Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. September 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem mit der Beklagten geschlossenen Bauträgervertrag. Er erwarb mit notariellem Vertrag vom 7. Mai 1998 eine aus zwei Etagen bestehende, von der Beklagten noch zu errichtende Dachgeschosswohnung. In dem von der Beklagten herausgegebenen Verkaufsprospekt bewarb die Beklagte die Wohnung als Dachgeschoss-Maisonettewohnung; in der Grundrisszeichnung der oberen Etage (Spitzboden) waren ein Doppelbett mit Nachtschränkchen und weiteres Mobiliar dargestellt. Die Wohnung wurde am 10. Mai 1999 abgenommen und durch die Beklagte für den Kläger vermietet. Im Jahre 2002 untersagte das Bauaufsichtsamt die Nutzung der oberen Etage zu Wohnzwecken und erlaubte lediglich eine Nutzung als Abstellraum. Der Kläger verlangt mit der am 28. April 2005 zugestellten Klage Schadensersatz in Höhe von 13.357,85 € zuzüglich Zinsen wegen Minderwertes der Wohnung. Das Landgericht hat die Klage wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben und die Revision zugelassen. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Gründe Die Revision ist unbegründet. I. 1. Das Berufungsgericht erachtet die Werkleistung der Beklagten als fehlerhaft, § 633 Abs. 1 BGB a.F. Zu den Zustandsmerkmalen, welche die Wohnung habe aufweisen sollen, habe gehört, dass der Raum im Spitzboden zulässigerweise als Wohnung genutzt werden könne. Dem stehe nicht entgegen, dass die bauordnungsrechtlich unbedenkliche Nutzung des Spitzbodens zu Wohnzwecken in der eigentlichen Vertragsurkunde keinen Niederschlag gefunden habe. Eine Beschaffenheitsvereinbarung könne sich nicht nur aus der Verkaufsurkunde selbst, sondern auch aus sonstigen Umständen ergeben, sofern diese bei Vertragsschluss noch fortwirkten. Für die Bestimmung des Vertragsinhalts könne sogar die nur einseitige Vorstellung einer Vertragspartei von Bedeutung sein, wenn der Erklärungsempfänger den wirklichen Willen des Erklärenden erkenne und in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließe. Die Vorstellungen des Erwerbers über die zulässige uneingeschränkte Nutzbarkeit des Spitzbodens zu Wohnzwecken seien Vertragsinhalt geworden. Aus dem Prospekt ergebe sich, dass die Beklagte eine Maisonettewohnung, also eine zweigeschossige Wohnung "im Ausbau" angeboten habe. Da im Prospekt Mobiliar eingezeichnet gewesen sei, sei der Eindruck entstanden, dass der Raum als Schlafzimmer und damit zu Wohnzwecken nutzbar sei. Auch in dem dem Kläger überlassenen Berechnungsbeispiel des Wirtschaftsprüfers sei eine Wohnfläche von 42 m angegeben. Unter Abzug des Spitzbodens weise die Wohnung lediglich eine Wohnfläche von rund 34,68 m auf. 2. Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Schadensersatzanspruch für nicht verjährt. Auszugehen sei zunächst von einer dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F., beginnend mit der am 10. Mai 1999 erfolgten Abnahme, weil die Beklagte den Mangel arglistig im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. verschwiegen habe. Gemäß Art. 229 EGBGB finde das ab das zum 1. Januar 2002 geltende neue Verjährungsrecht auch auf die an diesem Tag noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Demgemäß trete an die Stelle der dreißigjährigen Frist eine regelmäßige Frist von drei Jahren (§ 195 i.V.m. § 634a Abs. 3 Satz 1 BGB n.F.), die gemäß § 199 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dabei dürfe gemäß § 634a Abs. 3 Satz 2 BGB n.F. die fünfjährige Verjährungsfrist des § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. nicht unterschritten werden. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB sehe weiter vor, dass die kürzere Verjährungsfrist nach dem neuen Verjährungsrecht vom 1. Januar 2002 an berechnet werde. Danach wäre die dreijährige Verjährungsfrist am 31. Dezember 2004 abgelaufen. Insoweit werde überwiegend die Meinung vertreten, dass zur Bestimmung des Fristbeginns die Vorschrift des § 199 Abs. 1 BGB n.F. hinzuzuziehen sei. Dem schließe sich der Senat an. Da nicht festzustellen sei, dass der Kläger vor dem 1. Januar 2002 die danach erforderliche Kenntnis gehabt habe, könne die Verjährungsfrist nicht vor Ende 2002 nicht zu laufen begonnen haben. Dann aber sei die Verjährung rechtzeitig durch Klageerhebung unterbrochen worden. II. Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass die Beklagte einen Mangel (1.) der Wohnung arglistig (2.) verschwiegen hat. Die Beklagte erhebt ohne Erfolg die Einrede der Verjährung (3.). 1. Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, dass die Wohnung des Klägers mangelhaft ist und von der vereinbarten Beschaffenheit erheblich abweicht (§ 633 BGB a.F.). Dabei ist das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen und hat keine anerkannten Auslegungsgrundsätze verkannt.
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