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BSG, Urteil vom 12.02.2015 - B 10 ÜG 7/14 R

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Juli 2014 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3400 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent

§ 198Nr 4 Rd

Nr 20 mwN), ohne dass es zuvor einer außergerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs bedurft hätte.

  1. e)Das beklagte Land ist im Verfahren wirksam durch die Präsidentin des LSG Mecklenburg-?Vorpommern vertreten worden. Die fortbestehenden Bedenken des Senats gegen die zugrunde liegende Vertretungsregelung (vgl dazu Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 18) ändern daran nichts. 2. Die zulässige geänderte Entschädigungsklage ist ganz überwiegend begründet.
  2. a)Das beklagte Land Mecklenburg-Vorpommern ist für die Entschädigungsklage nach § 200 S 1 GVG passiv legitimiert, weil es danach für Nachteile haftet, die aufgrund von Verzögerungen bei seinen Gerichten entstehen; solche Nachteile macht der Kläger aufgrund seines bei dem SG Neubrandenburg und beim LSG über zwei Instanzen geführten Ausgangsverfahrens geltend.
  3. b)Das LSG hat dem Grunde nach vollständig und der Höhe nach überwiegend zu Recht eine unangemessene Dauer des Ausgangsverfahrens bejaht. Es hat dem Kläger für den dadurch erlittenen Nachteil zu Recht eine Entschädigung in Geld zugesprochen (dazu unter c). Nach § 198 Abs 1 S 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Die Ausführungen des LSG zum zentralen Merkmal des von der Vorschrift geregelten Entschädigungsanspruchs, der unangemessenen Dauer des vom Kläger geführten Ausgangsverfahrens, halten revisionsrichterlicher Überprüfung mit geringfügigen Abstrichen stand. Das LSG hat den Gesamtzeitraum des Verfahrens zutreffend ermittelt und die für eine Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer bedeutsamen Gesichtspunkte beachtet (dazu allgemein aa); es hat zu Recht die Bedeutung (
  4. bb)und die Schwierigkeit (
  5. cc)des Verfahrens, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und vor allem die Prozessleitung des Ausgangsgerichts in seine Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer einbezogen (dd). Das LSG ist zudem, soweit es um die Würdigung dieser Prozessleitung geht, im Grundsatz von einem zutreffenden richterlichen Überprüfungsmaßstab des Entschädigungsgerichts sowie dem Erfordernis einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ausgegangen. Es hat dabei den Ausgangsgerichten im Ergebnis zu Recht eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zugestanden. Lediglich bei der Anwendung dieser Maßstäbe im Einzelnen weicht das LSG hinsichtlich der Dauer der festzustellenden Überlänge geringfügig von der Rechtsansicht des Senats ab (ee).
  6. aa)Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich gemäß § 198 Abs 1 S 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (dazu unter bb bis ee). Der unbestimmte Rechtsbegriff "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der EGMR zu Art 6 Abs 1 S 1 EMRK und das BVerfG zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) entwickelt haben (Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, RdNr 25). Ausgangspunkt und erster Schritt der Angemessenheitsprüfung bildet die Feststellung der in § 198 Abs 6 Nr 1 GVG definierten Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Kleinste im Geltungsbereich des ÜGG relevante Zeiteinheit ist hierbei der Monat. Das Ausgangsverfahren hatte seit Klageerhebung im September 2004 die erhebliche Gesamtdauer von 9 Jahren - rund fünf Jahre vor dem SG und anschließend etwa vier Jahre vor dem LSG - erreicht, bis es im September 2013 durch Übersendung einer Ausfertigung des abschließenden Urteils durch das LSG endete. In einem zweiten Schritt ist der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs 1 S 2 GVG genannten Kriterien zu messen, die im Lichte der Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG auszulegen und zu vervollständigen sind. Bei der Feststellung der Tatsachen, die zur Ausfüllung der von § 198 Abs 1 S 2 GVG genannten unbestimmten Rechtsbegriffe erforderlich sind, kommt dem Entschädigungsgericht ein erheblicher tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zu (vgl im Einzelnen Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/

§ 198Nr 3 Rd

Nr 26 ff). Auf dieser Grundlage ergibt erst die wertende Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände in einem dritten Schritt, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei geht der Senat davon aus, dass vorbehaltlich besonderer Gesichtspunkte des Einzelfalls die Verfahrensdauer jeweils insgesamt noch als angemessen anzusehen ist, wenn eine Gesamtverfahrensdauer, die 12 Monate je Instanz übersteigt, auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des Gerichts beruht (Senat, aaO, RdNr 26, 38 ff).

  1. bb)Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das LSG zunächst die Bedeutung der Ausgangsverfahren rechtsfehlerfrei in seine Bewertung der Angemessenheit eingestellt. Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, folgt die von § 198 GVG genannte Bedeutung eines Verfahrens zum einen aus der allgemeinen Tragweite der Entscheidung für die materiellen und ideellen Interessen der Beteiligten. Zur Bedeutung der Sache iS von § 198 Abs 1 S 2 GVG trägt dabei im Kontext des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz maßgeblich das Interesse des Betroffenen gerade an einer raschen Entscheidung bei. Entscheidend ist deshalb, ob und wie sich der Zeitablauf nachteilig auf die Verfahrensposition des Klägers und das geltend gemachte materielle Recht sowie möglicherweise auf seine weiteren geschützten Interessen auswirkt (Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - aaO, RdNr 29 mwN). Insofern hat das LSG ohne Rechtsfehler das Interesse des Klägers am Ausgang des Verfahrens als durchschnittlich eingestuft, da dieser die dauerhafte Anerkennung einer Berufskrankheit und eine zumindest kleine Teilverletztenrente angestrebt habe. Soweit der Beklagte demgegenüber die Ansicht vertreten lässt, das Verfahren sei für den Kläger nicht von besonderer Bedeutung gewesen, weil die Klage erkennbar unbegründet gewesen sei, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es ist gerade Ziel des gerichtlichen Verfahrens, unter rechtlich ausgeformter Mitwirkung der Beteiligten in geordneter und transparenter Weise zu überprüfen, ob ein streitiger Anspruch besteht. Die befriedende Wirkung der Entscheidung für die Beteiligten und ihre Überzeugungskraft ergibt sich wesentlich aus einem der Prozessordnung gehorchenden und daher insbesondere auch angemessen zügigen Verfahrensablauf. Der von den Gerichten bei ihrer Verfahrensgestaltung zu beachtende Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit soll ua eine lange Unsicherheit des Entschädigungsklägers über seine Ansprüche und die damit verbundenen nachteiligen, ua auch seelischen Folgen (vgl Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802 S 19 ) vermeiden. Dies verbietet es, im Nachhinein das Ergebnis des Verfahrens so zu behandeln, als hätte es von Anfang an festgestanden, und gestützt auf diese ex-post-Betrachtung seine Bedeutung für den Kläger von vornherein als gering anzusehen. Dies muss zumindest dann gelten, wenn das Ergebnis des Rechtsstreits von tatsächlichen Grundlagen abhängt, die nicht schon zu Beginn des Verfahrens objektiv völlig außer Zweifel standen. So lag es hier. Der Kläger hat die Feststellungen des technischen Arbeitsdienstes zum Umfang der Lärmexposition an seinem Arbeitsplatz, die nach seiner Ansicht seine Hörschädigung verursacht hat, substantiiert infrage gestellt und ua mehrfache Nachermittlungen der zuständigen Berufsgenossenschaft erwirkt. Das LSG hat sich deshalb im Ausgangsverfahren noch in der von ihm durchgeführten mündlichen Verhandlung gehalten gesehen, erneut den mit den Ermittlungen betrauten Bediensteten des technischen Aufsichtsdienstes sowie den Kläger zu den genauen Umständen von Inhalt und Lärmbelastung seiner Arbeit zu befragen. Schon dieser tatsächliche Ermittlungsbedarf schließt es aus, die Klage als von vornherein offensichtlich unbegründet und aus diesem Grund als von geringer Bedeutung einzustufen. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob - wie in dem vom Beklagten angeführten Urteil des BFH - anders zu entscheiden wäre, wenn die Klage schon nach dem eigenen Tatsachenvorbringen des Klägers von Anfang an erkennbar unschlüssig gewesen wäre (vgl BFH Urteil vom 17.4.2013 - X K 3/12 - BFHE 240, 516 ) oder eine sonst offensichtlich aussichtslose, etwa querulatorisch geprägte Klage vorgelegen hätte (vgl Roller, DRiZ 2012, Beilage zum Heft 6, 1, 11).
  2. cc)Ebenso wenig sind Rechtsfehler zu erkennen, soweit das LSG der Sache nach einen zumindest durchschnittlichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeitsgrad des Ausgangsverfahrens angenommen hat, weil die Feststellung einer lärmbedingten Berufskrankheit und eine Verletztenrente im Streit standen. Eine dem Kläger zurechenbare Verlängerung des Ausgangsverfahrens hat das LSG nicht festgestellt.
  3. dd)Das Entschädigungsgericht (LSG) hat schließlich im Ausgangspunkt zutreffend die Prozessleitung des Ausgangsgerichts in seine Erwägungen einbezogen. § 198 Abs 1 S 2 GVG nennt als Kriterien zur Bestimmung der Angemessenheit mit Blick auf die Prozessakteure das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter nur beispielhaft. Darüber hinaus hängt eine Verletzung von Art 6 EMRK durch den Staat wesentlich davon ab, ob dem Staat zurechenbare Verhaltensweisen des Gerichts zur Überlänge des Verfahrens geführt haben. Maßgeblich sind Verzögerungen, vgl § 200 GVG, also sachlich nicht gerechtfertigte Zeiten des Verfahrens (vgl Bub, DRiZ 2014, 94), insbesondere aufgrund von Untätigkeit des Gerichts (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 13.8.2012 - 1 BvR 1098/11 - Juris). Keinen sachlichen Grund stellt von vornherein eine unzureichende sachliche oder personelle Ausstattung der Justiz generell oder speziell des Ausgangsgerichts dar. Beruht die Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit auf einer strukturellen Überlastung der Justiz und drückt sich darin eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art 6 EMRK, Art 19 Abs 4 GG aus, wiegt der resultierende Grundrechtsverstoß vielmehr besonders schwer (vgl BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 5.8.2013 - 1 BvR 2965/10 - Juris).
  4. ee)Bei seiner Beurteilung der Prozessleitung des Ausgangsgerichts ist das Entschädigungsgericht (LSG) im Grundsatz von einem zutreffenden Überprüfungsmaßstab ausgegangen und hat dem Ausgangsgericht ein weites Ermessen bei der Gestaltung und Leitung des Verfahrens eingeräumt (vgl zu diesem Maßstab im einzelnen Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/

§ 198Nr 3 Rd

Nr 36). Dabei hat es den Ausgangsgerichten auch im Ergebnis zu Recht eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zugestanden, die sich nach der Rechtsprechung des Senats auf bis zu ein Jahr je Instanz belaufen kann (vgl Senat, aaO, RdNr 43 mwN). Allerdings führt die Anwendung dieser zutreffenden Maßstäbe auf das Ausgangsverfahren vor dem SG zu einem geringfügig - um sieben Monate - abweichenden Ergebnis von 34 anstatt 41 Monaten entschädigungspflichtiger Untätigkeit des Ausgangsgerichts in der ersten Instanz. Nach den Feststellungen des LSG sind von der Verfügung der Sache in das sogenannte Sitzungsfach durch das SG im November 2005 bis zur Entscheidung des Rechtsstreits im Oktober 2009 volle 46 Monate ohne verfahrensfördernde gerichtliche Aktivitäten verstrichen. Nicht zu dieser Zeitspanne gerichtlicher Inaktivität rechnet der Senat allerdings entgegen der Ansicht des LSG den Monat August 2009, in dem das LSG den Termin anberaumt und die Sache geladen hat und damit das Verfahren substantiell gefördert hat. Das LSG hat von der demnach anzusetzenden Zeitspanne gerichtlicher Inaktivität von 46 Monaten bei seiner Bestimmung der entschädigungspflichtigen Überlänge lediglich sechs Monate abgezogen. Nach Ansicht des Senats sind jedoch weitere sechs Monate in Abzug zu bringen, was zu einer Überlänge von 34 Monaten führt. Dieser Abzug weiterer sechs Monate ergibt sich aus der vom Senat aus der Struktur und Gestaltung sozialgerichtlicher Verfahren abgeleiteten Regel, der zufolge vorbehaltlich besonderer Umstände je Instanz eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten noch hinzunehmen ist (vgl Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/

§ 198Nr 3 Rd

Nr 45 ff). Das LSG hat keine außergewöhnlichen Umstände festgestellt, die es für das Ausgangsverfahren vor dem SG gebieten würden, von dieser Regel abzuweichen. Für das Ausgangsverfahren in der Berufungsinstanz hat das LSG die zu entschädigende Überlänge lediglich um einen Monat zu hoch auf 34 anstatt zutreffend 33 Monate festgesetzt. Wie das LSG festgestellt hat, hat das Berufungsgericht das Ausgangsverfahren von der Entscheidungsreife der Sache im Juli 2010 bis zur tatsächlichen Entscheidung im August 2013 - wiederum abgesehen von der Ladung im Juli 2013 - für drei Jahre überhaupt nicht betrieben. Von den deshalb anzusetzenden 36 Monaten fehlender gerichtlicher Aktivität hat das Entschädigungsgericht im Ergebnis in nicht zu beanstandender Weise nur noch 3 Monate Vorbereitungs- und Überlegungsfrist abgezogen (in seiner Rechnung von Juli bis September 2010). Eine Vorbereitungs- und Überlegungsfrist von vollen 12 Monaten je Instanz hat der Senat lediglich für den Regelfall sozialgerichtlicher Verfahren angenommen, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls, vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs 1 S 2 GVG, für eine kürzere Frist sprechen (vgl Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/

§ 198Nr 3 Rd

Nr 45 ff). Aufgrund solcher von ihm festgestellten besonderen Einzelfallumstände hat das LSG die Zwölfmonatsfrist daher im Ergebnis zu Recht nur zu einem Viertel ausgeschöpft. Das ergibt sich aus Folgendem: Zu Beginn der Berufungsinstanz des Ausgangsverfahrens hatte das SG zur Entscheidung einer rechtlich und tatsächlich nur durchschnittlich schwierigen, für den Kläger nicht unbedeutenden Sache bereits rund fünf Jahre gebraucht und das Verfahren dabei nahezu drei Jahre überhaupt nicht betrieben. Daraus resultierte für das LSG eine gesteigerte Pflicht, das Ausgangsverfahren nunmehr nachdrücklich und beschleunigt zu fördern, um die bereits eingetretene Verletzung des Gebots, Rechtsschutz in angemessener Zeit zu gewähren, nicht noch zu vertiefen (vgl BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 8.10.2014 - 1 BvR 2186/14 - Juris zu 30-monatiger Liegezeit; vgl BVerfGK 20, 33 bis 37 und BVerfG SozR 4-1100 Art 19 Nr 10). Denn Gerichte müssen bei ihrer Verfahrensführung stets auch die Gesamtdauer des Verfahrens berücksichtigen. Je länger das Verfahren insgesamt dauert, umso mehr verdichtet sich ihre aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (zu dieser Prozessförderungspflicht wegen vorangegangener sachgrundloser Verzögerung vgl Stattgebende Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00 - NJW 2001, 214 = Juris RdNr 11 und vom 22.8.2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630 = Juris RdNr 32 sowie EGMR Rechtssache Bock gegen Deutschland, RdNr 46; Storck gegen Deutschland, RdNr 44). Im Verfahren des Klägers galt dies umso mehr, als streitentscheidend tatsächliche Umstände an seinem Arbeitsplatz in der Zeit zwischen 1995 und 2002 waren, wie etwa die räumliche Anordnung besonders lauter Maschinen zu seinem Büro, die Auslastung der Produktion sowie konkrete Arbeitsabläufe. Solche Details noch genau und zuverlässig festzustellen, drohte durch fortschreitenden Zeitablauf immer schwieriger zu werden, zum Nachteil des objektiv beweisbelasteten Klägers. Insgesamt erachtet der Senat selbst die dem Ausgangsgericht vom Entschädigungsgericht eingeräumte, sehr knappe Vorbereitungs- und Entscheidungsfrist von nur noch drei Monaten - auch angesichts des weiten, revisionsrechtlich nur eingeschränkt zu überprüfenden tatrichterlichen Beurteilungsspielraums - im vom LSG entschiedenen Einzelfall noch als vertretbar. Lediglich indem das LSG auch den Monat der Terminsladung im Juli 2013 als inaktive Zeit gewertet hat, hat es die Zeit der entschädigungspflichtigen Überlänge um einen Monat zu lang auf 34 Monate bemessen. Dies hatte der Senat auf 33 Monate zu korrigieren.

  1. c)Das LSG hat dem Kläger für den von ihm erlittenen Nachteil durch insgesamt 67 Monate gerichtlicher Inaktivität in beiden Instanzen des Ausgangsverfahrens auch nach § 198 Abs 2 S 3 GVG zu Recht eine Entschädigung in Geld von 100 Euro monatlich zugesprochen.
  2. aa)Der Kläger hat für das bei Inkrafttreten des ÜGG noch in der Berufungsinstanz anhängige Ausgangsverfahren, wie von Art 23 S 2 ÜGG iVm § 198 Abs 3 S 1 GVG für eine Entschädigungszahlung vorausgesetzt, unverzüglich eine Verzögerungsrüge angebracht. Denn für die unverzügliche Erhebung der Verzögerungsrüge in Verfahren, die bei Inkrafttreten des ÜGG bereits anhängig waren, reicht es aus, wenn die Rüge spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 erfolgt (Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 26 mwN). Die vom Kläger am 30.12.2011 erhobene Rüge war daher rechtzeitig. Gemäß Art 23 S 3 ÜGG hat diese Verzögerungsrüge den Anspruch des Klägers nach § 198 GVG auch für den vorausgehenden Zeitraum gewahrt.
  3. bb)Das LSG hat zu Recht einen entschädigungsfähigen Nachteil des Klägers iS von § 198 Abs 1 S 1 GVG bejaht. Nachteil iS des Abs 1 sind ua sämtliche immateriellen Folgen eines überlangen Verfahrens; dazu gehört nach den Vorstellungen des Gesetzgebers insbesondere die seelische Unbill durch die lange Verfahrensdauer (Gesetzentwurf BT-Drucks 17/3802 S 19 ). Ein solcher Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird nach § 198 Abs 2 S 1 GVG vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Den Feststellungen des LSG lassen sich keine speziellen Umstände entnehmen, die geeignet erscheinen, die gesetzliche Vermutung des § 198 Abs 2 S 1 GVG (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, SozR 4-1500 § 202 Nr 1) zu widerlegen.
  4. cc)Ebenso zutreffend hat das LSG eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs 2 S 2 iVm Abs 4 GVG nicht ausreichen lassen, insbesondere nicht gemäß § 198 Abs 4 S 1 GVG durch Feststellung einer unangemessen langen Verfahrensdauer durch das Entschädigungsgericht. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, SozR 4-1500 § 202 Nr 1 mwN), kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens allenfalls ausnahmsweise in Betracht, wenn das Verfahren beispielsweise für den Entschädigungskläger aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Klägers keine besondere Bedeutung hatte oder dieser durch sein Verhalten erheblich zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen hat. Beides ist hier nicht der Fall. Vielmehr musste der Kläger ohne sein Verschulden viele Jahre auf eine endgültige Entscheidung über die Frage warten, ob seine Hörschädigung, die in zeitlichem Zusammenhang mit seiner jahrelangen Arbeit in leitender Stellung eines lärmintensiven Produktionsbetriebs zutage getreten war, eine Berufskrankheit darstellte und ihm dafür eine Verletztenrente zustand. Wie viele engagiert geführte Rechtsstreitigkeiten bei den SGen zeigen, verstehen Versicherte eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung regelmäßig nicht nur als materielle Entschädigung, sondern ebenso als Genugtuung und Anerkennung für ihren Einsatz im Arbeitsleben, den sie aus ihrer Sicht mit ihrer Gesundheit bezahlt haben. Zudem soll § 198 GVG auch mögliche nachteilige Entwicklungen der Prozesssituation aufgrund der Verzögerung, wie sie auch im Fall des Klägers im Raum standen, pauschaliert als immateriellen Schaden ausgleichen (vgl Magnus, ZZP 2012, 75, 76, 86). Nicht zuletzt hat der Senat Anlass zur Annahme, dass die Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Rechtsschutz in angemessener Zeit auf einer strukturellen Überlastung der Justiz des beklagten Landes beruhte und sich darin eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art 6 EMRK, Art 19 Abs 4 GG ausdrückt. Dafür sprechen vor allem das vom LSG zitierte Schreiben des Präsidenten des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.6.2008 an den Kläger. Darin räumte dieser zwar eine bereits sehr lange Verfahrensdauer des Gerichts ohne weitere Aktivitäten ein, sah aber wegen Überlastung der Sozialgerichtsbarkeit Dienstaufsichtsmaßnahmen gegen den zuständigen Kammervorsitzenden des SG nicht als geboten an. Dieses Schreiben erlaubt damit ebenso den Schluss auf eine erhebliche und dauernde Überlastung des SG im Zeitraum des Ausgangsverfahrens, wie die ergänzend vom Senat eingeholte und in der mündlichen Revisionsverhandlung mit den Beteiligten erörterte Auskunft über die Entwicklung der Belastungs- und Personalsituation in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum des Ausgangsverfahrens. Der aus einer solchen strukturellen und deshalb generellen Vernachlässigung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit resultierende individuelle Grundrechtsverstoß wiegt besonders schwer (vgl Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/

§ 198Nr 3 Rd

Nr 34 mwN). Alle diese Gründe sprechen maßgeblich dagegen, eine bloße Feststellung der Überlänge ausreichen zu lassen, um das jahrelange Warten des Klägers auf eine endgültige Entscheidung über seine unfallversicherungsrechtlichen Ansprüche und die damit verbundenen Enttäuschungen wenigstens teilweise wieder gutzumachen.

  1. dd)Auch die Entscheidung des Entschädigungsgerichts, von dem in § 198 Abs 2 S 3 GVG vorgesehenen Regelbetrag von 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung eines Verfahrens nicht nach oben oder nach unten abzuweichen, begegnet vor diesem Hintergrund keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
  2. ee)Auf dieser Grundlage war daher insgesamt die Höhe der dem Kläger zustehenden Entschädigung nur geringfügig, um 700 Euro für die erste und 100 Euro für die zweite Instanz des Ausgangsverfahrens, mithin insgesamt um 800 Euro, abzusenken. Nicht mehr zu entscheiden hatte der Senat über die Rechtmäßigkeit der gesonderten monatsgenauen Feststellung der unangemessenen Dauer der Ausgangsverfahren im Tenor des angefochtenen Urteils, nachdem der Kläger insoweit auf seine Rechte aus dem angefochtenen Urteil verzichtet, der Beklagte diesen Verzicht angenommen und seinen Revisionsantrag entsprechend beschränkt hat (zur Unzulässigkeit einer solchen Tenorierung vgl Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/

§ 198Nr 3 Rd

Nr 56 ff).

  1. d)Den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Prozesszinsen jeweils ab Rechtshängigkeit (Klageerhebung § 94 SGG) hat das LSG zutreffend in entsprechender Anwendung des § 288 Abs 1, § 291 S 1 BGB bejaht (ausführlich dazu Senat Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 5 RdNr 54). Der unterschiedliche Beginn des Zinslaufs ergibt sich, weil die ursprüngliche, auf die erste Instanz des Ausgangsverfahrens beschränkte Entschädigungsklage bereits am 13.1.2012, die Klageerweiterung um die Berufungsinstanz des Ausgangsverfahrens dagegen erst am 3.12.2013 rechtshängig geworden sind. 3.
  2. a)Die Kostenentscheidung überwiegend zu Lasten des Beklagten folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Alt 2 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO. Die Kostenteilung entspricht dem Maß des Unterliegens und Obsiegens der Beteiligten.
  3. b)Der Streitwert für das Revisionsverfahren war nach § 52 Abs 3 S 1 GKG auf 7500 Euro festzusetzen, weil der Beklagte die Entschädigungsforderung des Klägers in dieser Höhe zur Überprüfung des Revisionsgerichts gestellt hat. Permalink: https://openjur.de/u/776451.html ( https://oj.is/776451 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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