurde der Beklagte verpflichtet, über die Regelung des Schallschutzes in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses für die gewerblich genutzten Grundstücke der dortigen Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wurden die Klagen abgewiesen. Nachdem auch die in den Verfahren eines Umweltverbandes ( 11 C 318/08 .T) und eines dem Flughafen benachbarten Störfallbetriebes ( 11 C 305/08 .T) eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom
  26. April 2011 ( 4 B 77.09 - VGH 11 C 318/08 .T) und vom
  27. Januar 2013 ( 4 B 15.10 - VGH 11 C 305/08 .T) zurückgewiesen und damit alle Musterverfahren rechtskräftig entschieden worden waren, hat der Senat das Verfahren der Beteiligten der ausgesetzten Verfahren fortgesetzt und deren Beteiligte - wie auch die Klägerin - darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls gemäß § 93a VwGO verfahren werde. Der Planfeststellungsbeschluss wurde schon während der laufenden Musterverfahren durch verschiedene Regelungen, darunter auch eine Änderung der Beweislastregelung bei Wirbelschleppenschäden in der Nebenbestimmung A XI 2.3, geändert bzw. ergänzt. Nach rechtskräftigem Abschluss der Musterverfahren bis zum heutigen Zeitpunkt der Entscheidung hat der Planfeststellungsbeschluss vom
  28. Dezember 2007 eine Reihe weiterer Änderungen erfahren, die sich überwiegend auf Flugbetriebsflächen u. ä. sowie auf Flugbetriebsbeschränkungen und weitere Nebenbestimmungen beziehen. Unter anderem änderte der Beklagte zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
  29. April 2012 mit einer als Planklarstellung bezeichneten Entscheidung vom
  30. Mai 2012 (Bl. 039 der Behördenakte - BA - 66 p 01.03.04/024) den Planfeststellungsbeschluss vom
  31. Dezember 2007 in Bezug auf Teil A II 4.1 Sätze 1 und 2 wie folgt ab: ,,Für die beiden Nachtrandstunden von 22:00 bis 23:00 Uhr und von 05:00 bis 06:00 Uhr sind auf dem Flughafen Frankfurt Main nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insgesamt durchschnittlich 133 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht zulässig. Der Durchschnittswert darf jeweils bezogen auf das Kalenderjahr nicht überschritten werden; der Flughafenkoordinator darf kalenderjährlich nicht mehr als 48.545 Zeitnischen (Slots) für Flugbewegungen zwischen 22:00 und 23:00 Uhr sowie 05:00 und 06:00 Uhr zuweisen." Teil A II 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses wurde aufgehoben (Bl. 039 BA 66 p 01.03.04/024). Außerdem hatte der Beklagte mit Planergänzungsbeschluss vom
  32. Mai 2013 (IV/049 BA 66 p 01.03.04/029 - Wirbelschleppen -) die Nebenbestimmung in Teil A XI 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses dahingehend abgeändert, dass Eigentümer von oder dinglich Berechtigte an Grundstücken, die innerhalb der in der Anlage zu diesem Planergänzungsbeschluss bezeichneten Gebiete der Städte der Klägerin sowie von Raunheim, Kelsterbach und Neu-Isenburg gelegen sind oder von den Gebietsgrenzen angeschnitten werden und deren Gebäude bis zum
  33. März 2007 errichtet wurden, unter im Einzelnen näher bezeichneten Voraussetzungen verlangen konnten, dass die Dacheindeckungen der Gebäude auf diesen Grundstücken gegen wirbelschleppenbedingte Windböen gesichert werden (Ziffer 1 und 5), sofern sie den Anforderungen des § 12 HBO in der zum Zeitpunkt ihrer Errichtung anwendbaren Fassung genügt haben (Ziffer 4), und zwar wahlweise durch Vornahme der dazu erforderlichen baulichen Sicherungsmaßnahmen oder durch Erstattung der dafür erforderlichen Aufwendungen seitens der Vorhabensträgerin (Ziffer 3). Dieser Planergänzungsbeschluss wurde mit Planergänzungsbeschluss vom
  34. Mai 2014 (II/051 BA 66 p - 01.03.04/031) erneut wie folgt geändert bzw. ergänzt: „
  35. Der Anspruch nach A II des Planergänzungsbeschlusses vom 10.05.2013 (66 р 01.03.04/29) steht zusätzlich auch Eigentümern von Grundstücken zu, die innerhalb des in der Anlage zu diesem Planergänzungsbeschluss bezeichneten Gebietes belegen sind oder von der Gebietsgrenze angeschnitten werden.
  36. Die Ansprüche nach Ziff. 1 dieses Planergänzungsbeschlusses sowie nach A I 1 des Planergänzungsbeschlusses vom 10.05.2013 (66 р 01.03.04/29) gelten in sämtlichen Anspruchsgebieten für Dacheindeckungen von Gebäuden, die bis zum Datum der öffentlichen Bekanntgabe dieses Planergänzungsbeschlusses errichtet worden sind.
  37. Die Regelungen A I 2, A I 3 und A I 4 des Planergänzungsbeschlusses zur Ergänzung der unter A XI 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18.12.2007 verfügten Nebenbestimmung zu Wirbelschleppen vom 10.05.2013 (66р 01.03.04/29) gelten auch für Ansprüche aus Ziff. 1 dieses Planergänzungsbeschlusses.“ Die Klägerin hat ihre am
  38. Februar 2008 gegen den Planfeststellungsbeschluss vom
  39. Dezember 2007 erhobene und auf zahlreiche, im Einzelnen bezeichnete Verfahrensfehler, Abwägungsmängel, fehlende Planrechtfertigung, mangelhafte Alternativenplanung, unbewältigt gebliebene Lärmkonflikte, fehlerhafte Prognosen hinsichtlich Immissionen, Lärm und Sicherheit, naturschutzrechtliche Mängel, Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände, Verletzung der kommunalen Planungshoheit durch Bauverbote, Siedlungsbeschränkungen, Kaufkraftverluste durch das geplante Terminal 3 und die Notwendigkeit passiven Schallschutzes gestützte Klage mit Schriftsatz vom
  40. Juli 2012 um die Einbeziehung des Bescheides des Beklagten vom
  41. Mai 2012 über die Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen in das Verfahren im Wege der Klageänderung erweitert. Auf einen bei dem Beklagten von der Klägerin gestellten Antrag auf Anordnung von Betriebsbeschränkungen hinsichtlich der Landebahn Nordwest wegen zwischenzeitlich aufgetretener Schadensfälle, die sie auf Wirbelschleppen landender Flugzeuge zurückführte, ordnete der Beklagte mit Planergänzungsbeschluss vom
  42. Mai 2013 Schutzvorkehrungen in der Form von Dachklammerungen auch in einem Teil des Stadtgebiets der Klägerin an. Ihren mit Antrag vom
  43. Juni 2013 bei dem Hess. Verwaltungsgerichtshof daraufhin gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in der Form der begehrten Betriebseinschränkungen lehnte der Senat mit Beschluss vom
  44. Juli 2013 ( 9 B 1362/13 .T) ab. Mit Schriftsatz vom
  45. April 2013 (Bl. XXVIII/04833 Gerichtsakte - GA -) hat die Klägerin ihre Klage insoweit für erledigt erklärt, als die Regelung in Teil A II. 4.1.2 des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses vom
  46. Dezember 2007 durch den Bescheid des Beklagten vom
  47. Mai 2012 „Änderung der Flugbetriebsbeschränkungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt Main vom 18.12.2007 zur Anpassung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a.)“ aufgehoben worden ist. Außerdem teilte sie mit, sie beabsichtige im Übrigen weiterhin, das streitige Verfahren umfassend durchzuführen. Der Teilerledigungserklärung haben der Beklagte mit Schriftsatz vom
  48. Februar 2014 (Bl. XXXIII/05524 GA) und die Beigeladene mit Schriftsatz vom
  49. August 2013 (Bl. XXXI/05283 GA) zugestimmt. Mit Schriftsatz vom
  50. Juni 2014 hat die Klägerin ihre Klage erneut erweitert und die mit Planergänzungsbеschluss vom
  51. Mai 2013 verfügte Ergänzung der unter А ХI. 2.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom
  52. Dezember 2007 getroffenen Nebenbestimmungen zu Wirbelschleppen sowie den weiteren diesbezüglichen Planergänzungsbeschluss des Beklagten vom
  53. Mai 2014 (Az.: 66 р 01.03.04/31) in das Verfahren einbezogen (Bl. XXXIII/05693). Zur ergänzenden Begründung ihrer noch anhängigen Klage hat die Klägerin vorgebracht, der Planfeststellungsbeschluss sei aufzuheben, weil er an gravierenden Abwägungsmängeln leide, die auch mit den zwischenzeitlich ergangenen Planergänzungsbeschlüssen nicht behoben worden seien. Ihr auf ein Nachtflugverbot für die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr gerichtetes Begehren sei mit der Planklarstellung vom
  54. Mai 2012 nicht vollständig erledigt, es bestehe vielmehr weiterhin die Notwendigkeit zusätzlicher Anordnungen. Den Wirbelschleppenrisiken sei in der Alternativenauswahl und bei der Abwägung nicht hinreichend Rechnung getragen, das zugrunde liegende Gutachten sei fehlerhaft. Auch hinsichtlich der Planrechtfertigung, des zugrunde gelegten Flugbetriebssystems, der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Anwendung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes würden neue, in den Musterverfahren noch nicht angesprochene Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen, der Sachverhalt sei zum Teil nicht geklärt und es bestünden Zweifel an den dort gefundenen Ergebnissen; deshalb sei eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Klägerin hat beantragt: I. (Schriftsätze vom
  55. März 2008, Bl. I/00029 ff. GA; vom
  56. März 2015, Bl. XXXVI/06288 GA)
  57. Aufhebung 1.
  58. den Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zum Ausbau des Verkehrsflughafens Frankfurt am Main vom 18.12.2007 (Az. PF-66p-V-) aufzuheben, 1.
  59. hilfsweise : festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf.
  60. Hilfsweise zu 1.: Anordnung von Maßnahmen des aktiven Lärmschutzes 2.
  61. Flugbetriebsbeschränkungen für die Nachtzeit (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) 2.1.
  62. Die Ziff. A.II.4 des Planfeststellungsbeschlusses erhält die folgende Fassung: "Nach der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest dürfen auf dem gesamten Start- und Landebahnsystem des Flughafens Frankfurt am Main an allen Wochentagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr keine Luftfahrzeuge starten oder landen." Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Neufassung der Ziff. A.II.
  63. entgegensteht. 2.1.
  64. Hilfsweise zu 2.1.1.: Die Ziff. A.II.4.
  65. des Planfeststellungsbeschlusses erhält die folgende Fassung: "Nach der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest dürfen auf dem gesamten Start- und Landebahnsystem des Flughafens Frankfurt am Main an allen Wochentagen in der Zeit von 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr keine Luftfahrzeuge starten oder landen. In der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchschnittlich 50 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht auf dem Flughafen Frankfurt am Main zulässig. Der Durchschnittswert darf jeweils bezogen auf den Kalendermonat nicht überschritten werden. Der Flughafenkoordinator darf für die Monate eines Jahres nicht mehr Flugbewegungen für die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr zuweisen, als sich aus der nachfolgenden Tabelle ergeben. Slots je Monat in der Zeit von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr Januar1550 Juli 1550 Februar28 Tage1400 August1550 29 Tage1450 März 1550 September1500 April 1550 Oktober1550 Mai 1550 November1500 Juni 1500 Dezember1550 Eine Übertragung nicht zugewiesener bzw. nicht genutzter Zeitnischen in die Stunde zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr oder in einen anderen Monat ist nicht gestattet. Zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchschnittlich 25 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht auf dem Flughafen Frankfurt am Main zulässig. Der Flughafenkoordinator darf für die Monate eines Jahres nicht mehr Flugbewegungen für die Zeit zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr zuweisen, als sich aus der nachfolgenden Tabelle ergeben. Slots je Monat in der Zeit von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr Januar775 Juli 775 Februar28 Tage700 August775 29 Tage725 März 775 September750 April 750 Oktober775 Mai 775 November750 Juni 750 Dezember775 Eine Übertragung nicht zugewiesener bzw. nicht genutzter Zeitnischen in die Stunde zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr oder in einen anderen Monat ist nicht gestattet. Zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr sowie zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr dürfen nur solche Luftfahrzeuge starten und landen, - welche die Lärmzertifizierungswerte nach Anhang 16, Band 1, Teil II, Kap. 4 des ICAO-Abkommens erfüllen und - deren Start oder Landung spätestens am Vortag vom Flughafenkoordinator der Bundesrepublik Deutschland koordiniert worden ist. Die Nutzung der Parallelbahnen 25R/07L und 25L/07R als Start- oder Landebahn wird in jeder einzelnen Nacht (22:00 Uhr bis 23:00 Uhr und 05:00 bis 06:00 Uhr) beibehalten und von Nacht zu Nacht gewechselt." Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Neufassung der Ziff. A.II.4.1 entgegensteht. 2.1.
  66. Hilfsweise zu 2.1.
  67. und 2.1.2.: Der Planfeststellungsbeschluss wird durch Betriebsbeschränkungen nach pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten ergänzt, die sicherstellen, dass in denjenigen Räumen der klägerischen Wohnimmobilien, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt werden, die von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Maximalpegel bei gekipptem Fenster weniger als eine zusätzliche Aufwachreaktion pro Nacht - berechnet nach der DLR-Studie "Nachtfluglärmwirkungen" von Basner et.al. - verursachen. Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Ergänzung entgegensteht. 2.
  68. Flugbetriebsbeschränkungen für den Tag (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr) Der Planfeststellungsbeschluss wird durch Betriebsbeschränkungen nach pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten ergänzt, die sicherstellen, dass 2.2.
  69. in den weiteren nicht zu den Schlafräumen gehörenden, jedoch zum Wohnen geeigneten Räumen der klägerischen Wohnimmobilien und damit in sämtlichen weiteren Räumen mit Ausnahme der Kellerräume, des Treppenhauses, der Garage sowie aller nur dem gelegentlichen, vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagstunden (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschreitet, 2.2.
  70. in den zur Betreuung der Kinder bestimmten Räumen der klägerischen Kinderbetreuungseinrichtungen bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Betriebszeit (07:00 bis 17:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 32 dB(A) bei gekipptem Fenster nicht überschreitet, 2.2.
  71. in den Sitzungssälen, Trauzimmern und anderen Amtsräumen der Klägerin bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet, 2.2.
  72. in denjenigen Räumen und Sälen der Stadthallen der Klägerin, die bestimmungsgemäß lärmsensibler Nutzung (etwa: Theateraufführung, Dichterlesung) dienen, bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet, 2.2.
  73. in den Räumen der Trauerhallen der Klägerin, die der Versammlung der Trauernden oder dem Gebet gewidmet sind, bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet, 2.2.6 in den Außenwohnbereichen der klägerischen Wohnimmobilien sowie in den öffentlichen Gärten und Parks, den Spielplätzen und den übrigen der Erholung gewidmeten Freigeländen der Klägerin der für die Tagzeit (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte vorhabensbedingte Lärm den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 57 dB(A) nicht überschreitet. Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Ergänzung entgegensteht. 2.
  74. Hilfsweise zu 2.1.
  75. bis 2.2.6.: Der Beklagte wird verpflichtet, über die Maßnahmen des aktiven Schallschutzes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
  76. Hilfsweise zu 2.: Anordnung von Maßnahmen des passiven Lärmschutzes und von Entschädigung für Außenbereichsbeeinträchtigungen 3.
  77. Der Planfeststellungsbeschluss wird um Schutzanordnungen ergänzt, die den Klägerinnen einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen des baulichen Schallschutzes gewähren. Die Maßnahmen des baulichen Schallschutzes müssen sicherstellen, dass 3.1.
  78. in denjenigen Räumen der klägerischen Wohnimmobilien, die in nicht nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutz werden, durch die von dem planfestgestellten Vorhaben ausgehenden Maximalpegel weniger als eine zusätzliche Aufwachreaktion pro Nacht - berechnet nach der DLR-Studie "Nachtfluglärmwirkungen" von Basner et.al. - verursacht wird. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu erreichen, dass die Fenster von Schlafräumen geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabensträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen. 3.1.
  79. in den übrigen zum Wohnen geeigneten Räumen der klägerischen Wohnimmobilien und damit in sämtlichen weiteren Räumen mit Ausnahme der Kellerräume, des Treppenhauses, der Garage sowie aller nur dem gelegentlichen, vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienenden Räumen keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagstunden (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 35 dB(A) nicht überschreitet. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu erreichen, dass die Fenster von Schlafräumen geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabensträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen. 3.1.
  80. in den zur Betreuung der Kinder bestimmten Räumen der klägerischen Kinderbetreuungseinrichtungen keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Betriebszeit (07:00 bis 17:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall bei gekipptem Fenster den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 32 dB(A) nicht überschreitet. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu erreichen, dass die Fenster von Schlafräumen geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabensträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen. 3.1.
  81. in den Sitzungssälen, Trauzimmern und anderen Amtsräumen der Klägerin keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagstunden (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu erreichen, dass die Fenster von Schlafräumen geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabensträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen. 3.1.
  82. in denjenigen Räumen und Sälen der Stadthallen der Klägerin, die bestimmungsgemäß lärmsensibler Nutzung (etwa: Theateraufführung, Dichterlesung) dienen, bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu erreichen, dass die Fenster der betreffenden Räume geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabensträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen. 3.1.
  83. in den Räumen der Trauerhallen der Klägerin, die der Versammlung der Trauernden oder dem Gebet gewidmet sind, bei gekipptem Fenster keine höheren Einzelschallpegel als 55 dB(A) auftreten und der für die Tagzeit (06:00 bis 22:00 Uhr) der sechs verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 40 dB(A) nicht überschreitet. Ist der gebotene Schallschutz nur dadurch zu erreichen, dass die Fenster von Schlafräumen geschlossen gehalten werden, ist auf Antrag der Klägerin auf Kosten der Vorhabensträgerin eine dem Stand der Technik entsprechende Lüftungseinrichtung einzubauen. Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Ergänzung entgegensteht. 3.
  84. Der Planfeststellungsbeschluss wird um die Anordnung ergänzt, dass die Vorhabensträgerin der Klägerin Entschädigung für die Einschränkung der Nutzung der Außenwohnbereiche, der Außenbereiche kommunaler Einrichtungen sowie der öffentlichen Gärten und Parks, Spielplätze und sonstigen Erholungsflächen unter freiem Himmel zu bezahlen hat. Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Ergänzung entgegensteht. 3.
  85. Hilfsweise zu 3.
  86. bis 3.2.: Der Beklagte wird verpflichtet, über die Maßnahmen des passiven Schallschutzes und über die Entschädigung für Außenbereichsbeeinträchtigungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
  87. Hilfsweise zu
  88. und 3.1.: Der Planfeststellungsbeschluss wird um die Anordnung ergänzt, dass die Vorhabensträgerin der Klägerin Entschädigung in Geld für den Fall bezahlt, dass passiver Schallschutz nach den Ziff. 3.1.1 bis 3.1.6 untunlich ist.
  89. Hilfsweise zu
  90. bis 4.: Der Beklagte wird verpflichtet, über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. II. Hilfsweise zu I.1.: (Schriftsatz vom
  91. März 2008 [Bl. IV/00660 f. GA] und vom
  92. März 2015 [Bl. XXXVI/06288 GA) Flugbetriebsbeschränkungen für den Tag (06.00 Uhr bis 22.00 Uhr): Der Planfeststellungsbeschluss wird durch Betriebsbeschränkungen nach pflichtgemäßem Ermessen des Beklagten ergänzt, die sicherstellen, dass auf den der Betreuung der Kinder gewidmeten Freiflächen der klägerischen Kinderbetreuungseinrichtungen keine höheren Einzelschallpegel als 70 dB(A) auftreten und der für die 6 verkehrsreichsten Monate ermittelte Störschall den energieäquivalenten Dauerschallpegel von 57 dB(A) nicht überschreitet. III. Weiter hilfsweise zu den Hauptanträgen zu Ziffer I.
  93. (Schriftsatz vom
  94. April 2013) den Beklagten zu verpflichten, die Benutzung der Landebahn Nordwest bei Betriebsrichtung 07 durch Luftfahrzeuge der Wirbelschleppenkategorie „Heavy" (Abflugmassen über 136.000 kg) sowie der Boeing B757 zu untersagen; hilfsweise dazu, den Beklagten zu verpflichten, an den baulichen Anlagen im Eigentum der Klägerin, die in dem Bereich von 400 Metern südlich und 400 Metern nördlich der Anfluggrundlinie der Landebahn Nordwest liegen, durch Verklammerung der Dachziegel Schutzvorkehrungen gegen wirbelschleppenbedingte Schäden durch die Beigeladene vornehmen zu lassen. IV. Hilfsweise zu den Hauptanträgen zu Ziff. I.
  95. aus dem Schriftsatz vom
  96. März 2008 den Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2007 um die folgende Nebenbestimmung zu ergänzen: "Die diesem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Befreiung des Gebiets der Stadt Flörsheim am Main von dem Lärm der bei Betriebsrichtung 25 von den Bahnen des Flughafens Frankfurt Main abfliegenden Luftfahrzeuge gehört zu den tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses." Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Senat hat mit Teil-Beschluss (§§ 93a , 110 VwGO) vom
  97. März 2015 über die Anträge der Klägerin - den Planfeststellungsbeschlusses vom
  98. Dezember 2007 aufzuheben und festzustellen, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und nicht vollzogen werden darf (Anträge zu Ziffer I.1.), - den Planfeststellungsbeschluss durch Betriebsbeschränkungen am Tag zu ergänzen (Ziffer I.2.2.), - den Beklagten zur Entscheidung über Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für den Tag (06:00 bis 22:00 Uhr) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (Ziffer I.2.4.), - Maßnahmen des passiven Schallschutzes anzuordnen oder den Beklagten zur Zahlung von Entschädigungen für Außenbereichsbeeinträchtigungen bzw. für den Fall, dass passiver Schallschutz untunlich ist, zu verpflichten (Ziffer I.
  99. und I.4.), - den Beklagten zur Entscheidung über die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten (Ziffer I.5.), soweit sich dieser auf den Planaufhebungsantrag - Antrag Ziffer I.
  100. - und Betriebsbeschränkungen oder passiven Schallschutz für den Tageszeitraum bezieht (Anträge und Hilfsanträge zu I.2.2., I.
  101. und I.4.), - den Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses durch Betriebsbeschränkungen zur Sicherstellung von die Freiflächen der klägerischen Kinderbetreuungseinrichtungen betreffenden Einzelschallpegeln bis maximal 70 dB(A) und bis maximal 57 dB(A) energieäquivalenter Dauerschallpegel für die 6 verkehrsreichsten Monate zu verpflichten (Ziffer II.), - sowie den mit Schriftsatz der Klägerin vom
  102. März 2015 hilfsweise zum Planaufhebungsantrag (Ziffer I.1.) gestellten Antrag, den Beklagten zur Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom
  103. Dezember 2007 um eine Nebenbestimmung des Inhalts zu verpflichten, dass die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende Befreiung des Gebiets der Stadt Flörsheim am Main von dem Lärm abfliegender Flugzeuge zu den tragenden Erwägungen des Planfeststellungsbeschlusses gehört (Ziffer IV.) entschieden und die Klage insoweit abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen diesen Teil-Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  104. April 2015 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
  105. April 2015 hat die Klägerin hinsichtlich ihres mit Schriftsatz vom
  106. April 2013 höchst hilfsweise gestellten Antrags, an den baulichen Anlagen im Eigentum der Klägerin, die in dem Bereich von 400 Metern südlich und 400 Metern nördlich der Anfluggrundlinie der Landebahn Nordwest liegen, durch Verklammerung der Dachziegel Schutzvorkehrungen gegen wirbelschleppenbedingte Schäden durch die Beigeladene vornehmen zu lassen, die Hauptsache für erledigt erklärt. Mit dem Planergänzungsbeschluss des Beklagten vom
  107. Mai 2014 und der damit verbundenen Ausdehnung des Vorsorgegebiets auf den gesamten Kernort Flörsheim ist ihrer Ansicht nach dieses Begehren erledigt worden. Dieser Teilerledigungserklärung haben der Beklagte und die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung am
  108. April 2015 zugestimmt (Bl. XLIII/07375 GA). In der mündlichen Verhandlung am
  109. April 2015 hat der Beklagte den Planergänzungsbeschluss vom
  110. Mai 2014 in Buchstabe A I.
  111. durch Erklärung zur Niederschrift dahingehend ergänzt, dass es für die Stichtagsregelung auf den Zeitpunkt der Erteilung einer Baugenehmigung bzw. bei nicht genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen darauf ankommt, dass mit deren Errichtung nach Maßgabe des Bauordnungsrechts vor der öffentlichen Bekanntgabe dieses Planergänzungsbeschlusses hätte begonnen werden dürfen (Bl. XLIII/07378 GA). Zur Begründung der nach ihren Teilerledigungserklärungen und dem Teil-Beschluss des Senats noch anhängigen Klage bringt die Klägerin vor, die Flugbetriebsbeschränkungen für die Nachtzeit und die Anordnungen von Schutzvorkehrungen gegen die von Wirbelschleppen für ihr Stadtgebiet drohenden Gefahren seien nach wie vor unzureichend. Die Entscheidung des Beklagten vom
  112. Mai 2012 über die Festsetzung eines Bewegungskontingents von 133 Flugbewegungen in den Nachtrandstunden in Teil A. II. 4.
  113. Sätze 1 und 2 des Planfeststellungsbeschlusses von 2007 leide an einem Abwägungsausfall, sie sei außerdem formell rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Obwohl der Beklagte durch das Bundesverwaltungsgericht zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens verpflichtet worden sei, habe er den Planfeststellungsbeschluss insoweit lediglich teilweise zurückgenommen. Eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere über das erforderliche Ab- und Anschwellen des Fluglärms in den Nachtrandstunden gemäß dessen Entscheidung vom
  114. April 2012 (BVerwG 4 C 8/09 u.a.) sei nicht vorgenommen worden. Die Zulassung planmäßiger Flüge in den Nachtrandstunden in dem Beschluss des Beklagten vom
  115. Mai 2012 beruhe damit auf einem vollständigen Abwägungsausfall. Dies beeinträchtige auch die Rechte der Klägerin, da eine ordnungsgemäße Nachermittlung und Abwägung der ermittelten Belange die Zulassung von insgesamt weniger Flügen ergeben hätte. Das geltende Betriebsregime führe zur regelmäßigen Belastung der Randstunden der Nacht mit massivem Fluglärm, verkürze die von Fluglärm ungestörte Schlafzeit auf lediglich sechs Stunden pro Nacht und führe damit zu einer Gesundheitsgefahr, die durch das Verbot planmäßiger Flugbewegungen in der Nacht abzuwehren sei. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Differenzierung der Nacht in eine Kernzeit und die Nachtrandstunden ergebe sich nicht aus § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG und sei auch im Licht des gegenwärtigen Standes der Wissenschaft nicht mehr haltbar. Das von dem Bundesverwaltungsgericht geforderte Konzept eines An- und Abschwellens des Luftverkehrs in den Nachtrandstunden sei vollständig gescheitert, da in diesen Stunden eine Landefrequenz wie an Tagesspitzen bestehe. Tatsächlich werde am Flughafen Frankfurt Main „die Nacht zum Tage gemacht“, denn in den Nachtrandstunden übersteige der Fluglärmpegel in Flörsheim regelmäßig den für die Tagzeit gemessenen Dauerschallpegel, wie eine Auswertung der dazu vom Deutschen Fluglärmdienst durchgeführten Messungen ergebe. Der Flugverkehr setze außerdem um 05:00 Uhr donnernd und schnell ein, weise in der ersten Viertelstunde den höchsten Wert an Flugbewegungen auf und verletze damit das vom Bundesverwaltungsgericht verlangte Konzept ansteigenden Flugverkehrs nach dem Kern der Nacht. Es sei deshalb ein weitergehendes Kontingentieren des Flugbetriebs in den Nachtrandstunden notwendig. Den Gefahren durch Wirbelschleppen könne nur durch die verlangte Betriebsbeschränkung für schwere Flugzeuge wirksam begegnet werden; die Planergänzungsbeschlüsse vom
  116. Mai 2013 und vom
  117. Mai 2014 seien dazu nicht ausreichend. Die Fehlerhaftigkeit des ersten dazu eingeholten Gutachtens der GfL wirke sich auch nach diesen Planergänzungsbeschlüssen noch aus und sei schon wegen § 4 UmwRG beachtlich. Das darin vorgesehene Dachklammerprogramm sei nicht geeignet, die Gefahren abzuwehren, die durch die Wirbelschleppen verursacht würden, insbesondere wenn diese den Boden erreichten und Fahrrad- sowie Motorradfahrer gefährdeten. Es vermöge aber auch nicht die Gefahren abzuwehren, die die Wirbelschleppen durch den Abwurf von Ziegeln und anderen kleinteiligen Dachelementen hervorriefen, und sei wegen des Erfordernisses der Umsetzung durch die Grundstücksberechtigten ineffizient und unzumutbar, da es einen Eingriff in die Substanz darstelle. Die durch Wirbelschleppen verursachten Gefahren seien vor allem auf Landungen der besonders schweren Luftfahrzeuge zurückzuführen, die deshalb untersagt werden müssten. Die angestrebte Betriebseinschränkung für die Landebahn 07L erfordere auch keine komplexe Änderung der An- und Abflugverfahren, denn die Geometrie des Anflugs im Instrumentenlandesystem des Flughafens Frankfurt Main sei unabhängig von der Wirbelschleppenkategorie für alle Luftfahrzeuge gleich, lediglich die Staffelung der Flugzeuge im Anflug hänge von ihrer Wirbelschleppenkategorie ab. Eine Änderung der An- und Abflugwege wäre mit der begehrten Einschränkung des Betriebs der Landebahn 07L auch angesichts der neu eingeholten Prognosen zu erwartender Flugbewegungen nicht notwendig verbunden. Die Klägerin beantragt, I.
  118. Die Ziff. A.II.4 des Planfeststellungsbeschlusses erhält die folgende Fassung: "Nach der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest dürfen auf dem gesamten Start- und Landebahnsystem des Flughafens Frankfurt am Main an allen Wochentagen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr keine Luftfahrzeuge starten oder landen." Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Neufassung der Ziff. A.II.
  119. entgegensteht. hilfsweise dazu
  120. Die Ziff. A.II.4.
  121. des Planfeststellungsbeschlusses erhält die folgende Fassung: „In der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchschnittlich 50 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht auf dem Flughafen Frankfurt am Main zulässig. Der Durchschnittswert darf jeweils bezogen auf den Kalendermonat nicht überschritten werden. Der Flughafenkoordinator darf für die Monate eines Jahres nicht mehr Flugbewegungen für die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr zuweisen, als sich aus der nachfolgenden Tabelle ergeben. Slots je Monat in der Zeit von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr Januar1550 Juli 1550 Februar28 Tage1400 August1550 29 Tage1450 März 1550 September1500 April 1500 Oktober1550 Mai 1550 November1500 Juni 1500 Dezember1550 Eine Übertragung nicht zugewiesener bzw. nicht genutzter Zeitnischen in die Stunde zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr oder in einen anderen Monat ist nicht gestattet. Zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchschnittlich 25 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht auf dem Flughafen Frankfurt am Main zulässig. Der Durchschnittswert darf jeweils bezogen auf den Kalendermonat nicht überschritten werden. Der Flughafenkoordinator darf für die Monate eines Jahres nicht mehr Flugbewegungen für die Zeit zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr zuweisen, als sich aus der nachfolgenden Tabelle ergeben. Slots je Monat in der Zeit von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr Januar775 Juli 775 Februar28 Tage700 August775 29 Tage725 März 775 September750 April 750 Oktober775 Mai 775 November750 Juni 750 Dezember775 Eine Übertragung nicht zugewiesener bzw. nicht genutzter Zeitnischen in die Stunde zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr oder in einen anderen Monat ist nicht gestattet. Zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr sowie zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr dürfen nur solche Luftfahrzeuge starten und landen, - welche die Lärmzertifizierungswerte nach Anhang 16, Band 1, Teil II, Kap. 4 des ICAO-Abkommens erfüllen und - deren Start oder Landung spätestens am Vortag vom Flughafenkoordinator der Bundesrepublik Deutschland koordiniert worden ist. Die Betriebsrichtung der Parallelbahnen wird in jeder einzelnen Nacht (22:00 Uhr bis 23:00 Uhr und 05:00 bis 06:00 Uhr) beibehalten und von Nacht zu Nacht gewechselt." Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Neufassung der Ziff. A.II.4.1 entgegensteht. Hilfsweise dazu
  122. Der Beklagte wird verpflichtet, über die Betriebsregelung des Flughafens Frankfurt am Main in den Nachtrandstunden (22.00 Uhr bis 23.00 Uhr und 05.00 Uhr bis 06.00 Uhr) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. II.
  123. Der Planfeststellungsbeschluss vom 18.12.2007 für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt am Main wird insoweit aufgehoben, als er die Landung von Luftfahrzeugen der Wirbelschleppenkategorie „Heavy“ (Abflugmassen über 136.000 kg) und der Boeing 757 bei Betriebsrichtung 07 auf der Landebahn Nordwest zulässt. Hilfsweise dazu
  124. die Regelung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18.12.2007 für die Erweiterung des Flughafens Frankfurt am Main unter A. II. Abs. 1 wird um die folgende Anordnung ergänzt: „Die Benutzung der Landebahn Nordwest bei Betriebsrichtung 07 durch Luftfahrzeuge der Wirbelschleppenkategorie „Heavy‘“ (Abflugmassen über 136.000 kg) sowie der Boeing 757 ist untersagt.“ Der Planfeststellungsbeschluss wird aufgehoben, soweit er der Ergänzung der Regelung unter A. II. Abs. 1 entgegensteht. Hilfsweise dazu
  125. Der Beklage wird verpflichtet, über Maßnahmen des Schutzes vor Wirbelschleppen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er an, durch den Plananpassungsbescheid vom
  126. Mai 2012 sei keine zusätzliche Beschwer für die Klägerin eingetreten, da dieser lediglich zu ihren Gunsten wirke, indem er auf die zunächst zugelassenen Nachtflüge verzichte und damit das Musterurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  127. April 2012 inter omnes umsetze. Ähnliches gelte für die Planergänzungsbeschlüsse vom
  128. Mai 2013 und vom
  129. Mai 2014 hinsichtlich der Nebenbestimmungen zu Wirbelschleppen. Weder aus den Musterverfahrensurteilen noch sonst ergebe sich eine Verpflichtung des Beklagten, erneut über einen Flugbetrieb in der Mediationsnacht und den Nachtrandstunden im Wege einer planerischen Abwägung zu entscheiden. Die Verkehrsentwicklung in den Nachtrandstunden bewege sich in dem zugelassenen Rahmen, dies gelte auch in Bezug auf den Aspekt des An- und Abschwellens des Verkehrs zur Nacht hin. Eine gewisse Bündelung der Flugbewegungen zu Beginn des Flugverkehrs um 05:00 Uhr sei eine Folge der betrieblichen Abläufe bei Interkontinentalverkehr und nicht zuletzt der Nachtflugbeschränkungen. Dies sei bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht verkannt worden. Die Flugaktivitäten in den Nachtrandstunden lägen nicht so weit entfernt vom angeordneten Durchschnittswert, dass in nachfragestarken Perioden Belastungsspitzen erreicht würden, die wegen ihres Maximalwertes und ihrer Häufigkeit unvertretbar wären. Zu den Auswirkungen nächtlichen Fluglärms auf die Klägerin verkenne diese, dass durch rechtlich verbindliche Vorgaben im Fluglärmschutzgesetz - FLärmSchG - Einzelstimmen aus der Medizin unerheblich seien. Die von ihr vorgelegten Studien belegten den behaupteten Wandel in der Lärmwirkungsforschung nicht, sie widerlegten auch nicht die gesetzlichen Wertungen des Fluglärmschutzgesetzes. Auch der Antrag auf weitere Betriebseinschränkungen wegen drohender Wirbelschleppenrisiken sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Er würde voraussetzen, dass durch die Nutzung der Landebahn Nordwest unzumutbare Beeinträchtigungen des Eigentums der Klägerin hervorgerufen werden, sodass es einer Betriebsuntersagung bzw. weiterer Schutzvorkehrungen bedürfe. Dem sei jedenfalls mit Erlass der Planergänzungsbeschlüsse vom
  130. Mai 2013 und vom
  131. Mai 2014 in der Fassung vom
  132. April 2015 bezüglich Wirbelschleppen durch den Beklagten die Grundlage entzogen worden. Der diesbezüglichen Klageerweiterung stimme der Beklagte nicht zu, sie sei auch nicht sachdienlich, da sie auf eine Ausweitung des Prozessstoffes hinauslaufe. Außerdem habe die Klägerin mit ihrer Klagebegründung vom
  133. März 2008 innerhalb der Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und der Klagebegründungsfrist von sechs Wochen (§ 10 Abs. 7 LuftVG) ihre hilfsweise gestellten Verpflichtungsаnträge auf zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen beschränkt. Der Sachdienlichkeit der Klagerweiterung stehe zudem die Frist des § 10 Abs. 7 LuftVG i.V.m. § 87b Abs. 3 VwGO entgegen. Schon das mit Beschluss vom
  134. Mai 2013 festgelegte Vorsorgegebiet sei dem dazu eingeholten fachwissenschaftlichen Gutachten zufolge nachvollziehbar bestimmt worden, mit der räumlichen Ausdehnung des mit Planergänzung vom
  135. Mai 2013 eingeräumten Anspruchs auf den gesamten Kernort Flörsheim und die gesamte Ortschaft Raunheim durch Planergänzungsbeschluss vom
  136. Mai 2014 sei den Auswirkungen von Wirbelschleppen hinreichend begegnet worden. Das nunmehr nach Auswertung dieses Gutachtens festgelegte Vorsorgegebiet berücksichtige, dass in seltenen Einzelfällen von Wirbelschleppen verursachte Schäden außerhalb dieses Gebietes nicht gänzlich ausgeschlossen werden könnten und erscheine nach der Abwägung des Beklagten als angemessen. Die Auswertung der bisher gemeldeten Schadensereignisse habe auch nicht ergeben, dass diese sich überwiegend oder gar nur auf Flugzeuge der Klasse Heavy zurückführen ließen. Es bestünden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch Wirbelschleppen unmittelbare Gefahren für Leib und Leben von Personen am Boden verursacht würden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor, die Bewegungszahl in den beiden Nachtrandstunden halte sich mit durchschnittlich 81,7 koordinierten Flugbewegungen nicht nur im Rahmen der für dieses Zeitsegment geltenden Betriebsregelung, sondern entspreche auch dem vom Bundesverwaltungsgericht verlangten An- und Abschwellen des Flugverkehrs und sei deshalb mit dem Planergänzungsbeschluss vom
  137. Mai 2012 gewährleistet. Die Planergänzungsbeschlüsse vom
  138. Mai 2013 und vom
  139. Mai 2014 in der Fassung vom
  140. April 2015 sähen angemessene Schutzvorkehrungen vor, auch der Stellungnahme der Sachverständigen Dr. Gerz/Dr. Holzäpfel vom
  141. November 2013 (Anl. Beigel 11) zufolge liege kein Schadensfall außerhalb des damit festgesetzten Vorsorgegebiets. Das GfL-Gutachten G1 Anhang II.1 vom
  142. November 2006 sei entgegen der dazu von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme in methodisch nicht angreifbarer Weise erstellt worden und entspreche dem seinerzeit etablierten und anerkannten Maßstab der Wissenschaft. Die nachfolgenden Erkenntnisse seit 2006, auf die die Klägerin sich beziehe, seien unerheblich, die darauf gestützten Vorhalte ebenso, teilweise seien sie auch falsch. Das Anspruchsgebiet sei aus der Gesamtschau der ICAO-Vorgaben mit einer Analyse der räumlichen Verortung von Schadensmeldungen und -ereignissen plausibel, Schäden außerhalb dieses Gebiets wiesen erhebliche Zweifel in Bezug auf Kausalität der Wirbelschleppen auf. Risiken durch Wirbelschleppen könnten durch die Dachsicherung planerisch vernachlässigt werden, außerdem bestehe kein besonderes Wirbelschleppenrisiko am Flughafen Frankfurt Main. Das entsprechende Restrisiko sei dem Luftverkehr immanent und verglichen mit allgemeinen Lebensrisiken vernachlässigbar gering. Schon mit dem Ersten, erst Recht aber mit dem Zweiten Planergänzungsbeschluss zu Wirbelschleppen sei die Thematik etwaiger Wirbelschleppen-Einwirkungen auf Dächer in der Flughafen-Umgebung von betroffenen Eigentümern einschließlich der Klägerin in nicht zu beanstandender Weise abschließend bewältigt worden. Dem Aspekt der Risikovorsorge sei damit im weitestgehenden Umfang Rechnung getragen worden, wie auch das jetzt von dem Beklagten dazu vorgelegte Gutachten bestätige. Damit seien jegliche weitergehenden Forderungen der Klägerin unbegründet. Die von der Klägerin begehrte Teilsperrung der Landebahn Nordwest würde die Betriebs-abläufe am Flughafen Frankfurt Main stark beeinflussen, erhebliche Verspätungen verursachen und damit das Planungsziel in erheblichem Umfang negativ beeinflussen. Es wäre angesichts des sehr seltenen Risikos von Wirbelschleppenschäden schon deshalb unverhältnismäßig, weil aufgrund der vor allen anderen Landebahnen vergleichbaren Situation Landungen von schweren Flugzeugen vollständig ausgeschlossen werden müssten; damit verlöre der Flughafen seine Hub-Funktion in wesentlichem Umfang. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte in dem Verfahren 9 B 1362/13 .T der Klägerin, auf die im Folgenden aufgeführten Verwaltungsvorgänge des Beklagten - 66 p 01.03.04/024- Flugbetriebsbeschränkung - [1 Ordner]; - 66 p 01.03.04/029 - Wirbelschleppen - [4 Ordner]; - 66 p - 01.01

(010)- Wirbelschleppen - [1 Ordner]; - 66 p - 01.01
(30)- Wirbelschleppen - [1 Ordner] und - 66 p - 01.03.04/031 - Zweite Planergänzung Wirbelschleppen - [1 Ordner]; - Gutachten G 1 - Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) und Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) - Anhang II.1 Auswirkungen von Wirbelschleppen am Flughafen Frankfurt Main der GfL - Gesellschaft für Luftverkehrsforschung mbH - und Dziomba Aeronautical Consulting vom 16.11.2006 [Behördenakten zum Planfeststellungsverfahren, Ordner 236] und „Sensitivitätsanalyse zum Gutachten G1 - Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischer Begleitplan Anhang II.1 Auswirkungen von Wirbelschleppen am Flughafen Frankfurt Main“ der GfL Gesellschaft für Luftverkehrsforschung mbH vom
  1. Juli 2007 [Behördenakten zum Planfeststellungsverfahren, Ordner 543, S. 268 ff.], - Gutachten „Prognose des Nachtflugverkehrs am Flughafen Frankfurt Main“ von Intraplan vom Juni 2007 (vorgelegt mit Schreiben der Beigeladenen vom
  2. Juni 2007, Ordner 536, Bl. 3 ff.), der ergänzenden Stellungnahme von Intraplan vom September 2007 (Ordner 563, Bl. 81 ff.) und des Gutachtens der TUHH zum Nachtflugbedarf vom September 2007 (Ordner 675, Bl. 303 ff. mit Ergänzungen vom Oktober 2007, Ordner 675, Bl. 413 ff., und vom November 2007, Ordner 582, Bl. 234 ff.), sowie auf die ebenfalls zu diesem Verfahren beigezogenen Urteile des Hess. VGH vom
  3. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08 .T u.a., 11 C 318/08 .T und 11 C 305/08 .T -, auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom
  4. April 2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a., vom
  5. April 2011 - BVerwG 4 B 77.09 - und vom
  6. Januar 2013 - BVerwG 4 B 15.10 - verwiesen, die sämtlich zu diesem Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Gründe I. Einstellung wegen Erledigung in der Hauptsache Nachdem die Klägerin und der Beklagte sowie die Beigeladene den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich der im Tenor im Einzelnen bezeichneten Anträge insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, als diese sich auf die Aufhebung der Regelung in Teil A. II. 4.1.
  7. des Planfeststellungsbeschlusses beziehen, der zufolge 17 planmäßige Starts und Landungen zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr unter bestimmten, im einzelnen darin festgelegten Voraussetzungen zugelassen worden waren (PFB S. 22 f.), sowie in Bezug auf die mit Hilfsantrag der Klägerin zur Wirbelschleppenvorsorge begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Anordnung von Dachklammerungen an ihren baulichen Anlagen im Bereich von 400 Metern südlich und 400 Metern nördlich der Anfluggrundlinie der Landebahn Nordwest, ist das Verfahren teilweise einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO analog). II. Gegenstand der Schlussentscheidung Nach dem Teil-Beschluss des Senats vom
  8. März 2015 und den übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen der Beteiligten ist hinsichtlich der begehrten Betriebsbeschränkungen für die Nacht nur noch über die Klage zu entscheiden, die gegen die Bestimmungen in Teil A. II 4.1 Sätze 1 und 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom
  9. Dezember 2007 in der Fassung, die dieser durch den Planergänzungsbeschluss vom
  10. Mai 2012 erhalten hat - betreffend die sogenannten Nachtrandstunden von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr und von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr - gerichtet ist. In Bezug auf die geltend gemachten Gefahren, die durch Wirbelschleppen verursacht werden, ist nur noch über den Antrag auf Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. auf weitere Betriebseinschränkungen in Form der Teilsperrung der Landebahn Nordwest für Flugzeuge der Kategorien „Heavy“ und „Super“ zu entscheiden. III. Zulässigkeit Entgegen der Ansicht des Beklagten steht einer Entscheidung über diese Klageanträge nicht entgegen, dass sowohl die Regelungen in Teil A. II. 4.1.
  11. als auch die Regelung in Teil A. XI. 2.
  12. des Planfeststellungsbeschlusses durch die Planergänzungsbeschlüsse vom
  13. Mai 2012, vom
  14. Mai 2013 und vom
  15. Mai 2014 sowie mit Erklärung des Beklagten vom
  16. April 2015 abgeändert wurden. Es handelt sich weder um eine unzulässige Klageerweiterung, noch fehlt es, weil die Änderungen sich zugunsten der Klägerin auswirken, an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, und es liegt auch keine Versäumung der Klagebegründungsfrist des § 10 Abs. 7 LuftVG vor. Die Erweiterung einer gegen einen Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage auf dessen Änderung oder Ergänzung, die zu einem Teil des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses geworden ist und mithin eine einheitliche Planungsentscheidung darstellt, stellt keine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO dar (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar,
  17. Aufl. 2014, § 91 Rn. 9). Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht deswegen, weil die hier streitigen Planergänzungsbeschlüsse Regelungen treffen, die sich jedenfalls auch zugunsten der Klägerin auswirken. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist ihrer Klage allein damit nicht „der Boden entzogen“ und ihr infolgedessen das Rechtsschutzbedürfnis zu verwehren. Zwar eröffnet ein Änderungsplanfeststellungsbeschluss dem Planbetroffenen Klagemöglichkeiten grundsätzlich nur gegen neue oder weitergehende Belastungen, die durch diesen hervorgerufen werden, nicht aber gegen bestandskräftige oder einer Einwendungspräklusion unterliegende Festsetzungen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses, und er ist auch nur in dem Umfang angreifbar, in dem er eine eigene Regelung enthält (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 22.03.2012 - 5 K 6/10 -, juris Rn. 155; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.
  18. 1997 – 11 C 1.97 –, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27; VGH Kassel, Urteil vom 02.04.2003 – 2 A 2646/01 –, NVwZ-​RR 2003, 729 – jeweils zitiert nach juris). Weder hinsichtlich der Regelungen bezüglich der Nachtrandstunden noch in Bezug auf die Nebenbestimmungen zu den Wirbelschleppenrisiken ist aber gegenüber der Klägerin Bestands- oder Rechtskraft eingetreten, noch liegt insoweit ein Fall der Einwendungspräklusion vor. Vielmehr hat die Klägerin neben der Planaufhebung von Anfang an auch Betriebsbeschränkungen für die Zeit der sogenannten Nachtrandstunden geltend gemacht, und zwar in einem Umfang, der über die in der Musterverfahrensentscheidung - zuletzt des Bundesverwaltungsgerichts - getroffene Entscheidung hinausgeht. Sie hat zudem ihr Planaufhebungsbegehren von Anfang an auch mit der aus ihrer Sicht fehlerhaft erfolgten Regelung in Teil A. XI. 2.
  19. des Planfeststellungsbeschlusses begründet (Bl. III/0448 ff. GA), weil in Zukunft mit einer deutlich größeren Gefahr von Wirbelschleppen und einem erheblich häufigeren Auftreten von Wirbelschleppen zu rechnen sei, und dabei das Fehlen von ausreichenden Schutz- und Vorsorgemaßnahmen gegen Wirbelschleppenschäden gerügt (Bl. I/097 GA). Daran gemessen bleiben die Planergänzungsbeschlüsse des Beklagten hinter ihrem Begehren zurück, so dass auch ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden kann. Ob die Anträge der Klägerin erfolgreich sein werden, ist hingegen eine Frage der Begründetheit. Da die Einbeziehung der Planergänzungsbeschlüsse in das Verfahren keine Klageänderung darstellt, war insoweit auch nicht die Frist des § 10 Abs. 7 LuftVG einzuhalten. IV. Begründetheit Die Klage mit den in der mündlichen Verhandlung noch gestellten Anträgen ist jedoch insgesamt unbegründet. Die Regelung des Flugbetriebs in Teil A. II. 4.1.
  20. des Planfeststellungsbeschlusses vom
  21. Dezember 2007 in dem Planergänzungsbeschluss vom
  22. Mai 2012 erweist sich nicht als abwägungsfehlerhaft und damit rechtswidrig, die Klägerin hat aus diesem Grund auch keinen Anspruch auf weitergehende Betriebsbeschränkungen in den sogenannten Nacht-randstunden (1.). Sie hat außerdem keinen Anspruch darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss vom
  23. Dezember 2007 insoweit aufgehoben wird, als damit die Benutzung der Landebahn Nordwest bei Betriebsrichtung 07 durch Luftfahrzeuge der Wirbelschleppenkategorie „Heavy" (Abflugmassen über 136.000 kg) sowie der Boeing B757 erlaubt wird, oder auf Einschränkung der Benutzung durch diese Luftfahrzeuge. Denn mit der Regelung in Teil A. XI. 2.
  24. dieses Planfeststellungsbeschlusses vom
  25. Dezember 2007 in der Form, die er durch die - nach der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung gegenüber der Klägerin bestandskräftig gewordenen - Planergänzungsbeschlüsse vom
  26. Mai 2013 und vom
  27. Mai 2014 sowie durch die in der mündlichen Verhandlung am
  28. April 2015 vom Beklagten zur Niederschrift erklärten Ergänzungen erhalten hat, sind Schutzvorkehrungen gegen Wirbelschleppen angeordnet worden; weitergehende Ansprüche der Klägerin auf Betriebseinschränkungen zur Reduzierung der Auswirkungen des Vorhabens durch Wirbelschleppen bestehen nicht (2.).
  29. Anträge auf Betriebsbeschränkungen in den Nachtrandstunden Die Anträge der Klägerin, mit denen sie nach der auf die Aufhebung der Regelung über 17 planmäßige Flugbewegungen zwischen 23:00 und 05:00 Uhr bezogenen Erledigungserklärungen der Beteiligten noch für die sogenannten Nachtrandstunden zwischen 05:00 Uhr und 06:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr weitergehende Betriebseinschränkungen durch Verpflichtung des Beklagten zur Änderung oder Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses vom
  30. Dezember 2007 in der Fassung der als Planklarstellung bezeichneten Entscheidung vom
  31. Mai 2012 (Bl. 039 der Behördenakte - BA - 66 p 01.03.04/024) verlangt, bleiben erfolglos. Der Planfeststellungsbeschluss vom
  32. Dezember 2007 in der Form des Planergänzungsbeschlusses des Beklagten vom
  33. Mai 2012 leidet nicht an erheblichen Fehlern, und die Klägerin hat keinen Anspruch auf dessen Änderung oder Ergänzung in einer Weise, die über die zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
  34. April 2012 (BVerwG 4 C 8.09 u.a.) vorgenommene Änderung hinausgeht. Die Entscheidung des Beklagten vom
  35. Mai 2012 (Bl. 039 der Behördenakte - BA - 66 p 01.03.04/024) in Bezug auf Teil A II 4.1 Sätze 1 und 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom
  36. Dezember 2007 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat damit weder gegen die von ihm zugrunde zu legende Rechtsauffassung in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  37. April 2012 verstoßen, noch bestand oder besteht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Verpflichtung des Beklagten, weitergehende Betriebsbeschränkungen in Bezug auf die Nachtrandstunden vorzunehmen. Das Lärmschutzkonzept nach der Planergänzung vom
  38. Mai 2012 erweist sich auch zum heutigen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht als ungeeignet und damit abwägungsfehlerhaft. Die von dem Beklagten nach Anhörung der Beigeladenen (mit Schreiben vom 30.04.2012, Bl. 001 der Behördenakte - BA - Änderungsverfahren Flugbetriebsbeschränkungen) in seiner als Planklarstellung bezeichneten Entscheidung vom
  39. Mai 2012 getroffene Aufhebung von Teil A. II. 4.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom
  40. Dezember 2007 sowie die Änderung von Teil A. II. 4.1 Sätze 1 und 2 dieses Planfeststellungsbeschlusses dahingehend, dass für die Nachtrandstunden von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr und von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr auf dem Flughafen Frankfurt Main nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insgesamt 133 planmäßige Flugbewegungen pro Nacht zulässig sind, der Durchschnittswert jeweils bezogen auf das Kalenderjahr nicht überschritten werden darf und der Flugkoordinator kalenderjährlich nicht mehr als 48.545 Zeitnischen (Slots) für Flugbewegungen in diesen beiden Stunden zuweisen darf, sind weder formell- noch materiell-rechtlich zu beanstanden. 1.1 Der als Planklarstellung bezeichnete Beschluss des Beklagten vom
  41. Mai 2012 leidet nicht unter einem Form- oder Verfahrensfehler, der zur Aufhebung oder Ergänzung des Beschlusses führt. Allerdings handelt es sich bei diesem Beschluss inhaltlich um eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vom
  42. Dezember 2007 durch eine nachträgliche Schutzauflage im Sinne der §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 1a Satz 2 HVwVfG in der Gestalt der Erweiterung der darin geregelten Flugbetriebsbeschränkungen, und damit nicht um eine Planklarstellung im Sinne des § 76 Abs. 3 HVwVfG, die nur für unwesentliche Änderungen des Plans vor Fertigstellung des Vorhabens in Betracht kommt (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar,
  43. Aufl. 2014, § 76 Rn. 14, 32 ff.). Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt darin jedoch nicht schon deshalb ein zur Rechtswidrigkeit der Planergänzung vom
  44. Mai 2012 führender Verfahrensfehler, weil der Beklagte den Planfeststellungsbeschluss ohne Durchführung eines Planänderungsverfahrens und damit ohne erneute Auslegung, Anhörung und Erörterung nach erneuter Ermittlung der Belange von potenziell Betroffenen geändert hat. Denn § 75 Abs. 1a Satz 2 HVwVfG ermöglicht der Planfeststellungsbehörde die Änderung des Planfeststellungsbeschlusses im Wege der Planergänzung oder des Planergänzungsverfahrens, und vorliegend hat der Beklagte zu Recht den Weg der Planergänzung gewählt. Nach der für ihn rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  45. April 2012, mit der der Planfeststellungsbeschluss vom
  46. Dezember 2007 in Bezug auf diese Bestimmungen teilweise für rechtswidrig erklärt worden war, war der Beklagte verpflichtet, den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufzuheben bzw. abzuändern, wie er dieser Entscheidung entgegenstand, und die rechtskräftig festgestellten Mängel bei der Abwägung der von den Nachtflugwirkungen betroffenen Belange zu beheben. Der Beklagte hat auch zu Recht die Planergänzung gewählt, denn nach den Ausführungen in der Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts hätte nur dann eine erneute Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in einem Planergänzungsverfahren unter erneuter Abwägung der Belange Betroffener getroffen werden müssen, wenn er weitere, über die tenorierte Anzahl von Flügen in den Nachtstunden hinausgehende Flugbewegungen hätte zulassen wollen (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 08/09 u.a. -, juris Rn. 376 ff.). Nach dem Tenor und den Entscheidungsgründen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem den Beklagten und die Beigeladene bindenden Urteil vom
  47. April 2012 dürfen die ursprünglich für die Mediationsnacht zugelassenen 17 planmäßigen Flugbewegungen wegen der festgestellten Verfahrens- und Abwägungsfehler bei der Zulassungsentscheidung nicht in der Mediationsnacht stattfinden, sie sind aber auch für die Nachtrandstunden nicht abgewogen und waren deshalb auch auf die Zahl der ursprünglich 150 in der Gesamtnacht zugelassenen Flugbewegungen anzurechnen. Nach alledem verbleibt für die Nachtrandstunden nur mehr ein Kontingent von durchschnittlich 133 planmäßigen Flugbewegungen. Der Beklagte hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, dass er seine Entscheidung in dem Planergänzungsbeschluss vom
  48. Mai 2012, dieses von dem Bundesverwaltungsgericht als abwägungsfehlerfrei festgestellte Kontingent nicht zu erhöhen und insbesondere in der Mediationsnacht keinen planmäßigen Flugbetrieb zuzulassen, im Wege der Planergänzung treffen konnte, und es eines Planergänzungsverfahrens nicht bedurfte. Die Behebung eines Abwägungsmangels erfordert zwar dann ergänzende Verfahrensschritte, wenn übersehene oder fehlgewichtete Belange in einem nachträglichen Entscheidungsprozess einzubeziehen sind, bevor dann auf dieser Grundlage die Planergänzung erfolgt. Anders verhält es sich aber, wenn eine Planergänzung auf der Grundlage des vorhandenen Abwägungsmaterials vorgenommen werden kann, und keine weiteren Ermittlungen, Sachaufklärungen oder die Beteiligung von Betroffenen und damit keine erneute Abwägung nach „echten“ Verfahrensschritten notwendig sind (Kopp/Ramsauer, VwVfG-Kommentar, § 75 Rn. 32). Letzteres ist hier der Fall, da bei der Festsetzung allein des tenorierten Bewegungskontingents für die Nachtrandstunden keine erneute oder weitere Abwägungsentscheidung von dem Beklagten zu treffen war (Beschluss des Beklagten vom
  49. Mai 2012, BA Flugbetriebsbeschränkungen, Bl. 033) und Belange Betroffener über die schon in den Verfahren über den Planfeststellungsbeschluss vom
  50. Dezember 2007 vorgenommene Abwägung hinaus nicht zu ermitteln und zu berücksichtigen waren, da der Beklagte über das Kontingent von 133 Flugbewegungen in den Nachtrandstunden hinaus keine zusätzlichen Flüge in der Nacht zugelassen hat. Denn nach den Entscheidungsgründen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war das Lärmschutzkonzept der Planfeststellungsbehörde mit insgesamt 133 in den beiden Nachtrandstunden zugelassenen Flugbewegungen als auf der Grundlage des bisherigen Abwägungsmaterials abgewogen und den Gewichtungsvorgaben des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG entsprechend zu bewerten (Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 -, juris Rn. 376). Erneuter Ermittlungen zu einem Bedarf für weitere Flüge und einer daraus folgenden Abwägung dazu, wie das von der Planfeststellungsbehörde verfolgte Konzept eines zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs gleichwohl durchgehalten und der Flugverkehr in den Nachtrandstunden trotz eines erhöhten Kontingents planmäßiger Flüge durch geeignete Vorkehrungen effektiv und konkret begrenzt werden soll, hätte es nur bedurft, wenn der Beklagte weitere planmäßige Flüge in der Gesamtnacht oder nur in den Nachtrandstunden hätte zulassen wollen (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 -, juris Rn. 377 f.). 1.
  51. Da das Lärmschutzkonzept des Planfeststellungsbeschlusses in der Gestalt, die es durch den Planergänzungsbeschluss vom
  52. Mai 2012 erhalten hat, auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist, ist auch die weitergehende, auf Ergänzung des Plans gerichtete Klage - mit den Haupt- und Hilfsanträgen - abzuweisen. Der Beklagte war und ist nicht dazu verpflichtet, das Bewegungskontingent von 133 Flugbewegungen in den beiden Nachtrandstunden erneut zu überprüfen und der Beigeladenen weitergehende Betriebsbeschränkungen für diese Zeiträume aufzuerlegen. Die für den Beklagten bindende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und die darin niedergelegten Grundsätze erforderten entgegen der Ansicht der Klägerin keine vollständige Neuregelung des Nachtflug-Lärmschutzkonzepts, da das aus § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG folgende Gebot der besonderen Rücksicht auf die Nachtruhe der Bevölkerung mit diesem Lärmschutzkonzept gewahrt wird. Dieses auf dem bisherigen Abwägungsmaterial beruhende Lärmschutzkonzept mit der darin bestimmten Kontingentierung der nächtlichen Flugbewegungen hat sich auch im Nachhinein nicht als ungeeignet und damit rechtswidrig erwiesen. Die Zulassung dieses Bewegungskontingents für die Nachtrandstunden ist dem Umfang nach rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere genügt der Beklagte damit den Anforderungen des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG (1.2.1). Die Klägerin kann sich insoweit mit Erfolg weder auf neuere Entwicklungen in der lärmmedizinischen Wissenschaft (1.2.2) noch darauf stützen, dass die tatsächliche Umsetzung die Ungeeignetheit des Lärmschutzkonzepts ergeben habe (1.2.3). Der Beklagte ist deshalb weder verpflichtet, das Verbot planmäßiger Flugbewegungen auf die Zeit der Nachtrandstunden und somit insgesamt auf 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr auszuweiten, noch dazu, die Zahl der Bewegungen weiter einzuschränken oder diese auf der Grundlage eines anderen Bezugszeitraumes zu kontingentieren. Das Lärmschutzkonzept in Bezug auf die Nachtrandstunden in dem Planfeststellungsbeschluss des Beklagten wahrt den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge mit seinem Bewegungskontingent von 133 Flugbewegungen in beiden Nachtrandstunden die Grundsätze des § 29b Abs. 1 und 2 LuftVG. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das Lärmschutzkonzept des Beklagten in dem Planfeststellungsbeschluss weiterer Änderungen bedurfte, die über die Anpassung des gesamten Bewegungskontingents an den Wegfall der 17 Flugbewegungen in der Kernnacht hinausgehen, etwa weil mit dem Abwägungsgebot unvereinbare Belastungsspitzen nur durch einen kürzeren Bezugszeitraum als das Kalenderjahr zu vermeiden wären, waren demnach nicht erkennbar. Gemäß § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG ist auf die Nachtruhe der Bevölkerung zwar nicht nur während der Nachtkernzeit von 0:00 Uhr bis 05:00 Uhr besonders Rücksicht zu nehmen, sondern - da die in der Vorschrift enthaltene Gewichtungsvorgabe für die gesamte Nacht gilt - auch während der sogenannten Nachtrandstunden von 22:00 Uhr bis 0:00 Uhr und von 05:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Auch die erste Nachtrandstunde von 22:00 bis 23:00 Uhr ist demnach schutzwürdig und darf nicht als bloße Verlängerung des Tagflugbetriebs angesehen werden. Ein Lärmschutzkonzept kann es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber rechtfertigen, die Lärmschutzbelange der Anwohner in den Randstunden der Nacht weitgehend hinter den Verkehrsinteressen zurücktreten zu lassen, wenn es eine weitgehende Lärmpause in der Nachtkernzeit vorsieht. Allerdings wäre es auch dann nicht gerechtfertigt, „die Nacht zum Tage zu machen“, und die Verhältnismäßigkeit ist nur gewahrt, wenn das Konzept eines zum Kern der Nacht hin abschwellenden und danach wieder ansteigenden Flugverkehrs auch in diesem Zeitsegment durchgehalten und der Flugverkehr zur Vermeidung tagähnlicher Belastungsspitzen durch geeignete Vorkehrungen effektiv und konkret begrenzt wird (BVerwG 04.04.2012 - 4 C 8.09 -, juris Rn. 371 f.). Soweit die Klägerin dem entgegenhält, § 29b Abs. 1 S. 2 LuftVG kenne weder die von dem Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Differenzierung der Nacht in eine Kernzeit der Nacht einerseits und die Nachtrandstunden andererseits, noch lege dessen Wortlaut diese Auslegung nahe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Allein aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen ist, lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin das von ihr begehrte absolute Nachtflugverbot von 22:00 bis 06:00 Uhr nicht herleiten, er steht den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege der Auslegung daraus entwickelten Grundsätzen deshalb nicht entgegen. Danach handelt es sich bei dieser Regelung um eine planerische Gewichtungsvorgabe, der ein abgestufter Rechtfertigungsbedarf zu entnehmen ist mit der Folge, dass die Kernzeit der Nacht von 0:00 bis 05:00 Uhr grundsätzlich vom Flugverkehr freizuhalten ist, sofern nicht standortspezifische Gründe ausnahmsweise Verkehr erfordern, während es für Ausnahmen in den Nachtrandstunden von 22:00 bis 24:00 Uhr und von 05:00 bis 06:00 Uhr (nur) plausibler und nachgewiesener Gründe bedarf (Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts seit 2006, BVerwGE 123, 261 [272 f.]). Dies folgt aus dem bei der planerischen Abwägung geltenden Verhältnismäßigkeitsgebot, das im Fall eines ermittelten Verkehrsbedarfs eine Abwägung der damit verbundenen Interessen sowohl der Allgemeinheit an der Zulassung des Verkehrs als auch des Betreibers, das Verkehrsbedürfnis befriedigen zu dürfen, gegen die Betroffenheiten verlangt. Eine Betriebsbeschränkung stellt deshalb grundsätzlich die ultima ratio im Fall ansonsten unzumutbarer Betroffenheiten dar und setzt damit voraus, dass diesen durch Schutzauflagen nicht begegnet werden und die Betriebseinschränkung die einzig abwägungsfehlerfreie Entscheidung sein kann. Insbesondere vor dem Hintergrund der Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes und der damit verbundenen Grundentscheidung des Gesetzgebers, den möglicherweise von dem Vorhaben ausgehenden Fluglärmbelastungen, die die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten, in der Regel durch Schutzauflagen - in der Form des passiven Schallschutzes - zu begegnen, nicht aber durch Betriebseinschränkungen, lässt sich aus § 29b LuftVG im Zusammenhang mit den Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes ein Nachtflugverbot für die „gesetzliche Nacht“ und damit auch für die Nachtrandstunden nicht herleiten (vgl. grundlegend zum Verhältnis aktiven und passiven Schallschutzes nach früherer Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 29.01.1991 - 4 C 51/89 -, juris Rn. 197; zur Verschränkung von § 29b LuftVG mit dem Fluglärmschutzgesetz BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris). 1.2.
  53. Demnach ist für die Flugbewegungen in den hier allein streitigen „Nachtrandstunden“ lediglich ein plausibler Nachtflugbedarf erforderlich. Dieser ist in den Musterverfahrensentscheidungen festgestellt und in dem Umfang, in dem er mit dem Planergänzungsbeschluss vom
  54. Mai 2012 festgesetzt wurde, als abgewogen bejaht worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies auf der Grundlage des in den Musterverfahren vom
  55. Senat festgestellten Sachverhalts (Urteil vom 21.08.2009 - 11 C 227/08 .T u.a. -, juris), wonach die Ermittlung des für die Nachtrandstunden erforderlichen Nachtflugbedarfs nicht zu beanstanden ist und dieser in dem angegriffenen Planfeststellungsbeschluss (S. 1097 ff. und 1140 ff.) unter Bezugnahme auf die entsprechenden Gutachten (Intraplan und TUHH) nachvollziehbar dargelegt wurde, bestätigt. Demnach können diese Flugbewegungen nicht sinnvoll in den Tagesstunden abgewickelt werden, weil vor allem die Anschlüsse für den letzten Umlaufknoten sowie an andere Drehkreuze herzustellen sind, es Geschäftsreisenden ermöglicht werden soll, den Tageszeitraum auszuschöpfen, außerdem eine wirtschaftliche Umlaufplanung der Flugzeuge zu erreichen und Wartungen sinnvoll einplanen zu können. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, hierzu erneut Feststellungen zu treffen, denn die Klägerin hat dies nicht erfolgreich in Zweifel gezogen. Ihre dazu erhobenen Einwände (in der Klagebegründung vom 19.03.2008, Seite 581, Bl. III/0608 ff. GA), der Nachtflugbedarf, den das Einzugsgebiet des Flughafens Frankfurt Main für Charter- und Touristikflüge generiere, müsse nicht von dem Flughafen Frankfurt Main aus befriedigt werden, spricht schon wegen dieser Pauschalität nicht gegen den oben dargestellten Bedarf. Die Vorhabensträgerin muss sich nicht darauf verweisen lassen, ein sich ihr stellender Bedarf könne durch Konkurrenz wie beispielsweise den Flughafen Hahn befriedigt werden (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 08.09 -, juris Rn. 98 ff. und 111 ff.). Das Gleiche gilt für das Vorbringen, auch Frachtverkehre könnten so verlagert werden, dass die nächtliche Nachfrage nach Flugdiensten aus dem Einzugsbereich des Rhein-Main-Gebiets ohne signifikante Einbußen befriedigt werden könne. Dass durch das von der Klägerin begehrte vollständige oder zumindest weitgehende Verbot planbarer Flüge in den Nachtrandstunden der Flughafen nicht seine Hub-Funktion verlieren und die Anbindung der Bundesrepublik Deutschland an den weltweiten Luftverkehr dadurch nicht geschwächt würde, wird in keiner Weise substantiiert oder gar belegt. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Luftverkehrserschließung des Rhein-Main-Gebietes leide kaum unter der Verhängung eines Nachtflugverbots und der Flughafen Frankfurt Main werde durch die begehrte Anordnung des Nachtflugverbots nicht vollständig inaktiviert. Da dieses Vorbringen nach den Urteilen des
  56. Senats dieses Gerichts vom
  57. August 2009 und den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom
  58. April 2012, mit denen der Bedarf für Ausbau und Flugbetrieb in den Nachtrandstunden bestätigt wurde, nicht weiter von der Klägerin substantiiert wurde, ergeben sich daraus keine Zweifel an diesen Feststellungen. Die Planfeststellungsbehörde ist auf der Grundlage des für die Nachtrandstunden ermittelten und nicht zu beanstandenden Bedarfs zu Recht davon ausgegangen, dass damit das von ihr verfolgte Konzept eines Abschwellens und Wiederansteigens der Fluglärmbelastung in den Nachtrandstunden am Flughafen Frankfurt Main gewährleistet ist, da nach ihrem Lärmschutzkonzept im Mittel - unter Berücksichtigung der von der konkreten Ausgestaltung des Flugverkehrs abhängigen Schwankungen - auf die Randstunden rechnerisch jeweils knapp 67 und damit auf die Nachtrandstunden insgesamt 133 planmäßige Flugbewegungen entfallen werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Luftverkehrsnachfrage in den beiden Nachtrandstunden unterschiedlich ausfällt, denn nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch unter Zugrundelegung des Kalenderjahres als Bezugszeitraum gewährleistet, dass - obwohl in den Nachtrandstunden Spitzenbelastungen erreicht werden können, die an die technische Kapazitätsgrenze heranreichen - keine über einen nach den Maßstäben der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG nicht hinnehmbaren längeren Zeitraum andauernde Spitzenbelastung eintreten wird (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 u.a. -, Rn. 373). Dass es in den Nachtrandstunden auch zu höheren, über dem Durchschnittswert liegenden Verkehrsbelastungen kommen kann, steht nach alledem weder im Widerspruch zu der Gewichtungsvorgabe des § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG noch zu dem damit verfolgten Konzept des An- und Abschwellens der Fluglärmbelastung. Die Ansicht, dass ein kürzerer Bezugszeitraum als der des Kalenderjahres notwendig sei, um tagähnliche Belastungsspitzen in den Nachtrandstunden zu vermeiden, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Zurückweisung der entsprechenden Auffassung des
  59. Senats in seinem Urteil vom
  60. August 2009 ausdrücklich verneint. Auch eine weitere Kontingentierung innerhalb der einzelnen Nachtrandstunden hat das Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, um das An- und Absteigen hin zum Tagesverkehr zu gewährleisten, wenn es bei 133 planmäßigen Flugbewegungen in den Nachtrandstunden und null planmäßigen Flugbewegungen in der Mediationsnacht bleibt. 1.2.
  61. Der Senat vermag auch dem Einwand der Klägerin nicht zu folgen, das vom Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegte abgestufte Konzept mit weniger schutzbedürftigen Nachtrandstunden bei gleichzeitigem Nachtflugverbot für die Kernzeit der Nacht sei nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht (mehr) haltbar. Die Klägerin beruft sich hierzu auf die besondere Schädlichkeit des Flugbetriebs in den Nachtrandstunden und begründet dies damit, dass dadurch der ungestörte Schlaf auf sechs Stunden pro Nacht beschränkt werde und dies nach neuesten Erkenntnissen der Schlafforschung zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führe, die durch die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes gar nicht erfasst werde, da diese auf die Gesamtnacht abstellten. Entgegen der Ansicht der Klägerin erfassen die Regelungen in § 29b LuftVG im Zusammenhang mit den Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes auch den Fall der Zulassung von planmäßigen Flugbewegungen allein in den Nachtrandstunden. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zufolge erhebt das Fluglärmschutzgesetz ausweislich seines in § 1 FLärmSchG zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweckes nicht den Anspruch, die Problematik des Schutzes der Bevölkerung vor Fluglärm umfassend und abschließend zu regeln, vielmehr ist das Fluglärmschutzgesetz seiner Konzeption nach wie in der Fassung von 1971 ein Baubeschränkungs- und Entschädigungsgesetz geblieben, das insbesondere das weitere Heranwachsen von Wohnsiedlungen an bestimmte Flugplätze verhindern soll. Jedoch sind die darin festgelegten Lärmgrenzwerte mit der Neuregelung über § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG zusammen nunmehr auch für das luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsverfahren von Bedeutung. § 13 FLärmSchG bestimmt zudem, dass das Fluglärmschutzgesetz für das Genehmigungsverfahren nach § 6 LuftVG sowie das Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 8 LuftVG die Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen einschließlich der zugrunde liegenden Schallschutzanforderungen und die Entschädigung für Beeinträchtigungen der Außenwohnbereiche in der Umgebung neuer und wesentlich baulich erweiterter Flugplätze regelt, jedoch ohne dass sich an der Grundkonzeption des Gesetzes Entscheidendes geändert hätte. Der hier von der Klägerin begehrte aktive Schallschutz richtet sich mithin zwar nicht nach dem Fluglärmschutzgesetz, sondern maßgebend hierfür sind vor allem die Regelungen des Luftverkehrsgesetzes, allerdings in der Verzahnung mit dem Fluglärmschutzgesetz (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 20 ff.). Obwohl der Gesetzgeber nach alledem in dem Fluglärmschutzgesetz nicht die Frage geregelt hat, ob und ab wann nächtlicher Fluglärm die Grenze der Gesundheitsgefährdung erreicht oder überschreitet, sondern allein hinsichtlich der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle konkretisierende Regelungen getroffen hat, wurden aber auch nicht nur die Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Fluglärm der Höhe nach festgelegt, sondern zugleich die für die Abgrenzung maßgeblichen Kriterien definiert (§ 2 Abs. 2 FLärmSchG). Demnach schreibt § 2 Abs. 2 FLärmSchG für die Bewertung von Fluglärm in der (gesamten) Nacht eine Betrachtung sowohl des äquivalenten Dauerschallpegels als auch eines Pegel-Häufigkeits-Kriteriums vor; und wenn auch die Bewertung der Lärmbelastung anhand einzelner Stunden oder gar in Abschnitten von Stunden keine ausdrückliche Berücksichtigung gefunden hat, so ist die Frage der Zumutbarkeit nächtlicher Fluglärmbelastungen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nur durch den über die gesamte Nachtzeit gemittelten Dauerschallpegel gekennzeichnet, sondern auch durch das Häufigkeits- Maximalpegelkriterium, das auf der Grundlage einzelner Fluglärmereignisse zur Festsetzung der Nachtschutzzone und damit zur Gewährung passiven Schallschutzes führt, und damit der Gefahr eintretender Gesundheitsgefährdungen begegnet. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in den Musterverfahren hierzu festgestellt, dass es nicht gegen das Abwägungsgebot verstößt, wenn die Planfeststellungsbehörde - wie hier - die Zumutbarkeit von nächtlichem Fluglärm anhand der Kriterien des Fluglärmschutzgesetzes bewertet und nicht anhand weiterer Kriterien wie eines Belästigungsindex oder der Anzahl der Aufwachereignisse, und zwar weder bezogen auf die gesamte Nacht noch gesondert auf die Nachtrandstunden. Es wurde deshalb auch keine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde dazu gesehen, von sich aus eine - etwa lärm-indexbasierte - Alternative zu den etablierten und im Fluglärmschutzgesetz vorgesehenen, auf Dauerschall- und Maximalpegel abstellenden Lärmschutzmodellen zu entwickeln (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8/09 u.a., juris Rn. 399). Nach alledem gilt auch für die Bewertung der durch Flugbewegungen nur in den Nacht-randstunden verursachten Lärmbelastung die vom Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b FLärmSchG definierte Zumutbarkeitsschwelle, die bei einem fluglärmbedingten Dauerschallpegel von 50 dB(A) nachts liegt, und zwar gemittelt über die gesamte Nacht von 22:00 bis 06:00 Uhr (Hess. VGH, Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08 . Т -, juris Rn. 586; BVerwG, Urteil vom 04.04.2012, BVerwG 4 C 8/09 u.a., juris Rn. 539), sowie das fluglärmbedingte Häufigkeits-Maximalpegelkriterium von 6 mal 53 dB(A). Damit werden Ansprüche auf passiven Schallschutz nach dem Fluglärmschutzgesetz in dem dazugehörigen Verfahren gewährt und darüber hinausgehende Ansprüche ausgeschlossen, und diese gesetzliche Regelung wirkt sich auch insoweit aus, als eine Relation zwischen der konkreten Belastung im Einzelfall und der gesetzlich festgelegten (abstrakten) Zumutbarkeitsgrenze hergestellt werden kann (Urteil vom 21.08.2009 - Hess. VGH 11 C 227/08 .T u.a. -, juris Rn. 615). Die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes erweisen sich auch nicht aufgrund einer neuen Erkenntnislage als verfassungswidrig und damit als nicht (mehr) anwendbar, weil - wie die Klägerin vorbringt - seit Feststellung der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen neue Erkenntnisse in Lärmmedizin und Schlafforschung ergeben, dass die darin definierten Grenzwerte nicht mehr geeignet sind, Gesundheitsgefährdungen zu verhindern. Zwar können sich aufgrund eines neuen Standes der Wissenschaft gegenüber den solchen Schutzregelungen zugrunde gelegten Erkenntnissen grundsätzlich auch Nachbesserungspflichten für den Gesetzgeber ergeben, und deren Nichtbeachtung kann auch zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit der betreffenden Norm führen. Eine derartige Verletzung etwa bestehender gesetzlicher Nachbesserungspflichten in Bezug auf schon getroffene Regelungen kann angesichts des weitgehenden Beurteilungsspielraumes für den Gesetzgeber gerichtlich aber erst dann festgestellt werden, wenn evident ist, dass die ursprünglich zum Schutz der Gesundheit getroffene, rechtmäßige Regelung aufgrund der neuen Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist (so schon der Teil-Beschluss des Senats vom 19.03.2015, S. 73 ff. des Beschlussabdrucks; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08 -, juris). Die Klägerin macht insoweit geltend, dass die Belastung nur der „Nachtrandstunden“ mit Fluglärm durch die auf die Gesamtnacht abstellenden Grenzwerte des Fluglärmschutzgesetzes deren spezifischer Gesundheitsgefährdung, wie sich aus den neueren Ergebnissen der Lärmwirkungs- und der Schlafforschung ergäbe, nicht gerecht werde. Deshalb sei die hier gegebene Lärmbelastung als atypisch anzusehen, das Fluglärmschutzgesetz verletze mithin das Recht auf körperliche Unversehrtheit des Art. 2 i.V.m. Art. 1 GG, sei verfassungswidrig und nicht anwendbar. Der Senat vermag die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgetragene neue Erkenntnislage über Wirkungen von Fluglärm, deren erhebliche Abweichung von derjenigen zum Zeitpunkt der Musterverfahrensentscheidungen und daraus folgend eine evidente Untragbarkeit der darin angewendeten Grenzwerte des Fluglärmschutzgesetzes - insbesondere in Bezug auf die Nachtrandstunden - nicht festzustellen. Die Klägerin hat mit der hier vorgetragenen, seit der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgten weiteren Entwicklung des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes in einzelnen Studien die evidente Untragbarkeit der Grenzwertfestsetzung in dem Fluglärmschutzgesetz nicht zu belegen vermocht. Der erkennende Senat hat dies für den Taglärm auf der Grundlage der weitgehend identischen, von der Klägerin vorgelegten Studien schon in seinem Teil-Beschluss vom
  62. März 2015 festgestellt (Beschlussabdruck S. 75 ff.). Auch vor dem Hintergrund ihres ergänzenden, auf die neuesten lärmmedizinischen Forschungsergebnisse zur Schädlichkeit des Fluglärms gerade in den Nachtrandstunden gestützten Vorbringens ergibt sich nichts Anderes. Die von der Klägerin vorgelegten Studien geben keinen Anlass, die evidente Ungeeignetheit dieser Regelungen zur Beurteilung der Zumutbarkeit festzustellen. Aus der Stellungnahme ihres sachverständigen Beistandes Prof. Dr. med. Münzel sowie des Dr. med. Schmidt von der Universitätsklinik Mainz (Lärm und Herz-Kreislauf-Erkrankungen vom
  63. Dezember 2014, Anlage K 13 der Klägerin zu ihrem Schriftsatz vom 09.03.2015, Bl. XXXVIII/06524 GA) geht hervor, dass nächtlicher Fluglärm sich vor allem auf den Blutdruck auswirke und ein Anstieg des nächtlichen Fluglärmpegels um 10 dB(A) im Schallpegelbereich zwischen 30 - 60 dB(A) das Risiko für Herzinfarkte um 14% erhöhen soll. Dass Fluglärm sich in dieser Weise auswirkt, ist aber auch Grundlage der diesbezüglichen Grenzwertfestsetzungen in dem Fluglärmschutzgesetz gewesen und führt schon aus diesen Gründen zu keinen grundlegend neuen oder abweichenden Erkenntnissen. Gleiches gilt in Bezug auf die ebenfalls darin vorgetragenen Ergebnisse der „HYENA-Studie“ über Nachtfluglärm. Auch den darin aufgeführten Bedenken in Bezug auf Fluglärmwirkungen wurde mit den Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes schon Rechnung getragen, indem eine Nacht-Schutzzone mit entsprechenden Ansprüchen auf Gewährung passiven Schallschutzes (zur Erreichung eines Bauschalldämmmaßes von höchstens 50 dB bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 75 dB(A) und mehr am Tag sowie von 65 dB(A) und mehr in der Nacht oder für Gebiete, die allein aufgrund des Häufigkeits-Maximalpegelkriteriums zur Nacht-Schutzzone gehören, gemäß § 3, 5 Abs. 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm - Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom
  64. September 2009, BGBl I 2009, 2992 [FlSVO]) festzusetzen ist. Außerdem gewährt der Planfeststellungsbeschluss Übernahmeansprüche, so dass auch darüber hinausgehenden Lärmbelastungen Rechnung getragen wird. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Vorhabensträgerin freiwillig ein Programm „Casa 2“ aufgelegt hat, mit dem diese über die Verpflichtung aus dem Planfeststellungsbeschluss hinaus bereit ist, Häuser zu übernehmen, die hohen Fluglärmwirkungen ausgesetzt sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich mit einer freiwilligen zusätzlichen Leistung der Vorhabensträgerin allein nicht schon die evidente Ungeeignetheit der Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes aufzeigen. Der von der Klägerin vorgelegte Bericht der Dipl. Psych. Irmgard Hahn-Buczko über von ihr betreute Flörsheimer Patienten (Anlage K 27 der Klägerin, Bl. XXX/05124 GA) führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass dieser Bericht sich vorwiegend auf Patienten mit zum Teil erheblichen Vorerkrankungen wie depressiven Erkrankungen oder Angststörungen bezieht, wird darin lediglich angeführt, dass bei diesen Patienten die vorhandenen Probleme verstärkt werden, jedoch weniger infolge der Lärmbelastungen, sondern mehr aufgrund der als belastend empfundenen Situation tieffliegender Flugzeuge. Aussagekräftige Schlussfolgerungen für die Lärmwirkungen gerade in den Nachtrandstunden lassen sich daraus aber nicht entnehmen. Gleiches gilt für die Berichte von Bewohnern in Flörsheim (Anlage K 28 der Klägerin, Bl. XXX/05125 ff. GA), in denen auf das durch persönliche Dispositionen beeinflusste subjektive Empfinden hingewiesen wird, ohne damit objektiv nachvollziehbare Lärmbeeinträchtigungen anhand von Lärmpegeln darzutun, die trotz der durch das Fluglärmschutzgesetz gewährten Ansprüche auf passiven Schallschutz gesundheitsgefährdende Wirkungen haben können. Die zum Schutz Betroffener vor Fluglärm in dem Fluglärmschutzgesetz getroffenen Festlegungen erweisen sich aufgrund dieser insgesamt nur vage und pauschal gehaltenen Angaben nicht schon als evident untragbar. Allein daraus, dass in den von der Klägerin dargestellten Studien Fluglärm in einer Größenordnung untersucht wurde, der auch die Wohngrundstücke im Eigentum der Klägerin durch das angegriffene Vorhaben ausgesetzt sind, folgt kein anderes Ergebnis. Dass die in den oben genannten Studien ermittelten Gesundheitsschäden auch bei nächtlichem Fluglärm auftreten können, wie er auf den Wohngrundstücken der Klägerin bereits heute und erst recht bei Erreichen der von dem Planfeststellungsbeschluss vorausgesetzten 701.000 Flugbewegungen pro Jahr auftreten wird, ist angesichts der dazu im Fluglärmschutzgesetz getroffenen Festlegungen, die an die im wesentlichen gleichen Belastungswerte anknüpfen, in dieser Pauschalität nicht geeignet, die bestehenden Regelungen sowie die darauf beruhenden Ermittlungen und Feststellungen der Planfeststellungsbehörde einschließlich des Lärmschutzkonzepts für die Nachtrandstunden als evident untragbar oder rechtswidrig feststellen zu lassen. Auch die von der Klägerin in deutscher Übersetzung vorgelegte Studie von Floud et al. („Gesundheit und Umwelt - Belastung durch Flug-und Straßenverkehrslärm und Zusammenhänge mit Herzkrankheiten und Schlaganfall in sechs europäischen Ländern: eine Querschnittsstudie“ vom 29.07.2014, Anlage K 14 der Klägerin, Bl. XXXVIII/06528 GA), die auf in den Jahren 2004 bis 2006 erhobenen Daten der HYENA-Studie beruht, führt zu keinem anderen Ergebnis. In den allgemeinen Ausführungen zu dieser Studie wird zunächst darauf hingewiesen, dass zahlreiche Studien einen Zusammenhang zwischen Fluglärm und Bluthochdruck gefunden haben, es jedoch einen Mangel an Beweisen für Zusammenhänge mit anderen kardiovaskulären Erkrankungen gebe (Bl. XXXVIII/06528R GA). Soweit darin weiter festgestellt wird, Nachtfluglärm sei statistisch signifikant mit auf eigenen Angaben beruhenden "Herzerkrankungen und Schlaganfall" im rohen Modell verbunden, wird andererseits ausgeführt, nach Berücksichtigung der Störfaktoren sei der Nachtfluglärm allerdings als nicht-signifikant einzustufen gewesen. Auch die kategorischen Analysen haben der Studie zufolge keinen Schwelleneffekt im Zusammenhang zwischen Nachtfluglärm und Нerzerkrankungen und Schlaganfall vorgeschlagen (Bl. XXXVIII/06530R GA), während ein Zusammenhang zwischen Straßenverkehrslärm und 'Herzerkrankungen und Schlaganfall' gefunden wurde, jedoch nur in der höchsten Belastungskategorie (> 65 dB(A), verglichen mit der niedrigsten Kategorie [< 45 dB(A)]). In Bezug auf Nachtfluglärm gab es Beweise für Effektmodifikation durch Wohnsitzdauer, allerdings mit einem signifikanten Zusammenhang für diejenigen, die 20 Jahre oder mehr an ihrem aktuellen Wohnort gelebt hatten, und die auch der Berücksichtigung der Belastung durch NO2-Luftverschmutzung in einer Teilstichprobe standhielt. Dies belegt weder die evidente Ungeeignetheit der im Fluglärmschutzgesetz festgesetzten Grenzwerte, noch die besondere Gefährlichkeit von Fluglärm allein in den Nachtrandstunden. Vielmehr lässt sich aus dieser Studie insbesondere die gesundheitliche Auswirkung lang andauernder Nachtfluglärmexposition entnehmen, wie sie jedoch schon dem Fluglärmschutzgesetz zugrunde gelegt wurde. Schließlich wird in der Studie auch darauf verwiesen, dass bisher nur wenige Studien Fluglärm im Zusammenhang mit Herzerkrankungen untersucht, dabei aber verschiedene Ergebnisse hervorgebracht haben (Bl. XXXVIII/06531). Den von der Klägerin daraus abgeleiteten Schluss, es handele sich nunmehr in Bezug auf die Gefährlichkeit von Nachtfluglärm, insbesondere in den Nachtrandstunden, um einen neuen und heute allgemein anerkannten Stand in der Wissenschaft und nicht nur um wenige Einzelstimmen, wie der Beklagte und die Beigeladene einwenden, vermag der Senat nicht zu teilen. Auch die weiteren Ausführungen in dieser Studie dazu, dass es Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen umweltbedingtem Nachtfluglärm und sowohl Schlafstörungen als auch schlaflosigkeitsähnlichen Symptomen gebe, und es zusammen mit Nachweisen von Schlaflaborexperimenten über die Auswirkung von Erregung und Schlafmangel auf kardiovaskuläre Risikofaktoren als plausibel anzusehen sei, dass Schlafmangel den Zusammenhang zwischen Nachtfluglärm und Herzerkrankungen und Schlaganfall vermitteln könne (Bl. XXXVIII/06531 GA), legen vielmehr nahe, dass damit noch kein abgesichertes und damit als neuer, aktueller Stand wissenschaftlicher Erkenntnis zu bewertendes Ergebnis vorliegt. Schließlich nimmt die Studie selbst entsprechende Erkenntnisse in Studien aus den Jahren 2001 (Fußnoten
  65. und 5., Bl. XXXVIII/06532 GA), 2005 (Fußnote 12., Bl. XXXVIII/06532 GA), 2002, 2000 und 2005 (Fußnoten 22., 23 und 24., Bl. XXXVIII/06533 GA), 2004 (Fußnote 32., Bl. XXXVIII/06533R GA) sowie aus dem Jahr 1977 (Fußnoten
  66. und 34., Bl. XXXVIII/06533R GA) in Bezug, die ihrerseits schon in die Bestimmung der Grenzwerte in dem Fluglärmschutzgesetz eingeflossen sind. Auch die Ausführungen der Autoren Prof. Münzel et al. („Kardiovaskuläre Auswirkungen von Umweltbelastung durch Lärm“ vom
  67. März 2014, Anlage K 15 der Klägerin, Bl. XXX/06534 GA) über ihre Erkenntnis, dass Lärm nicht nur stört, Schlafstörungen verursacht und die Lebensqualität beeinträchtigt, sondern auch die wesentlichen kardiovaskulären Risikofaktoren für arterielle Hypertonie und das Auftreten von kardiovaskulären Erkrankungen begünstigt, zeigen keine neuen Erkenntnisse auf, die von den bisherigen Studienergebnissen evident abweichen. Dass die Kausalität von Fluglärm für koronare Herzerkrankungen und Schlaganfall in der Wissenschaft nicht mehr bestritten wird, ist schon in die Regelungen des neuen Fluglärmschutzgesetzes eingeflossen und deshalb für sich genommen noch nicht geeignet, dessen Festsetzungen in Zweifel zu ziehen. Der Senat sieht diese wie die dazu weiter von der Klägerin vorgelegten Studien - wie auch der sachverständige Beistand der Beigeladenen, Prof. Penzel, in der mündlichen Verhandlung am
  68. April 2015 überzeugend ausgeführt hat - als eine Weiterentwicklung der dem Fluglärmschutzgesetz 2007 zugrunde gelegten Erkenntnisse über die Wirkungen nächtlichen Fluglärms auf die Gesundheit in einzelnen Details an, ohne eine evidente Abweichung von den bisherigen Erkenntnissen feststellen zu können. Schon aus diesen Gründen war der Senat nicht gehalten, den dazu von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am
  69. April 2015 gestellten Beweisanträgen (Nr. XVI. bis Nr. XVIII., Bl. XLIII/07404 ff. GA) nachzugehen und Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass Fluglärm Herzerkrankungen und Schlaganfälle verursacht, dass dieser Zusammenhang heute zu dem allgemein anerkannten Erkenntnisstand der Medizin gehört und dass die Kausalität von Fluglärm für koronare Herzerkrankungen und Schlaganfall in der Wissenschaft nicht mehr bestritten wird (Beweisantrag der Klägerin Nr. XVI., Bl. XLIII/07404 GA). Da diese Tatsachen im Wesentlichen schon den Grenzwerten des Fluglärmschutzgesetzes zugrunde gelegt wurden, sind sie für die hier zu treffende Entscheidung darüber, ob diese Werte evident untragbar sind, außerdem unerheblich; der Senat war auch deshalb nicht gehalten, diesem Beweisantrag nachzugehen. Außerdem handelt es sich insoweit, als damit ein allgemein anerkannter Erkenntnisstand der Medizin bewiesen werden soll, nicht um beweisfähige medizinische Tatsachen, sondern um eine Frage der rechtlichen Wertung der in diesem Verfahren schon vorgelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse, die durch das Gericht vorzunehmen ist und nicht durch ein Sachverständigengutachten erbracht werden kann. Gleiches gilt für die Beweisanträge Nr. XVII. und XVIII. der Klägerin (Bl. XLIII/07404 f. GA). Dass die Größenordnung, in der Fluglärm zu koronaren Herzerkrankungen und Schlaganfällen führt, nach der (nur in englischer Sprache vorgelegten) Studie von Huss et al. („Aircraft Noise, Air Pollution, and Mortality From Myocardial Infarction“, Anlage K 25 der Klägerin zu ihrem Schriftsatz vom
  70. April 2013, Bl. XXX/05114 GA) mit 50% mehr Herzinfarkten bei Fluglärm von mehr als 45 dB(A) bei einer Expositionsdauer von mehr als 15 Jahren; sowie nach Floud et al. mit einer Risikoerhöhung für Herz-Kreislauf-Ereignisse um 25% pro zehn dB(A) Fluglärmzunahme) in der Wissenschaft anerkannt ist, erlangt aus den oben dargestellten Gründen schon deshalb keine Entscheidungserheblichkeit, weil sich daraus eine evidente Abweichung von den in dem Fluglärmschutzgesetz getroffenen Festlegungen nicht ergibt. Außerdem stellt die Beweisfrage insoweit, als es um die Feststellung einer allgemeinen Anerkennung in der Wissenschaft geht, eine der Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten nicht zugängliche rechtliche Wertung dar, die von dem erkennenden Gericht anhand der schon vorgelegten Studien selbst vorzunehmen ist. Letzteres gilt auch für die von der Klägerin als beweisbedürftig angesehene Behauptung, die Erkenntnisse, die Gegenstand der Beweisanträge XVI. und XVII. sind, seien im Jahr 2007 und in den Jahren davor nicht schon allgemein anerkannt gewesen. Anders als die Klägerin meint, kommt es zu deren Beurteilung auch nicht allein auf die Bewertung der medizinischen Erkenntnisse in der „Community“, sondern darauf an, ob diese Erkenntnisse unter den Rechtsbegriff des allgemein anerkannten Standes der Wissenschaft subsumiert werden können. Der Schlussfolgerung der Klägerin, die angegriffene Fluglärmregelung bewirke eine Verkürzung der von Fluglärm ungestörten Schlafzeit auf lediglich sechs Stunden pro Nacht und führe damit zu einer Gesundheitsgefahr, kommt zur Überzeugung des Senats ebenfalls keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Die Klägerin verweist dazu auf Ergebnisse der Schlafforschung, die davon ausgingen, dass ein zu kurzer Schlaf zu einem größeren Risiko für die Entwicklung von Herz-Kreislauferkrankungen und Schlaganfällen führe. Dies belege eine - dazu lediglich angeführte, in diesem Verfahren bisher jedoch nicht vorgelegte - neuere Studie von Cappuccio et al., wonach Erwachsene, die weniger als sieben bis acht Stunden pro Nacht schlafen, ein um 48% höheres Risiko für die Entwicklung einer koronaren Herzerkrankung bzw. ein um 15% erhöhtes Risiko für einen Schlaganfall haben. Da den von den hier streitgegenständlichen Flugbetriebsregelungen und ihren Auswirkungen Betroffenen unter den Voraussetzungen des Fluglärmschutzgesetzes Ansprüche auf Gewährung von passivem Schallschutz zustehen, drängt sich der Schluss, dass eine derartige Reduzierung der Nachtruhe allein oder im Wesentlichen auf die Auswirkungen der Nachtflugregelungen zurückzuführen ist, schon nicht auf. Noch weniger ist erkennbar, dass diese Erkenntnisse von den Erkenntnissen, die schon den in dem Fluglärmschutzgesetz festgelegten Grenzwerten für die Zumutbarkeit von Nachtfluglärm zugrunde gelegt wurden, in einer Weise abweichen, die zur evidenten Untragbarkeit der hier maßgeblichen Regelungen führt. Der Senat musste deshalb auch den dazu von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am
  71. April 2015 gestellten Beweisanträgen Nr. XX. bis XXIV. (Bl. XLIII/07405 ff. GA) nicht nachgehen und Sachverständigengutachten dazu einholen, dass die in Flörsheim Nord in der empfindlichsten Nachtstunde zwischen 05:00 und 06:00 Uhr anzutreffenden fluglärmbedingten Dauerschallpegel aus medizinischer Sicht jenseits der Gefahrenschwelle liegen; die Schlafforschung einhellig davon ausgeht, dass ein zu kurzer Schlaf zu einem größeren Risiko für die Entwicklung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Schlaganfällen führt; Erwachsene, die weniger als sieben bis acht Stunden pro Nacht schlafen, ein um 48% höheres Risiko für die Entwicklung einer koronaren Herzerkrankung haben; Personen, die weniger als sieben bis acht Stunden pro Nacht schlafen, ein um 15% erhöhtes Risiko haben, einen Schlaganfall zu erleiden; die Gesundheitsgefahr, die die angegriffene Betriebsregelung in Flörsheim durch die Verkürzung der von Fluglärm ungestörten Schlafdauer auf sechs Stunden pro Nacht verursacht, hinsichtlich ihres Ausmaßes die Gesundheitsgefahr übertrifft, die von einem über die sechs verkehrsreichsten Monate und über die gesamte achtstündige Nacht gemittelten Fluglärmpegel von 60 dB(A) ausgeht und die Konzentration des Nachtflugverkehrs auf die beiden Nachtrandstunden hinsichtlich ihrer Wirkung nicht mit den Pegelmaßen des Fluglärmgesetzes beschrieben werden kann, die den Fluglärm über die acht Stunden der Nacht und über die sechs verkehrsreichsten Monate mitteln. Zum einen fehlt es den damit aufgeworfenen Beweisfragen an der erforderlichen Erheblichkeit für die hier zu treffende Entscheidung über die evidente Untragbarkeit der Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes, dem diese Erkenntnisse - wie oben dargestellt - schon weitgehend zugrunde gelegen haben. Soweit damit die darin angeführten Risiken für bestimmte Erkrankungen bewiesen werden sollen, mangelt es außerdem an der erforderlichen Beweisbedürftigkeit, da dies nicht bestritten wird und außerdem schon den dem Gericht vorliegenden Studien entnommen werden kann. Ob von den Flugbetriebsregelungen eine Gesundheitsgefahr ausgeht (Beweisantrag Nr. XXII., Bl. XLIII/07406 GA), stellt sich demgegenüber als eine Frage der rechtlichen Wertung anhand der anzuwendenden gesetzlichen Regelungen dar, die von dem erkennenden Gericht selbst vorzunehmen und deshalb einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Über die Frage, ob die durch die angegriffene Betriebsregelung verursachte Verkürzung der von Fluglärm ungestörten Schlafdauer die Gesundheitsgefahr übertrifft, die von einem über die sechs verkehrsreichsten Monate und die gesamte achtstündige Nacht gemittelten Fluglärmpegel ausgeht (Beweisantrag Nr. XIII.), ist ein Sachverständigenbeweis schon deshalb nicht einzuholen, da es an den erforderlichen hinreichenden Anknüpfungstatsachen dafür fehlt, dass die Verkürzung der Schlafdauer trotz der nach dem Fluglärmschutzgesetz für relevant Betroffene zur Verfügung stehenden Schallschutzmaßnahmen allein oder im Wesentlichen durch die Flugbetriebsregelungen verursacht wird. Für die Länge der Schlafdauer kommen neben den lärmbedingten Störungen nämlich noch eine Reihe anderer Faktoren in Betracht, zu deren fehlender Relevanz keinerlei Anhaltspunkte vorgebracht wurden oder sonst ersichtlich sind. Da es sich insoweit auch um einen Ausforschungsbeweisantrag handelt, musste der Senat diesem auch deshalb nicht nachgehen. Ob die Konzentration des Nachtflugverkehrs auf die beiden Nachtrandstunden hinsichtlich ihrer Wirkung mit den Pegelmaßen des Fluglärmschutzgesetzes beschrieben werden kann, wie die Klägerin mit dem Beweisantrag Nr. XXIV. (Bl. XLIII/07407 GA) geklärt sehen möchte, stellt - wie oben schon dargestellt wurde - lediglich eine Frage der rechtlichen Wertung nach der Maßgabe des Fluglärmschutzgesetzes dar, die deshalb einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich, sondern von dem erkennenden Gericht selbst vorzunehmen ist. Der Senat folgt aus den oben dargestellten Gründen auch nicht dem - mangels ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung am
  72. April 2015 erfolgter Antragstellung als Anregung interpretierten - Begehren der Klägerin, das Verfahren zu dieser Frage dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG vorzulegen. Da der erkennende Senat von der Verfassungsmäßigkeit und damit der Anwendbarkeit der Regelungen überzeugt ist, liegen die dazu erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Der Ansicht der Klägerin, die rechtliche Einordnung der Fluglärmbelastung in den beiden Nachtrandstunden sei allein auf der Grundlage des § 29b Abs. 1 LuftVG vorzunehmen, weil das Fluglärmschutzgesetz nur eine Mittelung des Fluglärms über die gesamte Nacht zugrunde lege, und bei der Verteilung der Flugbewegungen allein auf die Nachtrandstunden handele es sich deshalb um einen atypischen Fall der Lärmbelastung, der besondere Gefahren für Leben und Gesundheit begründe, vermag der Senat nicht zu folgen. Wie oben schon dargestellt wurde, erfassen die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes mit dem auf die Nachtzeit von 22:00 bis 06:00 Uhr zu mittelnden Dauerschallpegel und dem Häufigkeits- Maximalpegelkriterium sowohl die durch die Dauerbelastung durch Fluglärm als auch durch Einzelschallereignisse verursachte Lärmbelastung und definieren nicht etwa die Schwelle der Gesundheitsgefährdung, sondern der darunter liegenden fachplanerischen Zumutbarkeit. Dem Gesetzgeber steht bei den danach getroffenen Schutz-Regelungen ein erheblicher Gestaltungsspielraum offen, in dem auf der einen Seite die Lärmschutzbelange der Betroffenen und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Schaffung von Verkehrseinrichtungen sowie die wirtschaftlichen Interessen des Betreibers und der Nutzer des Flughafens zu berücksichtigen sind. Er hat zudem die Möglichkeit, zwischen bestehenden und neuen sowie zwischen militärischen und zivilen Flughäfen zu differenzieren, und er ist ermächtigt, Pauschalierungen vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom
  73. März 2008, a.a.O. und Beschluss vom
  74. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, juris, Rn. 53 ff. und 76 ff.; bestätigt durch Beschluss vom
  75. März 2008, a.a.O., sowie durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom
  76. März 2009 - 4 B 63.08 , Rn. 11 -, speziell zu § 2 Abs. 2 FLärmSchG) verstoßen Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Fluglärm, die sich mit den Werten des § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG decken oder teilweise darüber liegen, weder gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) noch gegen den Schutz des Eigentums (Art. 14 GG). An der auf dieser Grundlage getroffenen Einschätzung hat sich auch zwischenzeitlich nichts Wesentliches geändert. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht auch in seiner jüngsten Entscheidung vom
  77. Mai 2011 (- 1 BvR 1502/08 -, juris Rn. 23 f., 38 ff.) an diesen Erkenntnissen festgehalten und darüber hinaus festgestellt, dass die Darlegung der Grundrechtswidrigkeit des Fluglärmschutzgesetzes Vorbringen dazu erfordert, die getroffenen staatlichen Schutzvorkehrungen erwiesen sich als offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich. Der Senat vermag deshalb auch die von der Klägerin vorgebrachten Schlussfolgerungen in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit der Regelung von Flugbewegungen in den Nachtrandstunden nicht zu ziehen. Der Senat hat aber auch auf der Grundlage des übrigen Vorbringens der Klägerin zu den ihre Einrichtungen betreffenden Lärmbelastungen keinen Anlass zu der Feststellung, diese seien evident untragbar, ihnen könne durch das Fluglärmschutzgesetz nicht in hinreichender Form begegnet werden und es seien deshalb Gesundheitsgefährdungen festzustellen. Die Klägerin beruft sich neben betroffenen Freiflächen zur Erholung im Wesentlichen auf Einrichtungen zur Kinderbetreuung und weist insbesondere auf das Anwesen Adam-Opel-Straße 1 in Flörsheim hin, auf dem sie eine Kindertagesstätte betreibt, für die sie den Ist-Zustand 2005 mit flugbetriebsbedingtem Lärm von 58,2 dB(A) am Tag sowie für die Nacht von 45,0 dB(A) vorträgt, während sich für den Planungsfall 2020 für die Tagzeit 62,3 und für die Nacht 52,8 dB(A) ergeben sollen. Abgesehen davon, dass diese Werte sich auf die Gesamtnacht beziehen und deshalb für die angeführte spezielle Belastung in den hier in Streit stehenden Nachtrandstunden nicht hinreichend aussagekräftig sind und Angaben dazu, wie sich der Anspruch auf passiven Schallschutz auswirkt, fehlen, wird schon deshalb eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Nachtfluglärmbelastung nicht dargelegt, weil diese Einrichtung offensichtlich nur tagsüber genutzt wird. 1.2.
  78. Der Planergänzungsbeschluss vom
  79. Mai 2012 erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil die darin getroffene Flugbetriebsregelung in den Nachtrandstunden zu tagesähnlichen Spitzenbelastungen führt, und aus diesem Grund das durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Lärmschutzkonzept der Planfeststellungsbehörde als gescheitert anzusehen wäre. Da der Beklagte darin nur den Durchschnittswert von 133 Flugbewegungen in den Nacht-randstunden festgelegt hat, ist damit auch eine Überschreitung des Durchschnittswertes sowohl in einzelnen oder mehreren Fällen zulässig, und dies ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zu § 29b Abs. Satz 2 LuftVG auch rechtmäßig erfolgt. Die Klägerin vermag damit allein nicht schon die Ungeeignetheit und Rechtswidrigkeit des von der Planfeststellungsbehörde darin bestimmten Lärmschutzkonzepts zu belegen. Gleiches gilt für das von ihr gerügte plötzliche Ansteigen der Flugbewegungen und der Fluglärmpegel um 05:00 Uhr morgens mit der ersten Betriebsstunde des Flughafens. Die Klägerin hat auch damit die Ungeeignetheit dieser Regelungen zur Gewährleistung des nach § 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG geforderten An- und Abschwellens der Lärmbelastung in der Nacht für den Planungsfall nicht belegen können, weil es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür fehlt, dass bei Einhaltung der Regelungen des Lärmschutzkonzepts in dem Planfeststellungsbeschluss vom
  80. Dezember 2007 in der Fassung, die diese durch den Planergänzungsbeschluss vom
  81. Mai 2012 erhalten haben, in einzelnen Nachtrandstunden regelmäßig tagähnliche Spitzenbelastungen zu besorgen sind, die an die für den Planungsfall geltende technische Kapazitätsgrenze am Tag heranreichen und/oder über einen nicht hinnehmbaren, längeren Zeitraum hinweg andauern werden. Weder lässt sich aus dem Vorbringen der Klägerin entnehmen, dass schon zum heutigen Zeitpunkt tagähnliche Spitzenbelastungen in den Nachtrandstunden über einen längeren Zeitraum hinweg oder gar regelmäßig auftreten, noch ergeben sich sonst hinreichende Anhaltspunkte für die Ungeeignetheit des Lärmschutzkonzepts der Planfeststellungsbehörde. Der von der Klägerin in ihrer Klagebegründung erhobene Einwand (Bl. II/0340 ff. GA), die Ermittlung der durch die Flugbewegungen (in den Nachtrandstunden) ausgelösten schädlichen Wirkungen sei fehlerhaft auf diese verfügte und auf das Kalenderjahr bezogene Durchschnittszahl von nächtlichen Flugbewegungen gestützt worden, weil dadurch die realistischer Weise zu erwartenden Wirkungen des zugelassenen Nachtfluges grundlegend verkannt würden, verfängt nach der oben dargestellten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr. Sie hat dazu Berechnungen angestellt, die sich jedoch noch auf die Jahre 2006 und 2007 bzw. auf das nicht mehr geltende Kontingent von 150 Bewegungen für die Gesamtnacht beziehen, aber weder das nunmehr geltende Nachtflugverbot noch die Bewegungskontingentierung durch den Planergänzungsbeschluss vom
  82. Mai 2012 mit 133 Flugbewegungen in beiden Nachtrandstunden berücksichtigen. Die auf dieser Basis ermittelte Zahl von 181,5 bis 186,5 zu erwartenden und daher unzumutbaren Flugbewegungen je Durchschnittsnacht (Bl. II/0342 GA) ist überholt und schon deshalb nicht geeignet, in den Nachtrandstunden drohende Lärmbelastungen oberhalb der Zumutbarkeitsschwelle darzutun. Die Klägerin rügt des Weiteren, dass in der tatsächlichen Umsetzung der gegenwärtigen Regelung die Flugzeuge bereits ab 04:45 Uhr über dem Rhein-Main-Gebiet kreisen, um dann genau ab 05:00 Uhr auf der Landebahn aufzusetzen, und in der Folge Landungen im Minutentakt stattfänden. Dies ist aber rechtlich nicht zu beanstanden und führt zur Überzeugung des Senats schon deshalb nicht zu dem von ihr gezogenen Schluss, das in dem Lärmschutzkonzept der Planfeststellungsbehörde zugelassene Kontingent an Flugbewegungen in den Nachtrandstunden werde schon zum heutigen Zeitpunkt überschritten und sei deshalb gescheitert (1.2.3.1.). Gleiches gilt für ihr Vorbringen zu den für einzelne Nachtrandstunden durch den Deutschen Fluglärmdienst - DFLD - ermittelten Lärmpegeln, die die Ungeeignetheit des Lärmschutzkonzepts schon deshalb nicht belegen können, weil das in den Musterverfahren schon für abgewogen erachtete Lärmsch

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