hierzu Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 25), und sie war von der Empfängerin als Maßnahme zur Regelung des Einzelfalls und nicht als bloßer Hinweis zu verstehen. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ihr der Anspruch auf Pflegegeld nach § 37 SGB XI weiterhin zusteht, wenn sie sich für länger als sechs Wochen in die Türkei begibt. Zwar ist der Antritt eines so lange dauernden Aufenthaltes der Klägerin in der Türkei bisher - auch wenn sie sich zwischenzeitlich bereits dort aufgehalten haben sollte - noch nicht ersichtlich. Eine Klage auf Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses ist aber zulässig, wenn dieses hinreichend bestimmt und überschaubar ist, und alle für die streitige Rechtsbeziehung erheblichen Tatsachen bis auf den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung vorliegen ( BSGE 92, 113 , 116 f = SozR 4-2600 § 46 Nr 1 RdNr 18;
hierzu auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
Abs 2 SGB I, § 6 SGB IV); das dargestellte nationale Recht verstößt aber nicht gegen europäisches Primärrecht, also die zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Verträge, und wird auch nicht durch europäisches Sekundärrecht überlagert, das auf der Grundlage des Primärrechts von den Organen der EU erlassen wird. aa. Für die Klägerin, die ausschließlich die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, gilt weder das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Art 18 Abs 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) noch die innerhalb der Union gewährleistete Freizügigkeit für Arbeitnehmer gemäß Art 45 AEUV. Beide Vorschriften gelten grundsätzlich nur für Unionsbürger (bzgl Art 18 Abs 1 AEUV
EuGH Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13 , NZS 2015, 20 , 21 - RdNr 59 ˂Dano˃; zu Art 45 AEUV
Langer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht,
Erwägungsgründe Nr 12 der VO (EU) Nr 1231/2010). So liegt es bei der Klägerin, die neben der Türkei als Drittstaat ausschließlich Verbindungen zu einem einzigen Mitgliedstaat, der Bundesrepublik Deutschland, hat. Durch die Beschränkung des Anwendungsbereichs im Wesentlichen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Drittstaatsangehörige mit Bezug zu wenigstens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten werden die davon ausgeschlossenen Personen nicht unionsrechtswidrig diskriminiert, weil diese Abgrenzung dem Unionsrecht immanent ist. cc. Die Klägerin kann auch aus dem von der Republik Türkei und der Gemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten am 12.9.1963 in Ankara unterzeichneten Assoziierungsabkommen (im Namen der Gemeinschaft geschlossen, gebilligt und bestätigt durch Beschluss 64/732/EWG des Rates vom 23.12.1963 <ABl 1964, Nr 217, S 3685> auf der Grundlage von Art 238 des EWG-Vertrags <jetzt Art 217 AEUV>) einschließlich des Zusatzprotokolls vom 23.11.1970 (im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligt und bestätigt durch die Verordnung <EWG> Nr 2760/72 des Rates vom 19.12.1972 <ABl 1972, L 293, S 1>) keine Rechte oder Rechtswirkungen ableiten, die einem Ruhen ihres Anspruchs entgegenstehen. Nach Art 39 Abs 1 des Zusatzprotokolls erlässt der Assoziationsrat auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit Bestimmungen für Arbeitnehmer türkischer Staatsangehörigkeit, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu- oder abwandern, sowie für deren in Gemeinschaft wohnende Familien. Dabei muss nach Art 39 Abs 4 des Zusatzprotokolls für Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsrenten die Möglichkeit einer Ausfuhr in die Türkei bestehen. Diese Bestimmung entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen; ihr kommt lediglich Programmcharakter zu. Bei dem Abkommen einschließlich des Zusatzprotokolls handelt es sich um eine völkerrechtliche Verpflichtung als Bestandteil der Unionsrechtsordnung (EuGH Urteil vom 30.9.1987 - C- 12/86 - Slg 1987, I-3719 RdNr 7 ˂Demirel˃). Bestimmungen eines solchen - aufgrund der Beteiligung von Union und Mitgliedstaaten gemischten (EuGH Urteil vom 30.9.1987 - C- 12/86 - Slg 1987, I-3719 RdNr 9 ˂Demirel˃) - Abkommens der Gemeinschaft mit Drittländern sind als unmittelbar anwendbar anzusehen, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Abkommens eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht von dem Erlass eines weiteren Aktes abhängen (EuGH Urteil vom 30.9.1987 - C- 12/86 - Slg 1987, I-3719 RdNr 14 ˂Demirel˃). Durch Art 39 Abs 1 des Zusatzprotokolls wird aber ausdrücklich dem Assoziationsrat die weitere Umsetzung dieser Aufgabe übertragen; ohne diesen Umsetzungsakt können aus dem Abkommen und dem Zusatzprotokoll unmittelbar keine Rechte abgeleitet werden. Unmittelbare Rechtswirkungen können sich daher erst aus den auf der Grundlage von Art 39 des genannten Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen erlassenen Umsetzungsakten, insbesondere aus Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 1 des Beschlusses des Assoziationsrates Nr 3/80 vom 19.9.1980 ergeben (ABl 1983, C 110, S 60; zur unmittelbaren Wirkung
EuGH Urteil vom 4.5.1999 - C-262/96 - Slg 1999, I-2685 RdNr 74 = SozR 3-6935 Allg Nr 4 S 45 <Sürül> - bezüglich Art 3 Abs 1 des Beschlusses des Assoziationsrates Nr 3/80 vom 19.9.1980 und EuGH Urteil vom 26.5.2011 - C-485/07 - Slg 2011, I-4499 RdNr 67 ff - bezüglich Art 6 Abs 1). Durch den Beschluss sollen die Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten koordiniert werden, damit türkische Arbeitnehmer, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beschäftigt sind oder waren, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen Leistungen in den herkömmlichen Zweigen der sozialen Sicherheit beziehen können. Zu diesem Zweck wurden die Bestimmungen dieses Beschlusses im Wesentlichen aus einigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 übernommen (EuGH Urteil vom 26.5.2011 - C-485/07 - Slg 2011, I-4499 RdNr 15). Soweit die Normen des Beschlusses Nr 3/80 unmittelbare Geltung entfalten, finden zwar dem entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften keine Anwendung (EuGH Urteil vom 26.5.2011 - C-485/07 - Slg 2011, I-4499 RdNr 74 ff), indes widerspricht die hier maßgebliche Ruhensanordnung des nationalen Gesetzgebers den Regelungen dieses Beschlusses nicht. Art 3 Abs 1 des Beschlusses Nr 3/80 entspricht nach seinem Wortlaut weitgehend dem des Art 4 der VO (EG) Nr 883/2004 und setzt das in Art 9 des Assoziierungsabkommens verankerte allgemeine Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit für den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit um (
EuGH Urteil vom 4.5.1999 - C-262/96 - Slg 1999, I-2685 RdNr 64 = SozR 3-6935 Allg Nr 4 S 43 ˂Sürül˃; EuGH Urteil vom 14.3.2000 - C-102/98 , C-211/98 - Slg 2000, I-1287 RdNr 36 = SozR 3-6940 Art 3 Nr 1 S 9 ˂Kocak und Örs˃; EuGH Urteil vom 28.4.2004 - C-373/02 - Slg 2004, I-3605 = SozR 4-6940 Art 3 Nr 2 RdNr 49 ˂Öztürk˃; EuGH Urteil vom 26.5.2011 - C-485/07 - Slg 2011, I-4499 RdNr 98). Art 9 des Assoziierungsabkommens geht daher insoweit vor (
nur EuGH, Urteil vom 14.3.2000 - C-102/98 , C-211/98 - Slg 2000, I-1287 RdNr 37 = SozR 3-6940 Art 3 Nr 1 S 9 ˂Kocak und Örs˃). Art 3 Abs 1 des Beschlusses Nr 3/80 gibt den Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für die dieser Beschluss gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, wie Staatsangehörigen dieses Staates. Die hier maßgeblichen nationalen Regelungen des § 34 SGB XI knüpfen die Ruhensanordnung bei einem länger als sechs Wochen dauernden Auslandsaufenthalt jedoch nicht an die Staatsangehörigkeit. Die Ruhensanordnung trifft jeden Leistungsempfänger in gleicher Weise, entscheidend ist nur ein Auslandsaufenthalt für mehr als sechs Wochen außerhalb der EU und der anderen in § 34 Abs 1a SGB XI genannten Staaten. Eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit iS von Art 3 Abs 1 des Beschlusses Nr 3/80 liegt damit nicht vor. Durch die Ruhensanordnung in § 34 Abs 1 Nr 1 SGB XI bei einem länger als sechs Wochen dauernden Auslandsaufenthalt kommt es nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung, auch wenn Personen anderer Staatsangehörigkeit möglicherweise häufiger umziehen bzw in ihr Heimatland zurückziehen, als solche, die im Land ihrer Staatsangehörigkeit wohnen. Der Beschluss Nr 3/80 bezweckt nicht, die Vorschriften der EWG-Verordnung über den territorialen Bereich der Mitgliedstaaten hinaus auch auf die Türkei anzuwenden. Der Beschluss ist schon dem Namen nach auf "die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige" bezogen und nicht auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die Türkei. Es geht in diesem Beschluss daher nicht darum, die Regelungsinhalte der EWG-Verordnung in territorialer Hinsicht auf die Türkei zu übertragen, sondern nur darum, den türkischen Arbeitnehmern und deren Familienangehörige dieselben Rechte einzuräumen, die auch die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten haben. Türkische Arbeitnehmer und deren Familienangehörige können das Pflegegeld ebenso wie die Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates in andere Mitliedstaaten exportieren, aber nicht in die Türkei. Im territorialen Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Vorschriften sind die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten gleichgestellt. Art 6 Abs 1 des Beschlusses Nr 3/80 entspricht Art 10 der VO (EWG) Nr 1408/71 und verbietet grundsätzlich Wohnortklauseln in Bezug auf die dort aufgeführten Leistungen der sozialen Sicherheit, namentlich für Geldleistungen bei Invalidität, Alter oder für Hinterbliebene, für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten sowie für Kapitalabfindungen, die im Falle der Wiederverheiratung an den überlebenden Ehegatten gewährt werden, der Anspruch auf Hinterbliebenenrente hatte. Leistungen der Pflegeversicherung sind weder ausdrücklich von Art 6 Abs 1 des Beschlusses Nr 3/80 erfasst noch handelt es sich um Leistungen, die den im Normtext genannten Leistungen gleichzustellen wären. Insbesondere kann das Pflegegeld nicht mit Geldleistungen bei Invalidität gleichgestellt werden (eine Gleichstellung hat der EuGH etwa für einen Zuschlag zur Invalidenrente bejaht: EuGH Urteil vom 26.5.2011 - C-485/07 - Slg 2011, I-4499 RdNr 77). Der Begriff der Invalidität ist weder in der VO (EWG) Nr 1408/71 noch in der VO (EG) Nr 883/2004 definiert und wurde seitens des EuGH nur dahingehend konkretisiert, dass ein Bezug zur Erwerbsfähigkeit vorliegen muss (EuGH Urteil vom 16.11.1972 - C- 14/72 - Slg 1972, 1105 RdNr 8 ˂Heinze˃; EuGH Urteil vom 16.11.1972 - C- 15/72 - Slg 1972, 1127 RdNr 8 ˂ Land Niedersachsen ˃; EuGH Urteil vom 16.11.1972 - C- 16/72 - Slg 1972, 1141 RdNr 8 ˂ Allgemeine Ortskrankenkasse Hamburg ˃). Invalidität iS von Art 4 Abs 1 Buchst b VO (EWG) Nr 1408/71 und Art 3 Abs 1 Buchst c VO (EG) Nr 883/2004 wird daher in Anlehnung an das deutsche Rentenversicherungsrecht als Risiko der Minderung oder Aufhebung der Erwerbsfähigkeit definiert, die in der Regel zu Einkommensminderungen führt (Fuchs in ders, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl 2013, Art 3 VO <EG> Nr 883/2004 RdNr 12). Die koordinationsrechtliche Zuordnung der Pflegebedürftigkeit war lange Zeit streitig, ein spezifischer Zusammenhang zu der Erwerbsfähigkeit im vorgenannten Sinne wurde indes überwiegend verneint (Igl, Pflegeversicherung als neuer Gegenstand sozialrechtlicher Regulierung in Sieveking <Hrsg>, Soziale Sicherung bei Pflegebedürftigkeit in der Europäischen Union, 1998, S 19, 32 f; Langer, Künftige rechtliche Koordinierung der Pflegeversicherung in Europa in Sieveking, aaO, S 251, 255, die den Zusammenhang als "fraglich" ansieht; aA Zuleeg, Die Einwirkung des europäischen Gemeinschaftsrechts auf die deutsche Pflegeversicherung in Sieveking, aaO, 159, 169 f, der die Pflegebedürftigkeit dem Risiko der Invalidität und der Krankheit zuordnete). Mit Urteil vom 5.3.1998 ( C-160/96 - Slg 1998, I-843 RdNr 28 ff = SozR 3-3300 § 34 Nr 2 S 16 ff ˂Molenaar˃) hat der EuGH koordinationsrechtlich eine Zuordnung des Risikos der Pflegebedürftigkeit zu dem Risikobereich der Krankheit iS von Art 4 Abs 1 Buchst a VO (EWG) Nr 1408/71 (jetzt Art 3 Abs 1 Buchst a VO <EG> Nr 883/2004) vorgenommen (seither stRspr,
mit Blick auf die deutsche Pflegeversicherung: EuGH Urteil vom 8.7.2004 - C-31/02 , C-502/01 - Slg 2004, I-6483 RdNr 19 ff = SozR 4-3300 § 44 Nr 2 RdNr 19 ff ˂Gaumain-Cerri und Barth˃; EuGH Urteil vom 16.7.2009 - C-208/07 - Slg 2009, I-6095 RdNr 40 = SozR 4-6050 Art 19 Nr 3 RdNr 40 ˂Chamier-Glisczinski˃). Desgleichen hat der EuGH in Bezug auf Leistungen der sozialen Sicherheit anderer nationaler Systeme entschieden, dass Leistungen, die objektiv aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt werden und die darauf abzielen, den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern, als "Leistungen bei Krankheit" iS von Art 4 Abs 1 Buchst a der VO (EWG) Nr 1408/71 zu betrachten sind (
EuGH Urteil vom 8.3.2001 - C-215/99 - Slg 2001 I-1901 RdNr 28 = SozR 3-6050 Art 10a Nr 1 S 7 ˂Jauch˃; EuGH Urteil vom 21.2.2006 - C-286/03 - Slg 2006 I-1771 RdNr 38 ˂Hosse˃; EuGH Urteil vom 18.10.2007 - C-299/05 , Slg 2007, I-8695 RdNr 61 ˂ Kommission/Parlament und Rat ˃). Der EuGH hat den Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit insbesondere wegen ihrer regelmäßig dauerhaften oder zumindest lange Zeiträume betreffenden Gewährung einen "Sondercharakter" zugeschrieben, der eine Nähe zu den Leistungen wegen Invalidität und Alter aufweise, koordinationsrechtlich das von der Pflegeversicherung abgedeckte Risiko jedoch ausschließlich dem Risiko der Krankheit zugeordnet (EuGH Urteil vom 30.6.2011 - C-388/09 - Slg 2011, I-5737 RdNr 48 = SozR 4-6050 Art 15 Nr 2 RdNr 48 ˂ da Silva Martins ˃). Das hier in Rede stehende Pflegegeld ist daher keine Leistung bei Invalidität, und die Ruhensanordnung des nationalen Gesetzgebers steht nicht im Widerspruch zu Art 6 Abs 1 des Beschlusses Nr 3/
Denn bei dieser in Art 31 WKV verschriftlichten Auslegungsregel handelt es sich um eine völkergewohnheitsrechtlich geltende Bestimmung (Graf Vitzthum in ders/Proelß, Völkerrecht,
Abs 2, 3 WVK), so dass im Ergebnis der jeweils aktuelle Parteienkonsens ermittelt werden soll (
Graf Vitzthum in ders/Proelß, aaO, 1. Abschnitt RdNr 123). Zielt ein internationales Abkommen zudem auf die langfristige Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten auf einem bestimmten Sektor - wie vorliegend dem Sektor der sozialen Sicherheit -, und ist es damit auf Dauer angelegt, hat dies zur Folge, dass die Auslegung im Lichte des Vertragszieles und dessen dauernder Förderung, also "dynamisch" vorzunehmen ist (BSG SozR 3-6960 Teil II Art 8 Nr 1 S 5 mwN). cc. Nach dem Willen der Parteien des SVA idF des ZA konnte mit dem Begriff "Krankenversicherung" weder zum Zeitpunkt der Vereinbarung des SVA im Jahre 1964 noch zur Zeit der Vereinbarung des ZA im Jahre 1984 bereits die Pflegeversicherung gemeint gewesen sein, denn diese wurde in der Bundesrepublik Deutschland erst durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.5.1994 ( BGBl I 1014 ) in das Sozialgesetzbuch eingefügt, und in der Republik Türkei hat sich, soweit ersichtlich, bis heute weder eine vergleichbare Pflegeversicherung als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung noch als Bestandteil eines anderen Zweiges etabliert (
insoweit die Erklärungen der Anstalt für Soziale Sicherheit der Republik Türkei zu dem türkischen sozialen Sicherheitssystem, abrufbar unter http://www.ssk.gov.tr, letzter Abruf am 28.1.2015). Auch die Vorschriften der §§ 53 ff SGB V, die bis zur Einführung der Pflegeversicherung Schwerpflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf häusliche Pflegehilfe gewährten, sind erst nach der Vereinbarung des SVA einschließlich des ZA in das Sozialgesetzbuch eingefügt worden (mit Wirkung vom 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen - Gesundheits-Reformgesetz - GRG - vom 20.12.1988, BGBl I 2477 ). Vor Inkrafttreten der §§ 53 ff SGB V erhielten Versicherte gemäß § 185 Abs 1 Satz 1 RVO in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch Krankenpflegepersonen mit einer staatlichen Erlaubnis oder durch andere zur Krankenpflege geeignete Personen, wenn Krankenhauspflege geboten, aber nicht ausführbar war, oder Krankenhauspflege dadurch nicht erforderlich wurde. Die sog "Hauspflege" wurde als besonders ausgestaltete Krankenpflege (§ 182 RVO) angesehen, die - entsprechend dem Wortlaut des § 185 Abs 1 Satz 1 RVO - nur als Ersatz für eine an sich gebotene Krankenhauspflege in Betracht kam (BSGE 30, 144, 146 = SozR Nr 1 zu § 185 RVO Aa 1; im Anschluss daran BSGE 44, 139 , 140 = SozR 2200 § 185 Nr 1 S 1 f; BSGE 50, 73 , 76 f = SozR 2200 § 185 Nr 4 S 10). § 185 RVO enthielt daher nicht eine den §§ 53 ff SGB V oder den heutigen Leistungen der Pflegeversicherung vergleichbare Leistung und knüpfte auch nicht an das Risiko der Pflegebedürftigkeit an. Vielmehr gewährte diese Vorschrift eine Leistung der Krankenversicherung vergleichbar der heute nach § 37 Abs 1 SGB V zu gewährenden häuslichen Krankenpflege als Krankenhausersatzpflege. Die soziale Pflegeversicherung wurde als neuer und eigenständiger Zweig der Sozialversicherung etabliert (
auch § 1 Abs 1 SGB XI und in diesem Zusammenhang BT-Drucks 12/5262 S 88), weil die soziale Absicherung der Pflegebedürftigkeit als unbefriedigend angesehen wurde (BT-Drucks 12/5262 S 61). Die Träger der Pflegeversicherung wurden zwar organisatorisch unter dem Dach der Krankenkassen angesiedelt, die Pflegekassen waren jedoch immer selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 46 SGB XI). Die Schaffung eines neuen Versicherungszweiges, um ein bis Ende 1994 nur in Ansätzen abgedecktes Risiko zu erfassen, und die hierfür neu geschaffenen organisatorischen Strukturen zeigen, dass es bei der Einführung der Pflegeversicherung nicht nur um die Umorganisation eines dem Grunde nach bereits etablierten Systems ging. Im Ergebnis kann daher nicht unterstellt werden, dass die Vertragsparteien des SVA idF des ZA den Begriff Krankenversicherung in einem weiten, die Pflegeversicherung umfassenden, Sinne verstanden hätten. dd. Zwar zielt das SVA idF des ZA auf eine langfristige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten im Bereich der sozialen Sicherheit und ist daher dynamisch im Lichte des Vertragsziels auszulegen. Dabei muss es aber immer darum gehen, im Ergebnis den jeweils aktuellen Parteienkonsens zu ermitteln. Daher kann das Abkommen nicht so ausgelegt werden, dass die Pflegeversicherung seit ihrer Einführung in der Bundesrepublik Deutschland davon umfasst wäre. Für einen solchen Konsens der Vertragsparteien gibt es keine Anhaltspunkte.
hierzu die Gesetzesbegründung BT-Drucks 12/5262 S 110 - zu § 30), denn unter Berücksichtigung einer gewissen Qualitätskontrolle liegen Gründe des Allgemeinwohls vor, zu deren Erreichung die grundsätzliche Beschränkung der Leistungen auf das Inland und die von § 34 Abs 1a SGB XI erfassten Staaten geeignet, erforderlich und angemessen ist. Dies gilt nicht nur für die Pflegesachleistungen, sondern auch für das Pflegegeld, das nur zweckgebunden zur Sicherstellung der Pflege eingesetzt werden darf. Insoweit enthält auch der Anspruch auf Pflegegeld Qualitätsvorgaben, die nur im Inland laufend kontrolliert werden können. 3. Eine Vorlage an den EuGH kommt nicht in Betracht. Es geht nicht um die Auslegung der Verträge oder um Fragen im Zusammenhang mit Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union (
Abs 1 AEUV), weil weder Unionsverträge noch sekundäres Unionsrecht anwendbar sind. Auslegungsfragen betreffend das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei geschlossene SVA idF des ZA sind dem EuGH nicht vorzulegen, da es sich um ein rein bilaterales Abkommen und damit weder um ein allein durch die EU abgeschlossenes noch um ein gemischtes Abkommen handelt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/776453.html Kommentare
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