Nr 20, zur Veröffentlichung in
N), ohne dass es zuvor einer außergerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs bedurft hätte. 3. Ob der Klägerin - wie vom LSG erkannt - gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch zusteht, lässt sich im Revisionsverfahren nicht abschließend beantworten. Hierfür fehlen Feststellungen und eine umfassende Gesamtabwägung des LSG zur möglichen Unangemessenheit der Verfahrensdauer.
Nr 1; ferner Urteile vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und
Das gilt in gleicher Weise für die Bemessung einer Entschädigungszahlung wie für die Beurteilung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer. bb) Bei der - nach Zurückverweisung der Sache - gebotenen monatsweisen Betrachtung der Dauer des Ausgangsverfahrens kommt es zunächst auf dessen Gesamtlänge an, die in einem ersten Prüfungsschritt festzustellen ist (vgl zur Prüfungsabfolge ausführlich Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Juris RdNr 24 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und
Potentiell entschädigungspflichtig ist gemäß § 198 Abs 6 Nr 1 GVG der gesamte Zeitraum des Gerichtsverfahrens von dessen Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Wegen der Beschränkung des von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruchs auf das Klage- und Berufungsverfahren ist hier die Zeit von der Klageerhebung bis zur Zustellung des LSG-Urteils maßgebend. Davon ist wohl auch das Entschädigungsgericht ausgegangen. Seinen Feststellungen lässt sich zumindest entnehmen, dass das Ausgangsverfahren am 8.5.2000 begonnen und kurz nach dem 7.7.2010 (Tag der "Übersendung des Urteils") geendet hat. Daraus ergibt sich eine für die Beurteilung der geltend gemachten Überlänge zu berücksichtigende Gesamtdauer von rund zehn Jahren und zwei Monaten. cc) In einem zweiten Schritt ist - wiederum monatsgenau - der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs 1 S 2 GVG genannten Kriterien zu messen. Dafür hat das LSG bislang keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen, sondern die maßgebenden Umstände des Einzelfalls - insbesondere der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter - für das Klageverfahren vor dem SG nicht und für das Berufungsverfahren vor dem LSG nur unzureichend festgestellt. Dem liegt die Annahme des LSG zugrunde, dies sei im vorliegenden Fall infolge der Bindungswirkung der Entscheidung des BVerfG vom 14.12.2010 ( 1 BvR 404/10 ) entbehrlich gewesen. Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Zwar bildet Haftungsgrund für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer die Verletzung des in Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG sowie Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechts der Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. Der unbestimmte Rechtsbegriff "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist daher insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der EGMR zu Art 6 Abs 1 S 1 EMRK und das BVerfG zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) entwickelt haben (vgl Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Juris RdNr 23 ff mwN,
Trotz dieses Haftungsgrunds und der Entstehungsgeschichte des ÜGG kann die Auslegung der mit Wirkung zum 3.12.2011 neu geschaffenen Regelungen der §§ 198 ff GVG aber zu Ergebnissen führen, die von der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK und der Rechtsprechung des BVerfG zu Art 19 Abs 4 GG abweichen. Der Senat hat bereits an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei den durch das ÜGG eingeführten Entschädigungsregelungen der §§ 198 ff GVG um einen autonomen Teil des Bundesrechts handelt, der unabhängig neben den menschen- und grundrechtlichen Garantien steht. Die einfachgesetzlichen Vorschriften sind daher zunächst nach den allgemeinen Regeln der juristischen Methodenlehre auszulegen. Kommt es dadurch zu einer Erweiterung des Schutzes gegen Verfahrensverzögerungen durch das nunmehr vorhandene einfache Gesetzesrecht, ist dies von vornherein unproblematisch (siehe zum Ganzen BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R -
Nr 20 f). Aus der Entscheidung des BVerfG vom 14.12.2010 ( 1 BvR 404/10 ) speziell zum Fall der Klägerin ergibt sich entgegen der Ansicht des LSG nichts anderes. Zwar entfalten die Entscheidungen des BVerfG gemäß § 31 Abs 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Bindungswirkung für alle Gerichte. Diese beschränkt sich jedoch auf die entschiedene verfassungsrechtliche Frage; die Auslegung des einfachen Rechts bleibt Aufgabe der Fachgerichtsbarkeit (Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 RdNr 88, Stand Einzelkommentierung: Februar 2014). Dies gilt hier umso mehr, als die einschlägige Vorschrift des § 198 GVG im Zeitpunkt der Beschlussfassung des BVerfG noch gar nicht existierte. Dahinstehen kann insoweit, ob die Bindungswirkung der Ausführungen zur Auslegung der Verfassung allein den in der Entscheidungsformel ausgedrückten konkreten Streitgegenstand oder auch die tragenden Gründe der Entscheidung umfasst (vgl BVerfGE 115, 97 , 108 ff; Bethge aaO RdNr 96 ff, jeweils mwN). Das BVerfG hat jedenfalls ersichtlich nur über die Frage einer Grundrechtsverletzung entschieden. Es hat die Verfassungsbeschwerde bezüglich der Verfahrensdauer vor dem SG nicht zur Entscheidung angenommen und zur Begründung ausgeführt, eine "verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Untätigkeit" des SG sei nicht anzunehmen. Damit hat es kein Präjudiz für die Beurteilung der angemessenen Dauer des Klageverfahrens am Maßstab von § 198 GVG geschaffen. Zuzustimmen ist dem Entschädigungsgericht nur insoweit, als die bindende Feststellung des BVerfG, die überlange Verfahrensdauer vor dem LSG habe die Klägerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs 4 S 1 GG verletzt, für die Entschädigungsklage nicht folgenlos bleiben kann. Denn § 198 GVG ist aufgrund seiner Entstehungsgeschichte und seines Regelungszwecks (verfassungskonform) dahingehend auszulegen, dass eine Verfahrensdauer, die einen Verfassungsverstoß darstellt, in jedem Fall auch "unangemessen" im Sinne dieser Regelung ist. Das LSG hat auch zutreffend erkannt, dass diese verfassungsrechtliche Feststellung einer zeitlichen Konkretisierung bedarf, um die unangemessene Verfahrensdauer nach § 198 GVG justiziabel zu machen. Indes reichen seine Tatsachenfeststellungen nicht aus, um die inzwischen (zeitlich nach dem LSG-Urteil) in der Senatsrechtsprechung für die genannte Konkretisierung entwickelten Prüfungsschritte einschließlich der als dritter Schritt erforderlichen abschließenden Gesamtabwägung (vgl Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Juris RdNr 24 ff,
Zwar ist das LSG im Ausgangspunkt zutreffend von den Kriterien des § 198 Abs 1 S 2 GVG ausgegangen; diesbezüglich haben die Beteiligten auch keine Revisionsrügen erhoben. Das Entschädigungsgericht hat insoweit ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, das Ausgangsverfahren sei rechtlich schwierig, jedoch ohne nennenswerten Ermittlungsaufwand zu entscheiden gewesen. Ebenso wenig revisionsrechtlich angreifbar ist die Bewertung des LSG, die Klägerin habe offenkundig ein erhebliches Interesse an einem schnellen Abschluss des Verfahrens gehabt. Auch die Bedeutung des Verfahrens für die Allgemeinheit war weit überdurchschnittlich; aus der vom LSG festgestellten Anfrage der Geschäftsführerin des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbands vom 26.7.2006 lässt sich ersehen, dass es sich um einen "Musterprozess" handelte (hierzu schon die Gesetzesbegründung BT-Drucks 17/3802 S 18 ). Was die wertende Feststellung des LSG angeht, das Verhalten der Beteiligten habe das Ausgangsverfahren "nur wenig verzögert", ist dies in der Sache zutreffend, jedoch für die Entscheidung über die Entschädigungsklage nicht hinreichend differenziert. Insoweit muss das LSG nach Zurückverweisung seine Feststellungen kalendermonatsgenau konkretisieren. Soweit das Entschädigungsgericht zugunsten des Beklagten einen oder mehrere Berichterstatterwechsel als unvermeidbar angesehen hat, wird es zu beachten haben, dass es sich bei den damit verbundenen Zeiträumen nach der seitherigen Senatsrechtsprechung nicht um Zeiten aktiver Verfahrensförderung durch das Ausgangsgericht handelt; sie fallen ggf in die grundsätzlich zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit, die jeder Instanz zuzubilligen ist (vgl Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Juris RdNr 45 f,
Bei der ebenfalls noch ausstehenden abschließenden Gesamtabwägung (vgl Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Juris RdNr 27 und 45 ff,
Nr 3) hinsichtlich des Ausgangsverfahrens in beiden Tatsacheninstanzen wird das Entschädigungsgericht schließlich in einem dritten Schritt, nachdem es die Monate gerichtlicher Inaktivität festgestellt haben wird, über eine ausreichende Vorbereitungs- und Bedenkzeit zu befinden haben, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss. Das LSG wird dabei erwägen müssen, ob die vom Senat regelmäßig akzeptierte Zeitspanne von zwölf Monaten pro Instanz noch angemessen ist, oder ob nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalls (etwa der erheblichen Bedeutung als Musterprozess) nicht ausnahmsweise eine kürzere oder gar keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen ist (dazu schon Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Juris RdNr 50,
Dies gilt angesichts der bereits überdurchschnittlichen Gesamtdauer des Klageverfahrens (und ggf dessen noch festzustellender Überlänge) insbesondere für das Berufungsverfahren. Je länger das Verfahren insgesamt dauert, umso mehr verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl Stattgebende Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00 - NJW 2001, 214 , Juris RdNr 11 und vom 22.8.2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630 , Juris RdNr 32). Entsprechende Hinweise lassen sich für den vorliegenden Fall bereits der Entscheidung des BVerfG vom 14.12.2010 entnehmen ( 1 BvR 404/10 - SozR 4-1100 Art 19 Nr 10).
Nr 44 ff; BFHE 240, 516 , 528 ff = Juris RdNr 56 ff; BVerwGE 147, 146 , 165 f = Juris RdNr 57). Das erhellt schon, dass entgegen der Anschlussrevision aus der Verwendung des Wortes "nur" in § 198 Abs 2 S 2 GVG nicht auf eine Subsidiarität der Entschädigungszahlung geschlossen werden kann. Im Gegenteil: Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine Wiedergutmachung auf andere Weise nur ausnahmsweise in Betracht (Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Juris RdNr 59 unter Hinweis auf Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 =
Das Regel-Ausnahme-Verhältnis der beiden Wege zur Kompensation eines Nichtvermögensschadens ist also genau entgegengesetzt, wie es der Beklagte annimmt. Daher hat es das Entschädigungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist, zu Recht abgelehnt, eine Wiedergutmachung auf andere Weise als ausreichend anzusehen. Für einen solchen Ausnahmefall liegen keine Anhaltspunkte vor. Die insoweit in erster Linie maßgebenden Kriterien, die Bedeutung des Ausgangsverfahren für die Klägerin und deren seinerzeitiges Prozessverhalten sprechen beide für eine Entschädigung in Geld. Denn das LSG hat nach dem oben Gesagten eine erhebliche Bedeutung des "Musterprozesses" angenommen und festgestellt, die Klägerin habe nicht wesentlich zu der langen Verfahrensdauer beigetragen. Auch hat sich der Nicht-Vermögensnachteil, den die Klägerin nach den Feststellungen des LSG erlitten hat, keineswegs in der bloßen Überlänge erschöpft, wie die Anschlussrevision meint. Vielmehr ist die Klägerin in der Planung ihrer Geschäftstätigkeit auch für die Folgezeit des im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraums maßgeblich gehindert worden. Die Eigenschaft der Klägerin als juristische Person des Privatrechts, zwingt ebenfalls nicht von vornherein zu dem Schluss, eine Wiedergutmachung auf andere Weise reiche aus. Vielmehr kommt es insoweit wiederum auf die Umstände des Einzelfalls an, die im Fall der Klägerin gerade für eine Geldentschädigung sprechen. Schließlich hängt die Art der Kompensation - entgegen der Anschlussrevision - auch nicht von den Erfolgsaussichten des Ausgangsverfahrens ab (vgl Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Juris RdNr 59 sowie vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R). Der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit soll ua gerade eine lange Unsicherheit des Entschädigungsklägers über seine Ansprüche und die damit verbundenen Nachteile vermeiden (vgl die Gesetzesbegründung BT-Drucks 17/3802 S 19 ). cc) Auch die Entscheidung des Entschädigungsgerichts, von dem in § 198 Abs 2 S 3 GVG vorgesehenen Regelbetrag von 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung eines Verfahrens nicht nach oben oder nach unten abzuweichen, begegnet im rechtlichen Ausgangspunkt keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die hiergegen sowohl von der Revision als auch von der Anschlussrevision erhobenen Angriffe verkennen den diesbezüglich geltenden Entscheidungsmaßstab. Eine Abweichung von dem gesetzlichen Regelbetrag ist dem Entschädigungsgericht nur gestattet, wenn diese Summe nach den vom LSG festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls gemäß § 198 Abs 2 S 4 GVG unbillig ist. Dass ein solcher Ausnahmefall (hierzu BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R; vgl die Gesetzesbegründung BT-Drucks 17/3802 S 20 ; ferner Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 GVG RdNr 82) vorliegt, haben weder die Klägerin noch der Beklagte dargelegt. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG bieten dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das LSG wird bei einer erneuten Entscheidung aber prüfen müssen, ob sich aus den nachzuholenden Feststellungen etwas anderes ergibt. Dabei hat es insbesondere auch zu berücksichtigen, ob die Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit der Klägerin auf einer strukturellen Überlastung der Justiz des beklagten Landes beruht und sich darin eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art 6 EMRK, Art 19 Abs 4 GG ausdrückt, weil der resultierende Grundrechtsverstoß dann besonders schwer wiegt (vgl BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 5.8.2013 - 1 BvR 2965/10 - Juris). 4. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten. Dabei wird das LSG gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 154 ff VwGO, ggf unter Berücksichtigung von § 201 Abs 4 GVG einheitlich über die "Kosten des Verfahrens" (in allen Instanzen) zu befinden haben. Die Kostenprivilegierung des beklagten Landes nach § 2 Abs 1 S 1 GKG wirkt sich nicht auf den Inhalt der Kostengrundentscheidung aus (vgl § 2 Abs 5 S 1 GKG). 5. Der Urteilsausspruch des LSG zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war wegen Verstoßes gegen § 198 Abs 2 SGG aufzuheben. 6. Die auch im Fall der Zurückverweisung vorzunehmende Streitwertfestsetzung (BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - Juris RdNr 56 mwN) beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/776428.html ( https://oj.is/776428 ) Volltext Druckansicht Zitate 18 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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