1. Wenn eine Fußgängerin, die plötzlich und unerwartet durch einen Hund erschreckt wird, in einem "Reflex" einen Schritt zur Seite macht, und dabei in die Fahrbahn eines herannahenden Fahrzeugs tritt, liegt in der Regel eine Handlung im Rechtssinne vor, da auch ein "automatisiertes" menschliches Verhalten grundsätzlich einer möglichen Bewusstseinskontrolle und Willenssteuerung unterliegt. 2. Bei einer Schreckreaktion in einer plötzlichen Gefahrensituation kann es jedoch an einem Verschulden der Fußgängerin auch dann fehlen, wenn die konkrete Handlung - Schritt zur Seite - zur Abwendung der Gefahr objektiv nicht notwendig war. Tenor Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17.12.2013 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Gründe I. Die am … 2000 geborene Klägerin macht Schadensersatzansprüche geltend aus einem Verkehrsunfall, der sich am 12.01.2012 gegen 07:05 Uhr in A. ereignet hat. Die Klägerin war an dem Unfall als Fußgängerin beteiligt, der Beklagte Ziffer 1 als Fahrer und Halter eines Pkw Opel. Die Beklagte Ziffer 2 ist die für das Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 zuständige Haftpflichtversicherung. Die Klägerin war zur Unfallzeit auf der H. Straße in A. zu Fuß unterwegs, um zu einer Bushaltestelle zu laufen. Bei der H. Straße handelt es sich um eine Sackgasse mit einer Fahrbahnbreite von etwa 3,50 m. Es gibt in der H. Straße keine Gehwege. Die Klägerin lief auf der Fahrbahn und zwar - aus ihrer Sicht - am linken Fahrbahnrand. Der Beklagte Ziffer 1 kam mit seinem Pkw - mit geringer oder sehr geringer Geschwindigkeit - entgegen und wollte an der am Fahrbahnrand gehenden Klägerin vorbeifahren. Als sich der Beklagte Ziffer 1 auf der Höhe der Klägerin befand, lief diese gerade am Anwesen der Familie K. entlang. Zwischen dem Garten des Anwesens und der Straße befindet sich ein Maschendrahtzaun. Im Garten des Anwesens befand sich der Hund der Familie K.. Der Hund hatte sich, als die Klägerin am Zaun entlangging, angeschlichen und bellte plötzlich laut los, als er am Zaun war, und sprang gegen den Zaun. Die Klägerin hatte den Hund vorher nicht bemerkt und machte in diesem Moment vor Schreck einen Schritt nach rechts in die Fahrbahn. Dabei geriet sie gegen den rechten Außenspiegel des gerade vorbeifahrenden Fahrzeugs des Beklagten Ziffer 1. Der Kontakt mit dem Pkw führte dazu, dass die Klägerin das Gleichgewicht verlor und auf die Fahrbahn stürzte. Der Beklagte Ziffer 1 bremste sein Fahrzeug ab, kam jedoch mit einem Rad des Pkw auf dem rechten Sprunggelenk der Klägerin zum Stehen. Die Klägerin erlitt eine Unterschenkelfraktur. Es steht noch nicht fest, ob dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen zurückbleiben. Das Landgericht hat die Beklagten wie folgt verurteilt: 1. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden verurteilt als Gesamtschuldner, an die Klägerin 95,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 15.11.2012 zu bezahlen. 2. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden als Gesamtschuldner ferner verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 EUR Schmerzensgeld zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 15.05.2012. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziff. 1 und 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 12.01.2012, A., H. Straße zu erstatten. 4. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 256,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 15.11.2012 zu bezahlen. Das Landgericht hat ausgeführt, die Beklagten seien in vollem Umfang zum Schadensersatz verpflichtet. Die Haftung beruhe auf der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten Ziffer 1. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht zu berücksichtigen. Zwar habe sie den Unfall mitverursacht durch einen Schritt in die Fahrbahn. Der reflexartigen Reaktion fehle es jedoch an der Qualität einer Handlung, an welche rechtliche Konsequenzen zu ihrem Nachteil geknüpft werden könnten. Zudem könne sich aus der Schreckreaktion kein Fahrlässigkeitsvorwurf ergeben. Bei der Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes ist das Landgericht hinter dem von der Klägerin angegebenen Betrag von 6.000 EUR zurückgeblieben, da die immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin - soweit es nicht um mögliche Zukunftsschäden gehe - durch einen Betrag von 3.000 EUR ausreichend abgegolten seien. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie sind der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Haftung aus dem Unfallgeschehen vom 12.01.2012 seien entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegeben. Die Klägerin habe den Unfall durch einen schuldhaften Verkehrsverstoß selbst verursacht. Hinter dem Mitverschulden trete die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten Ziffer 1 vollständig zurück. Der Klägerin sei vorzuwerfen, dass sie einen Schritt in die Fahrbahn gemacht habe, als bereits der Pkw des Beklagten Ziffer 1 neben ihr war. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte sie ihr Verhalten so beherrschen müssen, dass es nicht zu einem direkten Kontakt mit dem Fahrzeug des Beklagten Ziffer 1 gekommen wäre. Die Klägerin hätte als Fußgängerin den gegenüberliegenden Fahrbahnrand benutzen können; dann wäre es zu einer Schreckreaktion wegen des gegen den Zaun springenden und bellenden Hundes nicht gekommen. Ungeachtet ihres Alters hätte die Klägerin grundsätzlich damit rechnen müssen, dass sie durch ein Ereignis im Garten des Anwesens K. beim Vorbeigehen erschreckt werden könnte. Auf eine solche Möglichkeit hätte sie sich bei ihrem Verhalten im Straßenverkehr grundsätzlich einstellen müssen. Die Klägerin tritt der Berufung entgegen. Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit es um die Haftung der Beklagten dem Grunde nach geht. Im Übrigen ist sie der Auffassung, das zuerkannte Schmerzensgeld von 3.000 EUR sei zu gering. Im Wege der Anschlussberufung macht sie ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 6.000 EUR nebst Zinsen geltend. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten dürfte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung erscheint auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte gemäß § 522 Abs. 2 Ziffer 2, 3, 4 ZPO nicht erforderlich. Nach vorläufiger Auffassung des Senats hat das Landgericht die Beklagten zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt. 1. Die Haftung der Beklagten beruht auf §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG. Der Schaden der Klägerin wurde bei dem Betrieb des Fahrzeugs der Beklagten Ziffer 1 verursacht. „Höhere Gewalt“, welche gemäß § 7 Abs. 2 StVG eine Ersatzpflicht der Beklagten ausschließen würde, lag nicht vor. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Unfall unmittelbar mit dem Betrieb des Fahrzeugs des Beklagten Ziffer 1 zusammenhängt, nämlich einer Vorbeifahrt des Pkw an der auf der Fahrbahn befindlichen Klägerin, und dass es sich nicht etwa um ein von „außen“ einwirkendes Naturereignis handelt (vgl. dazu Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 22. Auflage 2012, § 7 StVG, RdNr. 17 ff.). Zum anderen haben die Beklagten nicht den Nachweis erbracht, dass ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Beklagten Ziffer 1 ausgeschlossen ist: Unabhängig von der geringen Fahrgeschwindigkeit ist dem Beklagten Ziffer 1 möglicherweise vorzuwerfen, dass er mit zu geringem Seitenabstand an der Fußgängerin vorbeifahren wollte. Nach den Feststellungen des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens betrug der Seitenabstand zwischen dem Fahrzeug und der Klägerin (vor dem Schritt in die Fahrbahn) möglicherweise nicht mehr als 0,5 m. Wenn man davon ausgeht, dass der Seitenabstand bei einer Vorbeifahrt an einem Fußgänger in der Regel mindestens 1 m betragen sollte (vgl. beispielsweise OLG Düsseldorf, NZV 1992, 232 ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.1998 - 1 O 189/97 -, RdNr. 45, zitiert nach Juris), wäre es für den Beklagten Ziffer 1 möglicherweise geboten gewesen, sein Fahrzeug anzuhalten, bis die Klägerin - mit geringem Seitenabstand - den Pkw passiert hatte. 2. Der Anspruch der Klägerin wird nicht durch ein Mitverschulden (§§ 254 BGB, 9 StVG) gemindert. Die Beweislast für ein Mitverschulden, welches zur Anspruchsminderung führen könnte, obliegt den Beklagten. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass ein schuldhafter Verkehrsverstoß der Klägerin nicht festzustellen ist.
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