Nr 19). Ein solcher Zufluss ergibt sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs 1 BGB, nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge). Bereits ab diesem Zeitpunkt kann ein Erbe aufgrund seiner durch den Erbfall erlangten Position über seinen Anteil am Nachlass verfügen und diesen zB nach § 2371 BGB verkaufen. Diese Besonderheiten der Gesamtrechtsnachfolge im BGB sind für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach dem SGB II zu beachten. Ob der Erbe schon zum Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich - nach dem SGB II zu berücksichtigende - Vorteile aus seiner Erbenstellung ziehen kann, ist dabei zunächst ohne Belang. § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II setzt nicht voraus, dass der Einnahme bereits ein "Marktwert" zukommt. Entscheidend für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist daher, ob der Erbfall jedenfalls vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist (BSG Urteil vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/
Nr 20 mwN). Liegt der Erbfall vor der ersten Antragstellung, handelt es sich um Vermögen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weil die Klägerin seit Oktober 2008 Kinderzuschlag bezog und der Erblasser erst am 14.1.2009 verstarb. Trotz des sich aus dem 14.1.2009 als Todestag des Erblassers ergebenden Stichtags für die (normative) Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Falle der Klägerin ist das Erbe dem Bedarf als Einkommen erst ab dem Zeitpunkt gegenüberzustellen, in dem es der Klägerin tatsächlich als bereite Mittel zur Deckung ihres Bedarfs zur Verfügung stand (BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 20; BSG Urteil vom 21.6.2011 - B 4 AS 21/10 R - BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 29; speziell zum Erbe: BSG Urteil vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/
Nr 22 mwN). An welchem Tag der Klägerin - vorbehaltlich der noch zu erörternden Dauertestamentsvollstreckung - das Erbe als bereite Mittel zur Verfügung stand, kann dem Beschluss des LSG nicht entnommen werden. Er enthält nur die Aussage, dass zum Erbe eine erst durch einen Kaufvertrag zu verwertende Eigentumswohnung gehörte, sodass von einem gewissen Abstand zum Todestag auszugehen ist. In Abhängigkeit von diesem Tag ist zunächst ein Verteilzeitraum zu bestimmen, erst anschließend kann das Erbe als Vermögen - vorbehaltlich der Testamentsvollstreckung - zu berücksichtigen sein (vgl BSG Urteil vom 25.1.2012 - B 14 AS 101/
Nr 23 ff; zur aktuellen Rechtslage § 11 Abs 3 SGB II nF; dazu Geiger in LPK-SGB II,
Nr 22 mwN). Für Vermögen gilt das Gleiche, wie schon aus dem Adjektiv "verwertbar" in § 12 Abs 1 SGB II folgt. Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, die ggf eine Prognose erforderlich macht, für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist und hinsichtlich der die mit einer langfristigen Prognose verbundenen Unsicherheiten zu beachten sind (stRspr: BSG Urteil vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R - BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6 , RdNr 11; BSG Urteil vom 12.7.2012 - B 14 AS 158/
Nr 15; BSG Urteil vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 24 - RdNr 15, jeweils mwN). Der Verwertbarkeit des Erbes der Klägerin als bereite Mittel kann die vom Erblasser angeordnete Dauertestamentsvollstreckung entgegenstehen, die aus der Anweisung im Testament gegenüber dem Testamentsvollstrecker folgt. Zur Rechtsstellung des Erben und des Testamentsvollstreckers bestimmt das BGB, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten hat (§ 2205 Satz 1 BGB), der Erbe insofern nicht verfügen kann (§ 2211 Abs 1 BGB) und Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten können (§ 2214 Abs 1 BGB). Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen; sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde (§ 2216 Abs 2 Satz 1, 2 BGB). Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung haftet der Testamentsvollstrecker dem Erben für den daraus entstehenden Schaden (§ 2219 BGB). Nach diesen gesetzlichen Vorgaben darf der Testamentsvollstrecker von einer im Testament enthaltenen Anordnung nicht ohne Weiteres abweichen, und der Erbe kann ein bestimmtes Verhalten des Testamentsvollstreckers letztlich nur mittels einer Klage erzwingen, zB wenn der Testamentsvollstrecker sein ihm eingeräumtes Ermessen anders ausübt, als der Erbe meint, dass es ausgeübt werden sollte. Das LSG Baden-Württemberg hat demgemäß bei einem durch Testamentsvollstreckung beschränkten Vermächtnis in Form eines Geldbetrages, aus dem der Testamentsvollstrecker nach seinem billigen Ermessen dem Vermächtnisnehmer neben seinen "normalen" Einnahmen für seine Lebensführung und den Lebensunterhalt die notwendigen Beträge zu überlassen hatte, unter Heranziehung auch aller Umstände außerhalb des Testaments angenommen, dass nicht der allgemeine Lebensunterhalt finanziert werden soll, und das Vorliegen von verwertbarem Vermögen iS von § 12 Abs 1 SGB II verneint (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 9.10.2007 - L 7 AS 3528/07 ER-B - juris RdNr 10 ff; ähnlich LSG Hamburg Urteil vom 13.9.2012 - L 4 AS 167/10 ; im Ergebnis ebenso LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 13.11.2014 - L 15 AS 457/12 - juris RdNr 29 ff, das nur die vom Testamentsvollstrecker dem dortigen Kläger zugewiesenen Mittel aus der Erbschaft als bereite Mittel berücksichtigte; dem zustimmend: Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand der Einzelkommentierung September 2008, § 12 RdNr 118e). Übertragen auf das vorliegende Verfahren und die Anordnung des Erblassers, den Stamm des Vermögens zu erhalten und der Klägerin aus den Früchten des Vermögens eine dauerhafte Zuwendung zu sichern, bedeutet dies: Wenn der Testamentsvollstrecker dem folgt, ständen der Klägerin nur die genannten Früchte des Vermögens als bereite Mittel zur Verfügung, nicht aber das gesamte Vermögen in Höhe von 86 926,94 Euro oder 110 444,30 Euro. Nur wenn dies "nach seinem (des Testamentsvollstreckers) freien Ermessen untunlich (ist), soll er das ererbte Vermögen in angemessenen, seiner freien Ermessensentscheidung unterliegenden Raten an die Erbin auszahlen". Auch diese Anordnung bewirkt seitens der Klägerin keinen gesicherten Anspruch gegenüber dem Testamentsvollstrecker auf einen bestimmten monatlichen Betrag aus dem Erbe und erst recht nicht eine Verfügbarkeit über das gesamte Erbe durch sie. Dass der Testamentsvollstrecker der Klägerin nach ihren vom LSG wiedergegebenen Aussagen, ohne dass es dazu selbst Feststellungen getroffen hat, zB einen Pkw zur Verfügung gestellt hat, ändert an dieser Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses und den rechtlichen sowie den daraus folgenden tatsächlichen Möglichkeiten seitens der Klägerin nichts. Aus der Rechtsprechung zum so genannten "Behinderten-Testament" (vgl nur BGH Urteil vom 21.3.1990 - IV ZR 169/89 - BGHZ 111, 36 ff) folgt nichts Abweichendes, vielmehr wird die vorliegende Entscheidung dadurch bestätigt, denn das LSG hat nicht festgestellt, dass die Klägerin in einer besonderen Beziehung zum Erblasser stand, sondern ihr das Erbe (wohl) nur im Rahmen einer freien Entscheidung des Erblassers zugedacht wurde. 7. Angesichts dieser rein gewillkürten Erbeinsetzung der Klägerin durch den Erblasser ist nicht zu erkennen, wieso die Dauertestamentsvollstreckung wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten zu Lasten der öffentlichen Hand nach § 138 BGB anfechtbar sein soll. Aber selbst wenn eine Sittenwidrigkeit der Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung angenommen werden sollte, folgt daraus nicht, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Zuflusses des Erbes über dieses verfügen konnte, weil zu diesem Zeitpunkt die Dauertestamentsvollstreckung noch bestand. Die Klägerin müsste erst die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung durch den Erblasser erfolgreich anfechten (vgl zu solchen Selbsthilfemöglichkeiten auch bei der Beantragung von Kinderzuschlag: BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, RdNr 23). Insofern ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin Beratungspflichten aus dem zwischen ihnen bestehenden Sozialrechtsverhältnis hat (§ 14 SGB I) und, wenn sie ein Vorgehen der Klägerin gegen den Testamentsvollstrecker für angezeigt hält, diese dabei zu unterstützen hat (BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 15/
Nr 17 ff). Im Übrigen hat die Klägerin ihrerseits - nach den unbestrittenen Feststellungen des LSG - um eine solche Beratung der Beklagten hinsichtlich eines möglichen Schonvermögens und anderer Punkte nachgesucht, mangels dahingehender Feststellungen des LSG ist aber ungewiss, ob eine Reaktion der Beklagten erfolgt ist. 8. Soweit das LSG, ohne dies selbst festzustellen, in Verbindung mit der Abtretung des Anspruchs der Klägerin auf Kinderzuschlag an den Testamentsvollstrecker die Angaben im Urteil des SG wiedergibt, die "Klägerin erhalte derzeit (vom Testamentsvollstrecker) eine monatliche Zahlung in Höhe von 500 Euro zur Absicherung ihres Lebensunterhalts und zur Kompensierung des Ausfalls des Kinderzuschlags", wird das LSG zu ermitteln und zu beurteilen haben, von wann bis wann eine Zahlung in welcher Höhe erfolgte und welchen Rechtscharakter diese Zahlung hatte (zB "normale" bereite Mittel oder bloßes Darlehen wegen der Abtretung des Anspruchs auf Kinderzuschlag; vgl zu Darlehen nur BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 46/09 R - BSGE 106, 185 = SozR 4-4200 § 11 Nr 30; letztens etwa BSG Urteil vom 18.9.2004 - B 14 AS 48/13 R - zur Veröffentlichung in SozR 4-4200 § 22 Nr 79 vorgesehen), um über eine Berücksichtigung der Zahlung bei der Prüfung des Anspruchs der Klägerin auf Kinderzuschlag zu entscheiden. Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das LSG auch zu befinden haben. Permalink: https://openjur.de/u/776418.html ( https://oj.is/776418 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 21 Zitiert 16 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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