1 Vorsatz, bedingter 2 , 5 , 7 , 9 , 30 , 35 ). Bei der Annahme bedingten Vorsatzes müssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als auch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden. Insbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzelement, also zur billigenden Inkaufnahme des Erfolges, muss sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen (vgl. u. a.
1 Vorsatz bedingter 24 und 27 m.w.N.). Eine umfassende Würdigung lässt das angefochtene Urteil missen. Diese war hier aber schon deshalb geboten, weil der Tatrichter selbst feststellt, dass der Tod des N. der Angeklagten "unerwünscht" war und die Billigung der Tötung des eigenen Kindes naturgemäß die Überschreitung höchster Hemmschwellen voraussetzt (vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - 5 StR 320/06 ;
1 Vorsatz bedingter 50 ). Der Tatrichter hätte in die erforderliche Prüfung einbeziehen müssen, dass die Angeklagte nach erfolgreichem Abschluss ihrer Alkoholtherapie und Anleitung der Familienhelferin sich um die Kinder kümmerte, dass N. als Kind grundsätzlich erwünscht war und vor allem, dass die Angeklagte nach der Tat die Erforderlichkeit einer sofortigen ärztlichen Behandlung des Kindes erkannte und diese - wenn auch auf Umwegen - veranlasste (vgl. hierzu auch
1 Vorsatz bedingter 31 ). Mögen diese Indizien gegen einen bedingten Tötungsvorsatz auch nicht zwingend sein, so müssen sie jedoch in die Gesamtwürdigung eingestellt werden. Denn auch das einzige Argument der Strafkammer für das Willenselement der Angeklagten, dass sie das Kind zum Schweigen bringen wollte, ist nicht so gewichtig oder gar zwingend (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 5 StR 44/07 ). In die Erörterung ausdrücklich einzubeziehen war auch der - allerdings ambivalente - Umstand, dass die Angeklagte dem kleinen N. im April 2006 schon einmal ein Schütteltrauma zugefügt hat, um ihn zum Schweigen zu bringen. Hieraus ergibt sich zum einen zwar, dass die Angeklagte doch grundsätzlich gewalttätig gegenüber diesem Kind war, zum anderen aber auch, dass N. dieses Schütteln gerade überlebt hat. Das Urteil beruht auf der rechtsfehlerhaft unterlassenen Gesamtwürdigung. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass der Tatrichter ohne diesen Rechtsfehler zu einem der Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre. Die Sache war zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Schwurgerichtskammer zurückzuverweisen, da der Senat auch nicht ausschließen kann, dass ein neuer Tatrichter rechtsfehlerfrei wieder zu einer Verurteilung wegen Totschlags gelangt, zumal dem äußeren Tatgeschehen ein hoher Indizwert zukommt (vgl. Senatsbeschluss NStZ-RR 2001, 369 ). Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind vom Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende, nicht im Widerspruch dazu stehende Feststellungen können getroffen werden. Rissingvan Saan Otten Rothfuß Roggenbuck Appl Permalink: https://openjur.de/u/77890.html ( https://oj.is/77890 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 11 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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