Abs 6 SGB V" (ZM 2006, Nr 15, 90) Gebrauch gemacht und unter der Zwischenüberschrift "Hinweispflicht der KZV" bestimmt, dass der Vertragszahnarzt bzw das medizinische Versorgungszentrum von der zuständigen KZÄV mindestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Fünfjahreszeitraums zur Abgabe des erforderlichen Fortbildungsnachweises aufzufordern ist, wobei auf die ansonsten vorzunehmenden Honorarkürzungen gemäß § 95d Abs 3 SGB V hinzuweisen ist. Entgegen der Auffassung des SG handelt es sich bei der von der KZBV erlassenen "Regelung
BV ersichtlich nicht nur zum Erlass einer internen Regelung. Vielmehr wirken die zu erlassenden Verfahrensvorschriften notwendig auch gegenüber den Vertrags(zahn)ärzten, die im Falle des Verstoßes gegen die Fortbildungspflicht von Honorarkürzungen betroffen sind. Dass auf der Grundlage des § 95d Abs 6 Satz 2 SGB V unmittelbar Rechte und Pflichten der Vertragsärzte geregelt werden, wird auch daran deutlich, dass die K(Z)BV gemäß § 95d Abs 6 Satz 3 SGB V insbesondere festzulegen hat, in welchen Fällen Vertragsärzte bereits vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums Anspruch auf eine schriftliche Anerkennung abgeleisteter Fortbildung haben. Ferner hat die K(Z)BV gemäß § 95d Abs 6 Satz 1 SGB V - im Einvernehmen mit der Bundes(zahn)ärztekammer - den angemessenen Umfang der im Fünfjahreszeitraum notwendigen Fortbildung zu regeln. Auch damit werden zweifellos Regelungen mit Wirkung gegenüber den Vertragsärzten getroffen. Dies steht einer Einordnung der "Regelung
Abs 6 SGB V" als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift entgegen (so auch der
ÄV diese ausdrücklich zum Gegenstand ihrer Satzung macht. Aufgrund der in § 95d Abs 6 Satz 4 SGB V angeordneten Verbindlichkeit gegenüber der beklagten KZÄV ist diese verpflichtet, die von der KZBV getroffene Regelung zur Hinweispflicht zu beachten. Dem entspricht die KZÄV nicht bereits dadurch, dass sie die Vertragszahnärzte abstrakt über den erforderlichen Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht innerhalb von fünf Jahren informiert. Der Verpflichtung, den Vertragszahnarzt spätestens drei Monate vor Ablauf "des jeweiligen Fünfjahreszeitraums" zur Abgabe des erforderlichen Fortbildungsnachweises aufzufordern und ihn auf die ansonsten vorzunehmenden Honorarkürzungen hinzuweisen, wird die KZÄV nur durch einen auf den einzelnen Arzt bezogenen Hinweis mit der Angabe des ihn betreffenden Fristablaufs gerecht. Einen solchen individuellen Hinweis hat die Beklagte der Klägerin abweichend von den verbindlichen Vorgaben aus der "Regelung
Abs 6 SGB V" nicht mindestens drei Monate vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums zum 31.7.2009 erteilt. Anders als etwa Antragsfristen in Prüfvereinbarungen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 31 RdNr 29; BSG SozR 4-2500 § 106 Nr 26 RdNr 20) als bloße - einer effektiven Verfahrensdurchführung und einer Verfahrensbeschleunigung dienende - Ordnungsvorschriften bewertet, dient die in den "Regelung
B Fragen zur Berücksichtigungsfähigkeit bestimmter Fortbildungsmaßnahmen stellen, gibt die rechtzeitige Information der KZÄV dem Arzt eine letzte Gelegenheit, offene Fragen zu klären und ggf noch erforderliche Nachweise rechtzeitig vorzulegen, um die Honorarkürzung nach § 95d Abs 3 Satz 4 SGB V aF zu vermeiden. Die Rechtmäßigkeit der Honorarkürzung ist deshalb von der Einhaltung der Hinweispflicht durch die K(Z)ÄV nach der "Regelung
In diesem Zusammenhang stellt der Senat klar, dass ein Hinweis im Sinne der "Regelung
Abs 6 SGB V" zwar im Grundsatz die Angabe des konkreten Datums voraussetzt, zu dem der Fünfjahreszeitraum nach § 95d Abs 3 Satz 1 und 2 SGB V abläuft. Die K(Z)ÄV kann der Hinweispflicht jedoch auch entsprechen, indem sie den Vertrags(zahn)arzt über den Beginn des Quartals informiert, in dem die Honorarkürzung vorzunehmen ist, wenn die erforderlichen Nachweise bis dahin noch nicht vorliegen. Ein - ggf abweichendes - Datum des Ablaufs des Fünfjahreszeitraums muss die K(Z)ÄV nicht zusätzlich angeben, weil dieses für den Arzt im Zusammenhang mit der Honorarkürzung nach § 95d Abs 3 Satz 4 SGB V aF aus den oben dargelegten Gründen keine praktische Bedeutung hat. Bezogen auf den vorliegenden Fall hätte also ein Hinweis an die Klägerin, nach der sie die erforderlichen Nachweise spätestens bis zum 30.9.2009 (Ablauf des Quartals III/2009) vorzulegen hat, den Anforderungen der "Regelung
Abs 6 SGB V" entsprochen, auch wenn der Ablauf des Fünfjahreszeitraums am 31.7.2009 keine Erwähnung findet. Dieser Hinweis hätte der Klägerin spätestens bis zum Ablauf des 2. Quartals (30.6.2009) erteilt werden müssen. Einen den genannten Anforderungen entsprechenden Hinweis hat die Beklagte der Klägerin jedoch nicht erteilt. Auch deshalb ist der angefochtene Bescheid über die Honorarkürzung rechtswidrig. Auf die Frage, ob § 42 SGB X der Aufhebung der angefochtenen Verwaltungsakte aufgrund eines Verfahrens- oder Formfehlers entgegenstünde, kommt es für die vorliegende Entscheidung im Ergebnis nicht an, weil der angefochtene Bescheid auch aus materiellen Gründen (oben 3.) rechtswidrig ist. Der Senat kann deshalb dahingestellt lassen, ob es sich bei der Verletzung der in den "Regelung
Abs 6 SGB V" verankerten Hinweispflicht überhaupt um einen Verfahrens- oder Formfehler handelt, der nach § 42 SGB X unbeachtlich sein kann, oder ob die rechtzeitige Erteilung des Hinweises nicht vielmehr materielle Voraussetzung der Honorarkürzung nach § 95d Abs 3 Satz 4 SGB V aF ist. Jedenfalls kann der Verfahrens- oder Formfehler nach § 42 Satz 1 SGB X nur unbeachtlich sein, wenn offensichtlich ist, dass dieser die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Gedacht ist dabei erkennbar an Fallgestaltungen, in denen die Verwaltung bei gleicher Sachlage ohne den Verfahrens- oder Formfehler offensichtlich zu keiner anderen Entscheidung hätte kommen können (vgl Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.