1. Bei der Prozessleitung verfügt das Ausgangsgericht über einen weiten Gestaltungsspielraum, den das Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Berücksichtigung des Anspru
§ 198Nr 1, Rd
Nr 26; BGH Urteil vom 13.3.2014 - III ZR 91/13 - NJW 2014, 1816 , Juris RdNr 31). Dabei geht der Senat davon aus, dass vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die zwölf Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (gg).
- bb)Die Ausführungen des LSG zur Bedeutung des Ausgangsverfahrens werden den gesetzlichen Vorgaben nicht vollständig gerecht. Die von § 198 GVG genannte Bedeutung eines Verfahrens ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Der EGMR hat deshalb eine besondere Bedeutung von Verfahren ua dann angenommen, wenn es um die finanzielle Versorgung in Renten- oder Arbeitssachen sowie um andere Verfahren wegen sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche ging (vgl EGMR Urteil vom 8.6.2006 - Individualbeschwerde Nr 75529/01 Sürmeli/Deutschland, RdNr 133, NJW 2006, 2389 ; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl 2009, Art 6, RdNr 262; BVerwGE 147, 146 ). Zur Bedeutung der Sache iS von § 198 Abs 1 S 2 GVG trägt dabei im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei (Priebe in: Festschrift für Werner von Simson <1983> S 301 f). Entscheidend ist deshalb auch, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (vgl Magnus, ZZP 2012, S 75, 76). Diesbezüglich tragen die Feststellungen des LSG nicht seinen Schluss, das Ausgangsverfahren und dessen zügige Erledigung seien für die Klägerin nur von beschränkter Bedeutung gewesen. Mit ihrer Klage vor dem SG hatte die Klägerin einen Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II geltend gemacht. Allein dieser Umstand spricht schon gegen eine untergeordnete Bedeutung. Denn nach der Rechtsprechung des BVerfG bezweckt die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, ein menschenwürdiges Existenzminimum und damit letztlich das Grundrecht aus Art 1 Abs 1 GG zu gewährleisten (vgl BVerfGE 125, 175 , 222 ff). Eine solche im Ausgangsverfahren geltend gemachte, besonders schützenswerte Grundrechtsposition schließt es regelmäßig aus, den Rechtsstreit als weniger bedeutsam anzusehen. Dies gilt im Fall der Klägerin jedenfalls deshalb, weil ein Zeitraum von immerhin acht Monaten im Streit stand und das LSG keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob während dieser Zeit das Recht der Klägerin auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ohne weiteres auf andere Weise gesichert war. Entgegen der Ansicht des LSG war das Ausgangsverfahren auch nicht deshalb als weniger bedeutsam und dringlich anzusehen, weil die Klägerin sich beim SG nicht um einstweiligen Rechtsschutz bemüht hat. Zwar hat es der EGMR in seiner Rechtsprechung zu Art 6 Abs 1 EMRK grundsätzlich für denkbar gehalten, jedenfalls die tatsächliche Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes bei der Bemessung der zulässigen Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl EGMR, Individualbeschwerde Nr 6232/73 , König/Deutschland, Urteil vom 28.6.1978 - EGMR-E 1, 278 RdNr 111). Über die Rechtsfolgen eines Verzichts auf einstweiligen Rechtsschutz sagt dies indes noch nichts aus. Er kann viele Gründe haben, darunter ein aus Erfahrung geringes Vertrauen in einen zügigen Gang der Justiz; ein solcher Verzicht erlaubt jedenfalls nicht zwingend den Schluss, das Begehren des Klägers sei weniger dringend. Ohnehin hatten die Beteiligten den Streitgegenstand des Verfahrens bereits im Erörterungstermin im September 2009 auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begrenzt. Ihr Rechtsschutzbegehren mit einem Eilantrag zu verfolgen, versprach für die Klägerin daher spätestens in diesem Zeitpunkt mangels Rechtsschutzbedürfnis keinen Erfolg mehr (vgl LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.5.2013 - L 19 AS 638/13 B ER - Juris). Die vom LSG in den Raum gestellte Gefahr eines "Dulde und liquidiere" bestand in dem von der Klägerin geführten Ausgangsverfahren schon deshalb nicht, weil es sich zum überwiegenden Teil vor Inkrafttreten des ÜGG abgespielt hat und in diesem Zeitraum eine Aussicht auf Entschädigung noch nicht konkret absehbar war. Seit Inkrafttreten des Gesetzes beugt der vom LSG bezeichneten Gefahr ohnehin das Erfordernis der Verzögerungsrüge nach § 198 Abs 3 S 1 GVG vor.
- cc)Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen die Annahme des LSG, wegen der ungewöhnlichen Bescheidlage und der vom Ausgangsgericht für erforderlich gehaltenen Ermittlungen zum Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe es sich - unter Zugrundelegung der anfänglichen Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts (dazu unter
- ff)- um ein Verfahren von durchschnittlicher Schwierigkeit gehandelt.
- dd)Ein Verhalten der Klägerin, mit dem sie das Verfahren insgesamt wesentlich verzögert hätte, hat das LSG - für den Senat ebenfalls bindend - nicht festgestellt. Soweit einzelne Termine wegen einer Verhinderung der Klägerin oder ihrer Prozessbevollmächtigten aufgehoben werden mussten, hat das LSG die dadurch verursachte Verlängerung des Verfahrens zutreffend nicht dem beklagten Land zugerechnet.
- ee)Das Entschädigungsgericht (LSG) hat schließlich im Ausgangspunkt zutreffend die Prozessleitung des Ausgangsgerichts in seine Erwägungen einbezogen. § 198 GVG nennt als Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit mit Blick auf die Prozessakteure das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter nur beispielhaft. Darüber hinaus hängt eine Verletzung von Art 6 EMRK durch den Staat wesentlich davon ab, ob ihm zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind Verzögerungen, vgl § 200 GVG, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens (vgl Bub, Deutsche Richterzeitung 2014, S 94), insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 13.8.2012 - 1 BvR 1098/11 - Juris). Keinen sachlichen Grund stellt von vornherein eine unzureichende sachliche oder personelle Ausstattung der Justiz generell oder speziell des Ausgangsgerichts dar. Beruht die Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit auf einer strukturellen Überlastung der Justiz und drückt sich darin eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art 6 EMRK, Art 19 Abs 4 GG aus, wiegt der resultierende Grundrechtsverstoß besonders schwer (vgl BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 5.8.2013 - 1 BvR 2965/10 - Juris).
- ff)Bei seiner Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts ist das Entschädigungsgericht (LSG) im Grundsatz von einem zutreffenden Überprüfungsmaßstab ausgegangen und hat insbesondere zu Recht die materielle Rechtsauffassung des Ausgangsgerichts zugrunde gelegt. Das Entschädigungsverfahren eröffnet keine weitere Instanz, um das Handeln des Ausgangsgerichts einer rechtlichen Vollkontrolle zu unterziehen. Daher hat das Entschädigungsgericht die materiell-rechtlichen Annahmen, die das Ausgangsgericht seiner Verfahrensleitung und -gestal-tung zugrunde legt, nicht infrage zu stellen, soweit sie nicht geradezu willkürlich erscheinen. Zudem räumt die Prozessordnung dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei seiner Entscheidung darüber ein, wie es das Verfahren gestaltet und leitet (vgl Roller, Deutsche Richterzeitung 2012, Beilage zum Heft 6, S 1, 4; BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.11.2011 - 1 BvR 3155/09 - Juris RdNr 7; Beschluss vom 16.12.1980 - 2 BvR 419/80 - BVerfGE 55, 349 , 369; vgl BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - Juris RdNr 18 mwN <Gestaltungsspielraum>; BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126 , BStBl II 2014, 179 , Juris RdNr 69 ff <erheblicher Gestaltungsspielraum>; vgl BGH Urteil vom 5.12.2013 - III ZR 73/13 - BGHZ 199, 190 , Juris RdNr 44 <Ermessen>). Die richtige Ausübung dieses Ermessens ist vom Entschädigungsgericht allein unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob das Ausgangsgericht bei seiner Prozessleitung Bedeutung und Tragweite des Menschenrechts aus Art 6 Abs 1 EMRK bzw des Grundrechtes Art 19 Abs 4 GG in der konkreten prozessualen Situation hinreichend beachtet und fehlerfrei gegen das Ziel einer möglichst richtigen Entscheidung abgewogen hat. Denn dieses Ziel ist ebenfalls vom Anspruch auf effektiven Rechtsschutz umfasst (vgl BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126 , BStBl II 2014, 179 , Juris RdNr 70; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, § 198 GVG RdNr 22). Wann und wie das Verfahren - insbesondere in der Zusammenschau mit den sonstigen bei Gericht anhängigen Fällen - am besten zu fördern ist, entscheidet das Ausgangsgericht in der konkreten Situation aus seiner Kenntnis der Akten, der Beteiligten und des bisherigen Verfahrensablaufs. Beim Denken und Erarbeiten darf es dabei auch eigene Vorstellungen zum "Wann" miterwägen (vgl Baumbach/Lauterbach, ZPO, 72. Aufl 2014, § 198 GVG RdNr 13 unter "Arbeits-gewohnheit"). Allerdings müssen die Gerichte bei ihrer Verfahrensleitung stets die Gesamtdauer des Verfahrens im Blick behalten. Mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl BVerfG Be-schlüsse vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 - SozR 4-1100 Art 19 Nr 10, Juris RdNr 11 und vom 1.10.2012 - 1 BvR 170/06 - Vz 1/12 - NVwZ 2013, 789 , 790 mwN). Jedenfalls für Verfahren von hinreichender Bedeutung (vgl Priebe in: Festschrift für Werner von Simson, S 287, 302) verbietet sich ab einem gewissen Zeitpunkt (weitere) Untätigkeit oder eine zögerliche Verfahrensleitung (vgl Stattgebende Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00 - NJW 2001, 214 , Juris RdNr 11 und vom 22.8.2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630 , Juris RdNr 32). Richterliche Verhaltensweisen, die zu Beginn eines Verfahrens grundrechtlich gesehen noch unbedenklich, wenn auch möglicherweise verfahrensökonomisch nicht optimal erscheinen mögen, können bei zunehmender Verfahrensdauer in Konflikt mit dem Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit geraten. Das gilt etwa für die Setzung großzügiger Fristen zur Stellungnahme, den mehrfachen Austausch von Schriftsätzen ohne richtungweisende Einflussnahme des Gerichts und ohnehin für sog Schiebeverfügungen.
- gg)Das LSG hat insoweit eine einjährige Untätigkeit des Ausgangsgerichts zwischen August 2008 und August 2009 sowie eine weitere 15-monatige Verzögerung zwischen Mitte Juni 2010 und Mitte September 2011 festgestellt. Sachliche Gründe für diese Untätigkeit hat das LSG nicht benannt. Da dagegen keine zulässigen Revisionsrügen erhoben sind, binden diese Feststellungen des LSG den Senat nach § 163 SGG. Soweit das LSG dagegen eine viermonatige Verlängerung des Verfahrens wegen einer zunächst ausbleibenden Stellungnahme des im Ausgangsverfahren beklagten Jobcenters allein deshalb nicht als Zeitraum der Verzögerung dem beklagten Land zugerechnet hat, weil das Ausgangsgericht alles Mögliche getan habe, um das Verfahren zu beschleunigen, tragen seine Feststellungen diesen Schluss nicht. Angesichts der bereits verstrichenen Zeit von mehr als zwei Jahren und der damit verbundenen besonderen Prozessförderungspflicht des Ausgangsgerichts (vgl Stattgebende Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00 - NJW 2001, 214 , Juris RdNr 11 und vom 22.8.2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630 , Juris RdNr 32; EGMR, Individualbeschwerde Nr 11118/84 , Bock/Deutschland, Urteil vom 29.3.1989 - EGMR-E 4, 249 RdNr 46) durfte das LSG form- und folgenlose schriftliche sowie telefonische Erinnerungen des Ausgangsgerichts an das beklagte Jobcenter nicht mehr ohne weiteres als ausreichend ansehen. Die Verantwortung des Ausgangsgerichts und damit des beklagten Landes für die genannte Verlängerung des Verfahrens lässt sich vielmehr nur dann verneinen, wenn das Ausgangsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel der Prozessordnung ausgeschöpft hat, um das beklagte Jobcenter zur zügigen Stellungnahme anzuhalten. Dazu kann es gehören, unverzüglich einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts oder zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen und dazu nach § 111 Abs 3 SGG der beklagten Behörde die Entsendung eines ausreichend informierten Vertreters aufzugeben. Je nach Lage der Dinge hätte das Ausgangsgericht zudem eine Fristsetzung nach § 106a Abs 2 SGG in Erwägung ziehen können. Ob das SG im Ausgangsverfahren alle von der Prozessordnung eröffneten Beschleunigungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, wird das LSG daher im wieder eröffneten Klageverfahren über die Entschädigung noch festzustellen haben. Von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent hat das LSG darüber hinaus davon abgesehen festzulegen, wie viele Monate das Ausgangsverfahren insgesamt zu lange gedauert hat. Auch dies wird es im wieder eröffneten Klageverfahren nachzuholen haben.
- hh)Nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Entschädigungsgericht wird dieses dabei schließlich noch Folgendes berücksichtigen müssen: Die Bestimmung der maximal zulässigen, noch angemessenen Verfahrenslaufzeit kann jeweils nur aufgrund einer abschließenden Gesamtbetrachtung und -würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls insbesondere mit Blick auf die von § 198 Abs 1 S 2 GVG benannten Kriterien erfolgen (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 =
§ 198Nr 1, Rd
Nr 28; BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - Juris RdNr 28). Die Feststellung längerer Zeiten fehlender Verfahrensförderung durch das Gericht in bestimmten Verfahrensabschnitten führt noch nicht zwangsläufig zu einer unangemessenen Verfahrensdauer. Handelt es sich bei den genannten Zeiten bereits um Verzögerungen im Sinne des GVG, weil sie in den Verantwortungsbereich des Gerichts fallen, so können sie in davor oder danach liegenden Verfahrensabschnitten ausgeglichen werden (vgl BGH Urteil vom 13.3.2014, aaO , Juris RdNr 33 mwN; BGH Urteil vom 13.2.2014, aaO , Juris RdNr 28 mwN; BVerwG, aaO, Juris RdNr 12; EGMR, Individualbeschwerde Nr 36853/05 - Metzele/Deutschland, amtlicher Umdruck S 7). Obwohl die maßgebliche Gesamtabwägung nach den Vorgaben des § 198 Abs 1 S 2 GVG in jedem Einzelfall durchzuführen ist und der Gesetzgeber von der Einführung bestimmter Grenzwerte (Fristen) für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen hat (vgl BT-Drucks 17/3802 S 18 ; Senatsurteile vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 =
§ 198Nr 1 und B 10 ÜG 2/12 KL - jeweils zu Rd
Nr 25 ff mwN), lässt es sich zur Gewährleistung möglichst einheitlicher Rechtsanwendung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit andererseits nicht vermeiden, in Entschädigungssachen zeitraumbezogene Konkretisierungen vorzunehmen. Dies jedenfalls dort, wo derartige Konkretisierungen aufgrund vorgefundener Übereinstimmungen sowohl in der Struktur zahlreicher sozialgerichtlicher Verfahren als auch ihrer Bearbeitung durch die Gerichte vertretbar sind (vgl dazu BFH Zwischenurteil vom 7.11.2013 - X K 13/12 - BFHE 243, 126 , Juris RdNr 64). Der Senat geht zu diesem Zweck aufgrund der besonderen Natur sozialgerichtlicher Verfahren derzeit von folgenden Grundsätzen aus: Die persönliche und sachliche Ausstattung der Sozialgerichte muss einerseits so beschaffen sowie die gerichtsinterne Organisation der Geschäfte (Geschäftsverteilung, Gestaltung von Dezernatswechseln etc) so geregelt sein, dass ein Richter oder Spruchkörper die inhaltliche Bearbeitung und Auseinandersetzung mit der Sache wegen anderweitig anhängiger ggf älterer oder vorrangiger Verfahren im Regelfall nicht länger als zwölf Monate zurückzustellen braucht. Die systematische Verfehlung dieses Ziels ist der Hauptgrund dafür, dass die für Ausstattung der Gerichte zuständigen Gebietskörperschaften Bund und Land mit den Kosten der Entschädigungszahlungen belastet werden, wenn Gerichtsverfahren eine angemessene Dauer überschreiten. Eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz ist damit regelmäßig als angemessen anzusehen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann. Diese Zeitspanne muss und wird in der Regel nicht vollständig direkt im Anschluss an die Erhebung der Klage bzw die Einlegung der Berufung liegen, in der das Gericht normalerweise für einen Schriftsatzwechsel sorgt und Entscheidungsunterlagen beizieht. Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit kann vielmehr auch am Ende der jeweiligen Instanz liegen und in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Für diese Zwölfmonatsregel spricht ua die Regelung des § 198 Abs 5 S 1 GVG; danach kann eine Klage zur Durchsetzung des Anspruchs aus Abs 1 der Vorschrift frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Eine gewisse Vorbereitungs- und Bedenkzeit der Gerichte akzeptiert auch der EGMR, dessen Rechtsprechung maßgeblich dem ÜGG zugrunde liegt. Wie die Analyse seiner Urteile zeigt, beanstandet der Gerichtshof regelmäßig nicht die Dauer solcher Verfahren, die nicht besonders eilbedürftig sind und die je Instanz nicht länger als 2 Jahre und insgesamt nicht länger als 5 Jahre dauern (vgl F. Calvez, Length of court proceedings in the member States of the Council of Europe based on the case law of the European Court of Human Rights,
- Aufl 2012, S 66 mwN; vgl Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar,
- Aufl 2009, Art 6 RdNr 249 mwN; Meyer-Ladewig, EMRK,
- Aufl 2011, Art 6 RdNr 199). Nicht jede Periode gerichtlicher Untätigkeit führt nach der Rechtsprechung des EGMR zwingend zu einem Entschädigungsanspruch; vielmehr ist sie in einem gewissen Verfahrensstadium vertretbar, solange die Gesamtverfahrensdauer nicht als überlang erachtet werden kann (vgl ua EGMR, Individualbeschwerde Nr 32842/96 Nuutinen/Finnland, RdNr 110; Individualbeschwerde Nr 7759/77 Buchholz/Deutschland, RdNr 63). Beruht die Verfahrensdauer, die die genannte Dauer von zwölf Monaten je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung (zB Zeit für Einholung von Auskünften, Zeugenaussagen, Sachverständigengutachten, Beiziehung von Akten) oder wird sie maßgeblich durch das Verhalten des Klägers, anderer Verfahrensbeteiligter oder Dritter verlängert, so macht selbst dies die Verfahrensdauer in der Regel ebenfalls noch nicht unangemessen. Anderes gilt für Zeiten, in denen eine Sache über zwölf Monate hinaus ("am Stück" oder immer wieder für kürzere Zeiträume) ohne sachlichen Grund "auf Abruf" liegt, ohne dass das Verfahren zeitgleich inhaltlich betrieben wird, oder sich auf sog Schiebeverfügungen beschränkt. Die genannten Orientierungswerte gelten allerdings nur, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien von § 198 Abs 1 S 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen. Damit ändert die Zwölfmonatsregel nichts am Vorrang der Einzelfallbetrachtung, sondern verschiebt lediglich die sachlichen Anforderungen an die Verfahrensförderung entlang zeitlicher Grenzen. Bei der noch ausstehenden genauen Feststellung der Zeiträume der Überlänge des Ausgangsverfahrens darf das LSG dem Ausgangsgericht daher grundsätzlich eine ausreichende Vorbereitungs- und Bedenkzeit einräumen, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss. Das LSG wird allerdings zu erwägen haben, ob insoweit die vom Senat regelmäßig akzeptierte Zeitspanne von zwölf Monaten noch angemessen ist, oder ob nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalls, insbesondere wegen des in Streit stehenden Anspruchs auf existenzsichernde Leistungen, nicht ausnahmsweise eine kürzere Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen ist. Sollte sich aufgrund der nachgeholten Feststellungen des LSG weiterhin eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens ergeben, so wird es darüber hinaus festzustellen haben, ob die Klägerin deswegen einen Nachteil iS von § 198 Abs 1 S 1 GVG erlitten hat und dafür eine angemessene Entschädigung verlangen kann. Nachteil iS des Abs 1 sind dabei ua sämtliche immateriellen Folgen eines überlangen Verfahrens; dazu gehört nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere die seelische Unbill durch die lange Verfahrensdauer (Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802 S 19 ). Ein solcher Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird nach § 198 Abs 2 S 1 GVG vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hier wird das LSG gegebenenfalls prüfen müssen, ob Umstände vorliegen, die geeignet erscheinen, die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs 2 S 1 GVG (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 =
§ 198Nr 1, Soz
R 4-1500 § 202 Nr 1) zu widerlegen. Weitere Voraussetzung für den von der Klägerin verfolgten Entschädigungsanspruch ist es nach § 198 Abs 2 S 2 GVG, dass eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Abs 4 dieser Vorschrift nicht ausreichend ist, insbesondere nicht gemäß § 198 Abs 4 S 1 GVG durch Feststellung des Entschädigungsgerichts, die Verfahrensdauer sei unangemessen lang gewesen. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 =
§ 198Nr 1, Soz
R 4-1500 § 202 Nr 1 mwN), kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens aber nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat. Die bisherigen Feststellungen des LSG bieten dafür aus Sicht des Senats keine Anhaltspunkte. Ebenso wird das Entschädigungsgericht gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob der von § 198 Abs 2 S 3 GVG vorgesehene Regelbetrag von 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung eines Verfahrens aufgrund der vom LSG festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls gemäß § 198 Abs 2 S 4 GVG ausnahmsweise unbillig ist, weil ein atypischer Sonderfall vorliegt (vgl Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802 S 20 ; vgl Marx/Roderfeld, aaO, § 198 GVG RdNr 82). Für den Fall einer Entschädigung in Geld wird das Entschädigungsgericht schließlich in entsprechender Anwendung der §§ 288 Abs 1, 291 S 1 BGB über die beantragten Prozesszinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) ab Rechtshängigkeit (Klageerhebung, vgl § 94 SGG) zu entscheiden haben. Auch wenn es sich der Art nach um einen pauschalierten Verzugsschadensersatz handelt und deshalb ein konkreter Zusammenhang mit dem begehrten immateriellen Schadensersatz fraglich sein könnte (vgl Thüringer LSG Urteil vom 26.11.2013 - L 3 SF 913/12 EK - Juris RdNr 79, Revision anhängig unter B 10 ÜG 4/14 R), ändert dies nichts an der Anwendbarkeit der genannten Vorschriften im Rahmen von Entschädigungsklagen in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, weil Spezialregelungen, die den allgemeinen Anspruch auf Prozesszinsen verdrängen könnten, nicht bestehen (vgl BFH Urteil vom 19.3.2014 - X K 8/13 - BFHE 244, 521 , Juris RdNr 40). Entschädigungsansprüche nach § 198 GVG stehen außerhalb des Systems der sozialrechtlichen Ansprüche, für die Prozesszinsen nach Maßgabe des § 44 SGB I grundsätzlich nicht beansprucht werden können (hierzu BSGE 99, 102 = SozR 4-2500 § 19 Nr 4 , RdNr 27 ff). § 201 Abs 2 S 1 GVG iVm § 202 SGG verweisen zwar auf das SGG, nicht hingegen auf das SGB. Die Annäherung des sozialgerichtlichen Kostenrechts an dasjenige der VwGO hat die Rechtsprechung des BSG bereits in der Vergangenheit veranlasst, auch hinsichtlich der Prozesszinsen in besonderen Teilbereichen auf die Rechtsprechung des BVerwG Bezug zu nehmen (für den Bereich des Vertragsarztrechts ausdrücklich BSGE 95, 141 RdNr 30 ff = SozR 4-2500 § 83 Nr 2 RdNr 38 ff). Für den Rechtsschutz bei überlanger Verfahrensdauer ist insoweit entsprechend zu verfahren (vgl zu den Prozesszinsen BVerwG Urteil vom 27.2.2014 - 5 C 1/13 D - DVBl 2014, 861 , Juris RdNr 46). 3. Die abschließende Kostenentscheidung bleibt ebenfalls dem LSG vorbehalten. 4. Den Streitwert für das Revisionsverfahren hat das BSG dagegen auch im Fall der Zurückverweisung festzusetzen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 10 KR 1/05 R - BSGE 98, 238 = SozR 4-1300 § 111 Nr 4 ). Die deshalb zu treffende Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 und 2, § 52 Abs 1 und 2 GKG. Der Senat geht von 5000 Euro aus, weil der Sach- und Streitstand für eine genauere Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Permalink: https://openjur.de/u/776384.html ( https://oj.is/776384 ) Volltext Druckansicht Zitate 45 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c