Verfahrens. Tatbestand Streitig ist ein Auflösungsverlust der Kläger (Kl) i.S.
G- (nachfolgend: Auflösungsverlust) zur ... GmbH (nachfolgend: GmbH). Gegenstand
Unternehmens der GmbH war der An- und Verkauf, die Verwaltung und die Vermittlung von Immobilien sowie die Bauträgertätigkeit. Die Kl sind verheiratet und werden zusammenveranlagt. Der Kl war seit dem xx November 1990 zu 75 % und ab dem xx April 1995 zu xx % an der GmbH beteiligt; er erhöhte seine Beteiligung bis zum xx August 2002 auf xx %. Die Klin war an der GmbH seit dem xx April 1995 mit x % und seit dem xx August 2002 mit x % beteiligt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft X (StA) erließ das Amtsgericht X (AG) am xx Oktober 2002 einen dinglichen Arrest u.a. in das Vermögen der GmbH, die u.a. Eigentümerin eines umfangreichen Immobilienbestands war. Am xx November 2002 stellte die GmbH ihren laufenden Geschäftsbetrieb ein. Am xx Dezember 2002 beantragten der Kl sowie der Geschäftsführer der GmbH aus der Untersuchungshaft die Eröffnung
Insolvenz-(InsO)-Verfahrens über das Vermögen der GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit. Mit Beschluss vom xx Dezember 2002 ordnete das AG die vorläufige Verwaltung an, mit Beschluss vom xx Februar 2003 die Eröffnung
InsO-Verfahrens. Im Schlussbericht
InsO-Verwalters A legte dieser eine InsO-Quote von 15,x % fest. Nach Vollzug der Schlussverteilung im Jahr 2007 hob das AG mit Beschluss vom xx Mai 2008 das InsO-Verfahren auf. Für die weiteren Einzelheiten insbesondere zur Vermögenssituation der GmbH wird auf die Inhalte
Berichts
InsO-Verwalters nach § 156 Insolvenzordnung (InsO) vom xx April 2003 - in dem als Umlaufvermögen der GmbH verschiedene Verkaufsgrundstücke, im Detail über 75 Wohnungen und Ladengeschäfte sowie diverse Garagen und Stellplätze mit einem Wert von EUR 11.213.900 angegeben sind - sowie auf seine Sachstandberichte vom xx August 2003, vom xx September 2004 und vom xx März 2005 und auf seinen Schlussbericht vom xx Januar 2007, in dem u.a. Vergleiche
InsO-Verwalters mit dem Kl und dem Geschäftsführer der GmbH jeweils aus dem Jahr 2005 angeführt sind, Bezug genommen (vgl. Anlagen 21-25 Anlagenband der Gerichtsakte -GA-). Der Steuerberater der Kl (StB) machte einen Auflösungsverlust der Kl zur GmbH erstmals mit Schreiben vom 09. Juli 2004 für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2002 geltend. Der Beklagte (Bekl) lehnte
sen Berücksichtigung mit Einspruchsentscheidung vom 07. Mai 2009 mit der Begründung ab, es fehle im VZ 2002 bereits an der Auflösung der GmbH. Auch gegen die ESt-Bescheide für die VZ 2003 bis 2008, in denen der Bekl den Auflösungsverlust ebenfalls nicht berücksichtigt hatte, legte der StB Einspruch ein, und zwar hinsichtlich
streitbefangenen VZ 2007 erstmals am
Weiteren legte der StB mit Schreiben vom
Bekl vom xx April 2014 einschließlich seiner Anlagen (Bl. 297 ff. GA) sowie die entsprechenden ESt-Akten verwiesen. Nachdem der Bekl keine Einspruchsentscheidungen (EE) erlassen hatte, erhoben die Prozessbevollmächtigten (PBV) für die Kl am
verbleibenden Verlustvortrags zur ESt (VFB 2007) den Verlust mit EUR - 47.518 fest. Hierbei erkannte er erstmalig einen Auflösungsverlust der Kl an, und zwar ihr eingezahltes Stammkapital unter Anwendung
Halbeinkünfteverfahrens. Wegen
weiteren Inhalts dieser Bescheide wird auf diese verwiesen (Bl. 71-74 GA). Mit Schreiben vom
Verfahrens gemacht.“ Der Bekl ließ sich in seinem Schriftsatz vom
Bekl wird auf
sen EE vom
zutreffenden Verlustentstehungsjahres schlossen die Beteiligten die tatsächliche Verständigung (tV), dass von Tatsachen auszugehen ist, die zur Verlustentstehung im VZ 2005 führen. Hierbei berücksichtigten sie insbesondere, dass der InsO-Verwalter den Wohnungsbestand der GmbH in den Jahren 2003/2004 im Wesentlichen verwertet hatte (im VZ 2007 war nur noch eine Wohnung im Bestand der GmbH) und dieser zudem im VZ 2005 mit dem von ihm gerichtlich persönlich in Anspruch genommenen Kl - wie auch mit dem Geschäftsführer der GmbH - einen Vergleich geschlossen hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Ablauf
ET, insbesondere zum Zustandekommen der tV, wird auf die Niederschrift (Bl. 195-199 GA) und für die weiteren Details zu den Wohnungsveräußerungen sowie Vergleichen
InsO-Verwalters auf
sen Schlussbericht vom xx Januar 2007 (Anlage 25) verwiesen. Im Nachgang zum ET stellten die Vertreter
Bekl (die Leiterin der Rechtsbehelfsstelle und die zuständige Sachbearbeiterin) - die im Termin die Steuerakten
VZ 2005 nicht bei sich geführt hatten - fest, dass der StB den Einspruch für den VZ 2005 bereits am 11. Februar 2009 zurückgenommen hatte und teilten dieses den PBV fernmündlich mit. Diese trugen daraufhin zunächst schriftsätzlich vor, im ET sei gar keine tV zum Entstehungszeitpunkt
Auflösungsverlusts im VZ 2005 erfolgt und beantragten diesbezüglich eine Protokollberichtigung, ließen diesen Vortrag jedoch nach einem Telefonat mit dem BE - für
sen Inhalt, insbesondere die Hinweise
BE auf den Verlauf
ET und den Inhalt der Niederschrift, auf
sen Aktenvermerk verwiesen wird (Bl. 208 GA) - fallen und nahmen ihren Berichtigungsantrag zurück (Bl. 205-209 GA). Im weiteren Verlauf
Klageverfahrens haben die Beteiligten die Klage gegen den ESt-Bescheid für den VZ 2007 in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Kl die Klage für den VZ 2004 zurückgenommen. Auf die diesbezüglichen Abtrennung- und Kosten- bzw. Einstellungsbeschlüsse 5 K 161/14 vom 13. Februar 2014 (Bl. 267 f. GA) und 5 K 1533/14 vom 05. Mai 2014 (Bl. 316 GA) wird Bezug genommen. Auf fernmündliche Nachfrage
BE am Vortag der mV teilte das Sekretariat
InsO-Verwalters der GmbH mit, dass nach vorliegender Übersicht die letzten Quotenzahlungen im November 2007 erfolgt seien. Die Kl tragen im Wesentlichen vor, die tV sei aufgrund
von ihnen nach §§ 312 Abs. 2 und 3 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (WGG) ausgeübten Rücktrittsrechts aufzuheben und der Auflösungsverlust zutreffend im VZ 2007 zu berücksichtigen. Der § 313 BGB sei vorliegend entweder entsprechend oder seinem Rechtsgedanken nach anzuwenden. Nach h.M. insbesondere auch der Finanzverwaltung (FV) handele es sich bei einer tV um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, so dass diese im Fall
WGG entsprechend § 313 Abs. 2 BGB aufgehoben werden könne (Bundesfinanzministerium -BMF- vom 30.07.2008, Bundessteuerblatt -BStBl- I 2008, 831, Tz. 8.2., Oberfinanzdirektion -OFD- Frankfurt, Schreiben vom 09.07.2009 - S 0223 A-5-St23, Tz. 8.
VfG) vor § 313 BGB bestehe, blieben die Schreiben der FV anwendbar. Im Übrigen werde das anfängliche Fehlen der Geschäftsgrundlage (FGG) in sinngemäßer Anwendung von § 60 Abs. 1 VwVfG erfasst. Die Anwendung
BGB ergebe sich zudem denklogisch auch aus der BFH-Rechtsprechung, da der Wesensgehalt der Norm vor ihrer gesetzlichen Normierung in § 313 BGB als Ausfluss
Prinzips von TuG aus § 242 BGB hergeleitet worden sei, so dass die von der Rechtsprechung zu § 313 BGB entwickelten Grundlagen vollumfänglich auf die tV anzuwenden seien. Wenn sich aber zwei Parteien aufgrund von TuG an einer Vereinbarung festhalten lassen müssten, müssten sie sich nach demselben Prinzip auch wieder von dieser lösen können. Aus der Anwendbarkeit
Rechtsgedankens
2 BGB auf den - vorliegend gegebenen - Fall, dass sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage
Vertrages geworden seien, als falsch herausstellten, folge, dass die Bindungswirkung der tV durch Ausübung
Rücktrittsrechts gelöst werden könne. Durch die Rücknahme
für den VZ 2005 eingelegten Einspruchs sei die Geschäftsgrundlage für die tV entfallen und der Rücktritt zulässig. Die tV über die Verlustentstehung im VZ 2005 sei von den Beteiligten unter der Prämisse getroffen worden, dass dieser (nicht streitgegenständliche) VZ nicht bestandskräftig veranlagt sei, da anderenfalls die tV ohne jeden Sinn bzw. nicht möglich gewesen wäre. Die Abweichung der Vorstellung der Beteiligten von der Realität sei schwerwiegend, da in Kenntnis der Bestandskraft
VZ 2005 zumindest sie (die Kl) die tV zweifelslos nicht abgeschlossen hätten. Das BFH-Urteil vom 08. Oktober 2008 I R 63/07 ( BStBl II 2009, 121 ) stehe ihrem Rücktritt nicht entgegen. Zwar habe der BFH entschieden, dass eine Motivationslage
Steuerpflichtigen nicht schon durch Offenlegung gegenüber dem Finanzamt zur gemeinsamen Geschäftsgrundlage werde, indirekt habe er damit aber die Anwendbarkeit
seines Rechtsgedankens und der hierzu entwickelten Kasuistik bestätigt. Entgegen der Auffassung
Bekl habe ein Verschulden eines Beteiligten nur bei der Anwendung
1 BGB, nicht aber im - vorliegend einschlägigen - Fall
2 BGB Relevanz. Bei letzterem handele es sich um die gesetzliche Normierung
(vor der Schuldrechtsmodernisierung umstrittenen, nun aber anerkannten) Falls
gemeinschaftlichen Motivirrtums, von dem im Streitfall auch auf Grundlage der BFH-Rechtsprechung auszugehen sei. Geschäftsgrundlage der streitgegenständlichen und jeder anderen tV sei die Einigung über einen komplexen streitigen Sachverhalt und nicht die Übervorteilung eines Beteiligten. Entgegen der Auffassung
Bekl sei die Abänderbarkeit
VZ 2005 Geschäftsgrundlage der tV geworden. Für den Fall, dass eine rechtliche Würdigung wegen der Bestandskraft dieses VZ ausscheiden solle, sei die tV unzulässig gewesen und die Klagerücknahme (ggf. nach Hinweis
Gerichts) das geeignete und vorrangige Instrument. Der Hinweis
Bekl, wonach er die tV möglicherweise, da für ihn vorteilhaft, selbst bei Kenntnis der Bestandskraft
VZ 2005 abgeschlossen hätte, sei nicht haltbar, da es hierzu nie gekommen und dieses rechtlich gar nicht durchführbar wäre. Eine Geschäftsgrundlage falle auch weg, wenn in Kenntnis der Unrichtigkeit der anfänglichen Vorstellungen die Beteiligten die tV (mit diesem Inhalt) nicht geschlossen hätten oder der Gegenpartei den Abschluss redlicher Weise nicht angesonnen worden wäre. Im Streitfall sei es nicht so, dass bei Kenntnis der Bestandskraft nur sie (die Kl) die tV nicht abgeschlossen hätten. Unter Berücksichtigung
Prinzips von TuG, an das der Bekl gebunden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass auch dieser im Fall der Kenntnis das Angebot auf Abschluss der tV nicht - sie (die Kl) arglistig täuschend - angenommen hätte. Ihre PBV hätten beim Bekl auch keinen Irrtum über die Frage der Bestandskraft
VZ 2005 verursacht. Diese Tatsache sei im ET allen Beteiligten nicht bekannt gewesen, wenn sie ihnen auch hätte bekannt sein können bzw. müssen. Überdies sei die tV wohl unzulässig, da sie zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führe. Denn der Auflösungsverlust müsse im VZ 2007 berücksichtigt werden. Völlig unzutreffend sei außerdem ein Ergebnis, wonach der Verlust aufgrund der fälschlichen Zuweisung zum VZ 2005 gar nicht berücksichtigt werde, zumal in diesem Fall die Ziele einer tV, die Beschleunigung
Steuerverfahrens und die Herstellung
allgemeinen Rechtfriedens, nicht erreicht würden. Die Verlustentstehung im VZ 2007 folge aus der BFH-Rechtsprechung, dass ein Auflösungsverlust regelmäßig im Jahr
Abschlusses
InsO-Verfahrens entstehe. Ein vorheriger Ansatz komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn mit wesentlichen Änderungen
Verlustes nicht mehr gerechnet werden könne. Da, wie S. 4
Schlussberichts
InsO-Verwalters vom xx Januar 2007 belege, im VZ 2007 eine Wohnung aus dem Bestand der GmbH nicht veräußert habe werden können, sei zuvor eine sichere Einschätzung
Verlusts nicht möglich gewesen, zumal zum Zeitpunkt
Schlussberichts noch Forderungen gegen Gesellschafter in Höhe von EUR 10.500 bestanden, die nicht vor dem 31. Mai 2007 getilgt würden (vgl. S. 15
Schlussbericht). Hinzu komme, dass im VZ 2007 letzte Anfechtungserlöse gegen die GmbH i.H. von EUR 4.300 bezahlt worden seien (vgl. S. 14 Schlussbericht). Der Verlust habe daher, da es sich um Zahlungen, die zwar eine gewisse rechtliche Sicherheit gehabt, aber nicht festgestanden hätten, nicht „im Wesentlichen“ vor dem VZ 2007 festgestanden. Nicht umsonst sei auch der Bekl von der Entstehung
Verlustes im VZ 2007 ausgegangen. Wegen der weiteren Einzelheiten
Vortrags der Kl, insbesondere zu den von ihnen geltend gemachten Bürgschaften und Darlehen, wird auf ihre Schriftsätze vom xxx, ggf. jeweils einschließlich Anlagen, verwiesen. Die Kl beantragen,1. den Bescheid zum 31.12.2007 über die gesonderte Feststellung
verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer vom
Auseinanderfallens von Vorstellung und Wirklichkeit auf die Beteiligten verteilten - seien nicht anwendbar, wenn sich durch die Störung ein Risiko verwirkliche, das nur eine Partei zu tragen habe (vgl. Palandt, BGB,
VZ 2005 auf seiner Seite bereits nicht als Geschäftsgrundlage für den Abschluss der tV angesehen werden, da er sich, sofern die Kl darauf gedrängt hätten, selbst im Fall der Bestandskraft
VZ 2005 auf die tV eingelassen hätte, auch wenn er dieses für wenig sinnvoll erachtet hätte. Gründe Die Klage ist zulässig (s.u. 1), jedoch unbegründet (s.u. 2).
VFB 2007 erweitert. Diese Klageänderung war zulässig, da der Bekl sich in seinem Schriftsatz vom 13. August 2010 auf den weiteren Klagegegenstand eingelassen hat (§ 67 Abs. 2 FGO). Hinsichtlich
neu eingeführten Streitgegenstandes VFB 2007 liegen auch alle Sachurteilsvoraussetzungen vor. Zwar war im Zeitpunkt der Klageerweiterung insoweit noch kein Vorverfahren (§ 44 Abs. 1 FGO) erfolglos geblieben. Da der StB mit Schreiben vom 06. Juli 2010 gegen den VFB 2007 Einspruch eingelegt hatte, lag aber eine - wenn auch verfrüht erhobene - Untätigkeitsklage i.S.
1 FGO vor, die durch Zeitablauf in die Zulässigkeit hineingewachsen ist und seit dem Erlass der Einspruchsentscheidung am
BFH ist die Zulässigkeit einer tV grundsätzlich anerkannt. Zwar sind Vergleiche über Steueransprüche wegen der Gesetzmäßigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht möglich. Dagegen dient es in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung der Förderung und Beschleunigung
Besteuerungsverfahrens und allgemein dem Rechtsfrieden, besondere Vereinbarungen über eine bestimmte (steuerliche) Behandlung von Sachverhalten (nicht aber über das anzuwendende Recht) zuzulassen. Derartige "tatsächliche" Verständigungen betreffen in der Regel (nur) einen - von beiden Beteiligten zu konkretisierenden - Ausschnitt aus dem gesamten jeweils zu beurteilenden Besteuerungssachverhalt und dienen dem Ziel, insoweit den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i.S.
AO einvernehmlich festzulegen und Unsicherheiten und Ungenauigkeiten zu beseitigen. Sie sind wirksam, sofern sie nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen. Zudem ist erforderlich, dass auf Seiten der Finanzbehörde ein Amtsträger beteiligt ist, der zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugt ist, mithin grundsätzlich der Sachbearbeiter, der Sachgebietsleiter oder der Vorsteher. Einer besonderen Form bedürfen tV nicht (vgl. zu alledem: BFH-Urteile vom
InsO-Verfahrens, ausnahmsweise aber früher, wenn sicher feststeht, dass mit Zuteilungen aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter und mit einer wesentlichen Änderung
bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist (vgl. Weber-Grellet in: Schmidt, EStG, 33. Auflage, 2014, § 17 Rz. 223 ff., m.w.N. insbesondere auch zur BFH-Rechtsprechung). Im Streitfall spricht vieles dafür, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme der früheren Verlustentstehung im VZ 2005 vorlagen. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte der InsO-Verwalter alle bis auf eine einzige von zuvor über 75 im Bestand der GmbH befindliche Wohnungen veräußert. Der InsO-Verwalter hatte darüber hinaus jeweils im Jahr 2005 Vergleiche mit dem von ihm gerichtlich persönlich in Anspruch genommenen Kl sowie dem Geschäftsführer der GmbH geschlossen. Demgegenüber fallen - insbesondere unter Berücksichtigung der vom InsO-Verwalter im Bericht gemäß § 156 InsO geschätzten Bewertung der Objekte der GmbH mit EUR 11.213.xxx und
im Schlussbericht angegebenen erzielten Erlöses i.H. von EUR 9.603.xxx,xx - weder die eine nicht veräußerte Wohnung noch die von den Kl angeführten Forderungen gegen die Gesellschafter und letzten Anfechtungserlöse i.H. von zusammen rd. EUR 15.000 wesentlich ins Gewicht, zumal davon ausgegangen werden, dass es sich bei der verbliebenen Wohnung nicht um die nachgefragteste handelte, die mithin wertmäßig nicht überproportional ins Gewicht fallen dürfte. Dass der tV jedenfalls kein offensichtlich unzutreffendes Ergebnis zugrunde liegt, zeigt nicht zuletzt der Umstand, dass diese erst geschlossen wurde, nachdem im ET mit den Beteiligten die Frage
richtigen Verlustjahres zeitlich und inhaltlich ausgiebig erörtert worden war und diese hiernach - einschließlich der PBV - vom VZ 2005 als zutreffendes Ergebnis überzeugt waren bzw. jedenfalls zum Abschluss der tV bereit waren. Dass trotz alledem auch vorliegend die Richtigkeit
Ergebnisses nicht absolut sicher außer Frage steht, ist der mit der tV bezweckten Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung immanent, da die mit ihr vorgenommene einvernehmliche Festlegung eines schwierigen Sachverhalts gerade der Beseitigung von Unsicherheiten und Ungenauigkeiten dienen soll. bb) An der Bindungswirkung der tV müssen sich die Kl festhalten lassen, da diese auch nicht später weggefallen ist. Ein einseitiger Widerruf der eigenen Verständigungserklärung ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. BFH mit Urteil vom 01. September 2009 VIII R 78/06 , BFH/NV 2010, 593 ). Entgegen der Auffassung der Kl liegt ferner keine Störung der Geschäftsgrundlage vor, so dass sie nicht nach § 312 Abs. 2 und 3 BGB von der tV zurücktreten konnten. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorschrift unmittelbar, entsprechend oder dem Rechtsgedanken nach anzuwenden ist. Es sind nämlich ihre Voraussetzungen nicht erfüllt, weil der Umstand, dass das VZ 2005 verfahrensrechtlich noch offen ist, nicht rechtserhebliche „Geschäftsgrundlage“ der tV geworden ist. Die subjektiven Tatbestände
2 BGB und damit auch das von den Kl angeführte (anfängliche) FGG bilden einen Unterfall der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB, so dass das FGG nach denselben Grundsätzen zu behandeln ist, wie der WGG nach § 313 Abs. 1 BGB (vgl. Schulze in Hk-BGB-Kommentar, 4. Aufl., 2005, § 313 Rz. 2, Palandt, BGB-Kommentar, 73. Aufl., 2014, § 313 Rz. 38). Unter Berücksichtigung
Umstands, dass es sich bei dem Institut der Störung der Geschäftsgrundlage um eine gesetzliche Ausformung
Gedankens von TuG handelt, ist die vorgenommene Einschränkung der Vertragstreue allerdings nur in Fällen zu rechtfertigen, in denen eine Vertragsdurchführung für eine Partei unzumutbar ist, weil die Grenzen der Risikozuweisung überschritten sind und die Störung nicht vorhersehbar war, was indes bei einer durch eine Partei verschuldete Störung nicht in Betracht kommt (vgl. z.B. Schulze, a.a.O., § 323 Rz. 16-18; Palandt, a.a.O., § 323 Rz. 19-24). Im Streitfall handelt es sich jedoch um eine solche von den Kl verschuldete Störung. Zwar mögen im ET tatsächlich beide Beteiligten davon ausgegangen sein, dass das VZ 2005 nicht bestandskräftig ist, da anderenfalls die getroffene tV verfahrensrechtlich nicht umsetzbar war. Selbst wenn man aber von einem solchen gemeinschaftlichen Motivirrtum ausgeht, ist die Frage der möglichen verfahrensrechtlichen Umsetzbarkeit der tV nicht zur gemeinschaftlichen Grundlage geworden. Denn hierzu ist die Kenntnis und Nichtbeanstandung seitens der anderen Partei zwar erforderlich, aber nicht ausreichend. Hinzutreten müssen Umstände, die das Verhalten dieser anderen Seite nach TuG als Aufnahme der Erwartungen
Vertragspartners in die Grundlage
Geschäftswillens werten lassen (vgl. Schulze, a.a.O., § 313 Rz. 18). Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden, da der Bekl keinerlei Anlass hatte, sich mit der Frage der Bestandskraft
VZ 2005 auseinanderzusetzen, zumal die PBV in ihrer Klageschrift ausdrücklich vorgetragen hatten, dass zu diesem - nicht streitgegenständlichen - VZ ein Einspruch anhängig ist und sie diesen Umstand auch im ET nicht in Frage gestellt oder auch nur angesprochen haben. Vielmehr war diese Verfahrensfrage dem alleinigen Risikobereich der Kl zuzuordnen. Denn es fällt in die ureigene Sphäre eines Steuerpflichtigen, der einen Rechtsbehelf einlegt, über
sen Verfahrensstand Kenntnis zu besitzen. Im Streitfall hatte der StB der Kl mit Schreiben vom
Einspruchs bei Klageerhebung und erst recht im ET bekannt sein müssen. Dass diese Kenntnis bei den PBV offenkundig nicht einmal im ET vorlag, ist nur mit einem Verschulden der Klägerseite erklärbar. Entweder sind die PBV dieser Frage vor Klageerhebung bzw. vor der Wahrnehmung der Terminsvertretung nicht oder nicht gründlich genug nachgegangen oder diese waren diesbezüglich von den Kl und / oder
sen StB falsch instruiert. Etwaiges Verschulden der Berater müssen sich die Kl nach § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO- zurechnen lassen. Vor diesem Hintergrund ist im Streitfall für die Grundsätze von TuG kein Raum. Denn diese stellen kein „Reparaturwerkzeug“ für nachlässig unzutreffend eingeschätzte Besteuerungsfolgen dar, zumal durch eine tV ein „Nachkarten“ über die steuerlichen Auswirkungen gerade ausgeschlossen werden soll (s.a. BFH mit Urteil vom
BE hin besannen, auf den Boden der Wahrheit zurück zu kehren. Schließlich ist die tV nicht durch eine wirksame Anfechtung gemäß §§ 119 , 123 BGB aufgehoben worden. Die PBV haben für die Kl bereits keine Anfechtung erklärt, so dass dahingestellt bleiben kann, ob ein Anfechtungsgrund bestünde. 3. Da der Auflösungsverlust aus den dargelegten Gründen dem VZ 2005 zuzuordnen ist, weist der Senat lediglich ergänzend auf Folgendes hin: selbst dann, wenn man mit den Kl von einer Unwirksamkeit der tV ausgehen wollte, stünde unter Berücksichtigung
Aufhebungsbeschlusses der Insolvenz der GmbH durch das AG erst im Mai 2008 mitnichten sicher fest, dass der Verlust bereits im Streitjahr realisiert wurde. 4. Die mit ihrer Klage unterlegenen Kl haben gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten
Verfahrens zu tragen. 5. Unterliegt die Klägerseite im finanzgerichtlichen Verfahren und werden ihr - wie vorliegend - die Kosten
Klageverfahrens auferlegt, so sind auch die Aufwendungen ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht erstattungsfähig. Daher erübrigt es sich, auf den Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, einzugehen (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Juli 2006 IV E 1/06 , BFH/NV 2006, 1874 ). Permalink: https://openjur.de/u/776531.html ( https://oj.is/776531 ) Volltext Druckansicht Zitate 16 Zitiert 0 Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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