Nr 18 ff mwN). Sie verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderung eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard zur Verfügung zu stellen, wie anderen Menschen. Der Wortlaut der verbindlichen (vgl Art 50 Abs 1 UN-BRK) englischen Fassung "provide" (bzw "fournissent" in der französischen Fassung) verlangt lediglich ein "zur Verfügung stellen" bzw "anbieten". Die Norm gibt damit ihrem Regelungsinhalt nach keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung; sie bedarf insoweit vielmehr erst einer Ausführungsgesetzgebung und ist in dieser Hinsicht non-self-executing (vgl zu Art 25 S 3 Buchst b UN-BRK bereits BSGE 110, 194 =
Nr 23 ff mwN). Ebenso gibt auch Art 13 Abs 2 Buchst c WiSoKuPakt (vom 19.12.1966, Ratifizierungsgesetz vom 23.11.1973, BGBl II 1569 , in Kraft seit 3.1.1976 lt Bekanntmachung vom 9.3.1976, BGBl II 428 ) dem einzelnen Betroffenen keinen unmittelbaren Anspruch auf Hochschulunterricht; Fragen der Gesundheitsversorgung sind schon überhaupt nicht Gegenstand dieser Norm. Vielmehr erkennen die Vertragsstaaten darin an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung des Rechts auf Bildung der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit, jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss. Dadurch eröffnet Art 13 WiSoKuPakt keine unmittelbaren individuellen Ansprüche, sondern verpflichtet die Vertragsstaaten nur, Schritte zur Verwirklichung des Art 13 WiSoKuPakt vorzunehmen ("obligation to take steps", vgl United Nations, Economic and Social Council, Committee on Economic, Social and Cultural Rights, Implementation of the International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, General Comment No 13, vom 8.12.1999, E/C.12/1999/10, Ziff 43). Mithin bedarf es auch zur Umsetzung dieser Norm einer Ausführungsgesetzgebung; auch sie ist non-self-executing. 4. Neben einer aus vermeintlich höherrangigem überstaatlichem Recht nicht herleitbaren Anspruchsberechtigung werden auch spezielle Diskriminierungsverbote zugunsten von Menschen mit Behinderung durch die aufgezeigte Auslegung des Ausnahmetatbestandes in § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V nicht verletzt. Dies gilt sowohl in Hinblick auf Art 25 S 3 Buchst a UN-BRK und Art 5 Abs 2 UN-BRK, als auch auf Art 3 Abs 3 S 2 GG. Ob Art 25 S 3 Buchst a UN-BRK, auf den sich der Kläger beruft, ein unmittelbar anwendbares spezielles Diskriminierungsverbot enthält (so BSGE 110, 194 =
Nr 16 f), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Weder ein solches spezielles Diskriminierungsverbot noch das allgemeinere Diskriminierungsverbot des Art 5 Abs 2 UN-BRK oder Art 3 Abs 3 S 2 GG verhelfen dem Begehren des Klägers zum Erfolg. Ein solches Diskriminierungsverbot wäre - wie dasjenige des Art 5 Abs 2 UN-BRK - allerdings unmittelbar anwendbar (zu letzterem vgl BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 54; BSGE 110, 194 =
Nr 29; Denkschrift der Bundesregierung zur UN-BRK, BT-Drucks 16/10808, S 45 , 48; Masuch in Festschrift für Renate Jaeger, 2011, 245, 246, 250). Nach Art 5 Abs 2 UN-BRK verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen. Davon umfasst sind alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen. Im Sinne des Übereinkommens bedeutet "angemessene Vorkehrungen", dass notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen vorgenommen werden, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können (Art 2 UN-BRK). Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob aus Art 5 Abs 2 iVm Art 2 UN-BRK auch ein unmittelbar anwendbarer Anspruch auf angemessene Vorkehrungen folgt, oder ob nach Art 5 Abs 3 UN-BRK lediglich eine nicht im Verhältnis zu betroffenen Bürgern unmittelbar anwendbare Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Förderung der Gleichberechtigung und zur Beseitigung von Diskriminierung besteht, alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen zu gewährleisten. Auch der weitergehenden Verpflichtung wäre vorliegend durch die Regelung in § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V jedenfalls Genüge getan. Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen entspricht das unmittelbar anwendbare Diskriminierungsverbot des Art 5 Abs 2 UN-BRK - wie auch ein mögliches spezielles Diskriminierungsverbot nach Art 25 S 3 Buchst a UN-BRK - für den Zugang zur Pflichtversicherung in der GKV im Wesentlichen dem Regelungsgehalt des Art 3 Abs 3 S 2 GG (vgl für das Leistungsrecht der GKV BSGE 110, 194 =
Nr 29; BSG SozR 4-2500 § 140f Nr 1). Danach darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Das Benachteiligungsverbot des Art 3 Abs 3 S 2 GG erschöpft sich jedoch nicht in der Anordnung, Menschen mit und ohne Behinderung rechtlich gleich zu behandeln. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Fördermaßnahme kompensiert wird (vgl BVerfGE 99, 341 , 357; 96, 288 , 303; BVerfGK 7, 269 , 273; BSGE 110, 194 =
Nr 31). Obwohl sie nur im Rang eines Bundesgesetzes steht, kann die UN-BRK dennoch als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte - speziell auch für das Verständnis des Art 3 Abs 3 S 2 GG (so im Ergebnis BVerfG SozR 4-2600 § 77 Nr 9 RdNr 54) - herangezogen werden (vgl BVerfGE 128, 282 , 306 = NJW 2011, 2113 , RdNr 52; BVerfGE 111, 307 , 317; BSG, aaO). Die gesetzliche Beschränkung der Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V auf das 14. Fachsemester, längstens auf die Vollendung des 30. Lebensjahres verstößt weder gegen das verfassungsrechtliche Benachteiligungs- noch gegen das konventionsrechtliche Diskriminierungsverbot. Die Beschränkung knüpft nicht an eine Behinderung im verfassungsrechtlichen (vgl BVerfGE 96, 288 , 301) und konventionsrechtlichen Sinne (vgl die Definition in Art 2 UN-BRK) an, sondern für Menschen mit und ohne Behinderung einheitlich an die Zahl der Fachsemester bzw das vollendete 30. Lebensjahr. Soweit sich hieraus eine indirekte Ungleichbehandlung (vgl hierzu zB Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 3 RdNr 145 mwN) von Menschen mit Behinderung ergeben kann, weil diese aufgrund ihrer Behinderung möglicherweise wesentlich häufiger als andere Menschen daran gehindert sind, ein Studium bis zum regelmäßigen Ende der Versicherungspflicht als Student abzuschließen, wird dieser Nachteil hier gerade durch die Ausnahmevorschrift in § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V kompensiert. Diese Vorschrift soll es nämlich gezielt auch Menschen mit Behinderung (vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum GRG, BR-Drucks 200/88 = BT-Drucks 11/2237 , jeweils S 159 zu § 5) ermöglichen, für die ua durch die Behinderung gerechtfertigte Zeit über die Grenzen des Halbs 1 hinaus weiterhin in die Versicherungspflicht einbezogen zu sein. Damit wird zugleich dem Förderungsgebot des Art 3 Abs 3 S 2 GG und der nach Art 5 Abs 2 iVm Art 2 bzw Art 5 Abs 3 UN-BRK bestehenden Verpflichtung zu "angemessenen Vorkehrungen" zur Gewährleistung des Genusses von Menschenrechten und Grundfreiheiten durch Menschen mit Behinderung entsprochen. Darüber hinaus können - entgegen der Ansicht des Klägers - auch Menschen mit Behinderung keine Versicherungspflicht als Student ohne jede Zeitgrenze verlangen. Vielmehr ist die aus dem Wortlaut des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V abzuleitende absolute Grenze durch die bereits oben unter 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.