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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2015 - 5 S 736/13

Der Umstand allein, dass sich ein in einem Gewerbegebiet ansässiger Plannachbar gegenüber dem Eigentümer des Vorhabengrundstücks künftig nicht mehr auf den sog. Gebietserhaltungsanspruch berufen kann,

§ 47Vw

GO Nr. 141 m.w.N. u. v. 30.04.2004 - 4 CN 1.03 -

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GO Nr. 165 S. 137). An dieser Möglichkeit fehlt es, wenn Rechte des Klägers unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 m.w.N.). Eine die Antragsbefugnis begründende subjektive Rechtsposition ist insbesondere das im Plangebiet befindliche Grundeigentum, dessen Inhalt und Schranken durch die planerischen Festsetzungen eines Bebauungsplans unmittelbar und rechtssatzmäßig bestimmt und ausgestaltet werden (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Eine in diesem Sinne u n m i t t e l b a r planungsbedingte Verletzung ihrer Eigentümerposition können die Antragsteller jedoch nicht geltend machen, weil sich der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht auf ihr Grundstück erstreckt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011 - 4 CN 1.10 -, BVerwGE 140, 41 ). Antragsbefugt ist allerdings auch der Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks, wenn er eine mögliche Verletzung des Abwägungsgebots geltend machen kann. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. ). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. Macht er eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen privaten Belang als verletzt bezeichnen, der für die Abwägung beachtlich war. Beruft er sich auf einen solchen Belang, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.08.2000 - 4 BN 38.00 -,

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GO Nr. 142). Aufgrund dieser tatsächlichen Vermutung ist es dann zwar grundsätzlich nicht mehr erforderlich, dass im Einzelnen Tatsachen vorgetragen werden, die konkret eine fehlerhafte Behandlung seiner abwägungserheblichen Belange durch den Satzgeber als möglich erscheinen lassen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 05.07.2013 - 8 S 1784/11 -, VBlBW 2014, 24 ; anders BayVGH, Beschl. v. 14.02.2012 - 15 NE 11.2879 -, juris Rn. 10). Nicht jeder Belang ist indessen in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die auch in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2011, a.a.O. , Urt. v. 24.09.1998, a.a.O. u. v. 30.04.2004 a.a.O. ). Gleiches gilt, wenn das Interesse zwar nicht objektiv geringwertig ist, der Antragsteller in diesem Interesse jedoch nur geringfügig betroffen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -,

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GO Nr. 63; auch Senatsurt. v. 19.11.2014 - 5 S 302/13 -). Hiernach fehlt den Antragstellern bereits die erforderliche Antragsbefugnis, da sie schon keinen in der konkreten Abwägung erheblichen privaten Belang bezeichnet haben. 1. Das von den Antragstellern in den Vordergrund gestellte Interesse als Eigentümer und Nutzer eines außerhalb des Plangebiets liegenden Grundstücks, von Lärmimmissionen (und den damit einhergehenden Abgasbelastungen) im Plangebiet zugelassener Nutzungen und des durch sie verursachten Zu- und Abgangsverkehrs einschließlich des Parksuch- und Andienungsverkehrs verschont zu bleiben, ist zwar grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.07.1989 - 4 NB 18.88 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42; Beschl. v. 19.02.1992 - 4 NB 11.91 -,

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GO Nr. 63; Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -,

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GO Nr. 144), der auch nicht objektiv geringwertig ist. Dies gilt auch für das Eigentümerinteresse, als Folge eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans von der Überlastung einer auch der Erschließung des eigenen Grundstück dienenden Straße verschont zu bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.12.2000 - 4 BN 59.00 -,

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GO Nr. 144). In der Abwägung wären diese privaten Belange allerdings nur dann zu berücksichtigen gewesen, wenn sie - bzw. das Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Verkehrslage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 - 4 NB 38.94 -,

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GO Nr. 109) - vor dem Hintergrund der konkreten planungsrechtlichen Situation auch schutzwürdig und nicht nur geringfügig betroffen wären. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Zwar ist nicht erforderlich, dass geltende Grenzwerte überschritten werden. Auch eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms unterhalb der Grenzwerte gehört zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis des Betroffenen bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten sogar dann begründen, wenn die Lärmzunahme - bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel - für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.02.1992, a.a.O. ). Dies gilt indessen nicht, wenn die auf den Betroffenen zukommende Lärmbelastung von vornherein objektiv so geringfügig ist, dass sie nicht abwägungsrelevant ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.11.1995 a.a.O. ; Urt. v. 21.10.1999 - 4 CN 1.98 -,

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GO Nr. 136; Beschl. v. v. 25.01.2002 - 4 BN 2.02 - ,

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GO Nr. 153; BayVGH, Urt. v. 13.02.2007 - 8 N 06.2040 -, juris Rn. 24 ff.; OVG NW, Urt. v. 28.08.2007 - 7 D 28/06 .NE -: bei einer Erhöhung um ca. 0,65 dB(A)). Abwägungsrelevant ist die von den Antragstellern zu erwartende Lärmzunahme - entgegen deren Auffassung - nicht schon deshalb, weil auch an ihrem Grundstück ein Immissionsort (IO 8) vorgesehen wurde. Denn mit den an den Immissionsorten vorgesehenen konkreten Berechnungen sollten gerade erst ggf. abwägungserhebliche Lärmerhöhungen ermittelt werden. Ausgehend von den von der Antragsgegnerin eingeholten Verkehrs- und Lärmuntersuchungen ist indessen offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragsteller planbedingt mehr als nur geringfügigen Lärmzunahmen ausgesetzt sind. Selbst dann, wenn diese nicht mehr als nur geringfügig anzusehen wären, wäre ihr Interesse, von nicht bzw. kaum wahrnehmbaren Lärmzunahmen verschont zu bleiben, aufgrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation nicht schutzwürdig. Denn das Grundstück der Antragsteller, das gerade nicht in einem allgemeinen Wohngebiet, sondern in einem - nicht eingeschränkten - Gewerbegebiet liegt, wird bei Berücksichtigung der vorhabenbedingten Lärmzunahme auch künftig nur Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sein, die auch den Immissionsgrenzwert für ein reines und allgemeines Wohngebiet nach der

  1. BImSchV von 59 dB(A) noch mehr als deutlich unterschreiten. Inwiefern die plangemäße Nutzung ihres Grundstücks dadurch gleichwohl nicht nur unwesentlich beeinträchtigt sein könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O. ), ist auch nicht entfernt erkennbar. Der von dem Vorhaben unmittelbar verursachte Immissionsbeitrag (Gewerbe einschließlich Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück selbst sowie bei der Ein- und Ausfahrt) wurde in der Lärmuntersuchung zur Ansiedlung ... - Nachweis für die Baugenehmigung - vom 07.02.2012 in Anwendung der Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm v. 26.08.1998 (GMBl. S. 503) als irrelevant eingestuft. Am Gewerbegrundstück der Antragsteller (IO8,
  2. Stock) unterschreitet die von dem Vorhaben ausgehende Zusatzbelastung den für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert von 65 dB(A) am Tag nicht nur - wie in Nr. 3.2.1 vorgegeben - um mehr als 6 dB(A), sondern mit 44,2 dB(A) sogar um mehr als 20 dB(A) (vgl. Blatt 6.1; /01877 der Verfahrens-akten). Soweit Geräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf den öffentlichen Verkehrsflächen in Rede stehen, sind diese - entgegen der Auffassung der Antragsteller - offensichtlich nicht anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm 1998 zu beurteilen. Zwar kann die TA Lärm 1998 auch im Rahmen der Bauleitplanung zur Bestimmung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen künftigen Zu- und Abfahrtsverkehrs herangezogen werden, der einem geplanten großflächigen Einzelhandelsbetrieb zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.12.2007 - 4 BN 41.07 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 128; Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 -), doch sollen entsprechende Geräusche durch Maßnahmen organisatorischer Art nach Nr. 7.4 Abs. 2 nur dann soweit wie möglich verhindert werden, wenn u. a. die Immissionsgrenzwerte der
  3. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden. Abgesehen davon, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, ist Nr.
  4. 4 Absatz 2 ohnehin nur auf Geräusche anzuwenden, die auf Gebiete nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f einwirken, mithin nicht auf das in Rede stehende Gewerbegebiet. Zwar sind bei der Festsetzung eines Sondergebiets auch solche verkehrliche Auswirkungen eines Vorhabens zu berücksichtigen, die der Anlage nach Nr. 7.4 der TA Lärm 1998 nicht mehr zugerechnet werden können (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO; hierzu Senatsurt. v. 02.08.2012, a.a.O. ). Jedoch erhöhen sich die entsprechenden Beurteilungspegel am Grundstück der Antragsteller nach der Lärmuntersuchung (a.a.O., Blatt 6.2.2, /01879) um maximal 0,7 dB(A) auf höchstens 50,5 dB(A); der Immissionsgrenzwert für ein Gewerbegebiet nach der
  5. BImSchV von 69 dB(A), der hier als Orientierungswert herangezogen werden kann, wird damit weit unterschritten. Selbst der Grenzwert für ein reines und allgemeines Wohngebiet von 59 dB(A) wäre an ihrem Grundstück noch weit unterschritten. Das Interesse der Antragsteller, von einer solch geringfügigen, nicht wahrnehmbaren und noch nicht einmal in die Nähe des Grenzwerts für ein reines und allgemeines Wohngebiet führenden Lärmzunahme (und von einer damit verbundenen Abgasbelastung) verschont zu bleiben, ist in einem Gewerbegebiet auch dann, wenn betriebsbezogenes Wohnen allgemein zulässig ist, jedenfalls nicht schutzwürdig und damit nicht abwägungserheblich. Aus der prognostizierten Gesamtverkehrslärmbelastung für 2025 folgt nichts anderes. Denn nach der Lärmuntersuchung zur Ansiedlung ... - Betrachtung Gesamtverkehr - vom 10.02.2012 wäre das Grundstück der Antragsteller im „Planfall 3“ (Ansiedlung des Wohnkaufhauses, Verlegung und teilweiser Rückbau der Milanstraße, keine Verlängerung der B 523), der dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugrunde liegt, gegenüber dem Prognosenullfall allenfalls einer marginalen Verkehrslärmzunahme von 0,4 dB(A) ausgesetzt (Blatt 9.4). Tatsächlich dürfte die planbedingte Mehrbelastung sogar noch geringer ausfallen, da im Prognosenullfall - anders als im „Planfall 3“ - noch von einer Verlängerung der B 523 ausgegangen wurde. Eine andere Beurteilung ist vorliegend auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die Antragsteller die tatsächlichen und rechtlichen Annahmen der der Abwägung zugrunde gelegten Verkehrs- und Lärmuntersuchungen und Stellplatzermittlung substantiiert in Frage gestellt hätten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.03.1998 - 8 S 1338/97 -, juris; Urt. v. 01.03.2007 - 3 S 129/06 -, BWGZ 2007, 509 ). Denn dies ist hier nicht geschehen. Die Antragsteller setzen sich mit den eingeholten Untersuchungen und deren im Laufe des Aufstellungsverfahrens veranlassten Aktualisierungen gar nicht auseinander, sondern behaupten ohne greifbare Anhaltspunkte schlicht Gegenteiliges. So behaupten die Antragsteller - entgegen den Lärmberechnungen - Lärmzunahmen an ihrem Grundstück um mehr als 3 dB(A) und damit grundsätzlich „wesentliche“, weil subjektiv wahrnehmbare Veränderungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2000 - 4 BN 1.00 -, Buchholz 406.11 § 5 BauGB Nr. 11; Urt. v. 13.03.2008 - 3 C 18.07 -, BVerwGE 130, 383 ), welche etwa bei der Verdoppelung des Verkehrsaufkommens in Betracht kämen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 04.01.2007 - 7 B 2466/06 -). Darüber hinaus behaupten sie, dass gar gesundheitsbeeinträchtigende Werte, mithin oberhalb von 70 dB(A) erreicht würden. Aus welchen Gründen es zu solch erheblichen Erhöhungen im Bereich ihres auch nicht annähernd im unmittelbaren Zu- und Abfahrtsbereich gelegenen Gewerbegrundstücks kommen könnte, lassen ihre Ausführungen jedoch auch nicht ansatzweise erkennen. Soweit die Antragsteller dies aus möglicherweise unzumutbaren Lärmwerten zur Nachtzeit herzuleiten versuchen, welche in der Lärmuntersuchung zu Unrecht nicht ermittelt worden seien, geht dies schon deshalb fehl, weil das „Wohnkaufhaus“ nachts keinen Immissionsbeitrag leistet (vgl. die Lärmuntersuchung v. 07.02.2012, S. 11, /01866), insbesondere nachts auch keine Anlieferungen erfolgen (vgl. die Lärmuntersuchung v. 07.02.2012, S. 7 ff., /01862 ff.). Warum diese Annahme schon im Hinblick auf das dazugehörige Restaurant unrealistisch sein sollte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit die Antragsteller nach wie vor behaupten, es sei bei der Betrachtung der Gesamtlärmsituation des Straßenverkehrs auch für die Planfälle weiterhin der Ausbau der B 523 unterstellt worden, trifft dies auf den letztlich maßgeblichen „(Prognose-)Planfall 3 (Berechnungsfall 5)“ offensichtlich nicht zu (vgl. die Lärmuntersuchung v. 10.02.2012, S. 11, /01805). Inwiefern schließlich für das Prognosejahr 2025 nicht die Verkehrsmengen aus dem Jahre 2007 hochgerechnet werden durften, sondern es einer vollständig neuen Prognose aufgrund noch zu ermittelnder aktueller Verkehrsmengen bedurft hätte, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, nachdem auch die Antragsteller nichts angeführt haben, was dafür sprechen könnte, dass sich die Verhältnisse entgegen der Annahme in der Ergänzung der Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung ... in Villingen vom Februar 2012 (a.a.O., S. 1 u. 9, /01842,01850) seitdem maßgeblich geändert hätten. Auch die Behauptung der Antragsteller, es seien in der Verkehrsuntersuchung nicht zu vernachlässigende, vorhabenbedingte Verkehrsströme - auch solche über die Marie-Curie-Straße - außer Betracht geblieben, ist nicht geeignet, die in der Ergänzung der Verkehrsuntersuchung vorgenommene Verkehrsverteilung auf das umliegende Straßennetz in Zweifel zu ziehen. So lassen die Antragsteller gänzlich unbeachtet, dass dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die auch im Interesse eines besseren Verkehrsflusses empfohlene Variante 2 zugrunde liegt. Bei dieser kommt es aber aufgrund der Verlegung der Milanstraße und der Einrichtung eines Kreisverkehrs am heutigen Knotenpunkt Milanstraße/Eckweg gerade nicht mehr zu Rückstauungen im Bereich des Knotenpunkts (verlegte) Milanstraße/Wieselsbergstraße (vgl. Verkehrsuntersuchung zur Ansiedlung ... in Villingen v. Oktober 2007, S. 17, /00542 mit Ergänzung vom Februar 2012, S. 8, /01849), welche die Antragsteller indessen ihrem Szenario von u. a. auch durch die Marie-Curie-Straße führenden, ohnehin fernliegenden Ausweichverkehren zugrunde legen. Dazu, dass es in der Folge gar zu einer Überlastung der auch der Erschließung ihres Grundstücks dienenden Straßen käme, tragen die Antragsteller ohnehin nichts vor. Soweit die Antragsteller weiter anführen, die Verkehrsimmissionen, denen sie bzw. ihr Gewerbegrundstück ausgesetzt seien, seien deshalb entsprechend größer, weil die vorgesehenen Zu- und Abfahrten zum Parkplatz des „Wohnkaufhauses“ nicht ausreichten, sodass es zu Rückstauungen und infolgedessen zu Verkehrsbehinderungen käme, ist auch dies nicht schlüssig, nachdem auf dem Vorderen Eckweg gerade entsprechende, auf den Parkplatz des „Wohnkaufhauses“ führende Linksabbiegespuren vorgesehen sind. Inwiefern indes eine verzögerte Ausfahrt aus dem Parkplatz geeignet sein sollte, zu höheren Verkehrsimmissionen im Bereich ihres Gewerbegrundstücks in der Marie-Curie-Straße zu führen, ist nicht nachzuvollziehen. Soweit die Antragsteller schließlich beanstanden, dass in der Lärmuntersuchung ein tatsächlich stattfindender, erheblicher, unkontrollierter Parksuchverkehr unberücksichtigt geblieben sei, lässt auch dieses Vorbringen nicht erkennen, inwiefern ein solcher, so er denn stattfände, überhaupt zu wahrnehmbaren Lärmzunahmen im Bereich ihres an der Marie-Curie-Straße liegenden Gewerbegrundstücks führen könnte, die zudem geeignet wären, die dort zulässigen (und auch ausgeübten) Nutzungen zu beeinträchtigen. Darüber hinaus vermag der Senat nicht zu erkennen, warum es überhaupt zu nennenswertem Parksuchverkehr in den umliegenden Straßen kommen sollte. Vorstellbar wäre dies allenfalls dann, wenn mit den im Vorhaben-und Erschließungsplan vorgesehenen 601 Stellplätzen der Stellplatzbedarf deutlich unterdeckt wäre. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Anzahl der notwendigen Stellplätze freilich nicht im Hinblick auf das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren dahinstehen; denn im Vorhaben- und Erschließungsplan ist lediglich eine Verkehrsfläche für 601 Parkplätze vorgesehen. Sollten diese nicht ausreichen und deswegen erhebliche Beeinträchtigungen der Antragsteller zu besorgen sein, könnte zu ihrem Nachteil das Konfliktbewältigungsgebot verletzt sein. Dass es sich so verhalten könnte, haben die Antragsteller indessen nicht aufgezeigt. Dass die von der Antragsgegnerin vorgenommene Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze („ca. 600“) nicht den Vorgaben der von ihr und den Antragstellern herangezogenen Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) vom 04.08.2003 (GABl. 2003, 590) entspräche, vermag der Senat nicht zu erkennen. Bei der von ihnen selbst vorgenommenen Berechnung („900“) lassen die Antragsteller unberücksichtigt, dass sich die nach Nutzungsart und Größe der Anlage zu bestimmende Zahl der notwendigen Stellplätze bei Verkaufsstätten nicht nach der Verkaufsfläche (vgl. zu dieser BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 - 4 C 36.87 -, Buchholz 406.12 § 11 BauNVO Nr. 17; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB <2014>, § 11 BauNVO Rn. 53d m.w.N.), sondern nach der Verkaufs n u t z fläche bestimmt. Nicht zur Verkaufsnutzfläche werden nach der Fußnote 2 der Verwaltungsvorschrift - u. a. - Verkehrsflächen gerechnet, sodass diese aus der - auch Treppen und Gänge umfassenden Verkaufsfläche (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1990, a.a.O. ) - herauszurechnen waren. Warum der von der Antragsgegnerin insoweit vorgenommene Abschlag von 15 % nicht gerechtfertigt sein könnte, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt. Soweit sich die Antragsteller darüber hinaus gegen die vorgenommene Minderung der Stellplätze entsprechend der Einbindung der Anlage in den ÖPNV (vgl. Anhang
  6. A Kriterien ÖPNV) wenden, lassen sich der Verwaltungsvorschrift keinerlei Hinweise entnehmen, dass - wie die Antragsteller meinen - danach zu differenzieren sein könnte, ob sich die Waren der Verkaufsstätte typischerweise auch ohne Kraftfahrzeug transportieren ließen. Abgesehen davon werden sich Möbel in der Regel auch in einem normalen Pkw nicht transportieren lassen. Bei einer genauen Ermittlung nach den Vorgaben der Stellplätze ergäben sich zwar 612 anstatt der festgesetzten 601 Stellplätze. Dass ein Defizit von 11 Stellplätzen einen nennenswerten, unkontrollierten Parksuchverkehr mit entsprechenden Lärmzunahmen auslösen könnten, ist indes gänzlich fernliegend, zumal in den von der Antragsgegnerin zum Zwecke der Verifizierung ihres Ergebnisses herangezogenen Vergleichsfällen lediglich 1 Stellplatz je 80 m2 anstatt - wie hier - 1 Stellplatz je 30 m2 vorgehalten wurden, ohne dass es - außer bei Sonderveranstaltungen - zu Überlastungen gekommen wäre.
  7. Aus einem „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ können die Antragsteller ihre Antragsbefugnis ebenso wenig herleiten. Für einen solchen ist bei der Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans von vornherein kein Raum (vgl. Senatsurt. v. 02.08.2012 - 5 S 1444/10 - u. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -; BayVGH, Urt. v. 05.02.2015 - 2 CS 14.2456 -; Urt. v. 03.08.2010 - 15 N 09.1106 -; Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -). Dies gilt auch bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der ungeachtet dessen, dass er sich auf ein bestimmtes Vorhaben bezieht, eine Planung und keine Vorhabenzulassung darstellt. Der „Gebietserhaltungs“- oder „Gebietsbewahrungsanspruch“ ist eine Folge von durch Bauleitplanung erlassenen Baugebietsfestsetzungen (bzw. des Vorhandenseins eines „faktischen Baugebiets“). Er gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet oder in einem „faktischen“ Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - BayVBl 2008, 765 ). Der Anspruch ist auf die Abwehr eines Vorhabens gerichtet. Für die Frage, welche Art der baulichen Nutzung in einem Bebauungsplan mit Rücksicht auf eine im Umfeld bereits vorhandene Bebauung festgesetzt werden darf, ist er demgegenüber ohne Bedeutung (vgl. BayVGH, Urt. v. 05.02.2015, a.a.O. ; Urt. v. 20.11.2007 - 1 N 05.2571 -, juris; OVG NW, U. v. 13.12.2007 - 7 D 122/06 .NE - juris). Dem entsprechend gibt es auch keinen planübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch (vgl. Senatsurt. v. 20.03.2013 - 5 S 1126/11 -; BVerwG, Beschl. v. 10.01.2013 - 4 B 48.12 -; Beschl. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 -, Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 32; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -; Urt. v. 24.02.2011 - 1 C 10610/10 -). Soweit die Antragsteller die „Fremdkörpereigenschaft“ mit den für das „Wohnkaufhaus“ vorgesehenen Maßen und die abweichende Bauweise begründen, übersehen sie zudem, dass sich der von ihnen herangezogene Gebietserhaltungsanspruch ohnehin nur auf die Art der baulichen Nutzung bezieht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.12.2008 - 8 S 2604/08 -, VBlBW 2009, 342 ). Der Sache nach zielt der Einwand der Antragsteller auf das im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigende Trennungsgebot (§ 50 BImSchG) und ggf. auch auf das im Einzelfall abwägungserhebliche Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011 - 5 S 1670/09 - m.w.N.). Auch wenn das Interesse, von etwaigen - unabhängig von spürbaren Beeinträchtigungen eintretenden - Verschlechterungen der (bisherigen) Gebietsqualität verschont zu bleiben (vgl. Gerhardt/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO <Okt. 2014>, § 47 Rn. 64,), als ein Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustandes (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011, a.a.O. ) anzuerkennen wäre, wäre ein solches hier nicht schutzwürdig. Abwägungserhebliches Gewicht erlangte das Interesse der Antragsteller an der Bewahrung des (bisherigen) Gebiets nicht schon deshalb, weil sich die Antragsteller möglicherweise ungeachtet der Bebauungsplanänderung von 2004 noch allein aufgrund der Lage ihres Grundstücks in einem festgesetzten Gewerbegebiet gegen jedes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unzulässige Vorhaben zur Wehr setzen konnten (vgl. in diesem Sinne mglw. HessVGH, Urt. v. 14.11.2013 - 4 C 2414/11 .N -; BayVGH, Urt. v. 26.05.2008 - 1 N 07.3143 , 1 N 08.439 -, BauR 2008, 1560 ). Denn ein Vertrauen auf den Fortbestand dieses Abwehrrechts ist für sich genommen nicht schutzwürdig, da es lediglich Folge einer nach Maßgabe des Abwägungsgebots jederzeit zur Disposition stehenden einheitlichen Baugebietsfestsetzung ist. Insbesondere erschließt sich dem Senat nicht, inwiefern dem Vertrauen auf die Bewahrung des bisherigen Gebiets bzw. den Fortbestand jenes Abwehrrechts neben dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG noch selbständige abwägungserhebliche Bedeutung zukommen sollte, wenn zur Wahrung des Gebietscharakters gerade entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO ein anderes Baugebiet ausgewiesen werden soll. Anderes mag allenfalls dann gelten, wenn die Grenzen eines Baugebiets - anders als hier - willkürlich verändert werden, um ansonsten bestehende nachbarliche Abwehrrechte zu beschränken. Aber auch unabhängig davon war das Vertrauen der Antragsteller auf einen Fortbestand einer einheitlichen Baugebietsfestsetzung (bzw. der bisherigen Grundzüge der Planung oder einer dem ursprünglichen Bebauungsplan möglicherweise zugrunde liegenden Planungskonzeption) aufgrund der derzeitigen Planungssituation nicht schutzwürdig (vgl. hierzu auch BayVGH, Beschl. v. 05.02.2015, a.a.O. ). Denn mit der Bebauungsplanänderung 2004 war auf dem südlich des Vorhabens gelegenen Grundstück bereits ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb („Elektro“) ausgewiesen worden und mit den für das benachbarte Gewerbegebiet (GE 2) getroffenen Festsetzungen zur abweichenden Bauweise und zum Maß der baulichen Nutzung auch dort eine andere Nutzung als im übrigen Gewerbegebiet angelegt gewesen. Von einem schutzwürdigen nachbarlichen Austauschverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 ) der Gewerbegrundstücke diesseits und jenseits des Vorderen Eckwegs konnte seit 2004 jedenfalls nicht mehr die Rede sein. Es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern sich der Gebietscharakter des Gewerbegebiets, in dem das Grundstück der Antragsteller liegt, aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht nur unerheblich nachteilig verändern sollte.
  8. Ihr Interesse an der Beibehaltung des bestehenden planungsrechtlichen Zustands (vgl. Senatsurt. v. 06.05.2011, a.a.O. , m.w.N.) ist auch nicht im Hinblick auf mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sonst möglicherweise verbundene, sie erstmals oder stärker betreffende konkrete Nutzungskonflikte abwägungserheblich. So haben die Antragsteller - über die bereits oben erörterten, für sie jedoch nicht erheblichen verkehrlichen Wirkungen hinaus - lediglich auf die abstrakten Auswirkungen eines (weiteren) großflächigen Einzelhandelsbetriebs (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) verwiesen, ohne dabei einen Bezug zu ihrem Gewerbegrundstück herzustellen. Konflikte, die durch von ihnen geforderte „Abschichtungen“ (vgl. AS 157 der Senatsakten) zu lösen gewesen wären (vgl. § 50 Satz 1 BImSchG), sind insoweit nicht zu erkennen. Insofern geht auch ihr Hinweis auf den Beschluss des erkennenden Gerichtshofs vom 27.02.2013 - 3 S 491/12 - ( VBlBW 2013, 424 ) fehl. Auch das Interesse der Antragsteller zu 1 und 2 an der Bewahrung des „allgemeinen Wohnklimas“ ist kein planungsrechtlich schutzwürdiges Interesse (vgl. bereits Senatsurt. v. 13.01.1982 - 5 S 1262/81 -, BRS 39 Nr. 39). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden planungsrechtlichen Situation (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 21.10.1999, a.a.O. ). Die Antragsteller übersehen nämlich, dass dem betriebsbezogenen Wohnen in einem Gewerbegebiet nicht das Schutzniveau eines reinen oder allgemeinen Wohngebiet zukommt, sondern eben nur das eines Gewerbegebiets (vgl. auch § 50 Satz 1 BImSchG), zumal in „ihrem“ Gewerbegebiet auch solche Gewerbebetriebe zulässig sind, die das Wohnen wesentlich stören. Daran ändert auch nichts, dass hier betriebsbezogene Wohnungen allgemein zulässig sind. Es spricht auch nichts dafür, dass ihr Interesse an der Beibehaltung des derzeitigen Kleinklimas im Gewerbegebiet schutzwürdig sein und dieses sich aufgrund einer „Riegelwirkung“ des vorgesehenen Baukörpers nicht nur geringfügig verschlechtern könnte, sodass die Nutzbarkeit ihres Gewerbegrundstücks nicht unerheblich beeinträchtigt würde. Auch in diesem Zusammenhang stellen die Antragsteller - wie auch zur vorherrschenden Windrichtung - bloße Behauptungen auf. Nach dem Umweltbericht, auf den die Antragsteller noch nicht einmal eingehen, sind indessen erhebliche Beeinträchtigungen des dortigen (Klein-)Klimas gerade nicht zu besorgen; die entstehende Kaltluft fließt bislang ohnehin nach Nordwesten und nicht in „ihr“ Gewerbegebiet ab (vgl. Umweltbericht , F 4, /01763). Ihr Interesse, weiterhin von der B 33 aus als Gewerbebetrieb wahrgenommen zu werden, stellt nach der bestehenden planungsrechtlichen Situation ebenfalls keinen abwägungserheblichen Belang dar. Weder ist ein städtebaulicher Bezug zu erkennen - gegenüber etwaigen Verschlechterungen der Markt - und Wettbewerbssituation verhält sich das Bauplanungsrecht ohnehin neutral (vgl. Gerhardt/Bier, a.a.O., § 47 Rn. 66) - noch ist das Vertrauen auf den Fortbestand einer möglicherweise werbewirksamen Fernansicht schutzwürdig (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979 - 4 N 1.78 , 4 N 2.79 , 4 N 3.79 , 4 N 4.79 -, BVerwGE 59, 87 ), nachdem der erforderliche „Kontakt nach außen“ weiterhin durch die Marie-Curie-Straße gewährleistet bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 7 A 24.11 -). Insoweit verhält es sich letztlich nicht anders als in dem Fall, in dem ein bisher freier Blick auf eine unbebaute Landschaft durch Gewerbebauten „unterbrochen“ wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -,

§ 47Vw

GO Nr. 102). Weder ist zu erkennen, dass mit den Maßfestsetzungen des Bebauungsplans von 1994 beabsichtigt gewesen sein könnte, eine Sichtbarkeit der von der B 33 weiter entfernt liegenden Gewerbetriebe zu gewährleisten, noch, dass mit Rücksicht auf jene zumindest ein besonderer Lagevorteil bestünde. Hierzu dürften die Festsetzungen aufgrund der danach möglichen Baumassen, Höhenentwicklungen und überbaubaren Grundstücksflächen - jedenfalls seit der Bebauungsplanänderung 2004 - schon nicht geeignet gewesen sein. Dass die Zulässigkeit von Werbeanlagen in dem neu ausgewiesenen Sondergebiet großzügiger als in „ihrem“ Gewerbegebiet geregelt sein mag, ändert nichts.

  1. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin bei Zurückweisung der Einwendungen der Antragsteller auf deren Bedenken einging, vermag ihnen noch kein abwägungserhebliches Gewicht zu vermitteln.
  2. Allein aus der von ihnen behaupteten „Wertminderung“ ihres Gewerbegrundstücks können die Antragsteller ebenso wenig eine Antragsbefugnis herleiten, da eine solche grundsätzlich keinen eigenständigen „Abwägungsposten“ darstellt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.10.1999 - 11 A 31.98 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 83; Beschl. v. 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -,

§ 47Vw

GO Nr. 102).

  1. Können sich die Antragsteller danach auf keinen in der konkreten Abwägung erheblichen Belang berufen, kommt auch eine Rechtsverletzung wegen einer etwa defizitären Prüfung von Standortalternativen von vornherein nicht in Betracht. Denn in ihren Rechten verletzt könnten die Antragsteller dadurch nur sein, wenn sie in abwägungserheblichen Belangen erheblich betroffen wären. Erst dann hätte Anlass bestanden, in ihrem Interesse einen anderen Standort in Betracht zu ziehen. Nach alledem war der Normenkontrollantrag bereits wegen fehlender Antragsbefugnis als unzulässig abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision war nicht zuzulassen, das die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Dass das bloße Aufzeigen eines grundsätzlich abwägungserheblichen Belangs noch nicht die Antragsbefugnis begründet, wenn dieser jedenfalls in der konkreten Abwägung nicht zu berücksichtigen war, ergibt sich bereits aus der bisherigen, vom Senat herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Beschluss vom
  2. Mai 2015 Der Streitwert wird für das Normenkontrollverfahren endgültig auf EUR 30.000,-- festgesetzt (vgl. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2004; bereits den Senatsbeschl. v. 11.04.2013, AS 131 der Senatsakten). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/776472.html ( https://oj.is/776472 ) Volltext Druckansicht Zitate 54 Zitiert 10 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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