Vorlagebeschluss vom 15.12.2011 - B 10 EG 15/10 R - RdNr 46 mwN), ihr Kind betreute, dieses erzog und auch keine Erwerbstätigkeit ausübte (
F des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, BGBl I 2748 ). Die Klägerin war jedoch als nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin nicht anspruchsberechtigt (dazu 1.). Der erkennende Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Vorschrift des § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG iVm § 104a Abs 1 S 1 AufenthG über die Nichteinbeziehung von nicht freizügigkeitsberechtigten langjährig geduldeten Ausländern in den Kreis der Elterngeldberechtigten verfassungswidrig und daher dem BVerfG nach Art 100 Abs 1 S 1 GG vorzulegen ist (dazu 2.). 1. Die Klägerin erfüllt nicht die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer (ausnahmsweise) Anspruch auf Elterngeld haben.
Beschluss des BVerfG vom 10.7.2012 - 1 BvL 2/10 ua - BVerfGE 132, 72 , der allerdings noch nicht zu einer formellen Korrektur des Gesetzes geführt hat). b) Die Klägerin gehört als serbisch-montenegrinische Staatsangehörige zu den nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern; freizügigkeitsberechtigt sind nur Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und kraft Abkommens Schweizerische Staatsangehörige (
Othmer in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, § 1 BEEG RdNr 46 f). Die Klägerin besaß im maßgeblichen Zeitraum (Erziehung ihrer Tochter in den ersten zwölf Lebensmonaten) keine Niederlassungserlaubnis iS von § 1 Abs 7 Nr 1 BEEG. Sie war zwar im streitigen Zeitraum im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die im Grundsatz - wie eine Niederlassungserlaubnis - zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 104a Abs 4 S 2 AufenthG), jedoch schließt das BEEG im Anschluss an die vom Zuwanderungsgesetz vom 30.7.2004 ( BGBl I 1950 ) geprägte Rechtslage im Erziehungsgeldrecht (§ 1 Abs 6 BErzGG idF des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.2006, BGBl I 2915 ; zur Entwicklung
Vorlagebeschluss des Senats vom 15.12.2011 - B 10 EG 15/10 R - RdNr 13 ff) nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer trotz einer Aufenthaltserlaubnis mit der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in gesetzlich näher bestimmten Fällen von einer Anspruchsberechtigung wegen Elterngeld aus. Zu den Aufenthaltserlaubnissen, die keine Elterngeldberechtigung vermitteln, gehört gemäß § 1 Abs 7 Nr 2, 2. Halbs BEEG insbesondere auch die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG. Trotz des weitergehenden Wortlauts erfasst § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG allein die auf Probe erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 AufenthG, nicht hingegen die weiteren Aufenthaltserlaubnisse iS des § 104a AufenthG. Dies ergibt sich aus der aufenthaltsrechtlichen Detailregelung des § 104a AufenthG (
BR-Drucks 224/07 S 448 = BT-Drucks 16/5065 S 234 ; zu § 104a AufenthG eingehend unter II 2b). Die Klägerin erfüllte damit nicht die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für einen Elterngeldbezug während der ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter (10.11.2008 bis 9.11.2009). 2. Der erkennende Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG iVm der Altfallregelung des § 104a Abs 1 S 1 AufenthG in seiner hier anwendbaren Fassung wegen eines Verstoßes gegen Art 3 Abs 1 GG verfassungswidrig ist, sodass der Rechtsstreit nicht erneut auszusetzen war, um die Entscheidung des BVerfG nach Art 100 GG, § 80 BVerfGG einzuholen. Der Senat hat keine verfassungsrechtlich unüberwindbaren Bedenken dagegen, dass nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer nur dann Anspruch auf Elterngeld haben, wenn sie voraussichtlich dauerhaft in Deutschland leben (dazu a). Der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 AufenthG ist ein geeigneter Anknüpfungspunkt dafür, dass bei nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern eine hinreichend sichere positive Prognose eines voraussichtlich dauerhaften Aufenthalts im Inland nicht möglich ist (dazu b). Die Anknüpfung an den Aufenthaltstitel nach § 104a Abs 1 S 1 AufenthG führt auch zu keiner unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung gegenüber anderen nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern, die im Besitz von Aufenthaltstiteln sind, die zum Bezug von Elterngeld berechtigen (dazu c). a) Zweck des Elterngeldes ist es, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (
Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/1889 S 2 , 15; BT-Drucks 16/2454 S 2 ). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen (
Bericht der Bundesregierung vom 30.10.2008 über die Auswirkungen des BEEG sowie über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung, BT-Drucks 16/10770 S 5 f). Mit dem BEEG hat der Gesetzgeber die familienpolitischen Leistungen neu ausgerichtet und das bedürftigkeitsabhängige Erziehungsgeld durch ein verstärkt Einkommenseinbußen ersetzendes Elterngeld abgelöst. Wie auch andere Entgeltersatzleistungen ist das Elterngeld in erster Linie dazu bestimmt, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen teilweise zu ersetzen (
zB Urteil des Senats vom 26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-7837 § 2 Nr 25 und BSGE vorgesehen, RdNr 31). Unabhängig von früherem Einkommen wird Elterngeld nur in Höhe eines Sockelbetrages von 300 Euro gewährt. Das Elterngeld soll nach der Konzeption des § 1 Abs 7 BEEG allerdings nur solchen Eltern gezahlt werden, die sich voraussichtlich dauerhaft im Inland aufhalten werden (
Begründung des Gesetzentwurfs zu § 1 Abs 7 BEEG, BT-Drucks 16/1889 S 19 ); dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie das BVerfG mit Beschluss vom 10.7.2012 - 1 BvL 2/10 ua - ( BVerfGE 132, 72 ) im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung des § 1 Abs 6 Nr 3 Buchst b BErzGG 2006 sowie des § 1 Abs 7 Nr 3 Buchst b BEEG ausgeführt hat, darf der Gesetzgeber die Gewährung von Erziehungs- und Elterngeld auf diejenigen ausländischen Staatsangehörigen beschränken, die sich voraussichtlich auf Dauer in Deutschland aufhalten. Hiermit verfolgt der Gesetzgeber den legitimen Zweck, mit diesen Leistungen eine nachhaltige Bevölkerungsentwicklung in Deutschland zu fördern. b) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis "auf Probe" nach § 104a Abs 1 S 1 und 3 AufenthG ist ein geeignetes Beurteilungskriterium dafür, dass es an einer dauerhaften Bleibeperspektive jedenfalls solange fehlt, als es dem Ausländer, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt, nicht gelingt, eine ihm rechtlich mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Bei welchen Eltern ein voraussichtlicher dauerhafter Aufenthalt im Inland anzunehmen ist, hat das Gesetz in § 1 Abs 7 BEEG konkretisiert, indem die Vorschrift an den Besitz bestimmter ausländerrechtlicher Aufenthaltstitel anknüpft. Von einem voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt im Inland ist danach zunächst auszugehen, wenn ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist (
G iVm § 1 Abs 7 Nr 1 BEEG). Die Niederlassungserlaubnis wird als unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt. Sie berechtigt kraft Gesetzes zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch das AufenthG ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs 2 AufenthG vor, besteht ein Rechtsanspruch auf die Niederlassungserlaubnis, die bei einer Gesamtbetrachtung einen besonderen formellen Grad der Verfestigung des Aufenthalts aufgrund fortgeschrittener Integration zum Ausdruck bringt (so Dienelt in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
Vm § 16 AufenthG) sowie für sonstige Ausbildungszwecke (
Vm § 17 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die nach der Beschäftigungsverordnung (BeschV) nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden darf (
Vm § 18 Abs 2 AufenthG) sowie Aufenthaltserlaubnis, die von der obersten Landesbehörde nach § 23 Abs 1 AufenthG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen wegen eines Krieges in ihrem Heimatland erteilt wird (
Vm § 23 Abs 1 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis, die einem Ausländer auf Ersuchen einer Härtefallkommission gewährt wird (
Vm § 23a AufenthG; sog Aufenthaltsgewährung in Härtefällen), Aufenthaltserlaubnis, die einem Ausländer zum vorübergehenden Schutz erteilt wird (§ 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c BEEG iVm § 24 AufenthG), Aufenthaltserlaubnis, die einem Ausländer nach § 25 Abs 3 bis 5 AufenthG erteilt wird, also bei einem Abschiebeverbot (§ 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c BEEG iVm § 25 Abs 3 AufenthG), oder wenn bei einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer dringende humanitäre oder persönliche oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (§ 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c BEEG iVm § 25 Abs 4 AufenthG), oder bei einer Aufenthaltserlaubnis, die einem Ausländer erteilt wird, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 , 233 oder § 233a StGB wurde, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist (§ 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c BEEG iVm § 25 Abs 4a AufenthG idF des Gesetzes vom 19.8.2007, BGBl I 1970 ) oder wenn es sich um einen Ausländer handelt, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, seine Ausreise aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (§ 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c BEEG iVm § 25 Abs 5 AufenthG). Bei sämtlichen dieser Aufenthaltserlaubnisse kann die Geltungsdauer - anders als bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 AufenthG (dazu sogleich) - bei Vorliegen der für ihre Erteilung maßgeblichen Voraussetzungen (
G) bzw unter bei einzelnen Aufenthaltstiteln modifizierten Voraussetzungen verlängert werden (
G; § 17 Abs 3 AufenthG; § 39 AufenthG iVm BeschV, § 25 Abs 4 S 2, Abs 4b S 3 AufenthG). Durch Art 1 Nr 82 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 ( BGBl I 1970 ) wurde mit Wirkung vom 28.8.2007 ein § 104a in das AufenthG eingefügt und § 1 Abs 7 Nr 2 BEEG um den Buchst d erweitert, der die Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG zum Gegenstand hat. Nach § 104a Abs 1 S 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1.7.2007 seit mindestens acht Jahren oder ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er über ausreichenden Wohnraum sowie hinreichende mündliche Deutschkenntnisse verfügt, die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat, keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt sowie nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen - näher beschriebenen - vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. Nach § 104a Abs 1 S 2 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 S 1 AufenthG erteilt, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert. § 104a Abs 4 S 2 AufenthG bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Gemäß § 104a Abs 5 S 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit bis zum 31.12.2009 erteilt und soll nach Satz 2 unter bestimmten Voraussetzungen als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 S 1 AufenthG verlängert werden. Schließlich kann nach Maßgabe des § 104a Abs 6 AufenthG bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung von Härtefällen von Abs 5 abgewichen werden. Zur Erweiterung des § 1 Abs 7 Nr 2 BEEG um den Buchst d durch Art 6 Abs 8 Nr 2 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union ebenfalls mit Wirkung vom 28.8.2007 heißt es in der Gesetzesbegründung (
BT-Drucks 16/5065 S 234 ): "Die Änderung steht im Zusammenhang mit der gesetzlichen Altfallregelung des § 104a AufenthG. Die 'auf Probe' erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG ist, wie die anderen in Absatz 7 Nr. 2 genannten Aufenthaltstitel, ein Aufenthaltstitel, der nicht zu einem Daueraufenthalt führt. Die Aufenthaltserlaubnis wird längstens bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Eine Verlängerung dieses Aufenthaltstitels erfolgt nicht. Während des Besitzes dieses Aufenthaltstitels ist die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 2 <richtig: S 3 ...> Halbs 3 iVm § 26 Abs 4 AufenthG ausgeschlossen". Bei § 104a AufenthG handelt es sich - wie die Gesetzesüberschrift ausweist - um eine "Altfallregelung", die nur für einen begrenzten Übergangszeitraum (bis 31.12.2009) Rechtsgrundlage für eine befristete Aufenthaltserlaubnis sein konnte. Die Vorschrift ist außerhalb der regulären Aufenthaltstitel (Kapitel 2, §§ 3 ff AufenthG) bei den Übergangs- und Schlussvorschriften des AufenthG (Kapitel 10, §§ 99 ff AufenthG) geregelt. Sie trat am 28.8.2007 in Kraft und nahm die "Bleiberechtsregelung" der Innenministerkonferenz (IMK) vom November 2006 auf, verstetigte und modifizierte diese. § 104a AufenthG bezweckte in großzügiger Absicht die Erteilung von Arbeitserlaubnissen an am 1.7.2007 (Stichtag) langjährig geduldete Ausländer. Ihnen sollte unter den in § 104a AufenthG näher geregelten Voraussetzungen eine Perspektive auf einen dauerhaften Aufenthalt im Inland gegeben werden. Gleichzeitig sollten im Interesse der Vermeidung der Zuwanderung in die Sozialsysteme zunächst bestimmte Ausländer ausgeschlossen bleiben (
Röseler/Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht,
BVerfG Beschluss vom 4.12.2012 - 1 BvL 4/12 - RdNr 33) für ausgeschlossen, im Zeitraum "der Aufenthaltserlaubnis auf Probe", dh von Inkrafttreten des § 104a AufenthG bis maximal zum 31.12.2009 von einer hinreichenden Bleibeprognose auszugehen, solange der Ausländer "nur" im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 AufenthG war. Jede andere Bewertung der einschlägigen Vorschriften und der hierzu gegebenen Begründungen würde den unmissverständlich artikulierten Willen des Gesetzgebers, beim Aufenthaltstitel nach § 104a Abs 1 S 1 AufenthG noch nicht von einem gesicherten Daueraufenthalt des Ausländers im Inland auszugehen, missachten. Der Gesetzgeber musste bei Inkrafttreten des § 104a AufenthG und des § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst b BEEG am 28.8.2007 auch nicht davon ausgehen, dass die damals bestehenden tatsächlichen Umstände trotz der zu erteilenden "Aufenthaltserlaubnis auf Probe" typischerweise gleichwohl einen Daueraufenthalt auch dieser Ausländergruppe erwarten ließen. Ein offener Widerspruch zwischen der rechtlichen Qualität des durch § 104a Abs 1 S 1 AufenthG vermittelten, nur befristeten und damit nicht auf Dauer angelegten Aufenthalts im Inland einerseits und den tatsächlichen Verhältnissen, die einen dauerhaften Inlandsaufenthalt nahelegen könnten, lag bei Inkrafttreten des § 104a AufenthG nicht vor. Jedenfalls ergibt sich weder aus verfügbaren Quellen noch aus der Stellungnahme des BMI vom 12.9.2013, dass sich dem Gesetzgeber bei Inkrafttreten des § 104a AufenthG eine positive Bleibeprognose aufdrängen musste. Ein Widerspruch zwischen der getroffenen gesetzlichen Regelung und den tatsächlichen Umständen ist objektiv nicht feststellbar. Anlass für die Einführung des § 104a AufenthG war vielmehr gerade der Umstand, dass eine Vielzahl von Menschen es trotz langjährigen Aufenthalts in Deutschland und Bleiberechtsregelungen unterhalb der höheren ausländerrechtlichen Hürden gerade nicht geschafft hatten, für sich einen rechtlich gesicherten Aufenthalt zu begründen. Die Chance für einen gesicherten Daueraufenthalt wollte ihnen der Gesetzgeber vielmehr erst mit der Regelung des § 104a AufenthG eröffnen, dies allerdings unter anderem vom Verhalten der Begünstigten abhängig machen. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass der von der Übergangsregelung betroffene Personenkreis langjährig geduldeter Ausländer de facto auch nach Auslaufen der Übergangsregelung größtenteils weiterhin in der Bundesrepublik verblieben sein dürfte. Bis zum 31.12.2009 wurden insgesamt 29 937 Aufenthaltserlaubnisse "auf Probe" nach § 104a Abs 1 S 1 AufenthG erteilt. Insgesamt wurden bis zum 31.12.2009 10 512 Aufenthaltserlaubnisse verlängert (Stellungnahme des BMI vom 12.9.2013 Anl 1 und Anl 2). Um wesentlichen Teilen des betroffenen Personenkreises den Aufenthalt jenseits der bloßen Duldung zu ermöglichen, hat die IMK am 3./4.12.2009 einen weiteren IMK-Bleiberechtsbeschluss gefasst, mit dem die Voraussetzungen abgesenkt wurden und der Verlust der Aufenthaltserlaubnis verhindert werden sollte. Danach wurden Aufenthaltserlaubnisse unter erleichterten Voraussetzungen nach § 23 Abs 1 AufenthG für die Dauer von zwei Jahren bis zum 31.12.2011 erteilt (abgedruckt in InfAuslR 2010, 115). Insgesamt betraf dies 13 835 Fälle (Stellungnahme des BMI vom 12.9.2013 Anl 2). Hieran anschließend wurde auf der IMK vom 8./9.12.2011 Einigkeit erzielt, dass die auf der Grundlage der Bleiberechtsregelung vom 4.12.2009 erteilten Aufenthaltserlaubnisse auf dieser Grundlage verlängert werden könnten (Beschluss vom 8./9.12.2011, ZAR 2012, 44 ). Eine Gesetzesänderung erfolgte indessen insoweit nicht. Auch wenn sodann bis zum 31.12.2010 weitere Aufenthaltserlaubnisse nach § 104a Abs 5 und 6 AufenthG verlängert wurden und es in den wenigsten Fällen zu Ablehnungen von Verlängerungsanträgen gekommen sein dürfte (Stellungnahme des BMI vom 12.9.2013 Anl 2), belegen die Zahlen, dass der Aufenthaltsstatus nach § 104a AufenthG im Einklang mit seiner rechtlichen Zielsetzung typischerweise keinen Daueraufenthalt auf der Grundlage dieses Aufenthaltstitels erwarten ließ. Denn erst durch etliche zusätzliche Aktivitäten der IMK im weiteren Verlauf und damit einer nach der Gesetzeslage nicht ohne Weiteres zu erwartenden Verwaltungspraxis konnte ein Rückfall wesentlicher Anteile dieses Personenkreises in die Duldung verhindert werden. Die geschilderte aufenthaltsrechtliche Großzügigkeit der Ausländerbehörden gegenüber dem von § 104a Abs 1 S 1 AufenthG begünstigten, ursprünglich nur geduldeten Personenkreis zieht aus Sicht des Senates nicht in Zweifel, dass bei Inkrafttreten der Vorschrift nicht mit einem dauerhaften Aufenthalt dieser Ausländergruppe im Inland gerechnet werde konnte; an dieser Prognose konnten, wenn überhaupt, erst Zweifel aufkommen, als die IMK, ohne gesetzliche Änderungen, Ende 2009 auf der Vollzugsebene erleichterte Bleiberechtsregelungen beschloss. Den gesetzgeberischen Willen, einen "Zuzug in die Sozialsysteme" zu vermeiden, konnten diese Maßnahmen auf Verwaltungsebene nicht aufheben. Jedenfalls darf es dem Staat sozialrechtlich und damit fiskalisch nicht zum Nachteil gereichen, wenn er Ausländer, die er mit sachlich vertretbaren Gründen von Sozialleistungen ausschließen will, ausländerrechtlich nachsichtig und milder behandelt, indem er von der Durchsetzung einer an sich bestehenden oder drohenden Ausreisepflicht absieht, als es das Gesetz nach Wortlaut, Sinn und Zweck vorsieht. Diese "ausländer- und aufenthaltsrechtliche" Wohltat beim Vollzug des Gesetzes kann nicht zwangsläufig dazu führen, dass Ausländern durch die Sozialgerichte soziale Leistungen zuteilwerden, die der Gesetzgeber mit seinen expliziten Regelungen und der dazu erklärten Begründung gerade ausschließen oder zumindest an weitere Integrationsschritte knüpfen wollte. c) Die Anknüpfung an den Aufenthaltstitel nach § 104a Abs 1 S 1 AufenthG führt nicht zu einer unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung gegenüber privilegierten nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern, die im Besitz solcher Titel sind, die zum Bezug von Elterngeld berechtigen oder berechtigen können. Für die getroffene Differenzierung bestehen Gründe von solchem Gewicht, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen (
BVerfGE 111, 160 , 170 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 46). Der erkennende Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Ungleichbehandlung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) verstößt. aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist damit aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Ihm kommt im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein Gestaltungsspielraum zu. Für den Gesetzgeber ergeben sich jedoch aus dem allgemeinen Gleichheitssatz umso engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 - BVerfGE 111, 176 , 184 = SozR 4-7833 § 1 Nr 4 RdNr 26 zur Verfassungswidrigkeit der früheren Ausgrenzung von Ausländern mit einer Aufenthaltsbefugnis nach dem AuslG im Erziehungsgeldrecht; ebenso BVerfG Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 - BVerfGE 111, 160 , 169 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 42 f zur Verfassungswidrigkeit einer entsprechend formulierten früheren Ausschlussregel im Kindergeldrecht). Der hierbei zu berücksichtigende Schutz von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) enthält keine Beschränkung auf Deutsche (
BVerfG Beschluss vom 4.5.1971 - 1 BvR 636/68 - BVerfGE 31, 58 , 67; BVerfG Beschluss vom 30.11.1982 - 1 BvR 818/81 - BVerfGE 62, 323 , 329 = SozR 2200 § 1264 Nr 6 S 15). Ob eine gesetzliche Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, hängt davon ab, ob für die getroffene Differenzierung Gründe von solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können ( BVerfGE 111, 160 , 170 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 46). Entsprechendes gilt bei einer sachwidrigen Gleichbehandlung. Strengere Anforderungen an eine an die Zugehörigkeit zu einer Personengruppe anknüpfende Unterscheidung sind nach der Rechtsprechung des BVerfG zu stellen, wenn der Einzelne das Vorliegen des Differenzierungsmerkmals nicht durch eigenes Verhalten beeinflussen kann. Letzteres hat das BVerfG für eine Ausländerin angenommen, deren ausländerrechtlicher Status im Wesentlichen unabhängig von ihrem eigenen Verhalten war (
BVerfG Beschluss vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 - BVerfGE 111, 160 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 45).
G). Eine solche Verfestigung konnte nur über den Umweg des § 23 Abs 1 AufenthG und damit erst nach der vom Gesetzgeber als ausschlaggebend angesehenen, bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 AufenthG zunächst begriffsnotwendig fehlenden eigenen Sicherung des Lebensunterhalts geschehen; hierin zeigt sich eine rechtlich erheblich "schwächere Ausgestaltung" des durch § 104a Abs 1 S 1 AufenthG vermittelten Aufenthalts- und Bleiberechts im Vergleich etwa auch zu den in § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c BEEG aufgeführten Aufenthaltstiteln mit der Option des Erwerbs einer Elterngeldberechtigung über die Rückausnahme nach § 1 Abs 7 Nr 3 Buchst a BEEG. Zwar war auch dort die Sicherung des Lebensunterhalts Voraussetzung für eine weitere Verfestigung des Aufenthaltstitels zu einer Niederlassungserlaubnis, ihr Fehlen allerdings nicht begriffsnotwendig Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung der Titel, insbesondere auch nicht des Titels nach § 25 Abs 5 AufenthG für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer bei rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit der Ausreise. Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs 5 AufenthG waren - im Unterschied zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe - nicht allein durch ihren persönlichen Entschluss, sondern durch ein objektiv bestehendes Ausreisehindernis dauerhaft an der Ausreise gehindert. Solange dieses Hindernis fortbestand, drohte ihnen auch bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts kein Verlust ihrer Rechtsstellung. Weiter fand nach § 104a Abs 5 S 5 AufenthG die Fiktionswirkung des § 81 Abs 4 AufenthG beim Aufenthaltstitel nach § 104a Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG keine Anwendung. Damit wurde verhindert, dass sich Ausländer, welche die Voraussetzungen des § 104a Abs 5 S 2 AufenthG für eine Verlängerung des Aufenthaltstitels um weitere zwei Jahre als "Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 Satz 1 AufenthG" nicht erfüllten, allein durch das Stellen eines Verlängerungsantrages einer Abschiebung entziehen konnten. Damit standen diese Personen am 1.1.2010 ggf aufenthaltsrechtlich sogar schlechter da, als vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, als sie immerhin eine - ihrer Art nach vorübergehende - Duldung (
G) hatten (
dazu Röseler/Samel in Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl 2013, § 104a AufenthG RdNr 20). Bei den in § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst c BEEG genannten - elterngeldrechtlich vorteilhaften - Aufenthaltstiteln fehlt es an einer entsprechenden, § 81 Abs 4 AufenthG ausschließenden Regelung, sodass sich auch insoweit § 104a Abs 1 S 1 AufenthG als schwächer ausgestaltetes Aufenthalts- und Bleiberecht erweist (
insoweit auch die Hinweise in BVerfG Beschluss vom 4.12.2012 - 1 BvL 4/12 - BVerfGE 132, 360 = Juris RdNr 31 bis 33). Gegen die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG iVm § 104a Abs 1 S 1 AufenthG spricht schließlich, dass § 104a Abs 6 AufenthG eine Reihe von Härtefällen vorsieht, in denen bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von § 104a Abs 5 AufenthG abgewichen werden konnte. Dies gilt nach § 104a Abs 6 Nr 1 AufenthG nicht nur bei Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen, sondern auch bei Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen waren (Nr 2) oder bei Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen waren, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs 1 Nr 3 SGB II nicht zuzumuten war (Nr 3). Insbesondere die zuletzt genannte Vorschrift hätte es der Klägerin möglicherweise frühzeitig erlaubt, nach der Geburt ihrer Tochter die ihr zuvor am 9.7.2008 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs 1 S 1 AufenthG nach dem 31.12.2009 als eine solche nach § 23 Abs 1 S 1 AufenthG und damit als einen Aufenthaltstitel mit Zugang zum Elterngeld zu verlängern; dass zu diesem Zeitpunkt die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes bereits abgelaufen waren, spielt für die insoweit abstrakt und nicht auf die individuellen Verhältnisse gerade der Situation der Klägerin abstellende verfassungsrechtliche Beurteilung der Regelung des § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG iVm § 104a Abs 1 S 1 AufenthG keine Rolle. Mit Blick auf das nur für einen begrenzten Zeitraum vom 28.8.2007 bis 31.12.2009 in Frage stehende Mindestelterngeld (sog Sockel- oder Basisbetrag; § 2 Abs 4 BEEG idF des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006, BGBl I 2748 ) drängt sich hiernach angesichts der Berechtigung des Gesetzgebers zur Generalisierung, Typisierung und Pauschalierung (BVerfG NZS 2012, 462 RdNr 17 mwN) nicht auf, dass der Gesetzgeber weitere - an einzelfallbezogene Prognosen anknüpfende - verwaltungsaufwändige Differenzierungen innerhalb des vorgenannten Personenkreises hätte treffen müssen, wie hier etwa in Bezug auf die Klägerin, die zum 1.1.2010 in den Genuss eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs 1 S 1 AufenthG mit der daraus resultierenden Berechtigung zur Inanspruchnahme von Elterngeld gekommen ist. ee) Insgesamt sieht der Senat daher keine hinreichenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte, die es dem Gesetzgeber verwehrt hätten, durch eine Bezugnahme auf den Aufenthaltstitel des § 104a Abs 1 S 1 AufenthG in § 1 Abs 7 Nr 2 Buchst d BEEG den Bezug von Elterngeld für diesen Personenkreis auszuschließen und so eine "dauerhafte Zuwanderung in die Sozialsysteme zu vermeiden" (
BT-Drucks 16/5065 S 202 ). Der Gesetzgeber hat seinen Willen insoweit sowohl im Gesetz selbst als auch in der Begründung des Gesetzentwurfs mehrfach unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Der Senat kann auch nicht erkennen, dass sich der Gesetzgeber damit in einen rechtlichen Widerspruch zur Rechtsposition von Eltern gesetzt hat, die im Besitz anderer Aufenthaltstitel waren. Ebenso wenig hat der Senat hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die tatsächlichen Verhältnisse innerhalb seines weiten gesetzgeberischen Prognosespielraums falsch einschätzte und angesichts der Rechtspraxis Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 104a Abs 1 S 1 AufenthG ohne Weiteres mit einem faktischen Daueraufenthalt im Inland hätten rechnen dürfen. Entscheidend ist insoweit nicht die eigene Anschauung der Rechtsprechung ex post, sondern die vom Gesetzgeber bei Erlass der Regelung absehbare Entwicklung der Verhältnisse. Der Gesetzgeber ging insoweit bei Schaffung der Übergangsregelung des § 104a Abs 1 S 1 AufenthG von einer Zäsur aus, die es Ausländern unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen sollte, nach Ablauf der Altfallregelung und nach "erfolgreichem Durchlaufen der Probezeit" einen verfestigten Aufenthaltstitel zu erwerben. Wenn die Innenminister - über den bisherigen Plan hinausgehend - im Dezember 2009 eine Anschlussregelung beschlossen (abgedruckt in InfAuslR 2010, 115), wonach den Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe unter bestimmten Bedingungen bis 31.12.2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 S 1 AufenthG erteilt wurde, lässt dies die zuvor getroffene Prognose und Erwartung des Gesetzgebers und erst recht seinen gesetzgeberischen Willen, insoweit keine verfestigte, zum Bezug von Elterngeld berechtigende Position schaffen zu wollen, unberührt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/776370.html ( https://oj.is/776370 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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