des am selben Tag geschlossenen Arbeitsvertrags gelten für das Arbeitsverhältnis die "KVB-Tarifverträge" in der jeweils geltenden Fassung. Diese Haustarifverträge sahen bis zum 30. Juni 2007 die Bemessung des Entgelts
Vergütungsgruppen und Vergütungsstufen vor. Bei der Stufenzuordnung wurde
dem Lebensalter differenziert. Die Beschäftigungsdauer wurde mit einer sog. Dienstalterszulage berücksichtigt. Die Klägerin bezog
diesen Tarifregelungen zuletzt monatlich insgesamt 2.804,33 Euro brutto. Zum 1. Juli 2007 wurde das Vergütungssystem mit dem Ziel einer altersunabhängigen und damit diskriminierungsfreien Vergütung geändert.
2 des Manteltarifvertrags (Tarifvertrag A) in der Fassung vom
verschiedenen Vergütungsgruppen und die Laufzeit der Vergütungsstufen geregelt. Die Grundvergütung wurde auf das Niveau eines 26-Jährigen mit vier Jahren Tätigkeit festgelegt. Die Lebensaltersstufen wurden durch Stufenlaufzeiten, die sich
vollendeten Beschäftigungsjahren bestimmen, ersetzt.
MTV wird der Besitzstand des Mitarbeiters
Maßgabe des Überleitungstarifvertrags (Tarifvertrag K) gewahrt. § 3 des Überleitungstarifvertrags vom 1. Juli 2007 (ÜTV) lautet auszugsweise wie folgt: "§ 3 Ausgleichszulage
dem 01.07.2007 bleibt die Ausgleichszulage unverändert bestehen.
dem bisherigen Vergütungstarifvertrag eine höhere Grundvergütung erhalten haben, ergibt sich aus dieser Neuregelung jedoch kein
teil: Sie erhalten den Differenzbetrag zwischen ihrer bisherigen Grundvergütung inklusive Zulagen und der neu festgelegten Grundvergütung als Ausgleichszulage. Diese individuelle Ausgleichszulage wird auch bei sämtlichen Tariferhöhungen sowie bei der Berechnung der Höhe der Leistungszulagen mit berücksichtigt. Eine Senkung der Ausgleichszulage erfolgt bei Höhergruppierungen oder der Gewährung von Zulagen gem. § 14 Abs. 3 und 4 des Manteltarifvertrags (TV-A), und zwar höchstens um die Hälfte der Vergütungssteigerung durch eine solche Maßnahme." Die Klägerin wurde zum 1. Juli 2007 in die Vergütungsgruppe 5 Stufe 2 eingruppiert.
VTV in Verbindung mit dem Anhang B I zum VTV belief sich die Grundvergütung auf 2.629,73 Euro brutto. Gemäß § 3 Abs. 1 ÜTV leistete die Beklagte aufgrund der zuvor gewährten Vergütung von 2.804,33 Euro brutto eine Ausgleichszulage in Höhe von 174,60 Euro brutto. Zum
1 ÜTV errechneten Ausgleichszulage auszugehen sei. Vielmehr sei bei jeder Höhergruppierung die sich fiktiv
dem alten Vergütungssystem daraus ergebende Vergütung zu ermitteln und hiervon die nunmehrige Vergütung
dem neuen Vergütungssystem abzuziehen. Auf dieser Basis sei die Ausgleichszulage neu zu berechnen und dürfe dann erst
2 Satz 2 ÜTV gekürzt werden. Dies entspreche dem in § 52 MTV formulierten Ziel der Besitzstandswahrung, wie es auch in dem Schreiben der Tarifkommissionen vom
dem alten System erzielbaren Vergütung. Die Beklagte habe bis März 2011 ihre Tarifpraxis zutreffend darauf ausgerichtet. Dementsprechend belaufe sich die monatliche Ausgleichszulage auf die zuletzt gewährten 41,91 Euro brutto. Für den Zeitraum von April 2011 bis einschließlich Juli 2012 ergebe sich eine Summe von 670,56 Euro brutto. Gehe man von der Maßgeblichkeit der zum
1 ÜTV zu berechnen gewesen sei und bei Höhergruppierungen
2 ÜTV jeweils abschmelze. Die Besitzstandssicherung
Auch das Schreiben der Tarifkommissionen verweise auf die Absenkung der Ausgleichszulage bei Höhergruppierungen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Gründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch gemäß § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 2 des Arbeitsvertrags vom 1. Mai 2002 auf eine Ausgleichszulage
Diese ist gemäß § 3 Abs. 2 ÜTV bereits seit
3 oder 4 MTV schmilzt die Ausgleichszulage
2 ÜTV ab, indem bei jeder Höhergruppierung oder Zulagengewährung auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Ausgleichszulage, die aufgrund einer vorangegangenen Höhergruppierung bereits
2 ÜTV ermittelt wurde, die erneute Erhöhung der Grundvergütung
2 Satz 1 ÜTV angerechnet wird. Die Verminderung wird dabei zwar wiederum
2 Satz 2 ÜTV begrenzt. Wegen des bereits abgesenkten Niveaus kann die neuerliche Anrechnung der Ausgleichszulage aber zu ihrem Wegfall führen.
dem alten Vergütungssystem ergebende Vergütung zu ermitteln und zur Grundlage der Neuberechnung der Ausgleichszulage zu machen ist. Das alte Vergütungssystem ist nur für die erstmalige Ermittlung der Ausgleichszulage
1 ÜTV maßgeblich. aa)
1 ÜTV bemisst sich die Ausgleichszulage
der Differenz zwischen der Vergütung
dem alten und dem neuen Vergütungssystem zum Stichtag der Überleitung am
seiner Überleitung mindestens in dieser Höhe vergütet werden. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Entgeltsicherung. Wie andere Besitzstandsregelungen dieser Art soll sie den Lebensstandard der Arbeitnehmer erhalten (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 35 mwN). Die stichtagsbezogene Absicherung kommt auch in § 3 Abs. 3 ÜTV zum Ausdruck. bb) § 3 Abs. 2 ÜTV regelt die Entwicklung der Ausgleichszulage bei Höhergruppierungen bzw. Zulagengewährungen
1 ÜTV gebildete Ausgleichszulage, denn § 3 Abs. 2 ÜTV setzt als Regelung einer Anrechnung eine bereits bestehende Ausgleichszulage voraus. Dies kann in dieser Konstellation nur die
dem alten Vergütungssystem mit der
dem neuen System nunmehr erzielten Vergütung erfolgen soll. Im Gegensatz zu § 3 Abs. 1 ÜTV enthält § 3 Abs. 2 ÜTV keine auf das bisherige Vergütungssystem bezogene Berechnungsvorschrift. Wäre die Auslegung der Revision zutreffend, wären solche Berechnungsvorgaben zu erwarten gewesen, denn dann wäre das alte Vergütungssystem der Maßstab für die erneute Berechnung der Ausgleichszulage gewesen, obwohl es zum
1 ÜTV bildet, aber bei der weiteren Entwicklung des Arbeitsverhältnisses im neuen System keine Bedeutung mehr hat. (
der alten Vergütungsordnung neu zu berechnen ist. § 3 Abs. 4 ÜTV bestimmt lediglich, dass auch die Ausgleichszulage - und nicht nur die Grundvergütung - an linearen Tariferhöhungen teilnimmt. Damit besteht kein Bezug zu Vergütungssteigerungen anlässlich einer Höhergruppierung oder Zulagengewährung. Bei diesen handelt es sich nicht um lineare Tariferhöhungen. (c) Auch das Schreiben der Tarifkommissionen vom 12. Juli 2007 stützt die Auffassung der Revision nicht. Es stellt nur die Regelung des § 3 ÜTV vor und führt dabei ausdrücklich die Absenkung der Ausgleichszulage bei Höhergruppierungen oder Zulagen
3 und 4 MTV an. Die Hervorhebung der Individualität der Ausgleichszulage lässt keinen Rückschluss auf deren Neuberechnung unter Zugrundelegung des alten Vergütungssystems bei einer Höhergruppierung zu. Die Berücksichtigung bei "sämtlichen Tariferhöhungen" bezieht sich auf § 3 Abs. 4 ÜTV und nicht auf die Einkommensentwicklung bei Höhergruppierungen, die eben keine Tariferhöhungen darstellen. (d) Für das Tarifverständnis der Klägerin spricht auch nicht § 52 MTV, wonach der Besitzstand
Maßgabe des ÜTV gewahrt wird. § 52 MTV hat keinen Regelungsinhalt, der über den des § 3 ÜTV hinausginge.
Wortlaut und Systematik eine eindeutige Tarifauslegung nicht möglich ist sowie beiden Tarifvertragsparteien die tarifliche Handhabung bekannt war und sie diese gebilligt haben. Nur dann erlaubt die Tarifpraxis einen Rückschluss auf den Willen der Tarifvertragspartner bei Vertragsabschluss (BAG 22. Oktober 2009 - 6 AZR 500/08 - Rn. 27).Da bereits Wortlaut und Systematik des Tarifvertrags ein eindeutiges Auslegungsergebnis ermöglichen, kann für die Auslegung auf die tarifliche Übung nicht mehr zurückgegriffen werden. Es kann daher offenbleiben, ob die tarifschließende Gewerkschaft von der Handhabung des § 3 Abs. 2 ÜTV durch die Beklagte überhaupt Kenntnis gehabt hat.
Lebensaltersstufen verbundenen Benachteiligung wegen des Alters dienen. Die hier fraglichen Überleitungsvorschriften regeln die Einführung des neuen Tarifsystems unter Berücksichtigung des legitimen Ziels der Besitzstandswahrung.
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) dürfen sich bei der Umstellung eines Vergütungssystems die bisherigen altersdiskriminierenden Regelungen auf die Berechnung der Vergütung
dem neuen System aber nur im Rahmen einer zeitlich befristeten Übergangsregelung auswirken. Der EuGH hat die Überleitungsregelungen in den TVöD als angemessen und erforderlich angesehen, weil es sich dabei um Regelungen mit Übergangscharakter handle und die Fortwirkung der wegen der Vergütung
Lebensaltersstufen im BAT/BAT-O gegebenen Altersdiskriminierung schrittweise
Maßgabe der Entwicklung der Vergütung der Angestellten verschwinden werde (vgl. EuGH
ihrer Auffassung wäre das diskriminierende und deshalb abgelöste Tarifrecht bei jeder Höhergruppierung zeitlich unbefristet das gültige Bezugssystem. Es würde damit den Übergangscharakter verlieren. Diese sog. Perpetuierung der Altersdiskriminierung würde gegen die unionsrechtlichen Vorgaben verstoßen. c) Bei einer zweiten Höhergruppierung oder weiteren folgenden Höhergruppierungen ist die bereits bei der vorangegangenen Höhergruppierung
2 ÜTV reduzierte Ausgleichszulage und nicht die ursprünglich
1 ÜTV gebildete Ausgleichszulage die Basis für die weitere Anrechnung
2 ÜTV.
2 Satz 1 ÜTV statisch auf die Höhe der Ausgleichszulage zum Zeitpunkt der Überleitung bezöge. Durch die bereits im neuen System erfolgten Höhergruppierungen wurde der
1 ÜTV vorgenommenen Berechnung die Aktualität entzogen. Die mit § 3 Abs. 1 ÜTV bezweckte Einkommenssicherung ist in dieser Situation nicht mehr erforderlich, denn ein Absinken unter das zum 30. Juni 2007 erreichte Vergütungsniveau ist nicht mehr möglich. Die
1 ÜTV errechnete Ausgleichszulage ist daher nur noch der Ursprung, aber nicht der bei einer zweiten oder weiteren Höhergruppierung maßgebliche Referenzwert.
1 ÜTV eine der Höhe
unstreitige Ausgleichszulage von 174,60 Euro brutto.
3 MTV zum 1. September 2008 fand bezogen auf diese Ausgleichszulage von 124,02 Euro brutto gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 ÜTV wiederum eine Anrechnung statt. Diese führte zum vollständigen Abschmelzen der Ausgleichszulage. aa) Es ist
3 MTV von einer Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Grundvergütung der Vergütungsgruppe 6 Stufe 2 und der Vergütungsgruppe 7 Stufe 2 auszugehen. In der Vergütungsgruppe 7 Stufe 2 bestand damals
dem Anhang B I des VTV ein Anspruch auf 3.006,68 Euro brutto. Diesen Wert legen beide Parteien ihren Berechnungen zugrunde. Auch das Landesarbeitsgericht scheint von diesem Betrag auszugehen, obwohl es für die Vergütungsgruppe 7 Stufe 2 eine Grundvergütung von 3.181,28 Euro brutto angibt. Hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Rechenfehler, denn das Landesarbeitsgericht beziffert die Differenz zwischen der Grundvergütung der Vergütungsgruppe 6 Stufe 2 in Höhe von 2.730,90 Euro brutto und der Vergütungsgruppe 7 Stufe 2 ebenso wie die Parteien auf 275,78 Euro brutto. bb) Hiervon ausgehend durfte die Ausgleichszulage von 124,02 Euro brutto
2 Satz 2 ÜTV ab dem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.