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Niedersächsisches OVG, Urteil vom 09.06.2015 - 5 KN 148/14

Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen vom 4. Juni 2014 (Nds. GVBl. S. 150) wird für unwirksam erklärt, soweit

Art. 20Abs.

1 GG gerecht werdenden Weise erfasst und umschrieben habe, ob er im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ein zur Bemessung des Existenzminimums taugliches Berechnungsverfahren gewählt habe, ob er die erforderlichen Tatsachen im Wesentlichen vollständig und zutreffend ermittelt und schließlich, ob er sich in allen Berechnungsschritten mit einem nachvollziehbaren Zahlenmaterial innerhalb dieses gewählten Verfahrens und dessen Strukturprinzipien im Rahmen des Vertretbaren bewegt habe (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O. , Rn. 143). Zur Ermöglichung dieser verfassungsrechtlichen Kontrolle bestehe für den Gesetzgeber die Obliegenheit, die zur Bestimmung des Existenzminimums im Gesetzgebungsverfahren eingesetzten Methoden und Berechnungsschritte nachvollziehbar darzulegen. Komme er ihr nicht hinreichend nach, stehe die Ermittlung des Existenzminimums bereits wegen dieser Mängel nicht mehr mit Art. 1 Abs.

Art. 20Abs. 1 GG in Einklang (BVerf

G, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O. , Rn. 144). Wenngleich diese Entscheidung zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergangen ist, hält der erkennende Senat die dargelegten Grundsätze für auf den Streitfall übertragbar. Denn auch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als einem Aspekt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 5 GG lässt sich in Bezug auf die Lehrerarbeitszeit keine exakt zu beziffernde Regelstundenzahl ableiten; vielmehr kommt dem Verordnungsgeber - wie dargelegt - insoweit eine weite, gerichtlicherseits nur eingeschränkt überprüfbare Einschätzungsprärogative in dem Sinne zu, dass seine Einschätzung nicht offensichtlich fehlsam, insbesondere nicht willkürlich sein darf. Damit angesichts der besonderen - da verfassungsrechtlich fundierten - Bedeutung der Fürsorgepflicht gleichwohl eine angemessene gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist, muss sich der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG deshalb auch auf das Verfahren zur Gewinnung der Einschätzung erstrecken; insbesondere besteht für den Verordnungsgeber die Obliegenheit, bereits im Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnung - und nicht erst später in einem ggf. sich anschließenden verwaltungsgerichtlichen (Normenkontroll-)Verfahren - die seine Einschätzung tragenden Erwägungen vollständig offenzulegen. Dass die in der „Hartz-IV-Entscheidung“ aufgestellten Grundsätze auch für den Streitfall fruchtbar gemacht werden können, wird durch zwei ebenfalls neuere, das öffentliche Dienstrecht betreffende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - seinem Urteil vom 14. Februar 2012 zur Professorenbesoldung (- 2 BvL 47/10 -, juris) sowie seinem Urteil vom 5. Mai 2015 zur Richterbesoldung (- 2 BvL 17/09 u. a. -, juris) -, bestätigt. Ausgangspunkt der dortigen Prüfung, ob die Besoldung der Universitätsprofessoren der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen in den Jahren 2005 bis 2010, die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 1 in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 und in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 sowie der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz seit dem 1. Januar 2012 gegen höherrangiges Recht verstößt, ist das grundrechtsgleiche Recht der Beamten, Richter und Staatsanwälte auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation, welches - ebenso wie der Fürsorgegrundsatz - zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählt, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (st. Rsp., BVerfG, Beschluss vom 11.6.1958 - 1 BvR 1/52 u. a. -, juris Rn. 47; Beschluss vom 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 -, juris Rn. 52; Urteil vom 14.2.2012, a. a. O., Rn. 143). Ebenso wie das Bundesverfassungsgericht der Vorschrift des Art. 33 Abs. 5 GG den grundrechtsgleichen (mit der Verfassungsbeschwerde verfolgbaren) subjektiven Anspruch des Beamten, Richters und Staatsanwalts auf ein amtsangemessenes Gehalt entnimmt (vgl. etwa Beschluss vom 11.6.1958, a. a. O. , Rn. 48), leitet es aus Art. 33 Abs. 5 GG - wie ausgeführt - einen (grundrechtsgleichen) Anspruch des Beamten, Richters und Staatsanwalts gegen seinen Dienstherrn auf Fürsorge ab (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976, a. a. O. , Rn. 34f.). Auch in seiner - das grundrechtsgleiche Recht auf amtsangemessene Alimentation betreffenden - Entscheidung zur Professorenbesoldung hat das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit der Einhaltung prozeduraler Anforderungen betont, die als „zweite“ Säule neben die auf die Evidenzkontrolle beschränkte materielle Dimension des Alimentationsprinzips träten und dessen Flankierung, Absicherung und Verstärkung dienten (BVerfG, Urteil vom 14.2.2012, a. a. O., Rn. 163). Da das grundrechtsgleiche Recht auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation keine quantifizierbaren Vorgaben im Sinne einer exakten Besoldungshöhe liefere, bedürfe es prozeduraler Sicherungen, damit die verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive des Art. 33 Abs. 5 GG auch tatsächlich eingehalten werde. Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber kompensierten die Schwierigkeit, das verfassungsrechtlich gebotene Besoldungsniveau anhand materieller Kriterien zu bestimmen. Zudem stelle diese prozedurale Absicherung einen Ausgleich dafür dar, dass die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses einschließlich der Festlegung der Besoldungshöhe der Regelungskompetenz des Gesetzgebers unterliege; insofern entfalte die prozedurale Dimension des Alimentationsprinzips Schutz- und Ausgleichsfunktion (BVerfG, Urteil vom 14.2.2012, a. a. O., Rn. 164). Prozedurale Anforderungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und Beobachtungspflichten gälten sowohl bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in Gestalt von Systemwechseln (BVerfG, Urteil vom 14.2.2012, a. a. O., Rn. 165). In seinem Urteil vom 5. Mai 2015 zur Besoldung von Richtern und Staatsanwälten hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls herausgestellt, dass die Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber an die Einhaltung prozeduraler Anforderungen geknüpft sei und dass den Gesetzgeber diese Anforderungen insbesondere in Form von Begründungspflichten träfen (BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, a. a. O., Rn. 129). Der Gesetzgeber sei gehalten, bereits im Gesetzgebungsverfahren die Fortschreibung der Besoldungshöhe zu begründen. Die Ermittlung und Abwägung der berücksichtigten und berücksichtigungsfähigen Bestimmungsfaktoren für den verfassungsrechtlich gebotenen Umfang der Anpassung der Besoldung müssten sich in einer entsprechenden Darlegung und Begründung des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren niederschlagen. Eine bloße Begründbarkeit genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen der Prozeduralisierung nicht. Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn könne - auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz - effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgten und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert würden. Die Prozeduralisierung ziele auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, d. h. nachträgliche Begründung (BVerfG, Urteil vom 5.5.2015, a. a. O., Rn. 130). Nach Maßgabe dieser Rechtsprechung erweist sich die streitgegenständliche Regelstundenzahlerhöhung für Gymnasiallehrkräfte bereits deshalb als mangelhaft und daher mit dem Fürsorgegrundsatz nicht mehr vereinbar, weil sich die vom Antragsgegner hierfür als tragend bezeichneten Erwägungen - im Gymnasialbereich sei es wegen insgesamt sieben (bereits erfolgter bzw. zu erwartender) tatsächlicher Veränderungen zu einer erheblichen Arbeitsentlastung gekommen, die zukünftig noch verstärkt werde - in der Verordnungsbegründung selbst in dieser Form nicht wiederfinden. Denn abgesehen davon, dass der Verordnungsgeber die Anhebung der Regelstundenzahl für Gymnasiallehrkräfte vornehmlich mit einer „unerlässlichen Umschichtung innerhalb des Haushalts zur Umsetzung der 'Zukunftsoffensive Bildung'“ begründet hat, was einen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O. , Rn. 16), nicht aufweist, enthält die Verordnungsbegründung in Gestalt der endgültigen Kabinettsvorlage vom 15. Mai 2015 lediglich zwei der insgesamt sieben „Entlastungserwägungen“, auf die sich der Antragsgegner in seinen Antragserwiderungen vom 13. Januar 2015 und vom 16. März 2015 gestützt hat. Soweit der Antragsgegner der Übertragung der in den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsätze auf den Streitfall entgegenhält, für Arbeitszeitverordnungen habe das Bundesverfassungsgericht eine Begründungspflicht nicht thematisiert, Rechtsverordnungen seien außer bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht begründungspflichtig, lässt diese Argumentation unberücksichtigt, dass der Gestaltungsspielraum für den Verordnungsgeber enger ist als für den Gesetzgeber (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.6.1971, a. a. O., Rn. 38; Urteil vom 15.12.1971, a. a. O. , S. 2; Urteil vom 13.7.1977, a. a. O. , Rn. 34 [jeweils zur Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes]). Wenn aber der Gesetzgeber bei der Konkretisierung des Art. 33 Abs. 5 GG in Gestalt der Festsetzung der amtsangemessenen Alimentation zum Ausgleich des bestehenden weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums prozedurale Anforderungen im oben dargelegten Sinne zu beachten hat, dann gilt dies umso mehr, wenn der Gesetzgeber in Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG abgeleiteten Fürsorgepflicht eine Obergrenze der regelmäßigen Arbeitszeit seiner Beamten festgelegt und die nähere Ausgestaltung der Lehrerarbeitszeit zulässigerweise dem Verordnungsgeber überlassen hat, dem insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht.

  1. b)Der Verordnungsgeber war außerdem aufgrund der prozeduralen Dimension des Art. 33 Abs. 5 GG als Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche materiell-rechtliche Überprüfbarkeit der Regelstundenzahlfestsetzung gehalten, die tatsächlichen Grundlagen für die Ausübung seiner Einschätzungsprärogative in einem transparenten und sachgerechten Verfahren sorgfältig und nachvollziehbar zu ermitteln. Dieser Obliegenheit ist er vor dem Erlass der angegriffenen Vorschrift über die Erhöhung der Regelstundenzahl der verbeamteten Lehrkräfte an Gymnasien auf 24,5 Stunden nicht nachgekommen, was ebenfalls dazu führt, dass die Regelstundenanhebung mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht vereinbar ist.
  2. aa)Der Verordnungsgeber hätte angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur prozeduralen Absicherung des ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Alimentationsprinzips (insbesondere Urteil vom 14.2.2012, a. a. O.; bestätigt im Urteil vom 5.5.2015, a. a. O.), welche auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar ist (s. o.), Veranlassung gehabt, jedenfalls vor dem Erlass einer Vorschrift, die - wie hier - mit den verbeamteten Lehrkräften an niedersächsischen Gymnasien nur eine bestimmte Gruppe von Lehrkräften herausgreift und deren Unterrichtsverpflichtung erhöht, im Rahmen einer - auch - empirischen Studie die tatsächliche Belastung der niedersächsischen Gymnasiallehrkräfte zu ermitteln. Veranlassung zu dahingehenden Ermittlungen hätte zudem mit Blick darauf bestanden, dass die zuvor geltende Regelung - also die Festsetzung der Regelstundenzahl an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs auf 23,5 Stunden - aus dem Jahr 1997 stammt (vgl. Art. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Achten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen vom 27.5.1997, Nds. GVBl. S. 159; seinerzeit war die Regelstundenzahl von 22,5 auf 23,5 Unterrichtsstunden erhöht worden) und in den letzten zehn Jahren zahlreiche Änderungen des niedersächsischen Schulsystems mit Auswirkungen gerade auch auf den Gymnasialbereich erfolgt sind, etwa die Abschaffung der Orientierungsstufe und die Einführung des Abiturs nach acht Jahren, aber auch die Einführung der sogenannten Eigenverantwortlichen Schule und der Inklusion. Hinzu kommt der allgemein zu verzeichnende Umstand, dass sich in den vergangenen Jahren das Verhältnis zwischen Lehrkräften, Schulleitungen, Erziehungsberechtigten und Schülern in dem Sinne gewandelt hat, dass eine durch Diskurs und Dialog geprägte Beziehung immer stärker in den Vordergrund getreten ist, was auf Seiten der Lehrerschaft zu einem höheren (außerunterrichtlichen) Zeitaufwand führt. Erst wenn die tatsächliche Arbeitsbelastung der Lehrkräfte an niedersächsischen Gymnasien in einem transparenten und realitätsgerechten Verfahren aufgeklärt worden ist, lässt sich feststellen, ob die Einschätzung des Verordnungsgebers - es sei ein Rückgang der außerunterrichtlichen Verpflichtung der niedersächsischen Gymnasiallehrkräfte erfolgt, so dass die entsprechend „frei“ gewordene Arbeitszeit für die Erteilung von Unterricht genutzt werden könne, ohne die Gesamtarbeitszeit zu erhöhen - offensichtlich fehlsam, insbesondere willkürlich ist. Eine Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeitbelastung niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte ist jedoch vor Erlass der streitgegenständlichen Änderung nicht erfolgt; die Niedersächsische Kultusministerin hat in der 48. Plenarsitzung des Niedersächsischen Landtags am 23. Oktober 2014 erklärt, dass für die Landesregierung im Zusammenhang mit den am 1. August 2014 in Kraft getretenen arbeitszeitrechtlichen Maßnahmen keine Veranlassung bestehe, eine auf die Belastung der Lehrkräfte bezogene wissenschaftliche Untersuchung der Arbeitszeit in Auftrag zu geben, eine solche Erhebung sei nicht beabsichtigt und werde auch nicht für notwendig gehalten (Plenarprotokoll, S. 4442). Ebenso wenig hat es - wie der Antragsgegner auf schriftliche Nachfrage des Senats vom 2. Juni 2015 (Bl. 227/Gerichtsakten - GA -) mit Schreiben vom 3. Juni 2015 (Bl. 234/GA) bestätigt hat - in der Vergangenheit eine von der Niedersächsischen Landesregierung bzw. dem Niedersächsischen Kultusministerium in Auftrag gegebene wissenschaftliche Untersuchung zur Lehrerarbeitszeit in Niedersachsen - und damit auch keine Untersuchung zur Arbeitszeit niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte - gegeben. Wenn aber zu keinem Zeitpunkt ein „status quo“ ermittelt worden ist, obwohl in der Vergangenheit eine Vielzahl tatsächlicher Veränderungen (auch) im Gymnasialbereich stattgefunden hat, lässt sich auch nicht feststellen, dass aufgrund dieser oder weiterer, noch anstehender Veränderungen, insbesondere der Rückkehr zu „G 8“ ab dem Schuljahr 2015/2016 und dem fortschreitenden Ausbau des Ganztagsangebots, eine Anhebung der Regelstundenzahl im Gymnasialbereich „gesamtarbeitszeitneutral“ erfolgen kann. Dass eine Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeit niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte - auch - empirische Elemente enthalten muss, ergibt sich aus dem Erfordernis der realitätsgerechten Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsbelastung. Da ein großer Teil der Lehrerarbeitszeit außerhalb der Schulräumlichkeiten - nämlich in der Regel bei den betreffenden Lehrkräften zu Hause - stattfindet, kann dieser Anteil nur durch Mitwirkung eines repräsentativen Anteils der Lehrkräfte selbst ermittelt werden. Sachgerecht wäre es ferner, eine solche Studie über ein ganzes Schuljahr - also zwei Schulhalbjahre - zu erstrecken, um den unterschiedlichen Belastungen des Lehrkörpers, insbesondere auch im Hinblick auf die Betreuung von Abiturjahrgängen, Rechnung zu tragen. Für den Senat ist auch nicht erkennbar, warum auf „Selbstaufschreibungen“ bzw. „Befragungen“ beruhende empirische Ermittlungen schon vom Grundsatz her nicht zur Aufklärung der tatsächlichen Arbeitsbelastung der niedersächsischen Gymnasiallehrkräfte herangezogen werden könnten. Denn ein Beamter muss allgemein vorgeschriebene oder konkret verlangte dienstliche Angaben wahrheitsgemäß und vollständig machen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.8.1997 - BVerwG 1 D 48.96 -, juris Rn. 10f.; OVG LSA, Urteil vom 17.6.2014 - 10 L 1/14 -, juris Rn. 50; Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, a. a. O., Band 1, § 34 des Beamtenstatusgesetzes - BeamtStG - Rn.

§ 61des Bundesbeamtengesetzes - BBG - Rn.

25), um seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) zu genügen. So basiert beispielsweise auch das bundeseinheitliche Personalbedarfsberechnungssystem in den Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften (PEBB§Y), mit dem die durchschnittlichen bundesweiten Bearbeitungszeiten ermittelt wurden und durch Fortschreibung weiterhin ermittelt werden, im Kern auf empirischen Vollerhebungen eines repräsentativen Anteils der entsprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. In diesem - von den Justizverwaltungen getragenen, durch Gremien begleiteten und durch private Unternehmensberatungsfirmen durchgeführten - Projekt sind also nach im Einzelnen festgelegten Parametern „Zeitaufschreibungen“ durchgeführt und ausgewertet worden (vgl. hierzu die Ausführungen auf der Internetseite des Niedersächsischen Justizministeriums zum Stichwort „PEBB§Y“). Im Übrigen steht dem Verordnungsgeber bezüglich der Methodik einer tatsächlichen Arbeitszeitermittlung (ausschließlich empirische Erhebung oder Methodenmix), der insoweit maßgeblichen Parameter (Festlegung der repräsentativen Gruppe von Lehrkräften bzw. Erhebungsschulen, ggf. auch differenziert nach Fächerkombinationen, Aufschlüsselung der einzelnen außerunterrichtlichen Aufgabenbereiche etc.) sowie der tatsächlichen Durchführung (wissenschaftliche Begleitung, Begleitung durch Dritte, Einbindung einer Projektgruppe etc.) ein weiter Gestaltungsspielraum zu; ebenso ist der Dienstherr in weitem Maße frei, die Ergebnisse einer solchen Untersuchung zu bewerten und hieraus konkrete Handlungsanweisungen abzuleiten, etwa die Vorgabe, Zeitaufwand für bestimmte außerunterrichtliche Tätigkeiten in Zukunft zu reduzieren, um auf diese Weise Arbeitszeit für die Erteilung von mehr Unterricht „frei zu machen“. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats muss der Dienstherr, wenn er Mehrbelastungen in einem Arbeitszeitbereich anordnet, anderweitige Entlastungen ebenfalls konkret regeln; ein stillschweigendes Vertrauen darauf, dass sich die betroffenen Lehrkräfte unter Ausnutzung ihrer pädagogischen Gestaltungsfreiheit möglicherweise weniger gründlich auf den Unterricht vorbereiten werden, ersetzt diese Angabe nicht (BVerwG, Beschluss vom 28.12.1998 - BVerwG 6 P 1.97 -, juris Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 3.6.2013 - 5 LA 78713 -, juris Rn. 14). Hier hat der Verordnungsgeber aber, wie dargelegt, vor Erlass der streitgegenständlichen Regelung eine - auch - empirische Ermittlung der tatsächlichen Arbeitsbelastung der niedersächsischen Lehrkräfte unterlassen. Da sich der Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG aufgrund des Umstandes, dass materiell-rechtlich nur eine beschränkte Kontrolle der Regelstundenzahlfestsetzung möglich ist, auch auf das Verfahren zur Ermittlung der Regelstundenzahl erstreckt, es vorliegend aber an einem solchen, den prozeduralen Anforderungen des Art. 33 Abs. 5 GG entsprechenden Verfahren fehlt, ist der Dienstherr eine nachvollziehbare Begründung für seine Einschätzung, dass die von ihm geforderte Regelstundenzahl der Gesamtarbeitszeit niedersächsischer Beamter nach § 60 Abs. 1 NBG entspricht, schuldig geblieben. Dementsprechend steht Art. 1 Nr. 1 Buchstabe

  1. a)ÄndVO ArbZVO-Schule, soweit hierin die Regelstundenzahl für Lehrkräfte an Gymnasien auf 24,5 Unterrichtsstunden heraufgesetzt worden ist, auch wegen dieses Mangels mit Art. 33 Abs. 5 GG nicht im Einklang.
  2. bb)Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die (vornehmlich) obergerichtliche Rechtsprechung bislang eine „Selbstaufschreibung“ von Lehrkräften als Beleg für eine über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Mehrbelastung abgelehnt habe. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu differenzieren: Wenn die Rechtsprechung Aufzeichnungen einzelner Lehrkräfte über ihre konkrete Arbeitsbelastung nicht anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982, a. a. O. , Rn. 18; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O. , Rn. 40) oder Umfrageergebnisse eines Philologenverbandes für nicht maßgeblich erachtet hat, um eine Mehrbelastung zu belegen (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O. , Rn. 44; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O. , Rn. 40; Urteil vom 22.8.2000, a. a. O. , Rn. 38), so ist dem insoweit beizupflichten, als es - wie dargelegt - für die Beantwortung der Frage, ob die vom Dienstherrn verlangte Arbeitsleistung über den Rahmen der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung hinausgeht, nicht auf die Ansicht einzelner Lehrkräfte darüber ankommt, welcher Zeitaufwand zur Bewältigung ihrer Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist, sondern auf die vom Dienstherrn - generalisierend und pauschalierend - geforderte Arbeitsleistung. Nicht beizutreten vermag der Senat indes derjenigen Rechtsprechung, wonach in Bezug auf die Verwertbarkeit behördlicherseits in Auftrag gegebener Arbeitszeitgutachten, welche sich Methoden wie der Selbstaufschreibung der Lehrkräfte bedienen, schon vom Grundsatz her rechtliche Bedenken bestehen (so insbesondere zu dem von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebenen Gutachten der Unternehmensberatung Mummert und Partner aus dem Jahr 1999: OVG Saarl., Urteil vom 13.1.2003, a. a. O. , Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O. , Rn. 18ff. [die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.3.2006 - 2 BvR 1402/03 -, juris]; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O. , Rn. 29). Denn abgesehen davon, dass der Kritikpunkt der zitierten Rechtsprechung an der betreffenden Studie - das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegebene Gutachten der Unternehmensberatung Mummert und Partner aus dem Jahr 1999 - insbesondere in einer hohen Standardabweichung lag (OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O. , Rn. 20; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O. , Rn. 29), der durch eine differenzierte Parameterbildung im Vorfeld einer Untersuchung Rechnung getragen werden kann, ist diese Rechtsprechung durch die zitierte bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zur prozeduralen Absicherung von Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten in Gestalt der Etablierung und Anwendung transparenter und sachgerechter Verfahren zur Entscheidungsgewinnung als überholt anzusehen. Dass der betreffende, vom Dienstherrn als repräsentativ betrachtete Personenkreis bei einer vom Dienstherrn in Auftrag gegebenen Arbeitszeitermittlung zu wahrheitsgemäßen Angaben verpflichtet ist, wurde bereits ausgeführt.
  3. cc)Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf die obergerichtliche Rechtsprechung stützen, wonach die Erhöhung der Regelstundenzahl von Gymnasiallehrkräften bei der gebotenen generellen Betrachtung immer dann nicht offensichtlich fehlsam - insbesondere nicht willkürlich - sei, wenn ihnen noch mehr als die Hälfte ihrer wöchentlich zu leistenden Arbeitszeit für die außerunterrichtlichen Verpflichtungen zur Verfügung stehe (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O. , Rn. 13; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O. , Rn. 54; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O. , Rn. 44; OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2003, a. a. O. , Rn. 23; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O. , Rn. 38ff.). Die zitierten Gerichte gehen insoweit von der jeweiligen Jahresarbeitszeit der Verwaltungsbeamten in Stunden aus. Zunächst wird auf der Basis der jeweiligen Regelstundenzahl für Gymnasiallehrkräfte deren auf den Unterricht entfallender wöchentlicher Arbeitszeitanteil berechnet, wobei für eine Regelstunde 50 Minuten (45 Minuten Unterricht zuzüglich weiteren 5 Minuten für Wege zu den Klassenräumen) angesetzt werden (Nds. OVG, Urteil vom 23.3.1993, a. a. O. , Rn. 14; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 11.8.1998, a. a. O. , Rn. 4; Hess. VGH, Urteil vom 8.8.2000, a. a. O. , Rn. 42; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 25.10.2007, a. a. O. , Rn. 36); dieser Wert, multipliziert mit der Anzahl der Wochen des Jahres, in denen Unterricht stattfindet, ergibt den jährlichen Unterrichtsanteil in Stunden. Bei Abzug des jährlichen Unterrichtsanteils von der jährlichen Gesamtarbeitszeit der Beamten im jeweiligen Bundesland errechnet sich sodann derjenige Arbeitszeitanteil, der jährlich auf die außerunterrichtlichen Tätigkeiten der Lehrkräfte entfällt. Zwar wäre im Streitfall das von der obergerichtlichen Rechtsprechung für den Gymnasialbereich nicht beanstandete Verhältnis zwischen Unterrichts- und außerunterrichtlicher Zeit noch gewahrt. Denn unter Berücksichtigung von Urlaub und Feiertagen ist in Niedersachsen von durchschnittlich 221 Arbeitstagen pro Jahr und durchschnittlich 8 Stunden Arbeit täglich (die in § 60 Abs. 1 NBG geregelten 40 Wochenstunden, geteilt durch 5 Werktage) auszugehen, so dass sich für niedersächsische Beamte eine Jahresarbeitszeit in Höhe von 1.768 Stunden ergibt (vgl. Antwort der Landesregierung vom 10.12.2013 auf eine Kleine Anfrage, LT-Drs. 17/1057, S. 4, 7; Antragserwiderung vom 13.1.2015, S. 14). Bei einer Unterrichtsverpflichtung für Gymnasiallehrkräfte von 24,5 Regelstunden pro Woche, wobei eine Regelstunde 50 Minuten entspricht, errechnen sich 20,42 Zeitstunden pro Schulwoche an Unterricht, und dementsprechend - 39 Schulwochen im Jahr zugrunde gelegt (vgl. Antragserwiderung vom 13.1.2015, S. 14) - ein jährlicher Unterrichtsanteil in Höhe von 796,25 Zeitstunden. Dementsprechend verbleiben 971,75 Zeitstunden (1.768 abzüglich 796,25 Stunden) für außerunterrichtliche Tätigkeiten, was einem Verhältnis von 45,04 Prozent (Unterricht) zu 54,96 Prozent (außerunterrichtliche Verpflichtungen) entspricht, während das Verhältnis bei der vor der streitgegenständlichen Änderung geltenden Regelung von 23,5 Unterrichtsstunden wöchentlich 43,20 Prozent (Unterricht) zu 56,80 Prozent (außerunterrichtliche Verpflichtungen) betrug. Der Einschätzung des Antragsgegners, dass diese Verschiebung von 1,8 Prozentpunkten unbeachtlich sei, weil den niedersächsischen Gymnasiallehrkräften immer noch mehr als die Hälfte ihrer wöchentlichen Arbeitszeit für die Erledigung außerunterrichtlicher Verpflichtungen zur Verfügung stehe, vermag der Senat jedoch deshalb nicht zu folgen, weil es vor dem Hintergrund der zitierten bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und mit Blick insbesondere auf die zahlreichen Veränderungen des niedersächsischen Schulsystems innerhalb der letzten zehn Jahre an jeglicher tatsächlicher Ermittlung dahingehend fehlt, ob diese Einschätzung überhaupt (noch) realitätsgerecht ist. Dies gilt umso mehr, als mit der Pilotstudie der Kooperationsstelle Hochschulen und Gewerkschaften der Georg-August-Universität Göttingen „Arbeitszeiten und Arbeitsverteilung der Lehrerinnen und Lehrer an der Tellkampfschule Hannover“, vorgelegt von den Antragstellern der Parallelverfahren 5 KN 203/14 und 5 KN 208/14, erstmals eine empirische, wissenschaftlich begleitete Untersuchung zur Arbeitsbelastung niedersächsischer Gymnasiallehrkräfte existiert, welche das von der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung für auskömmlich erachtete Verhältnis von Unterrichtszeit zu außerunterrichtlicher Zeit nicht bestätigt hat. Da diese Studie lediglich auf einer Auswertung von 39 Datensätzen über eine Vollerfassung von Lehrerarbeitszeit an einem einzigen niedersächsischen Gymnasium beruht, nur einen kurzen Zeitraum von etwa vier Monaten umfasst und deren Parameter nicht durch den Dienstherrn festgelegt worden sind, lassen sich die Untersuchungsergebnisse zwar keinesfalls auf das gesamte Land „hochrechnen“. Gleichwohl bietet diese, auf der Basis einer Regelstundenzahl von 23,5 Wochenstunden erfolgte empirische Arbeitszeitermittlung, anders als die Behauptung einzelner Lehrkräfte, sie wären übermäßig belastet und könnten dies gegebenenfalls auch durch individuell erstellte Arbeitszeitauflistungen („Selbstaufschreibungen“) belegen, jedenfalls einen Anhaltspunkt dafür, die Einschätzung des Verordnungsgebers - bei einer um eine Wochenstunde erhöhten Regelstundenzahl im Gymnasialbereich, also bei 24,5 Wochenstunden, sei die in § 60 Abs. 1 NBG festgelegte Gesamtarbeitszeit nicht dauerhaft überschritten - in Frage zu stellen (zu einer anderen tatsächlichen Ausgangslage noch Nds. OVG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 LC 269/09 - [nicht rechtskräftig; das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 16.14 geführt]). Denn die Untersuchung an der Tellkampfschule in Hannover hat ergeben, dass eine Unterrichtsstunde (45 Minuten) durch 2:15 Stunden vor- und nachgelagerte Arbeiten ermöglicht wird, was einem Verhältnis von Unterricht zu außerunterrichtlicher Tätigkeit von 1 : 3 entspricht (vgl. S. 27 der Studie, Bl. 66/GA 5 KN 203/14).
  4. dd)Die Argumentation des Antragsgegners, die Erhöhung der Regelstundenzahl sei auch durch Vergleichserwägungen - nämlich im Hinblick auf die Unterrichtsverpflichtung von Gymnasiallehrkräften anderer Bundesländer sowie die Unterrichtsverpflichtung von Gymnasiallehrkräften an niedersächsischen Gesamtschulen - gerechtfertigt, greift ebenfalls nicht durch. Dem „Ländervergleich“ ist entgegenzuhalten, dass der Regelstundenzahl allein wenig Aussagekraft zukommt, weil diese in die jeweilige allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung „eingebettet“ ist, welche in einigen Bundesländern eine höhere durchschnittliche Wochenstundenzahl vorsieht als in Niedersachsen (vgl. die vom Antragsgegner vorgelegte Tabelle „Arbeitszeit [Zeitstunden pro Woche] der Lehrkräfte [Beamte und Angestellte] im öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland im Schuljahr 2014/2015“, Bl. 154/GA). Außerdem hängt die tatsächliche Arbeitsbelastung nicht nur von der Unterrichtszeit ab, sondern insbesondere von der Anzahl der zu unterrichtenden Schüler, aber auch von der Zahl der Anrechnungs- und (Alters-)Ermäßigungsstunden. Hieraus wird deutlich, dass der Antragsgegner völlig unterschiedliche Regelungssysteme miteinander vergleicht. Wenn er damit argumentiert, in anderen Bundesländern liege die Regelstundenzahl der dortigen Gymnasiallehrkräfte teilweise deutlich höher, beruft er sich der Sache nach auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Mit Rücksicht auf die föderalistische Struktur der Bundesrepublik Deutschland ist der Gleichheitssatz jedoch nur innerhalb des Geltungsbereichs der jeweiligen Landesverfassung zu wahren (BVerwG, Urteil vom 13.7.1977, a. a. O. , Rn. 41). Soweit der Antragsgegner die Regelstundenzahl der Gymnasiallehrkräfte an niedersächsischen Gesamtschulen, die bereits vor Inkrafttreten der streitgegenständlichen Regelung 24,5 Unterrichtsstunden betragen hat, zur Rechtfertigung der streitgegenständlichen Regelstundenzahlerhöhung heranzieht, überzeugt dies ebenfalls nicht. Denn die Niedersächsische Landesregierung bzw. das Niedersächsische Kultusministerium hat, wie sich dem bereits benannten Schreiben des Antragsgegners vom 3. Juni 2015 (Bl. 234/GA) entnehmen lässt, auch insoweit keinerlei tatsächliche Ermittlungen dahingehend angestellt, ob die dortige Einschätzung - dass diese Zahl der Unterrichtsstunden generalisierend und pauschalierend betrachtet einem Arbeitsaufwand entspricht, den jeder niedersächsischer Beamte im Jahresdurchschnitt wöchentlich zu bewältigen hat - der Wirklichkeit entspricht. II. Aus den Vorstehenden folgt zugleich, dass die streitgegenständliche Anhebung der Regelstundenzahl im Gymnasialbereich gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG findet hier in der Ausprägung als Willkürverbot Anwendung, weil die Regelstundenzahl nicht an unverfügbare persönliche Merkmale anknüpft oder sich Art. 3 Abs. 3 GG annähert; damit sind Gründe für eine strengere Bindung nicht gegeben (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 121f.; Beschluss vom 24.3.2015 - 1 BvR 2880/11 -, juris Rn. 38ff.). Als Willkürverbot verbietet Art. 3 Abs. 1 GG, wesentliches Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich zu behandeln. Für vom Gesetz- und Verordnungsgeber geschaffene Regelungssysteme ergibt sich hieraus das Gebot, nur solche Differenzierungen vorzusehen, für die ein sachlicher, d. h. vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.2014 - BVerwG 2 B 110.13 -, juris Rn. 15; Urteil vom 22.1.2015 - BVerwG 10 C 12.14 -, juris Rn. 41; zur Festsetzung verschieden hoher Regelstundenzahlen für verschiedene Lehrergruppen: BVerwG, Urteil vom 13.7.1977, a. a. O. , Rn. 34; Urteil vom 28.10.1982, a. a. O. , Rn. 16). Dem ist hier jedoch nicht genügt worden. Zwar lässt sich - wie bereits ausgeführt - die Festlegung verschieden hoher Regelstundenzahlen für Gruppen von Lehrkräften, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, rechtfertigen, wenn diese Ungleichbehandlung an solche Umstände anknüpft, die einen Bezug zur jeweiligen Arbeitsleistung, insbesondere zu deren rechtlichem Maß, aufweisen; dementsprechend können etwa tatsächliche Veränderungen im Bereich einer Schulform einen sachlichen Grund für die Anhebung oder Absenkung von Regelstundenzahlen bilden. Auf tatsächliche Veränderungen im Gymnasialbereich hat sich der Antragsgegner auch berufen. Ohne Aufklärung der tatsächlichen Arbeitsbelastung der Lehrkräfte an niedersächsischen Gymnasien durch den Dienstherrn anhand einer (auch) empirischen Studie lässt sich indes nicht feststellen, ob die vom Antragsgegner geltend gemachte - und von der Antragstellerin substantiiert bestrittene - Reduzierung der außerunterrichtlichen Verpflichtungen im Gymnasialbereich tatsächlich eingetreten ist mit der Folge, dass sich die streitgegenständliche Regelstundenzahlanhebung als „gesamtarbeitszeitneutral“ darstellt. Auf die in anderen Bundesländern geltenden Regelstundenzahlen im Gymnasialbereich kann sich der Antragsgegner nicht stützen, weil das Gleichbehandlungsgebot auf den Kompetenzbereich des jeweiligen Trägers der öffentlichen Gewalt beschränkt ist (s. o.). III. Nach alledem war Art. 1 Nr. 1 Buchstabe
  5. a)ÄndVO-ArbZVO Schule vom 4. Juni 2014 für unwirksam zu erklären mit der Folge, dass § 3 Abs. 2 Nr. 6 ArbZVO-Schule in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung die Regelstundenzahl für Gymnasiallehrkräfte betrifft, (wieder) gilt. Zur Klarstellung bzw. zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat darauf hin, dass sich die dieses Urteil tragenden Erwägungen allein auf den Gymnasialbereich und nicht auch auf andere Schulformen beziehen. Denn nur die den Gymnasialbereich betreffende Änderung der Arbeitszeitverordnung-Schule - also die Erhöhung der Regelstundenzahl um eine Stunde - ist Gegenstand des vorliegenden Normenkontrollverfahrens gewesen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) liegen nicht vor. Dem Urteil liegt die neueste bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 9.2.2010, a. a. O. , Urteil vom 14.2.2012, a. a. O. und Urteil vom 5.5.2015, a. a. O.) zugrunde. Permalink: https://openjur.de/u/775847.html ( https://oj.is/775847 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 41 Zitiert 17 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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