Tenor 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 22. Dezember 2006 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die den Beschwerdeführern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Von Rechts wegen. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und gegen ihn ein fünfjähriges Berufsverbot verhängt. Hiergegen wenden sich der Angeklagte und die Nebenklägerin mit ihren Revisionen. Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Nebenklägerin erstrebt mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts insbesondere eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes. Beide Rechtsmittel haben mit der Sachrüge den aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Zum Tatzeitpunkt betreuten ein Arzt, der Angeklagte - ein ausgebildeter Krankenpfleger - und vier weitere Pflegekräfte die Patienten auf der chirurgischen Intensivstation eines Krankenhauses. Für den schwerkranken M. der sich nach mehreren Operationen wegen einer Krebserkrankung seit über zwei Wochen in einem künstlichen Koma befand, war vorrangig die Krankenschwester T. verantwortlich. Der Angeklagte ging in das Krankenzimmer des Patienten M. und verabreichte ihm über einen Venenkatheder ohne medizinische Indikation und ohne die erforderliche ärztliche Verordnung eine Überdosis eines Herzantiarrhythmikums. Etwa eine halbe Stunde später begab er sich nochmals zu dem Schwerkranken und stellte einen Perfusor ab, über den diesem ein für seinen Kreislauf lebenswichtiges Medikament zugeführt wurde. Dabei war ihm bewusst, dass der Patient durch jede der beiden Handlungen in Lebensgefahr geraten würde. Anschließend unterdrückte er noch einen akustischen Alarm, der bei einem starken Blutdruckabfall auf dem Überwachungsmonitor ausgelöst wurde. In der Folgezeit konnte die Krankenschwester T. , die zufällig im Krankenzimmer erschienen war, durch sofort eingeleitete Gegenmaßnahmen die für das Tatopfer lebensgefährliche Situation beseitigen. Während eines Zeitraums von einigen Minuten war bei M. ein lebensbedrohliches Herzkammerflattern aufgetreten. Der Patient verstarb am nächsten Tag an den Folgen seines Grundleidens. I. Revision des Angeklagten Der Angeklagte beanstandet zu Recht, dass der Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist. 1. Zur Motivation des Angeklagten und zum subjektiven Tatbestand des Totschlags hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Angeklagte habe entweder aus Mitleid das Sterben des Patienten beschleunigen oder diesen - um seine Notfallkompetenz zu beweisen und sich dadurch Anerkennung zu verschaffen - reanimationsbedürftig machen wollen. Keinesfalls habe er bezweckt, den Zustand des Tatopfers zu stabilisieren oder zu verbessern. Jedes der festgestellten möglichen Motive lasse für sich genommen und auch kumuliert nur den Schluss auf einen Tötungswillen zu. Bei dem für ihn günstigeren zweiten Motiv habe der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Da ihm aufgrund seines medizinischen Fachwissens der kritische Gesundheitszustand des Patienten und die lebensbedrohlichen Auswirkungen seines Tuns bekannt gewesen seien, habe er auf das Ausbleiben des Todes nicht vertrauen, sondern nur vage hoffen können. Es sei für ihn erkennbar gewesen, dass es allein vom Zufall abhänge, ob der Patient reanimiert werden könne oder versterbe. 10 2. Die Darlegung des Landgerichts, der Angeklagte habe auf jeden Fall mit Tötungswillen, also mit direktem Tötungsvorsatz gehandelt, steht im Widerspruch zu den weiteren Urteilsausführungen, wonach es bei dem möglichen Motiv, sich durch eine bewiesene Notfallkompetenz Anerkennung zu verschaffen, nur einen bedingten Vorsatz angenommen hat. Unabhängig davon bestehen gegen die Begründung, mit der das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz bejaht hat, durchgreifende rechtliche Bedenken. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Abgrenzung von bedingtem Tötungsvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist das Willenselement des bedingten Vorsatzes gegeben, wenn der Täter den von ihm als möglich erkannten Eintritt des Todes billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen damit abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Bewusste Fahrlässigkeit liegt hingegen dann vor, wenn er mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten. Da beide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen, ist eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände geboten (st. Rspr.; vgl. BGHSt 36, 1 , 9 f.; BGH NStZ-RR 2000, 165 , 166). Dabei liegt die Annahme einer Billigung nahe, wenn der Täter sein Vorhaben trotzt erkannter Lebensgefährlichkeit durchführt (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 27 , 35 , 51 ). Die im Urteil verwendete Formulierung, der Angeklagte habe auf das Ausbleiben des Todes nicht vertrauen, sondern nur vage darauf hoffen können, und die Wertung, es sei für ihn erkennbar gewesen, dass es allein vom Zufall abhänge, ob der Patient reanimiert werden könne oder versterbe, vermag - für sich genommen - nur den Vorwurf der (bewussten) Fahrlässigkeit zu begründen (vgl. BGH NStZ 2003, 259 , 260; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 212 Rdn. 6). Sie schließt nicht aus, dass der Angeklagte - trotz der von ihm erkannten Lebensgefahr - auf die Beherrschung der für den Patienten lebensgefährlichen Situation tatsächlich vertraut hat. Wenn er mit der vom Landgericht als möglich unterstellten, angesichts der objektiven Umstände indes fern liegenden Motivation gehandelt haben sollte, seine Notfallkompetenz zu beweisen, konnte er dies nur durch eine Rettung des Lebens von M. tun. Hinzu kommt, dass auf der Intensivstation eines Krankenhauses schnell lebenserhaltende Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können. Diese Gesichtspunkte, die für ein Vertrauen auf die Rettung des Tatopfers sprechen könnten, hat das Landgericht bei der erforderlichen Gesamtabwägung aller relevanten Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar berücksichtigt. II. Revision der Nebenklägerin Die Nebenklägerin hat mit ihrer Rüge Erfolg, das Mordmerkmal der Heimtücke sei nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. 1. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt: Der Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit des M. nicht ausgenutzt, denn diesem habe wegen des Langzeitkomas die Fähigkeit zum Argwohn gefehlt. Der Heimtückevorsatz lasse sich auch nicht mit der Arglosigkeit der Krankenschwester T. begründen, weil der Angeklagte die Krankenschwester nicht zielgerichtet von ihren pflegerischen Aufgaben gegenüber dem Tatopfer abgelenkt oder sonst in Sicherheit gewogen habe. Als Pfleger auf der Intensivstation sei auch er selbst schutzbereiter Dritter gewesen. In einer solchen Konstellation sei das bloße Ausnutzen einer Gelegenheit zur Tötung für das Mordmerkmal Heimtücke nicht ausreichend. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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