Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2004 insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflich
§ 4Urh
G Rdn. 33 ff.; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG,
- Aufl., § 4 Rdn. 12, 19; Wandtke/Bullinger/Marquardt, Urheberrecht,
- Aufl., § 4 UrhG Rdn. 11; Möhring/Nicolini/Ahlberg, UrhG,
- Aufl., § 4 Rdn. 21 f.; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht,
- Aufl., Rdn. 259; Haberstumpf, GRUR 2003, 14, 20; vgl. auch - zu § 6 öUrhG - österr. OGH MR 2000, 373, 374 - Schüssels Dornenkrone). Dies ist hier der Fall. Die Konzeption für die Auswahl der in die Gedichttitelliste aufgenommenen Gedichte ist hinreichend individuell und in der entstandenen Datenbank umgesetzt worden. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, dass das Berufungsgericht bei der Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Datenbank zu Unrecht auch berücksichtigt hat, dass die zur statistischen Auswertung herangezogenen Gedichte zunächst hinsichtlich der Titel, der Anfangszeilen und der Bezeichnung des Urhebers vereinheitlicht werden mussten, um eine statistische Bearbeitung zu ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich, dass in dieser verhältnismäßig einfachen Bearbeitung ein schöpferischer Beitrag liegt. b) Urheber des Datenbankwerkes ist der Kläger, auch wenn er nach den getroffenen Feststellungen die Gedichttitelliste, die nach seiner Konzeption ausgearbeitet wurde, nicht selbst erstellt hat. Die Umsetzung seiner Konzeption durch Hilfskräfte, die das Material gesammelt und für die statistische Auswertung vereinheitlicht haben, war nicht schöpferischer Art und begründete keine Miturheberschaft (vgl. dazu Schricker/
§ 7Urh
G Rdn. 8; Wandtke/Bullinger/Thum aaO § 7 UrhG Rdn. 12; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 7 UrhG Rdn. 9; Loewenheim/Hoeren, Handbuch des Urheberrechts, § 11 Rdn. 7). Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz als Datenbankwerk; der Urheber muss die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben (vgl. dazu auch Leistner, Der Schutz von Datenbanken im deutschen und europäischen Recht, 2000, S. 78; Barta/Markiewicz, Festgabe Beier, 1996, S. 343, 346 f.; Kilches, RdW 1997, 710, 712).
- c)Die Beklagte hat durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM die Rechte des Klägers an der Gedichttitelliste "Die 1100 wichtigsten Gedichte der deutschen Literatur zwischen 1730 und 1900" verletzt.
- aa)Eine Verletzung des Urheberrechts an einem Sammelwerk kann nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 UrhG ausweisen. Nur wenn die Kombination der übernommenen Elemente besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und darin das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt (vgl. Erwgrd 15 Satz 2 der Datenbankrichtlinie), kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an dem Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG angenommen werden (vgl. - zu § 4 UrhG a.F. - BGHZ 116, 136 , 142 f. - Leitsätze). Eine Urheberrechtsverletzung kommt, wenn keine vollständige Übernahme vorliegt, nur in Betracht, wenn auch der entlehnte Teil den Schutzvoraussetzungen für ein Sammelwerk genügt (vgl. BGHZ 141, 329 , 333 - Tele-Info-CD, m.w.N.). Das ist hier der Fall.
- bb)Nach den getroffenen Feststellungen stammen von den 1000 Gedichten auf der CD-ROM der Beklagten 876 aus der Zeit zwischen 1720 und 1900. Von diesen stimmen 856 (knapp 98%) mit Gedichten überein, die durch die Gedichttitelliste des Klägers bezeichnet werden. Die CD-ROM-Auswahl von Gedichten für den Zeitraum von 1720 bis 1900 beruht damit fast vollständig auf der mit der Gedichttitelliste des Klägers getroffenen Gedichtauswahl. Unerheblich ist demgegenüber, dass die Beklagte die Texte der Gedichte auf ihrer CD-ROM ihren eigenen Beständen entnommen hat. Die Revision verweist allerdings zutreffend darauf, dass die Gedichtauswahl der Beklagten auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nur mit etwa 75% der Titel dem Teil der Gedichttitelliste des Klägers entspricht, der auf die Klassikerzeit (1720 bis 1900) entfällt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte mit ihrer Auswahl von Gedichten einen sehr großen Teil der vom Kläger für diesen Zeitraum bestimmten Titelauswahl fast unverändert übernommen hat. Auch dieser übernommene Teil ist so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des Klägers, dass er noch einen gemäß § 4 UrhG selbständig schutzfähigen Teil seines Datenbankwerkes darstellt. 2. Wegen der Verletzung des Urheberrechts an seinem Datenbankwerk steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihm selbst durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM der Beklagten entstanden ist (§ 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 16 , 17 UrhG). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm als Gesamtgläubiger auch Ersatz leistet für den Schaden, den die Klägerin als Datenbankherstellerin durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM erlitten hat. Den Klageparteien stehen - jeweils allein - unterschiedliche Rechte zu. Der Kläger ist als Urheber Inhaber des Rechts an der Gedichttitelliste als einem Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG), die Klägerin Inhaberin des Leistungsschutzrechts an der Gedichttitelliste als einer Datenbank im Sinne des § 87a UrhG. Beide Rechte bestehen unabhängig voneinander mit verschiedenem Schutzgegenstand (vgl. Schricker/
§ 4Urh
G Rdn. 28; Schricker/Vogel aaO Vor §§ 87a ff. UrhG Rdn. 7; Wandtke/Bullinger/Thum aaO Vor § 87a ff. UrhG Rdn. 17, 25; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 4 UrhG Rdn. 3). Während sich das Urheberrecht des Klägers auf das Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG) als Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung durch Auswahl und Anordnung der Gedichttitel bezieht, hat das unternehmensbezogene Datenbankherstellerrecht der Klägerin die Datenbank im Sinne des § 87a UrhG als Ergebnis ihrer Investitionsleistung zum Gegenstand. Falls die Beklagte durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM in die Rechte der Klägerin als Datenbankherstellerin (§ 87b UrhG) eingegriffen haben sollte, würde dies lediglich Ansprüche der Klägerin begründen. Umgekehrt kann auch die Klägerin von der Beklagten nicht Ersatz des Schadens verlangen, der dem Kläger als Urheber des Datenbankwerkes entstanden ist. 3. Der Kläger hat (nur) insoweit Anspruch auf Auskunft, als dies erforderlich ist, um die Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung seiner Rechte am Datenbankwerk vorbereiten zu können (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77 , GRUR 1980, 227 , 232 - Monumenta Germaniae Historica). Der Anspruch auf Vernichtung der noch in Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke beruht auf § 98 Abs. 1 UrhG. III. Auf die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge des Klägers ist danach das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger als Gesamtgläubiger auch den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel "1000 Gedichte, die jeder haben muss" entstanden ist. Im Übrigen ist die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge des Klägers zurückzuweisen. Im Umfang der Aufhebung ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage des Klägers abzuweisen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Bornkamm v. Ungern-Sternberg Büscher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 23.01.2004 - 7 O 262/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.07.2004 - 6 U 37/04 - Permalink: http://openjur.de/u/77895.html Kommentare
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