Vm. Abs. 1 Satz 2 BGB nicht stand.2. Eine schlüssige Klage auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen erfordert die Darlegung, für welchen Vertrag Superprovision/Provision in welcher Höhe als Vorschuss gezahlt wurde, für welche Prämie der Provisionsanspruch entsteht, inwieweit es nicht zur Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer gekommen ist und welche Auswirkungen dies
welchen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auf den Provisionsanspruch des Vermittlers hat. Dies gilt auch hinsichtlich kleiner Rückforderungsbeträge (sog. Kleinstorni). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber
3 HGB die ordnungsgemäße
bearbeitung des einzelnen notleidenden Versicherungsvertrags darzulegen, für den er eine Rückforderung geltend macht. Tenor
hinein jeweils bis zum 3. Werktag des Folgemonats gezahlt werden: 1. ein Grundhalt von jährlich brutto 24.000,00 Euro zahlbar in monatlichen Teilbeträgen von 2.000,00 Euro 2. einen Aufbauzuschuss für maximal 30 Monate und zwar wie folgt:
hinein Superprovision gemäß
folgenden Bestimmungen: ...
Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Abrechnungen, in denen Angaben zu den einzelnen provisionspflichtigen Geschäften und eventuellen Storni enthalten waren. Die Provisionsabrechnung vom
dem Widerspruch übersandte die Klägerin dem Beklagten einen Buchauszug; dieser wurde später in digitaler Form ergänzt. Aus der dem Beklagten erteilten Abrechnung vom 21. Januar 2011 ergab sich ein Soll-Saldo aus Provisionen von 4.760,13 Euro. Dem stand ein Haben-Saldo des Stornokontos von 2.168,04 Euro gegenüber. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der vorschüssig geleistete Provisionsbetrag sei in Höhe des Soll-Saldos vom Beklagten zurückzuzahlen, da die Versicherungsverträge insoweit nicht vollzogen bzw. vor Ablauf der Stornohaftungszeit beendet worden seien. Soweit es sich um Kleinstorni bis 50,00 Euro handele, bedürfe es keines näheren Vortrags. Eine Stornogefahrmitteilung sei insoweit unwirtschaftlich und entbehrlich;
Beendigung des Vertragsverhältnisses müsse eine solche Mitteilung im Übrigen generell nicht mehr erfolgen. Sie habe in jedem Einzelfall eine ordnungsgemäße
bearbeitung der gefährdeten Versicherungsverträge vorgenommen. Die vertraglichen Regelungen über die vorschüssigen Provisionszahlungen und das Stornokonto seien wirksam. Gemessen am Gesamtbruttoverdienst des Beklagten liege der Provisionsbezug bei lediglich 15 %. Die Rückzahlungsverpflichtung setze den Beklagten keiner existenzgefährdenden Situation aus. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.760,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.007,24 Euro seit dem 5. Juni 2010 und aus 2.752,89 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Widerklagend hat er - zuletzt nur noch für den Fall seines Unterliegens - beantragt, die Klägerin zu verurteilen, ihm die
genannten Auskünfte zu allen angetragenen oder vermittelten Vertragsverhältnissen zu erteilen, bei welchen der Beklagte vertragsgemäß einen vereinbarten Provisionsanspruch geltend machen könnte. Die Klägerin hat folgende Auskünfte zu erteilen:
dem Altersvermögensgesetz zusätzlich: Höhe des Monatsbeitrags, Eingang der Beitragsraten, Restlaufzeit des Vertrags
bearbeitung der Stornofälle vorgenommen habe, verlange er widerklagend Auskunft zu allen eingetragenen oder vermittelten Vertragsverhältnissen, bei welchen er einen Provisionsanspruch geltend machen könne. Eine stichprobenartige Prüfung der Buchauszüge habe erhebliche Lücken und Fehler erkennen lassen. Die Widerbeklagte hat die Auffassung vertreten, durch die Erteilung der Buchauszüge habe sie etwaige Auskunftsansprüche erfüllt. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage - soweit noch relevant - stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Gründe Die zulässige Revision ist begründet. Die Klage ist zurzeit unzulässig (zu A.). Im Übrigen könnte der Klage mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nicht stattgegeben werden (zu B.). Wegen des nicht erfolgten Hinweises
ZPO auf die Unzulässigkeit des Klageantrags in den Vorinstanzen kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Die Revision führt deshalb zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 ZPO). Die Widerklage ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. A. Die Klage ist mangels hinreichender Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. I. Mit der Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung nicht ins Verdienen gebrachter Provisionen. Bei der bezifferten Klageforderung handelt es sich, wie sich aus der Klagebegründung ergibt, um einen Bruttobetrag. Dies hat die Klägerin in der Verhandlung vor dem Senat nochmals klargestellt. II. Verlangt der Arbeitgeber die Rückzahlung geleisteter Bruttoarbeitsvergütung, schließt dies auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ein. Auch insoweit hat der Arbeitnehmer eine Leistung erlangt (BAG 9. April 2008 - 4 AZR 164/07 - Rn. 57 mwN). 1. Bei der Antragstellung ist hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge § 26 SGB IV zu beachten. Im Falle zu Unrecht entrichteter Beiträge erlangt der Arbeitnehmer
2 und Abs. 3 SGB IV einen Erstattungsanspruch, der in Bezug auf die von ihm getragenen Beiträge allein dem Arbeitnehmer zusteht. Der Arbeitgeber hat gegen den Arbeitnehmer deshalb nur einen Anspruch auf Abtretung dieses gegen den Sozialversicherungsträger bestehenden Anspruchs. Nur wenn die Abtretung nicht möglich ist, weil dem Arbeitnehmer von der Einzugsstelle die zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge bereits ausgezahlt wurden, hat der Arbeitnehmer den Wert des Anspruchs zu ersetzen. Lediglich in diesem Falle kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Zahlung verlangen (BAG
zu Unrecht entrichteten Sozialversicherungsbeiträge verlangt sie nicht die Abtretung eines konkret bezifferten Erstattungsanspruchs des Beklagten gegen die Sozialversicherung, sondern lediglich die Zahlung der geleisteten Bruttovergütung. Keine der Parteien hat behauptet, dass die Einzugsstelle dem Beklagten Sozialversicherungsbeiträge bereits ausgezahlt habe. III. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden und die Klage als unzulässig abweisen. Die Klägerin ist auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage weder vom Arbeitsgericht noch vom Landesarbeitsgericht
Auch der Beklagte hat sich hierauf nicht gestützt. Dies führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 ZPO). B. Sollte weiterer Vortrag der Klägerin zur Zulässigkeit der Klage führen, wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass der Klage mit der bisherigen Begründung nicht stattgegeben werden kann. Einen Rückforderungsanspruch hat die Klägerin bisher nicht schlüssig dargelegt. I. Allerdings kann der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Provisionsvorschüsse aus der Vorschussvereinbarung in § 2 Ziff. 3 Buchst. c Satz 2 des Arbeitsvertrags zustehen, wenn die jeweilige Provision nicht oder nicht vollständig ins Verdienen gebracht wurde, also die Prämien, aus der sich die Provision
dem Vertragsverhältnis berechnet, vom Versicherungsnehmer nicht oder nur teilweise geleistet wurden.
um eine überraschende Klausel iSv. § 305c Abs. 1 BGB (zum Begriff vgl. BAG 17. Oktober 2012 - 10 AZR 620/11 - Rn. 27 mwN).
prüfung (st. Rspr., zB BAG 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09 - Rn. 15, BAGE 136, 294 ). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind
ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (st. Rspr., zB BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 19, BAGE 139, 156 ). Bleibt
Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen "erhebliche Zweifel" an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (st. Rspr., zB BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 29 f.).
4 HGB hat ein Versicherungsvertreter - abweichend von § 87a Abs. 1 HGB - nicht bereits Anspruch auf Provisionszahlung, wenn der Versicherer das Geschäft ausführt, sondern erst, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision
dem Vertragsverhältnis berechnet. Gleiches gilt für sog. Superprovisionen für werbende Tätigkeit, mit denen ein Hauptvertreter am Vermittlungserfolg ihm unterstellter Untervertreter beteiligt wird (vgl. dazu Flohr/Wauschkuhn/Weske Vertriebsrecht § 92 HGB Rn. 26; MüKoHGB/von Hoyningen-Huene
dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise auch ohne nähere vertragliche Regelung erkennbar, dass ein Provisionsanspruch erst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verdient ist und es sich bei früherer Zahlung um eine Vorschusszahlung handelt. dd) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus § 2 Ziff. 3 Buchst. c Satz 3 des Arbeitsvertrags. Dort heißt es: "Die Provisionen/Superprovisionen sind erst fällig, wenn die jeweiligen Versicherungsgesellschaften die Provisionen [...] gezahlt haben." Da die Regelung von Provisionen, nicht aber von Provisionsvorschüssen spricht, ließe ihr Wortlaut zwar die Auslegung zu, dass die Provisionsforderung unbedingt entsteht, wenn die Zahlung an die Klägerin erfolgt, unabhängig davon, ob die Bedingung des § 92 Abs. 4 HGB bereits eingetreten ist. Einem solchen Verständnis steht aber schon die Verwendung des Wortes "erst" entgegen. Dieses deutet bereits darauf hin, dass es sich um eine zusätzliche Bedingung für das Entstehen des sich aus Satz 2 ergebenen Anspruchs auf die Zahlung von Vorschüssen handelt, nicht um eine Abweichung von § 92 Abs. 4 HGB zugunsten des Vermittlers. Gleiches ergibt sich unter Berücksichtigung der Regelungen der Sätze 1 und 4. Diese lassen für die beteiligten Verkehrskreise eindeutig erkennen, dass die Ansprüche auf Provisionen/Superprovisionen erst dann endgültig entstehen sollen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür eingetreten sind. Für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB bleibt deshalb kein Raum. 3. Entgegen der Auffassung des Beklagten hält die so verstandene Vorschussregelung einer Kontrolle am Maßstab der §§ 305 ff. BGB stand. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit
a) Bei der Vereinbarung von Vorschusszahlungen auf noch nicht verdiente Provisionen und der damit ggf. verbundenen Rückzahlungspflicht handelt es sich um keine Abweichung von Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, zu denen neben den förmlichen Gesetzen auch ungeschriebene Rechtsgrundsätze und das Richterrecht gehören (BAG
der gesetzlichen Regelung noch nicht zusteht. Damit scheidet eine Inhaltskontrolle
1 und Abs. 2, §§ 308 , 309 BGB aus. b) Die Regelung hält einer Transparenzkontrolle
Vm. Abs. 1 Satz 2 BGB stand. aa)
1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet (BAG
des Arbeitsvertrags mit ihrer Kombination aus Festgehalt, Aufbauzuschuss sowie Superprovisions- und Provisionsanspruch von Anfang an zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem Wert seiner Arbeitsleistung und der Höhe der Vergütung führte, noch, dass ein solcher Zustand im Hinblick auf die tatsächliche Höhe etwaiger Rückforderungsansprüche später eingetreten wäre (vgl. grundsätzlich BAG
3 des Arbeitsvertrags werden 10 % der vom Mitarbeiter erwirtschafteten Provisionen einem unverzinslichen Sicherheitskonto zugeschrieben, welches von der Klägerin verwaltet wird. Eine Verfügungsbefugnis des Beklagten über diese Ansprüche besteht
3 Satz 2 erst, wenn sich kein Vertrag mehr in der Stornohaftungszeit befindet und auch ansonsten keine Rückforderungsansprüche der Klägerin bestehen oder entstehen können. Die Parteien haben die vom Beklagten erarbeiteten Provisionsansprüche unabhängig von der Wirksamkeit dieser Bestimmung (vgl. dazu unten B III)
deren Maßgabe abgerechnet. Der 10 %-Anteil wurde dem Stornokonto brutto gutgeschrieben, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge hierfür hat die Klägerin nicht abgeführt. Dementsprechend sind die dem Stornokonto zugeführten Beträge auf der Gehaltsabrechnung als Abzugsposten vom vollen Wert der Provision ausgewiesen. Eine Verfügung des Beklagten über das Stornokonto oder Teile davon ist
dem Vortrag der Parteien nicht erfolgt (vgl. dazu auch BFH
dem Vertragsverhältnis berechnet (§ 92 Abs. 4 HGB). a) Die Schlüssigkeit einer entsprechenden Klage erfordert die Darlegung, für welchen Vertrag Superprovision/Provision in welcher Höhe als Vorschuss gezahlt wurde, für welche Prämie der Provisionsanspruch entsteht, inwieweit es nicht zur Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer gekommen ist und welche Auswirkungen dies
welchen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auf den Provisionsanspruch des Vermittlers hat. Diese Angaben sind dabei für Rückforderungen in jeder Höhe erforderlich. Auch hinsichtlich kleiner Rückforderungsbeträge sind an die Schlüssigkeit einer Klage keine geringeren Anforderungen zu stellen (zu diesen sog. Kleinstorni vgl. Brandenburgisches OLG 7. Oktober 2010 - 12 U 96/09 - zu II 2 c der Gründe). b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann die Klägerin ihren Rückforderungsanspruch nicht gemäß § 2 Ziff. 3 Buchst. c Satz 1 und Satz 4 des Arbeitsvertrags auf die - im Übrigen im Verfahren nie vorgelegten oder auch nur inhaltlich wiedergegebenen - Provisions- oder Stornohaftungsbedingungen der Gesellschaften stützen, für die der Beklagte oder ihm unterstellte Vertreter Verträge vermittelt haben. Die vertragliche Regelung, mit der diese Provisions- oder Stornohaftungsbedingungen in Bezug genommen werden sollen, hält einer Transparenzkontrolle
Vm. Abs. 1 Satz 2 BGB (zu den Grundsätzen vgl. oben B I 3 b aa) nicht stand. Gleiches gilt für die eigenen Provisionsbestimmungen der Klägerin. aa)
3 Buchst. c Satz 1 des Arbeitsvertrags unterliegen alle Provisionen sog. Stornohaftungsbedingungen. Satz 4 präzisiert dies dahin gehend, dass es sich um die Provisionsbedingungen und Stornohaftungsbedingungen der Gesellschaften handelt, für die Verträge vermittelt werden. Bei einer solchen Verweisung auf andere Regelwerke handelt es sich um eine im Arbeitsleben übliche Regelungstechnik, die grundsätzlich keinen Bedenken begegnet. Für die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf externe Regelungswerke ist ausreichend, aber auch notwendig, dass die in Bezug genommenen Regelungen bestimmbar sind (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 42, BAGE 133, 181 ; 18. November 2009 - 4 AZR 493/08 - Rn. 25; vgl. auch zu den "Terms & Conditions" einer Bonusregelung BAG 29. August 2012 - 10 AZR 385/11 -). An einer solchen Bestimmbarkeit dürfte es hier allerdings bereits fehlen.
denen die von ihm erwirtschaften Provisionen von der Klägerin abgerechnet wurden.
ihrem Wortlaut nahe, dass der Vertragspartner des Verwenders damit vorab ohne nähere Kenntnis des Bezugnahmeobjekts auf jegliche Einwendungen gegen dessen Inhalt verzichtet und verzichten muss, wenn er Provisionsansprüche erwerben will. Damit wird suggeriert, die Provisionsbedingungen und Stornohaftungsbestimmungen könnten vom Arbeitnehmer generell keiner rechtlichen Kontrolle unterzogen werden. Dies trifft zwar objektiv nicht zu, birgt aber die Gefahr in sich, dass der Arbeitnehmer von der Geltendmachung ihm eventuell zustehender Rechte in Bezug auf Provisionsansprüche und Provisionsrückforderungen abgehalten wird. An diesem Aspekt ändert auch der recht allgemeine Vortrag der Klägerin zu den vor Beginn des Arbeitsverhältnisses erfolgten Schulungen, in denen der Beklagte über die Bestimmungen informiert worden sein soll, nichts.
3 Buchst. c Satz 5 und Satz 6 des Arbeitsvertrags halten einer Transparenzkontrolle nicht stand. Die Regelung in Satz 5 wird durch Satz 6, wonach die Klägerin "das Prozedere hierzu noch festlegen und dem Mitarbeiter mitteilen" werde, nochmals unverständlicher. Auch hinsichtlich dieser Allgemeinen Provisionsbedingungen wird aber vor allem durch die Bezugnahme auf Satz 4 ("Gleiches gilt") der Eindruck vermittelt, auch diese könne der Arbeitnehmer keiner rechtlichen Kontrolle unterziehen lassen, sondern müsse sie akzeptieren, wenn er Provisionen erhalten wolle. Auf die Frage, ob es sich bei § 2 Ziff. 3 Buchst. c Satz 5 und Satz 6 des Arbeitsvertrags darüber hinaus um einen unwirksamen Änderungsvorbehalt iSv. § 308 Nr. 4 BGB handelt (vgl. dazu BAG 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 23 ff.; anders im Fall des Rechts zur erstmaligen Leistungsbestimmung
billigem Ermessen: BAG
bearbeitung des einzelnen notleidenden Versicherungsvertrags. a) Gemäß § 87a Abs. 3 Satz 2 iVm. § 92 Abs. 2 HGB entfällt der Anspruch des Handels- bzw. Versicherungsvertreters auf Provision im Falle der Nichtausführung des Geschäfts durch den Unternehmer, wenn und soweit die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind. Die Nichtausführung (Stornierung) des Vertrags ist schon dann von dem Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten, wenn es notleidende Verträge in gebotenem Umfang
bearbeitet hat. Art und Umfang der dem Versicherungsunternehmen obliegenden
bearbeitung notleidender Versicherungsverträge bestimmen sich
den Umständen des Einzelfalls. Das Versicherungsunternehmen kann entweder eigene Maßnahmen zur Stornoabwehr ergreifen, die dann freilich
Art und Umfang ausreichend sein müssen, oder sich darauf beschränken, dem Versicherungsvertreter durch eine Stornogefahrmitteilung Gelegenheit zu geben, den notleidend gewordenen Vertrag selbst
zubearbeiten. Den Versicherer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er eine ordnungsgemäße
bearbeitung des notleidenden Versicherungsvertrags vorgenommen hat (BGH 28. Juni 2012 - VII ZR 130/11 - Rn. 15 f. mwN; MüKoHGB/von Hoyningen-Huene HGB § 92 Rn. 28 ff.). b) Dies gilt auch für den bei einem Versicherungsmakler angestellten Vermittler. Allerdings ist umstritten, ob § 87a Abs. 3 HGB auch im Verhältnis zwischen Versicherungsmakler und Versicherer entsprechend anzuwenden ist oder ob lediglich im Einzelfall bei gleicher Schutzbedürftigkeit aus § 242 BGB eine
bearbeitungspflicht abzuleiten ist (offen gelassen von BGH
bearbeitung hätte beheben können. c) Davon ausgehend dürfte der bisherige Vortrag der Klägerin zur
bearbeitung nur hinsichtlich weniger Rückforderungspositionen (vgl. zB Versicherungsnehmer C. Appel, Bl. 384 f. VA; Versicherungsnehmer U, Bl. 385 f. VA; Versicherungsnehmer T. Nagel, Bl. 393 f. VA) diesen Anforderungen genügen. aa) Die Klägerin war allerdings nicht verpflichtet, an den Beklagten
dessen Ausscheiden Stornogefahrmitteilungen zu übersenden. Solche Mitteilungen sind nur eines von mehreren zur Stornoabwehr in Betracht kommenden Mitteln, zwischen denen das Unternehmen die Wahl hat (BGH 25. Mai 2005 - VIII ZR 279/04 - zu II 3 der Gründe). Hinzu kommt, dass der Beklagte
seinem Ausscheiden keine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung und damit zur
bearbeitung mehr hat und eine Übersendung damit nutzlos wäre. Im Übrigen ist die Gefahr von Interessenkonflikten jedenfalls dann nicht von der Hand zu weisen, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer weiter angestellt oder selbständig in der Branche tätig ist (vgl. LAG Baden-Württemberg
bearbeitung gestellt werden (LAG Baden-Württemberg
den Umständen des Einzelfalls bestandserhaltende Maßnahmen auch unter Berücksichtigung des Provisionsinteresses des Vermittlers nicht zumutbar sind. Jedoch bedarf es jeweils einer Begründung, warum keine oder nur geringere, konkret benannte Stornoabwehrmaßnahmen geschuldet sind. Auch an solchem Vortrag fehlt es bisher hinsichtlich des größten Teils der Verträge, bezüglich derer Provisionsvorschüsse zurückgefordert werden. 4. Soweit die Klägerin
diesen Grundsätzen einen Rückforderungsanspruch schlüssig darlegt, ist es
2 ZPO Sache des Beklagten, hierzu Stellung zu nehmen. Bleiben danach Tatsachen streitig, ist bei entsprechendem Angebot Beweis zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn nur geringe Rückforderungsbeträge und/oder eine Vielzahl von Positionen betroffen sind. III. Im Hinblick auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zu § 5 Ziff. 3 des Arbeitsvertrags ("Sicherheitsleistung") und wegen der Möglichkeit des Entstehens einer Aufrechnungslage ist auf Folgendes hinzuweisen:
1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, besonderer Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen.
2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (st. Rspr., zuletzt zB BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 49 mwN). b)
3 Satz 2 des Arbeitsvertrags soll der Arbeitnehmer insgesamt erst über die auf das Stornokonto gebuchten Provisionsanteile verfügen können, wenn sich kein Vertrag mehr in der Stornohaftungszeit befindet und auch sonst keine Rückforderungsansprüche der Arbeitgeberin "bestehen oder entstehen können". Damit scheidet faktisch während des laufenden Arbeitsverhältnisses eine Verfügung des Arbeitnehmers über das Stornokonto aus, da hinsichtlich neu vermittelter Verträge laufend neue Provisionsvorschüsse gezahlt werden und damit Rückforderungsansprüche der Klägerin entstehen können. Auch
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird eine Verfügung über das Stornokonto - wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt - langfristig ausgeschlossen. Dies gilt
3 Satz 2 des Arbeitsvertrags unabhängig davon, wie hoch das Guthaben einerseits und das Stornorisiko andererseits sind. Darin liegt eine unzulässige Übersicherung (vgl. dazu OLG Düsseldorf 26. Oktober 2012 - I-16 U 134/11 , 16 U 134/11 - zu II A 1 b
Ablauf der Stornohaftungsfristen ins Verdienen gebracht wurden, weil der Versicherungsnehmer in vollem Umfang seine Prämie gezahlt hat, und die dem Arbeitnehmer damit unstreitig zustehen. Dies weicht von § 92 Abs. 4 HGB ab; dem Vermittler wird ein Teil seines fälligen Provisionsanspruchs nicht ausbezahlt. Dies benachteiligt ihn unangemessen. IV. Die zuletzt nur noch hilfsweise für den Fall des Unterliegens erhobene Widerklage ist dem Senat im Hinblick auf den Erfolg der Revision nicht zur Entscheidung angefallen. Linck Brune W. Reinfelder Trümner Züfle Permalink: https://openjur.de/u/776290.html ( https://oj.is/776290 ) Volltext Druckansicht Zitate 46 Zitiert 61 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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