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BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - Az. B 6 KA 11/14 R

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 2. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der au

§ 24Nr 2 Rd

Nr 13). Aus dieser Regelung und ihrer Konkretisierung durch die Rechtsprechung lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass ein Vertrags(zahn)arzt nur einen Vertragsarztsitz haben kann. Solange es rechtlich nur einen vollen Versorgungsauftrag gab bzw ein vollzeitiger Tätigkeitsumfang vorgegeben wurde (vgl BT-Drucks 16/2474 S 21 zu § 95 Abs 3 SGB V), ergab sich daraus zwingend, dass es nur einen Vertragsarztsitz geben konnte. Der für einen hälftigen Versorgungsauftrag erforderliche Tätigkeitsumfang steht jedoch - wie bereits dargelegt - einer Tätigkeit an einem zweiten Vertragsarztsitz zeitlich nicht entgegen. Auch die enge Verbindung von Zulassung und Vertragsarztsitz hindert eine weitere (Teil-)Zulassung nicht. Zulassung und Vertragsarztsitz sind rechtlich untrennbar miteinander verbunden ( BSGE 86, 121 , 124 = SozR 3-5520 § 24 Nr 4 S 18;

§ 24Nr 2 Rd

Nr 13); der Vertragsarztsitz nimmt in seiner rechtlichen Wirkung an dem Statuscharakter der Zulassung teil (

§ 24Nr 2 Rd

Nr 13). Die enge Verknüpfung von Zulassung und Vertragsarztsitz beruht darauf, dass das Bestehen eines Vertragsarztsitzes unabdingbare Voraussetzung für die Ausübung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist; diese ist ohne einen Vertragsarztsitz nicht möglich ( BSGE 86, 121 , 124 f = SozR 3-5520 § 24 Nr 4 S 18;

§ 24Nr 2 Rd

Nr 13 mwN). Der Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen will, wird für einen bestimmten Ort der Niederlassung (Vertragsarztsitz) zugelassen; für diesen Ort muss er die Zulassung beantragen (

§ 24Nr 2 Rd

Nr 13). K(Z)ÄV und Krankenkassen müssen - namentlich zur Information der Versicherten - zu jedem Zeitpunkt wissen, unter welcher Praxisanschrift ein zugelassener Vertragsarzt seine Tätigkeit ausübt (

§ 24Nr 2 Rd

Nr 15). Diesen Vorgaben genügt jedoch auch eine weitere Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag: Den beiden Teilzulassungen des Vertrags(zahn)arztes ist jeweils ein ("hälftiger") Vertragsarztsitz zugeordnet mit der Folge, dass der Vertrags(zahn)arzt dann über zwei ("halbe") Vertragsarztsitze verfügt (so auch Frehse/Lauber, GesR 2011, 278, 280). Die für die Notwendigkeit eines Vertragsarztsitzes angeführten Gesichtspunkte (etwa die für die Information der Versicherten erforderliche Kenntnis der Krankenkassen) werden auch bei zwei Vertragsarztsitzen berücksichtigt. Der Umstand, dass ein Vertrags(zahn)arzt, dem zwei Zulassungen mit hälftigem Versorgungsauftrag erteilt worden sind, seine Tätigkeit an dem der jeweiligen (Teil-)Zulassung zugeordneten Vertragsarztsitz ausübt, spricht im Übrigen auch gegen die Argumentation der Klägerin, dass die zweite Teilzulassung eine vertragsärztliche Tätigkeit "an weiteren Orten" darstelle, die der Gesetzgeber (ggf abschließend) in § 24 Abs 3 Ärzte/Zahnärzte-ZV geregelt habe. Die Regelungen über Zweigpraxen betreffen ausdrücklich nur vertragsärztliche Tätigkeiten "außerhalb des Vertragsarztsitzes"; dies trifft jedoch für einen Vertrags(zahn)arzt, dem zwei Zulassungen mit hälftigem Versorgungsauftrag erteilt werden, in Bezug auf die jeweils andere (Teil-)Zulassung nicht zu. Soweit der Senat im Beschluss vom 9.2.2011 ( B 6 KA 44/10 B - Juris RdNr 11) ausgeführt hat, dass die mit dem VÄndG geschaffenen Flexibilisierungsoptionen nichts an dem Grundsatz änderten, dass einem Arzt (nur) ein Vertragsarztsitz und (nur) ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet ist (s hierzu schon BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 25 RdNr 23), sind diese Äußerungen vor dem Hintergrund zu sehen, dass die dortige Klägerin (im Ergebnis) das Recht geltend machte, zwei volle Versorgungsaufträge - als Augenärztin und als Neurologin - ausüben zu dürfen.

(3)Auch der von der Klägerin angeführte Umstand, dass weder im Gesetz noch in den Zulassungsverordnungen Umsetzungsvorschriften für den Fall zweier Zulassungen mit hälftigem Versorgungsauftrag enthalten sind, ist nicht von einem solchen Gewicht, dass dies eine weitere Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag ausschlösse. Durch eine Tätigkeit des Vertrags(zahn)arztes an zwei Vertrags(zahn)arztsitzen - namentlich in verschiedenen K(Z)ÄV-Bezirken - können sich in Bezug auf die Abrechnung der Leistungen und deren Überprüfung Probleme ergeben. Dementsprechend hat der Gesetzgeber für die - durch das VÄndG erstmals zugelassene - überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG), die es deren Mitgliedern ermöglicht, auch in Bezirken unterschiedlicher K(Z)ÄVen tätig zu werden (§ 33 Abs 2 Satz 2 Ärzte/Zahnärzte-ZV; s auch § 24 Abs 3 Satz 7 aaO), entsprechende Regelungen eingeführt. So hat die üBAG nach § 33 Abs 3 Satz 3 aaO einen (einheitlichen) Vertrags(zahn)arztsitz zu wählen, der ua "für die auf die gesamte Leistungserbringung dieser üBAG anzuwendenden ortsgebundenen Regelungen, insbesondere zur Vergütung sowie zu den Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen" maßgeblich ist. § 285 Abs 3 SGB V ("Personenbezogene Daten bei KÄVen") regelt zudem die Datenübermittlung zwischen den K(Z)ÄVen bei üBAGen (Satz 3 aaO) sowie bei "überörtlichen" Zweigpraxen iS des § 24 Abs 3 Satz 3 Ärzte/Zahnärzte-ZV (Satz 4 aaO). Entsprechende Regelungen für den Fall zweier Zulassungen mit hälftigem Versorgungsauftrag in den Bezirken zweier K(Z)ÄVen fehlen weitgehend. Dieses Defizit, dem erforderlichenfalls der Gesetzgeber durch Rechtssetzungsermächtigungen an den Verordnungsgeber und/oder die Partner der Bundesmantelverträge abhelfen könnte, geht jedoch nicht soweit, dass die mit einer zweiten Zulassung verbundenen Probleme praktisch nicht gelöst werden können. In der für den ärztlichen Bereich zentral wichtigen Bedarfsplanung wird schon gegenwärtig auf den Umfang des Versorgungsauftrags abgestellt. Speziell zu der im zahnärztlichen Bereich relevanten Degressionsregelung ist bereits eine entsprechende Anpassung erfolgt. Da die in § 85 Abs 4b Satz 1 SGB V genannten Gesamtpunktmengen ihre Funktion weitgehend einbüßen würden, wenn Vertragszahnärzte die Möglichkeit hätten, ihre Tätigkeit auf zwei Teilzulassungen aufzuspalten, enthält das Gesetz in § 85 Abs 4b Satz 5 SGB V eine Regelung für den Fall der "Teilzeit" oder der nicht ganzjährigen Beschäftigung: Hier verringert sich die Punktmengengrenze entsprechend der Beschäftigungsdauer. Damit hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf die - zeitgleich - eröffnete Möglichkeit zur "Teilzeitbeschäftigung" reagiert (s die Gesetzesbegründung zum VÄndG, BT-Drucks 16/2474 S 20 zu § 85 Abs 4b SGB V). Auch wenn nicht von Teilzulassung, sondern "Teilzeitbeschäftigung" die Rede ist, ist davon auszugehen, dass Ersteres gemeint ist (so Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, Stand Januar 2015, § 85 RdNr 316) oder jedenfalls mit umfasst ist.
(4)Nichts anderes gilt für den Gesichtspunkt, dass die Erteilung einer weiteren Zulassung im Bezirk einer anderen K(Z)ÄV kraft Gesetzes dazu führt, dass der Vertrags(zahn)arzt (Pflicht-)Mitglied in zwei K(Z)ÄVen wird. Nach § 77 Abs 3 Satz 1, § 95 Abs 3 Satz 1 SGB V sind die zugelassenen (Zahn-)Ärzte Mitglieder der für ihren Arztsitz zuständigen Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung. Die Mitgliedschaft in zwei K(Z)ÄVen ist damit zwingende Folge der Tätigkeit an einem weiteren Vertrags(zahn)arztsitz. Dies gilt im Übrigen nicht allein für den Fall einer weiteren Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag, sondern gleichermaßen etwa für angestellte Ärzte, sofern sie mindestens halbtags beschäftigt sind (vgl § 77 Abs 3 Satz 1 iVm Satz 2 SGB V). Auch ein angestellter (Zahn-)Arzt, der jeweils eine Halbtagstätigkeit als angestellter Arzt in unterschiedlichen K(Z)ÄV-Bezirken ausübt, wird damit zwangsläufig Mitglied in zwei K(Z)ÄVen, ohne dass dies bislang - soweit erkennbar - problematisiert worden ist. Im Übrigen hat der Gesetzgeber den Umstand einer Doppelmitgliedschaft sehr wohl gesehen, wie dessen Ausführungen zur Aufhebung des § 4 Abs 1 Satz 3 Ärzte/Zahnärzte-ZV (Beschlussempfehlung zum VÄndG, BT-Drucks 16/3157 S 19 und S 20) belegen ("... in beiden K(Z)ÄVen Mitglied ... werden ..."), und als Folge der Rechtsänderung in Kauf genommen.
(5)Auch im Übrigen stehen Rechtsgründe einer zweiten Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag nicht entgegen: Die Verpflichtung des Vertragsarztes, in sprechstundenfreien Zeiten seinen Vertragsarztsitz erforderlichenfalls in angemessener Zeit erreichen zu können ("Residenzpflicht", vgl § 24 Abs 2 Satz 2 Ärzte/Zahnärzte-ZV in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung), wurde durch das GKV-VStG mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben. Im Übrigen war der Residenzpflicht nach den Feststellungen des LSG im vorliegenden Fall dadurch Rechnung getragen, dass die Wohnung des Beigeladenen zu
  1. so liegt, dass er von dort beide Vertrags(zahn)arztsitze in zumutbarer Zeit erreichen kann. Die Erteilung einer zweiten Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag stellt auch keinen - gemäß § 95 Abs 7 Satz 1 SGB V zur Beendigung der Zulassung führenden - "Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Kassenarztsitzes" dar. Zwar wird ein Wegzug in der Regel durch Neueröffnung einer Praxis oder Neuzulassung dokumentiert (Pawlita in jurisPK-SGB V, § 95 RdNr 663), doch stellt eine weitere (Teil-)Zulassung keine Neuzulassung in diesem Sinne dar; vielmehr ist der Beendigungstatbestand des Wegzugs auf die jeweilige (Teil-)Zulassung zu beziehen. c. Die praktischen Probleme der Zulassung auf zwei "halben" Vertrags(zahn)arztsitzen sind lösbar; das gilt auch für die der Bedarfsplanung unterfallende ärztliche Tätigkeit. Dass die Anforderungen des § 24 Abs 3 Ärzte/Zahnärzte-ZV für die Genehmigung einer Zweigpraxis - insbesondere das Vorliegen einer Versorgungsverbesserung am weiteren Ort (Satz 1 Nr 1 aaO) sowie eine nicht mehr als geringfügige Verschlechterung der Versorgung am Praxissitz (Satz 1 Nr 2 aaO) - durch eine weitere Zulassung mit einem hälftigen Versorgungsauftrag umgangen werden können, ist zwar nicht völlig auszuschließen, rechtfertigt für sich jedoch das Verbot der Doppelzulassung nicht. Die Umgehungsgefahr relativiert sich dadurch, dass die Bildung von Zweigpraxen auch bei Zulassungsbeschränkungen möglich ist; für eine zweite Teilzulassung gilt dies hingegen nicht, sodass sie im ärztlichen Bereich regelmäßig als Option ausscheiden dürfte. Im zahnärztlichen Bereich sind die Auswirkungen auf die Versorgungslage im Hinblick auf die grundsätzliche Niederlassungsfreiheit ohnehin eher begrenzt. Auch Bedarfsplanungsgesichtspunkte stehen einer zweiten Teilzulassung nicht entgegen. Die dem Versorgungauftrag entsprechende Berücksichtigung der Tätigkeit wird dadurch gewährleistet, dass hälftig zugelassene Zahnärzte mit dem Faktor 0,5 zu berücksichtigen sind (§ 5 Abs 2 Satz 1 BedarfsplRL-Z). Sicherzustellen ist allerdings, dass eine zweite Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung nicht beeinträchtigt. Jedenfalls dann, wenn ein (Zahn-)Arzt jeweils in Einzelpraxis tätig werden will, muss er gewährleisten, dass er an beiden Vertragsarztsitzen - jeweils im Umfang hälftigen Versorgungsauftrags - für die Versorgung der Patienten zur Verfügung steht. Eine (zahn)ärztliche Praxis muss in den Zeiten, in denen kein Notfalldienst eingerichtet ist, grundsätzlich für die Versorgung der Versicherten erreichbar sein und darf nicht nur Sprechstunden an einzelnen Wochentagen anbieten. Der Beigeladene zu
  2. erfüllt nach den Feststellungen des LSG diese Anforderungen, da beide Praxen an jedem Wochentag entweder am Vormittag oder am Nachmittag geöffnet sind und nicht so weit entfernt voneinander liegen, dass der Beigeladene zu
  3. die angegebenen Sprechzeiten nicht einhalten könnte. Im Übrigen hat der Senat nicht zu entscheiden, ob die Möglichkeit der Zulassung mit zwei hälftigen Versorgungsaufträgen auf zwei verschiedenen Vertragszahnarztsitzen versorgungspolitisch sinnvoll oder grundrechtlich geboten ist. Da diese Form der beruflichen Betätigung mit den derzeit geltenden Vorschriften über die vertragszahnärztliche Tätigkeit nicht von vornherein inkompatibel ist, müsste der Gesetzgeber sie ausdrücklich ausschließen, wenn er sie nicht wünscht. Das ist derzeit nicht der Fall, und daran ist die Rechtsprechung gebunden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach hat die Klägerin die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO). Dies gilt nicht für die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, da diese keine Anträge gestellt haben. Permalink: http://openjur.de/u/776460.html Kommentare
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.