Ein Arzt hat vor der Durchführung einer Operation zur Entfernung von Osteosynthesematerial im Hinblick auf mögliche Schwierigkeiten bei der Entfernung von Schrauben aufgrund einer sog. Kaltverschweißung von Titanschrauben und -platten den Patienten auch darüber aufzuklären, dass der Eingriff ggf. nicht vollständig durchgeführt werden kann, wenn er nicht alle notwendigen medizinischen Werkzeuge zur Sicherstellung der Entfernung der Schrauben für solche Fälle vorhält. Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2014 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche aus der Behandlung vom 09.05.2012 resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und übergegangen sind. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.108,72 Euro inkl. USt. nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2014 freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 23% und die Beklagten als Gesamtschuldner 77% zu tragen. 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG auf 110.000,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen vorgeblich fehlerhaft durchgeführter Nachsorgebehandlung nach einer Operation wegen einer Radiusfraktur. Die am 29.04.1953 geborene Klägerin war bei einem Wanderausflug gestürzt und zog sich dabei eine distale Radiusfraktur des rechten Handgelenks zu. In der Folge befand sich die Klägerin vom 01.12. bis 02.12.2011 in der X-Klinik in E., wo am 02.12.2011 eine offene Reposition und osteosynthetische Versorgung mittels winkelstabiler Radiusplatte erfolgte. Die Nachsorge sollte in der Praxis der Beklagten zu 1 erfolgen. Dort stellte sich die Klägerin erstmals am 05.12.2011 beim Beklagten zu 2 vor. Weitere Untersuchungstermine erfolgten am 27.03.2012 und am 24.04.2012. Die Entfernung des Osteosynthesematerials wurde für den 09.05.2012 vorgesehen. An diesem Tag wurden 5 der 6 eingesetzten Schrauben bei der Klägerin durch den Beklagten zu 2 operativ entfernt. Die sechste Schraube ließ sich nicht lösen, worauf der Beklagte zu 2 die Operation abbrach und die Metallplatte sowie die sechste Schraube in situ beließ (Operationsbericht, Anl. B 2). Die Klägerin unterzeichnete mit diesem Datum auch eine schriftliche Operationseinwilligung, auf der handschriftlich vermerkt ist, dass der Inhalt bereits vor 2 Wochen besprochen worden sei (Anl. B1). Es wurde darauf ein erneuter Operationstermin für den 16.05.2012 in der GRN-Klinik in E. vereinbart, wo an diesem Tag die sechste Schraube sowie die Metallplatte in einem ambulanten Eingriff entfernt wurden (Operationsbericht, Anl. K3). Die Klägerin behauptet, dass zwar die Operation zur Materialentfernung durch den Beklagten zu 2 indiziert gewesen sei, dass diese Operation jedoch nicht lege artis durchgeführt worden sei. Unmittelbar postoperativ habe die Klägerin unter Nervenschmerzen und einem Taubheitsgefühl in Daumen, Zeigefinger, Mittelfinger und Ringfinger der rechten Hand gelitten. Die Schmerzen würden seither andauern und seien so stark, dass die Klägerin nachts nicht durchschlafen könne. Sie sei auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. Die rechte Hand der Klägerin sei dauerhaft nicht mehr gebrauchsfähig. Es stehe derzeit nicht fest, ob die Klägerin jemals wieder beschwerdefrei sein werde. Der Beklagte zu 2 habe bei dem Versuch, die festsitzende Schraube zu entfernen, unter Verstoß gegen den fachärztlichen Standard eine Nervenschädigung bei der Klägerin verursacht. Dies dürfe bei einer distalen Radiusfraktur, bei der es sich um den häufigsten Knochenbruch überhaupt beim Menschen handele, einem Unfallchirurgen nicht passieren, da der Eingriff absolute Routine darstelle. Einem gewissenhaft vorgehenden Arzt dürfe daher ein derartiger Nervenschaden bei einem solchen Eingriff schlechterdings nicht unterlaufen. Die Klägerin habe zudem während des gesamten Eingriffs vom 09.05.2012 unter starken Schmerzen trotz lokaler Betäubung gelitten. Es liege daher der Verdacht nahe, dass bei der Betreuung ein Fehler gemacht worden sei. Die Klägerin erhebt zudem die Rüge fehlerhafter Aufklärung. Die Klägerin sei vor der Operation nicht über die mit dem Eingriff verbundenen typischen oder spezifischen Risiken aufgeklärt worden. Ihr sei weder über den Ablauf noch über die möglichen Risiken der Operation etwas erklärt worden. Der Klägerin sei lediglich erklärt worden, dass sie 2 Wochen postoperativ nicht in den Urlaub fahren dürfe, da zu dieser Zeit Wundkontrollen und die Entfernung des Nahtmaterials vorgenommen werden müssten. Auch am Operationstag selbst sei keine Aufklärung erfolgt. Der Klägerin sei lediglich auf dem Weg zum Operationssaal ein Dokument vorgelegt worden, welches sie ausgefüllt und unterschrieben habe. An den Inhalt könne sie sich nicht erinnern. Die Klägerin hätte aber vor der Operation über das Risiko einer festsitzenden Schraube aufgeklärt werden müssen. Zudem hätte die Klägerin durch die Ärzte der Beklagten darauf hingewiesen werden müssen, dass es diesen nicht möglich sei, das Material ambulant zu entfernen. Die Klägerin hätte dann unmittelbar auf eine Behandlung im Krankenhaus bestanden, da sie nicht freiwillig ein doppeltes Operationsrisiko eingegangen wäre. Die Klägerin macht für die erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld i.H.v. 30.000,00 EUR geltend. Außerdem verlangt sie die Feststellung der weiteren Haftung der Beklagten auch für künftige materielle und immaterielle Schäden. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nach §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1, 1. HS BGB. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und übergegangen sind. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, der Klägerin gegenüber die nach dem RVG nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten der Klägerin bei den Prozessbevollmächtigten in Höhe von 2.037,88 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nach §§ 288 Abs. 1, 291 S. 1, 1. HS BGB im Wege der Nebenforderung freizustellen. Die Beklagten beantragen Klagabweisung. Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei am 24.04.2012 durch den Beklagten zu 2 eingehend aufgeklärt worden und ihr seien sowohl die technische Vorgehensweise der Materialentfernung in Lokalanästhesie und Blutsperre als auch die damit verbundenen Risiken und Komplikationsmöglichkeiten erläutert worden. Dabei sei auch explizit die Gefahr einer operationsbedingten Nervenschädigung mit daraus resultierenden, möglicherweise sogar bleibenden Gefühlsstörungen mit angesprochen worden. Die Klägerin habe diese Hinweise verstanden und habe sich mit der Durchführung des Eingriffes grundsätzlich einverstanden erklärt. Die schriftliche Operationseinwilligung sei dann erst unter Bezugnahme auf das am 24.04.2012 geführte ausführliche Aufklärungsgespräch auf Bitten des Beklagten zu 2 unterzeichnet worden. Es bestehe keine Verpflichtung, über die Möglichkeit aufzuklären, dass sich eine Schraube nicht lösen lasse und der Eingriff gegebenenfalls nicht beendet werden könne, da es sich hierbei nicht um typischerweise dem Eingriff anhaftende Risiken handele. Es seien zudem durch die Klägerin keine Umstände dargetan, aus denen sich darauf schließen ließe, dass sie die Zustimmung zu der streitgegenständlichen Metallentfernung bei einer irgendwie anders gearteten Aufklärung tatsächlich verweigert hätte. Der Eingriff vom 09.05.2012 sei vollständig lege artis in Lokalanästhesie unter Blutsperre durchgeführt worden. Dass die sechste, proximalste von sechs Schrauben sich trotz Verwendung eines neuen und passenden Schraubendrehers nicht habe lösen lassen, da dieser ständig gerutscht sei, könne dem Beklagten zu 2 nicht zum Vorwurf gemacht werden. Dieser sei technisch korrekt vorgegangen. Es sei fachgerecht gewesen, in dieser Situation nicht weiter zu versuchen, die letzte Schraube doch noch zu entfernen. Es treffe zu, dass die Klägerin während der Durchführung des Eingriffs über eine zunehmende Schmerzhaftigkeit unter der Blutsperre berichtet habe, weshalb es ebenfalls sinnvoll gewesen sei, den Eingriff abzubrechen. Unzutreffend sei jedoch, dass die Klägerin während des gesamten Eingriffs unter außergewöhnlich starken Schmerzen gelitten habe. Die von der Klägerin geklagten Beschwerden an der rechten Hand würden bestritten. Von einer Gebrauchsunfähigkeit sei keine Rede gewesen. Die von der Klägerin behaupteten Beschwerden stünden im evidenten Widerspruch zu den späteren neurologischen Befunden aus dem Konsiliarbericht des X-Klinikums E. (Anl. B3). Demnach seien nur Sensibilitätsausfälle, nicht aber motorische Ausfälle festzustellen gewesen. Sollte es im sachlichen Zusammenhang mit der vom Beklagten zu 2 am 09.05.2012 durchgeführten Operation tatsächlich zu neurologischen Beeinträchtigungen bei der Klägerin gekommen sein, würde es sich dabei um ein schicksalhaftes Geschehens handeln, für dessen Eintritt der Beklagte zu 2 nicht verantwortlich gemacht werden könne. Eine Verletzung von Nerven sei bei einem solchen Eingriff nicht völlig auch auszuschließen, auch wenn sorgfältig vorgegangen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Prof. Dr. F. legte sein schriftliches Gutachten mit Datum vom 03.11.2014 vor (As. 137). Der Sachverständige wurde ergänzend mündlich angehört. Zudem wurden die Klägerin und der Beklagte zu 2 informatorisch persönlich angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 25.03.2015 (As. 243) wird Bezug genommen. Gründe I. Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg. Der Klägerin stehen wegen unzureichender Aufklärung vor dem Eingriff durch den Beklagten zu 2 vom 09.05.2012 Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld zu. Behandlungsfehler bei der Durchführung der Operation zur Entfernung der Schrauben und der Metallplatte konnte die Klägerin indes nicht nachweisen (1.). Der Beklagte hat jedoch eine ausreichende Risikoaufklärung der Klägerin vor diesem Eingriff nicht bewiesen (2.). 1. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind Behandlungsfehler des Beklagten zu 2 bei der Durchführung des Eingriffs vom 09.05.2012 nicht nachgewiesen. Ein Behandlungsfehler ist zu bejahen, wenn im Rahmen der ärztlichen Behandlung gegen die anerkannten Regeln ärztlicher Kunst und damit gegen die beruflichen Verkehrspflichten verstoßen wird. Kommt es in diesem Zusammenhang zu Beeinträchtigungen der absolut geschützten Rechtsgüter des Patienten, stellt der Behandlungsfehler eine Pflichtverletzung respektive eine Rechtsgutsverletzung dar. Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient die Beweislast für den behaupteten Behandlungsfehler, also eine Abweichung der ärztlichen Behandlung vom medizinischen Standard (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 7. Aufl., Rn. B 200 m.w.N.; BGH VersR 1999, 716 ). Auch den Beweis für die ursächliche Verknüpfung zwischen Behandlungsfehler und dem behaupteten Schaden hat gemäß § 286 ZPO der Patient zu führen. Hier trifft diese Darlegungs- und Beweislast mithin die Klägerin. Der Sachverständige Prof. Dr. F. vermochte in seinem Sachverständigengutachten Behandlungsfehler des Beklagten zu 2 nicht zu erkennen. Der Sachverständige ist als Oberarzt der orthopädischen Universitäts- und Poliklinik des Universitätsklinikums S. fachlich zur Gutachtenerstattung hervorragend qualifiziert. Bei der Erstattung des Gutachtens ist der Sachverständige von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Nach Überprüfung des Gutachtens auf Widerspruchsfreiheit und Plausibilität macht sich die Kammer die Ausführungen des Sachverständigen ausdrücklich zu Eigen. Der Sachverständige hat nach umfangreicher Würdigung der gesamten Umstände ausgeführt, dass keine Hinweise vorhanden seien, dass bei dem Eingriff vom 09.05.2012 fehlerhaft gearbeitet worden sei. Es liege nahe, dass das bekannte Phänomen einer Kaltverschweißung zwischen der eingebrachten Platte und der letzten Schraube aufgetreten sei (As. 185). Der Sachverständige hat dieses Phänomen ausführlich, anschaulich und nachvollziehbar beschrieben (vgl. As. 183/ 261). Kurz gefasst geht es darum, dass die Oberflächen der mit Titanoxid hauchdünn beschichteten Außen- und Innengewinde von Schraube und Platte aufgrund von kleinen Defekten der Struktur sich so inniglich verbinden, das sie nur schwer und mit erhöhtem Aufwand gelöst werden können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen spricht dagegen auch nicht, dass am 16.05.2012 im Krankenhaus in E. die festsitzende Schraube ohne weitere Mühe entfernt werden konnte, da sich die nicht mehr gänzlich fixierte Platte durch nunmehr mögliche Bewegungen die Schraube in dem verstrichenen Zeitraum gelockert haben könne (As. 185). Verläufe wie der vorliegende seien in der Praxis durchaus zu beobachten (As. 187). Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass, wenn es nicht gelinge, die Schraube herauszudrehen, spezielle Zangen, mit denen die Schraube am Schraubenkopf rausgedreht werden könne oder auch ein Linksgewinde, das beim Eindrehen dafür sorge, dass die Schraube herauskomme sowie spezielle maschinelle Werkzeuge mit entsprechenden Aufsätze zur Verwendung kommen könnten. Solche speziellen Werkzeuge wie insbesondere ein Hochtourenschrauber seien jedoch nur in Zentren oder in Krankenhäusern vorhanden, da diese in der Anschaffung sehr teuer seien. Selbst die besonderen Werkzeuge mit Linksgewinde seien nicht in jedem Krankenhaus vorhanden (As. 263). Dem Beklagten zu 2 kann daher auch daraus, dass er entsprechendes Werkzeug für den Fall, eine Schraube ließe sich nicht lösen, nicht vorgehalten hat, kein Behandlungsfehlervorwurf gemacht werden. Hinsichtlich der Verletzung des Nervus medianus hat der Sachverständige Prof. F. ausgeführt, dass im Operationsbericht beschrieben sei, der Operateur habe den Nerven identifiziert, dargestellt und unter Schutz eines Muskels bzw. einer Sehne beiseite gehalten. Insofern sei der Operateur sehr sorgfältig und mit entsprechender Dokumentation mit dem Nerven umgegangen. Es sei bei dem vorliegenden Verfahren der volaren Plattenosteosynthese unmöglich, den Nervus medianus nicht in irgendeiner Art und Weise auf die Seite zu halten, was jedoch nur selten zu Komplikationen führe. Es könne auch festgehalten werden, dass eine Verletzung des Nervens mit Teil- oder vollständiger Durchtrennung nicht stattgefunden habe, da sich der Nerv sonst nicht erholt hätte und auch die motorischen Qualitäten beeinträchtigt gewesen wären, während bei der Klägerin lediglich Störungen der Sensibilität in den Fingern aufgetreten seien. Es sei daher davon auszugehen, dass im Rahmen der Operation schicksalhaft eine geringe Kompromittierung des Nervens aufgetreten sei, was im Hinblick auf die beschriebenen Schwierigkeiten der Metallentfernung letztlich auch als nicht vermeidbar angesehen werden müsse (As. 187). Die Kammer hält diese Ausführungen für wohl begründet und gut nachvollziehbar. Das Risiko einer Nervverletzung gehört häufig zu den möglichen Komplikationen einer Operation. Dies ist auch bei dem vorliegenden Eingriff der Fall, weshalb das Risiko auch in dem Aufklärungsbogen der Beklagten genannt ist. Dass der Beklagte zu 2 bei dem Eingriff fehlerhaft vorging und dadurch den Nerv verletzte, ist nicht belegbar, zumal er in dem Operationsbericht beschrieben hat, dass er besonders sorgfältig auf den Schutz des Nerven achtete, der aber bei dem Eingriff zwingend beiseite gehalten werden muss. 2. Eine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung der Patientin ist indes anzunehmen. Der Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist den Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht hinreichend gelungen und es kann auch von einer hypothetischen Einwilligung der Klägerin nicht ausgegangen werden. Der Arzt trägt dabei die Beweislast dafür, dass er die Aufklärungspflicht erfüllt, der Patient daher wirksam eingewilligt hat und sein Eingriff infolgedessen gerechtfertigt ist (vgl. Geiß/Greiner, a.a.O., Rn. C 131). Der Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung ist den Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gelungen.
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