dem er der Beklagten, seiner Tochter, monatlichen Unterhalt von 579,29 € zu zahlen hat. Die am
Anrechnung der Erwerbsunfähigkeitsrente der Beklagten von (damals) 352 DM (179,97 €) errechnete sich ein vom Kläger zu zahlender Betrag von 1.133 DM (579,29 €). Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Mit Schreiben vom
dem (rechtskräftigen) Urteil des Verwaltungsgerichts ist die Verwaltungsbehörde verpflichtet, der Beklagten ab 3. November 2003 Leistungen
dem Grundsicherungsgesetz unter Zugrundelegung des von ihr tatsächlich erhaltenen Unterhalts zu gewähren. Gründe Das Rechtsmittel ist teilweise begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Klage für die Zeit ab
der letzten mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren (
dem Grundsicherungsgesetz vermindert worden oder entfallen, da sie derartige Leistungen nicht erhalte. Solche Leistungen könnten ihr auch nicht fiktiv zugerechnet werden. Zwar müsse sich der Unterhaltsberechtigte von einem privilegierten Unterhaltspflichtigen (Verwandter in gerader Linie) grundsätzlich auf die Inanspruchnahme der Grundsicherung verweisen lassen, da die Grundsicherung im Gegensatz zur Sozialhilfe nicht
rangig sei. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn dem Unterhaltsberechtigten wegen Nichtinanspruchnahme der Grundsicherung ein Obliegenheitsverstoß anzulasten sei. Eine solche Obliegenheitsverletzung sei der Beklagten indessen nicht vorzuwerfen. Sie erhalte trotz Antragstellung und der gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Rechtsbehelfe keine Leistungen
dem Grundsicherungsgesetz. Der Unterhaltsanspruch könne auch nicht für die Zukunft um Grundsicherungsleistungen gekürzt werden. Denn die Gewährung solcher Leistungen sei kein zu einem bestimmten Zeitpunkt sicher zu erwartender Umstand. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beklagte Grundsicherungsleistungen erhalten werde, sei ungewiss. Der Unterhalt, den sie aufgrund des Urteils vom 23. Januar 2002 erhalte, sei höher als ihr Anspruch auf Grundsicherungsleistungen
G. Die aufgrund des Urteils erbrachten Unterhaltsleistungen seien aber als zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 3 Abs. 2 GSiG in Verbindung mit §§ 76 ff. BSHG auf den Anspruch auf Grundsicherungsleistung anzurechnen. Die bedarfsorientierte Grundsicherung würde für die Beklagte 587,75 € ausmachen. Hierauf müsse sie sich ihre Erwerbsunfähigkeitsrente sowie das Wohngeld anrechnen lassen, so dass der Anspruch sich auf 385,90 € beliefe. Der titulierte Unterhalt der Beklagten sei demgegenüber mit 579,29 € höher, weshalb ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nicht bestehe. Deshalb könne die Beklagte solche Leistungen nur erhalten, wenn sie auf ihre Rechte aus dem Urteil vom 23. Januar 2002 verzichten würde. Das könne ihr indessen nicht zugemutet werden, da der titulierte Unterhaltsanspruch über denjenigen
dem Grundsicherungsgesetz hinausgehe. Auch ein Teilverzicht in Höhe der Leistungen des Grundsicherungsgesetzes sei unzumutbar. Denn wenn der Kläger den restlichen Unterhaltsanspruch erfülle, vermindere sich gemäß § 3 Abs. 2 GSiG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 BSHG in dieser Höhe wiederum der Anspruch der Beklagten auf Grundsicherung. Ein Teilverzicht könne von der Beklagten aber auch deshalb nicht verlangt werden, da sie dadurch ihren Grundsicherungsanspruch verlieren könne und dann weder Unterhalt noch Grundsicherungsleistungen beziehen würde. Dagegen wendet sich die Revision im Hinblick auf die inzwischen ergangene rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom
dem Grundsicherungsgesetz zuerkannt worden sind. Diese Leistungen sind unter Zugrundelegung des von ihr tatsächlich bezogenen Unterhalts zu gewähren. Dieser
Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingetretene Umstand ist aus Gründen der Prozessökonomie im Revisionsverfahren zu berücksichtigen, da schützenswerte Belange der Parteien nicht entgegenstehen und sie den Ausgang des Verwaltungsrechtsstreits für und gegen sich gelten lassen müssen (vgl. Musielak/Ball ZPO 4. Aufl. § 559 Rdn. 10). b)
1 BGB ist unterhaltsberechtigt nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zählen grundsätzlich sämtliche Einkünfte, wenn sie geeignet sind, den gegenwärtigen Lebensbedarf des Einkommensbeziehers sicherzustellen. Dazu können auch dem Unterhaltsgläubiger zu gewährende Grundsicherungsleistungen gehören, wenn sie - anders als etwa Sozialhilfe- und Unterhaltsvorschussleistungen - nicht subsidiär sind.
2 Satz 1 SGB XII, der der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden, inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG entspricht, bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches unter einem Betrag von 100.000 € liegt. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgen die Grundsicherungsleistungen nicht
rangig. Sie sind mithin als Einkommen anzusehen und reduzieren den unterhaltsrechtlichen Bedarf des Leistungsempfängers, ohne dass es darauf ankommt, ob sie zu Recht oder zu Unrecht bewilligt worden sind (Klinkhammer FamRZ 2002, 997, 1001; Günther FF 2003, 10, 14; OLG Hamm FamRZ 2004, 1061 ; vgl. auch Senatsurteil vom
dem vorgenannten Bescheid beruht die Einstellung der Leistungen darauf, dass die Beklagte ab
den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wären die Leistungen der Grundsicherung geringer gewesen als der vom Kläger zu zahlende Unterhalt. Grundsicherung ist aber nur zu gewähren, soweit Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII beschaffen können (§ 41 Abs. 2 SGB XII).
SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
diesem Buch, der Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz. Der Begriff des Einkommens wird näher definiert in § 1 der Verordnung zu § 82 SGB XII. Hiernach sind bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zugrunde zu legen. Als solche Einkünfte sind auch Unterhaltsleistungen zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 GSiG, die dem § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII entspricht, kein anderes Ergebnis. Die Vorschriften stehen nur der Anrechnung von Unterhaltsansprüchen, nicht jedoch der Berücksichtigung von tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen entgegen. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Regelung, der ausdrücklich nur Unterhaltsansprüche erfasst, als auch aus Sinn und Zweck der Vorschrift. In dem Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung wird hierzu ausgeführt, der Zweck des Gesetzes bestehe darin, für alte Menschen bzw. in Fällen voller Erwerbsminderung eine eigenständige soziale Leistung vorzusehen, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt sicherstelle; durch diese Leistung solle im Regelfall die Notwendigkeit der Gewährung von Sozialhilfe vermieden werden; außerdem habe vor allem ältere Menschen die Furcht vor dem Unterhaltsrückgriff auf ihre Kinder oftmals von dem Gang zum Sozialamt abgehalten; eine dem sozialen Gedanken verpflichtete Lösung müsse hier einen gesamtgesellschaftlichen Ansatz wählen, der eine würdige und unabhängige Existenz sichere ( BT-Drucks. 14/5150 S. 48 ). Eine Privilegierung der Unterhaltsverpflichteten ist dagegen nicht bezweckt worden. Zum Einkommen des Grundsicherungsberechtigten gehören deshalb tatsächlich an ihn erbrachte Unterhaltszahlungen, selbst wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten die Einkommensgrenze des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB XII unterschreitet (Günther aaO S. 11; Klinkhammer aaO S. 999 f.; Münder NJW 2002, 3661, 3663; Schoch ZfF 2003, 1, 9; Veldtrup/Schwabe ZfF 2003, 265, 267 f.; Grube/Warendorf SGB XII § 43 Rdn. 9; Schellhorn/Schellhorn/ Hohm SGB XII § 43 Rdn. 17; Fichtner/Wenzel BSHG
dem 3. November 2003 kann das angefochtene Urteil dagegen keinen Bestand haben. Die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das festzustellen haben wird, in welchem Umfang der Beklagten Grundsicherungsleistungen gewährt worden sind. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Bundesrichterin Dr. Vezina ist urlaubsbedingtverhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Erlangen, Entscheidung vom 24.06.2003 - 1 F 408/03 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.04.2004 - 11 UF 2470/03 - Permalink: https://openjur.de/u/77819.html ( https://oj.is/77819 ) Volltext Druckansicht Zitate 17 Zitiert 13 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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