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LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. April 2015 - Az. 3 Sa 53/14

1. Die vom Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom 10. Dezember 2013 (9 AZR 51/13) und 3. Juni 2014 (9 AZR 111/13) zur nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung aufgestellten Grundsätze si

§ 307Nr.

60 zur insoweit vergleichbaren Problematik beim Wiedereinstellungsanspruch). So liegt der Fall hier: Der Kläger ist derzeit im Rahmen des mit der K. abgeschlossenen Arbeitsvertrags anderweitig tätig. Er hat schon im Hinblick darauf ein Interesse daran, noch entscheiden zu können, ob er ein Arbeitsvertragsangebot der Beklagten annimmt oder nicht. Diese rechtlichen Erwägungen dürften die Tarifvertragsparteien auch dazu bewogen haben, in Ziff. 4.1 2. Spiegelstrich TV Leiz eine Verpflichtung des Entleihers zum Angebot eines Arbeitsvertrags zu statuieren.

  1. b)Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt.
  2. aa)Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Bei dem Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung, die nach § 894 Satz 1 ZPO mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils als abgegeben gilt, erfordert das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, dass der Klageantrag - gegebenenfalls in Verbindung mit der Klagebegründung - die wesentlichen Vertragsbedingungen festlegt. Dazu gehören neben der Art der Tätigkeit, dem Arbeitsumfang, der Vergütung und den übrigen Vertragsbedingungen auch der Vertragsbeginn und die Angabe, ob der Vertrag befristet oder auf unbefristete Zeit abgeschlossen werden soll (BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/

§ 307Nr.

60).

  1. bb)Diesen Anforderungen genügt die Klage einschließlich der gegebenen Begründung. Die Beklagte soll ein Arbeitsvertragsangebot mit sofortiger Wirkung gerichtet auf eine Beschäftigung des Klägers als Ingenieur abgeben. Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit ergibt sich aus § 2 des Arbeitsvertrages vom 11. September 2013. Die weiteren wesentlichen Vertragsbedingungen sind bestimmbar, da sich der Kläger auf Ziff. 4.1 2. Spiegelstrich TV Leiz stützt. Hiernach muss der Arbeitsplatz zu den beim Entleiher geltenden Konditionen angeboten werden (Brors AuR 2014, 258).
  2. cc)Für die erstrebte Verurteilung zur Abgabe eines Angebots auf Abschluss eines Arbeitsvertrags besteht auch ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/

§ 307Nr. 60). Dies gilt insbesondere deshalb, weil ein einseitiges, § 12 Satz 1 KSch

G entsprechendes Lösungsrecht des Arbeitnehmers vom Vertrag fehlt (BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - AP BGB § 307 Nr. 52 = EzA BGB 2002 § 311a Nr. 2). 2. Der Antrag ist aber unbegründet.

  1. a)Der Kläger hat die in Ziffer 4.1 2. Spiegelstrich TV Leiz niedergelegten tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung der Beklagten zum Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags schon deshalb nicht erfüllt, weil er dem Erfordernis der 24-monatigen Überlassungsdauer nicht gerecht wird. Als Beschäftigungszeiten im Sinne der tariflichen Regelung zählen nach der ausdrücklichen Regelung unter dem Asterisk (vulgo: Sternchen) nur Zeiten ab Inkrafttreten des TV Leiz, also ab dem 20. Mai 2012. Der Kläger war aber bis zum 14. Mai 2014 und damit weniger als 24 Monate im Sinne der Ziffer 4.1 2. Spiegelstrich TV Leiz im Betrieb der Beklagten eingesetzt. Der tatsächliche Einsatz des Klägers endete am 14. Mai 2014, die sich anschließende Urlaubszeit ist nicht als Beschäftigungszeit mitzurechnen, weil der Kläger nicht mehr in den Betrieb der Beklagten zurückkehren sollte und tatsächlich auch nicht mehr zurückgekehrt ist. Ein Leiharbeitnehmer ist in dem Zeitraum überlassen, während dessen er dem entleihenden Unternehmen zur Verfügung gestellt wird, um dort unter dessen Aufsicht und Leitung vorübergehend zu arbeiten (BAG 23. März 2011 - 5 AZR 7/10 - BAGE 137, 249 ). Entgegen der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer geäußerten Rechtsansicht sind auch keine Zweifel daran veranlasst, dass die Tarifvertragsparteien der Regelung unter dem Asterisk Tarifnormcharakter beimessen wollten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich insofern um einen Teil des Tarifvertragstextes handelt, der nur aus Vereinfachungsgründen in dieser Form aufgenommen wurde, um nicht mehrfach im Tarifvertragstext beispielsweise durch einen Klammerzusatz definieren zu müssen, was unter der Beschäftigungszeit im tariflichen Sinne zu verstehen ist, oder ob es sich insoweit um eine Protokollnotiz handelt (so die Klägeransicht). Gegen die Qualifizierung als Protokollnotiz spricht, dass die Tarifvertragsparteien unter Ziffer 2.1 TV Leiz ausdrücklich eine Protokollnotiz vereinbart haben, diese Regelungstechnik ihnen also bekannt war und es von daher nahe gelegen hätte, auch die Beschäftigungszeiten im Rahmen einer Protokollnotiz zu definieren, wenn die Vereinbarung einer solchen dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen hätte. Auch wenn die Regelung der Beschäftigungszeit eine Protokollnotiz darstellen sollte, wäre sie als eigenständiger Teil des Tarifvertrags anzusehen. Entscheidend ist, ob sie dem Formerfordernis eines Tarifvertrags nach § 1 Abs. 2 TVG entspricht (BAG 4. April 2001 - 4 AZR 237/00 - BAGE 97, 263 ). Ihre tarifliche Wirksamkeit kann sich auch daraus ergeben, dass sie in den Tariftext selbst aufgenommen wird (BAG 29. September 2010 - 10 AZR 630/09 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 221; 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - BAGE 124, 110 ). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben, da der unter dem Asterisk vermerkte Wortlaut in den Text des Tarifvertrags eingearbeitet ist und dieser von den Tarifvertragsparteien unterzeichnet wurde.
  2. b)Der Kläger kann auch nicht nach Ziffer 4.1 2. Spiegelstrich TV Leiz in Verbindung mit § 162 BGB analog verlangen, so gestellt zu werden als ob er 24 Monate Beschäftigungszeit im Betrieb der Beklagten zurückgelegt hätte.
  3. aa)Wird der Eintritt einer Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung gemäß § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten. In § 162 BGB kommt ein über das Recht der Bedingung hinaus wirkender allgemeiner Rechtsgrundsatz zum Ausdruck, nach dem sich eine Partei nicht auf den Eintritt oder Nichteintritt eines Ereignisses berufen kann, wenn sie in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise das Ereignis herbeigeführt oder verhindert hat (BAG 20. September 1957 - 1 AZR 136/56 - NJW 1958, 37 , 38).
  4. bb)Diese Voraussetzung ist vorliegend selbst dann nicht gegeben, wenn zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass die Beklagte seine Ablösung bewirkt hat, um zu verhindern, dass er die 24monatige Beschäftigungszeit im Sinne der Ziffer 4.1 2. Spiegelstrich TV Leiz zurücklegen kann. Ebenso wie im Rahmen des § 1 Abs. 1 KSchG eine analoge Anwendung des § 162 BGB erst dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nur deshalb vor Ablauf des sechsmonatigen Wartefrist erklärt, um den Eintritt des Kündigungsschutzes zu verhindern und wenn dieses Vorgehen unter Berücksichtigung der im Einzelfall gegebenen Umstände gegen Treu und Glauben verstößt (BAG 18. August 1982 - 7 AZR 437/80 - BAGE 40, 42 ), genügt auch im Rahmen der Ziffer 4.1 2. Spiegelstrich TV Leiz nicht allein die Absicht des Entleihers, die Vollendung der den Übernahmeanspruch des Leiharbeitnehmers auslösenden Beschäftigungszeit zu vermeiden - insofern übt der Entleiher nur die durch den TV Leiz nicht eingeschränkte Freiheit aus, zu entscheiden, in welchem Umfang und für welche Dauer er Leiharbeitnehmer einsetzen möchte (vgl. zu § 1 Abs. 1 KSchG LAG Schleswig-Holstein 14. April 1998 - 3 Sa 541a/97 - NZA-RR 1999, 191 ). Weitere Umstände, die das Verhalten der Beklagten als treuwidrig erscheinen lassen könnten, hat der Kläger nicht dargelegt.
  5. cc)Da die Erfüllung der 24monatigen Beschäftigungszeit nach Ziffer 4.1 2. Spiegelstrich TV Leiz schon aus diesem Grund nicht zu fingieren ist, kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte Entleiherin und der Kläger Leiharbeitnehmer im tarifvertraglichen Sinne sind. C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. II. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Bezüglich der Feststellungsanträge sieht die Kammer die entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin, dass klärungsbedürftig erscheint, ob - wie von der 4. Kammer des LAG Baden-Württemberg in ihrem Urteil vom 3. Dezember 2014 angenommen - ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Scheinwerkvertragsparteien über § 242 BGB zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses des Leiharbeitnehmers mit dem Entleiher führen kann. Ob außerdem der Zulassungsgrund des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vorliegt, kann dahingestellt bleiben. Hinsichtlich des zweiten Hilfsantrags wurde die Revision ebenfalls im Hinblick auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil höchstrichterliche Rechtsprechung zur Auslegung der Ziffer 4.1 TV Leiz bisher soweit ersichtlich nicht vorliegt. Permalink: http://openjur.de/u/776574.html Kommentare

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