lvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. In dem Beschluss hieß es u.a. weiter: "Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige
lvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3
)." Die in der Folge versandten Rechnungen der Schuldnerin enthielten den Hinweis: "Zahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur noch auf
lvenz-Anderkonto ..." Aus einer solchen Rechnung schuldete die Klägerin den Betrag von 86,25 €. Infolge eines Eingabefehlers bei der OnlineÜberweisung überwies sie am 29. Januar 2004 den Betrag von 8.625 € auf das
lvenz-Anderkonto. Nach Eröffnung des
lvenzverfahrens am
lvenzverwalter persönlich (Beklagter zu 1) gerichtete Klage auf Rückzahlung des zuviel gezahlten Betrages abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin und nach Klageerweiterung auf den Verwalter (Beklagter zu 2) hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Klägerin eine Masseverbindlichkeit in Höhe des überzahlten Betrages nebst Zinsen sowie dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 61
gegen den Beklagten zu 1 zusteht, soweit die Masseverbindlichkeit nicht voll erfüllt wird. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. Gründe Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klageerweiterung auf den Beklagten zu 2 als
lvenzverwalter sei zulässig. Gegen diesen habe die Klägerin einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3
. Der Bereicherungsanspruch sei gegenüber dem Beklagten in seiner Eigenschaft als vorläufiger
lvenzverwalter entstanden und nach Eröffnung des
lvenzverfahrens zu einer Masseverbindlichkeit geworden. Da die bestehende Verbindlichkeit aus der unzulänglichen
lvenzmasse nicht voll erfüllt werden könne, hafte der Beklagte zu 1 dem Grunde nach der Klägerin aus § 61 Satz 1
. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Klage gegen den Beklagten zu 2
liegt nicht vor. Danach sind zwar die Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse sonstige Masseverbindlichkeiten. Dies setzt aber voraus, dass - anders als hier - die Bereicherung erst nach der Eröffnung des
lvenzverfahrens der Masse zugeflossen ist (FG Berlin EFG 2005, 1326 , 1327; Graf-Schlicker/Pöhlmann,
33; Kübler/Prütting/Pape,
60; ebenso zu § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO BGHZ 23, 307 , 317 f, BGH, Beschl. v.
vor. Dem steht schon entgegen, dass sich diese Vorschrift nur auf den vorläufigen
lvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, § 22 Abs. 1
bezieht. Auf Rechtshandlungen eines vorläufigen
lvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ist die Vorschrift weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden ( BGHZ 151, 353 , 358 ff). Der Ausnahmefall, dass das
lvenzgericht den vorläufigen Verwalter ohne begleitendes allgemeines Verfügungsverbot dazu ermächtigt, einzelne, im Voraus genau festgelegte Verpflichtungen zu Lasten der späteren
lvenzmasse einzugehen (vgl. BGHZ, aaO S. 365 f), liegt hier nicht vor. Der Umstand, dass der beklagte
lvenzverwalter das von ihm während der vorläufigen Verwaltung eingerichtete "
lvenz-Anderkonto" nunmehr aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Gläubigerversammlung als Hinterlegungskonto im Sinne des § 149
fortführt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der durch die Überzahlung entstandene Bereicherungsanspruch richtete sich gegen den vorläufigen Verwalter. Im Hinblick auf das vom
lvenzgericht ausgesprochene Verbot, an die Schuldnerin zu leisten, und die dem vorläufigen
lvenzverwalter - im Verhältnis zur Schuldnerin - erteilte Einziehungsbefugnis sind alle Zahlungen der Drittschuldner als solche an den Verwalter, nicht an die Schuldnerin, anzusehen (BGH, Urt. v.
/Füchsl/Weishäupl, § 149 Rn. 29; Graf-Schlicker/Kalkmann,
7). 2. Klage gegen den Beklagten zu 1 Die Klage gegen den Beklagten zu 1 (Verwalter persönlich) ist unzulässig. Die Klägerin hat ihren in erster Instanz gestellten Zahlungsantrag
weit lediglich hilfsweise aufrechterhalten. Eine bedingte Klagehäufung in der Weise, dass die Klage gegen den einen Streitgenossen nur für den Fall erhoben wird, dass die verbundene Klage gegen den anderen Streitgenossen keinen Erfolg hat, ist unzulässig, weil es an einem unbedingten Prozessrechtsverhältnis fehlt ( RGZ 58, 248 , 249; BGH, Urt. v.
weit nicht durch richterlichen Hinweis veranlassten - geänderten Klageantrag eingewilligt (§§ 525 Satz 1, 263 , 267 ZPO), indem er in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 2006 vor dem Berufungsgericht den Antrag gestellt hat, die Berufung zurückzuweisen. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Gegenrüge verfängt daher nicht. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 29.04.2005 - 1 O 418/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2006 - 19 U 72/05 Permalink: https://openjur.de/u/77607.html ( https://oj.is/77607 ) Volltext Druckansicht Zitate 19 Zitiert 18 Faksimile Referenzen 1 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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