Vm. Satz 2 BGB unwirksam. Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom
dessen Tod eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Der im September 1945 geborene Kläger war in der Zeit vom
folgenden Bestimmungen zu: § 1 Arten der betrieblichen Versorgungsleistungen 1. Firmenpension
Ihrem Tod gewähren wir Ihrer Ehefrau eine Witwenpension in Höhe von 60 % der in § 3 zugesagten Alterspension bzw. der
Erwerbsunfähigkeitspension, wenn Sie den Unterhalt Ihrer Familie überwiegend bestritten haben. Eine Witwenpension wird nicht gezahlt, wenn a) die Ehe nicht bis zu Ihrem Tod bestanden hat, b) die Ehe erst
Vollendung ihres 60. Lebensjahres oder
Ihrem Ausscheiden aus der Firma geschlossen wurde, c) Ihre Witwe mehr als 30 Jahre jünger ist als Sie und Sie keine minderjährigen Kinder hat, für die Waisenrente
dieser Pensionszusage gezahlt wird, es sei denn, die Ehe hat mehr als 15 Jahre bestanden. ... § 7 Witwerpension § 6 gilt entsprechend für den Witwer einer Betriebsangehörigen oder Firmenpensionärin." Der Kläger erhielt seit dem
Er habe den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten, da er während seines Erwerbslebens höhere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt habe als seine Ehefrau. Nur hierauf komme es an. Jedenfalls sei die "Haupternährerklausel" in § 6 der Pensionszusage wegen Intransparenz unwirksam. Zudem bewirke sie eine Diskriminierung wegen des Geschlechts und führe zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber den Kollegen, deren Ehefrauen nicht erwerbstätig gewesen seien. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, im Falle des Todes des Klägers 60 % der ihm zustehenden K-Pension, was derzeit einem Betrag von monatlich 996,00 Euro entspricht, an seine Ehefrau als monatliche Hinterbliebenenversorgung zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Gründe Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die zulässige Klage begründet. Der Beklagte ist
AVG verpflichtet, im Falle des Todes des Klägers an dessen Ehefrau und spätere Witwe, Dr. H, eine monatliche Witwenpension iHv. 60 % der Alterspension des Klägers zu zahlen. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Klageantrag richtet sich - in der gebotenen Auslegung - auf die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet ist,
dem Ableben des Klägers an dessen Ehefrau und spätere Witwe, Dr. H, eine Witwenpension iHv. 60 % der dem Kläger zustehenden Alterspension zu zahlen.
a der Pensionszusage steht der derzeitigen Ehefrau des Klägers eine Witwenpension nur dann zu, wenn die Ehe bis zum Tod des Klägers Bestand hat. 2. Der Klageantrag ist zulässig. a) Er ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwar können
dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14 mwN). Im Streitfall geht es um die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist,
dem Ableben des Klägers an dessen Ehefrau und spätere Witwe, Dr. H, eine Witwenpension
Dabei handelt es sich um ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien und nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und der Ehefrau des Klägers. Die K AG hatte dem Kläger nicht nur eine Alterspension, sondern auch eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung handelt es sich bei der Versorgungszusage um einen Vertrag zugunsten Dritter. Empfänger des Versorgungsversprechens ist der Kläger. Deshalb kann er
Seine Hinterbliebenen sind lediglich Begünstigte, die erst durch seinen Tod ein Forderungsrecht erwerben (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - aaO). b) Für den Antrag besteht auch das
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da der Beklagte eine Verpflichtung zur Gewährung einer Witwenpension an die Ehefrau des Klägers in Abrede stellt. Dass der
versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, ändert hieran nichts (vgl. BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 10 mwN). II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ist die Klage begründet. Der Beklagte ist
AVG verpflichtet, im Falle des Todes des Klägers an dessen Ehefrau und spätere Witwe, Dr. H, eine Witwenpension iHv. 60 % der dem Kläger zustehenden Alterspension zu zahlen. Die Ehefrau des Klägers hat, wenn die Ehe mit dem Kläger zum Zeitpunkt seines Ablebens noch besteht (§ 6 Satz 2 Buchst. a der Pensionszusage),
Satz 1 der Pensionszusage einen Anspruch auf Witwenpension, für den der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung
AVG einstandspflichtig ist. § 6 Satz 2 Buchst. b und c der Pensionszusage stehen dem nicht entgegen. Die Ehe des Klägers mit seiner weniger als 30 Jahre jüngeren Ehefrau wurde am
1 Satz 1 BGB unwirksam.
1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat
2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei den Regelungen in der Pensionszusage des Klägers vom
der die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der Versorgungsberechtigte den Unterhalt seiner Familie überwiegend bestritten hat, ist nicht klar und verständlich und damit
Vm. Satz 2 BGB unwirksam. Daher kommt es auf die Frage, ob die Klausel eine unzulässige Diskriminierung wegen des Geschlechts bewirkt oder zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung mit anderen männlichen Versorgungsberechtigten führt, nicht an. a)
1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
1 Satz 2 BGB kann sich die unangemessene Benachteiligung auch aus der mangelnden Klarheit und Verständlichkeit der Bedingung ergeben. Das Transparenzgebot
1 Satz 2 BGB schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt (BAG
1 Satz 2 BGB nicht.
dem Tode seiner versicherten Ehefrau ein Recht auf Witwerrente nur zustand, "wenn die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten" hatte. Auch ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber, der in einer Pensionszusage Begrifflichkeiten aus dem Sozialversicherungsrecht verwendet, das sozialversicherungsrechtliche Begriffsverständnis und damit auch die hierzu ergangene Rechtsprechung übernehmen will (vgl. BAG
dem allgemeinen Sprachgebrauch eine typisch sozialversicherungsrechtliche Bedeutung beigemessen wird. Überdies nimmt § 4 Satz 1 der Pensionszusage zur Erläuterung der Begriffe "berufs- oder erwerbsunfähig" sogar ausdrücklich auf die "sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen" Bezug, während in § 6 Satz 1 der Pensionszusage ein entsprechender Verweis fehlt. Bereits dies legt es nahe, dass die "Haupternährereigenschaft" nicht im Sinne der früheren sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu verstehen ist. (b) Es kommt hinzu, dass die gesetzlichen Regelungen in § 43 Abs. 1 AVG aF und § 1266 Abs. 1 RVO aF zum Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Jahr 2003 bereits seit mehr als zehn Jahren vollständig außer Kraft getreten und durch eine vom Wortlaut des § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage abweichende Bestimmung ersetzt worden waren. § 43 Abs. 1 AVG aF und § 1266 Abs. 1 RVO aF wurden durch Art. 2 Nr. 17 und Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 11. Juli 1985 ( BGBl. I S. 1450 ) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1986 gestrichen und durch die bis zum 31. Dezember 1991 geltenden § 41 Abs. 2 AVG und § 1264 Abs. 2 RVO abgelöst. Diese Bestimmungen sahen nur noch vor, dass der Witwer
dem Tod der versicherten Ehefrau eine Witwerrente erhielt. Sie fanden
VNG) sowie Art. 2 § 18 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter in der Fassung vom 11. Juli 1985 (ArVNG) Anwendung, wenn der Tod der Versicherten
dem
dem zum
BGB sind die Ehegatten einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten.
1 BGB umfasst der angemessene Unterhalt der Familie alles, was
den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Eine Anknüpfung an die §§ 1360 , 1360a BGB hätte allerdings zur Folge, dass der jeweilige Familienunterhaltsbedarf und die jeweiligen Unterhaltsbeiträge der Ehegatten für den maßgeblichen Zeitraum zu ermitteln wären. Eine solche Prüfung wäre für den Arbeitgeber mit einem beachtlichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden. Ob ein Arbeitgeber eine solche Prüfung gewollt hat, könnte vor dem Hintergrund seines regelmäßig anzunehmenden Interesses an einer einfach zu handhabenden Regelung eher zweifelhaft sein. Dies könnte dafür sprechen, dass die "Haupternährereigenschaft" iSv. § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage nicht
den Vorgaben der §§ 1360 , 1360a BGB festzustellen wäre. Wann ein "überwiegendes Bestreiten des Familienunterhalts" iSv. § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage anzunehmen ist, bleibt damit unklar. (c) Unklar bleibt letztlich auch, welche Einkünfte der Ehegatten im Rahmen der Prüfung der "Haupternährereigenschaft"
2 der Pensionszusage zu berücksichtigen sein sollen (vgl. bereits BAG 26. September 2000 - 3 AZR 387/99 - zu III der Gründe). Auch hierzu lässt die Pensionszusage des Klägers die erforderliche Eindeutigkeit vermissen. Zwar ist es grundsätzlich möglich, insoweit nur die Einkünfte der Ehegatten aus nichtselbständiger Arbeit zum Maßstab zu machen. Ein Arbeitgeber kann in einer Versorgungszusage aber ebenso gut auch auf die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder auf sämtliche Einkünfte unter Einschluss beispielsweise der Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung abstellen. Was vorliegend gewollt war, lässt sich mangels hinreichender Anhaltspunkte in der Pensionszusage nicht im Wege der Auslegung bestimmen. Nicht bestimmbar ist ferner, ob - im Interesse der Praktikabilität der Regelung für den Arbeitgeber - die jeweiligen Bruttoeinkünfte der Ehegatten maßgeblich sein sollen oder es ob auf die Nettoeinkünfte ankommen soll, da nur diese Beträge der Familie tatsächlich zugeflossen sind und ihr damit als Unterhalt zur Verfügung standen.
ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Teilbarkeit einer Bestimmung durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln (vgl. etwa BAG
"Wegstreichen" der unwirksamen Teilregelung oder des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen (sog. blue-pencil-Test, vgl. etwa BAG
"Wegstreichen" der in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage getroffenen Bestimmung, wonach der Versorgungsberechtigte den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten haben muss, ist die verbleibende Regelung,
der die Ehefrau des Versorgungsberechtigten
dessen Tod eine Witwenpension iHv. 60 % der zugesagten Alterspension bzw. der bezogenen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitspension beanspruchen kann, weiter verständlich. Der wirksame Klauselteil kann auch ohne unzumutbare Härte iSv. § 306 Abs. 3 BGB aufrechterhalten werden. 4. Die "Haupternährerklausel" in § 6 Satz 1 Halbs. 2 der Pensionszusage kann auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung durch eine transparente Bestimmung ersetzt werden. Es bestehen bereits keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer berechtigten Interessen
Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der "Haupternährerklausel" bekannt gewesen wäre (zum Ausschluss der ergänzenden Vertragsauslegung in diesen Fällen vgl. etwa BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Rn. 34, BAGE 124, 259 ). Abgesehen davon läuft die Ersetzung einer intransparenten Klausel durch eine transparente Bestimmung den gesetzlichen Wertungen des § 307 BGB zuwider. Deshalb kann sie nicht zulässiger Inhalt einer ergänzenden Vertragsauslegung sein.
1 Satz 1 BGB unwirksam ist, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob die Klausel eine mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts iSd. § 7 Abs. 1 Halbs. 1, § 3 AGG bewirkt und daher
2 AGG unwirksam ist. Ebenso kann dahinstehen, ob die Bestimmung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber den Kollegen führt, deren Ehefrauen nicht erwerbstätig gewesen sind. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Schlewing Spinner Ahrendt Heuser Möller Permalink: https://openjur.de/u/776136.html ( https://oj.is/776136 ) Volltext Druckansicht Zitate 28 Zitiert 15 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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