Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. April 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte für die Zeit ab Januar 2003 zur Zahlung höheren Unterhalts als monatlich 266 DM (136 €) verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Revision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Die Parteien heirateten am 4. März 1994 und trennten sich im Dezember 1999. Aus der Ehe ist das am 16. August 1994 geborene Kind Marcel hervorgegangen, das seit August 2000 (nicht: 1999) bei der Klägerin lebt. Diese hat am 6. Januar 2001 das Kind Pascal (nicht: Michelle) geboren, das von ihrem neuen Partner S. abstammt. Bis Ende 2002 führte die Klägerin mit ihrem neuen Partner einen gemeinsamen Haushalt. Wegen der in der Beziehung aufgetretenen Schwierigkeiten bestanden um die Jahreswende 2001/2002 sowie in der Zeit von April bis Juni 2002 - abgesehen von der Nutzung der Wohnung - aber keine Gemeinsamkeiten. Seit Anfang Januar 2003 lebt die Klägerin innerhalb der Wohnung von S. getrennt. Anfang April 2003 bezog dieser eine eigene Wohnung. S. erzielte durch seine Erwerbstätigkeit ab Mai 2002 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 1.630 €. Der Beklagte ist Vater des am 27. März 2002 geborenen Kindes Michelle. Er lebt mit der Mutter und diesem Kind in einem Haushalt. Sein Erwerbseinkommen betrug im Jahr 2002 im Durchschnitt monatlich 1.838,27 € netto. Die Klägerin, die nach ihrem Vorbringen abgesehen von Erziehungsgeld über kein Einkommen verfügt, hat die Zahlung von Trennungsunterhalt in unterschiedlicher Höhe, für die Zeit ab Juli 2001 in Höhe von monatlich 932 DM (= 476,52 €) verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; für die Zeit ab Juli 2001 hat es der Klägerin Unterhalt von monatlich 266 DM (136 €) zuerkannt. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin weitergehende Unterhaltsansprüche geltend gemacht; für die Zeit ab Mai 2002 hat sie monatlichen Unterhalt von 458 € begehrt. Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil teilweise geändert und der Klägerin neben einem höheren Unterhaltsrückstand für die Vergangenheit für die Zeit ab Januar 2003 monatlich 370 € zuerkannt. Dagegen richten sich die - für die Zeit ab Januar 2003 zugelassenen - Revisionen beider Parteien. Die Klägerin verfolgt insoweit ihr Unterhaltsbegehren weiter, während der Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt. Gründe Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Auf die Revision des Beklagten ist das angefochtene Urteil in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang aufzuheben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 1. Das Oberlandesgericht hat zu dem Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit ab Januar 2003 ausgeführt: Die Klägerin habe von dem genannten Zeitpunkt an von ihrem Lebensgefährten getrennt gelebt und diesem nicht mehr den Haushalt geführt. Deshalb sei insofern kein fiktives Einkommen mehr anzusetzen. Über sonstige unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte verfüge die Klägerin nicht, so dass sich ihr Bedarf allein aus dem für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommen des Beklagten ergebe. Dieses betrage ohne den Vorteil aus dem begrenzten Realsplitting wie bereits im Jahr 2002 monatlich 3.595,34 DM netto, wovon ein bereinigtes Einkommen von 3.295,44 DM (1.684,93 €) verbleibe. Hiervon sei der Tabellenunterhalt für das Kind Marcel in Höhe von monatlich 260 € und für das Kind Michelle in Höhe von monatlich 215 € (jeweils nach Einkommensgruppe 3 der Düsseldorfer Tabelle) in Abzug zu bringen. Von dem verbleibenden Einkommen sei ein Erwerbstätigenbonus von 10 % abzusetzen, so dass sich das bedarfsbestimmende Einkommen auf 1.088,94 € belaufe. Die Hälfte dieses Betrages, also 544,47 €, stelle den eheangemessenen Bedarf der Klägerin dar. Zur Zahlung dieses Unterhalts sei der Beklagte unter Berücksichtigung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalt von 840 € indessen nicht in der Lage. Für Unterhaltszwecke stünden nur 844,93 € zur Verfügung, während die Unterhaltsansprüche insgesamt den Betrag von 1.019,47 € ausmachten. Die deshalb durchzuführende Mangelverteilung, bei der für die Klägerin ein Mindestbedarf von 730 € und für die Kinder jeweils 135 % des Regelbetrages als Einsatzbeträge anzusetzen seien, ergebe eine Deckungsquote von 65,4 %, so dass der Beklagte Trennungsunterhalt von monatlich 477,40 € schulden würde. Da die Klägerin nur 458 € verlange, erübrigten sich Ausführungen über die Auswirkungen des begrenzten Realsplittings. Ab Januar 2003 stehe der Klägerin allerdings auch ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB gegen S. zu, weil sie auch wegen der Betreuung des von diesem abstammenden Kindes Pascal nicht erwerbstätig sein könne. Auch dieser Unterhaltsanspruch orientiere sich an dem eheangemessenen Bedarf. Da letzterer aber unter dem notwendigen Eigenbedarf liege, sei der Bedarf im Rahmen des § 1615 l BGB mit mindestens 730 € zu veranschlagen (Süddeutsche Leitlinien, Stand: 1. Januar 2001, Nr. 22). Hierfür hafteten der Beklagte und S. anteilig in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB. Da die Klägerin in gleicher Weise wegen der Betreuung von Marcel und derjenigen von Pascal an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert sei und sich die Einkommensverhältnisse des Beklagten und von S. in etwa gleich darstellten, sei es angemessen, dass die beiden Väter jeweils hälftig für den Mindestbedarf von 730 € aufzukommen hätten. Da S. von seinem Einkommen von 1.630 € netto monatlich nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen (5 %) und des Kindesunterhalts für Pascal (188 €) nur 1.360,50 € verblieben, ihm im Verhältnis zur Klägerin jedoch der angemessene Selbstbehalt von 1.000 € belassen werden müsse, stünden für Unterhaltszwecke nur 360,50 € zur Verfügung. Der Anteil des Beklagten sei deshalb auf 369,50 €, gerundet 370 €, zu erhöhen. Die Klägerin habe ihren Unterhaltsanspruch nicht gemäß § 1579 Nr. 7 BGB dadurch verwirkt, dass sie mit S. bis Ende Dezember 2002 zusammengelebt habe. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der seit Ende 1999 bestehenden Wohngemeinschaft bereits um eine Lebensgemeinschaft gehandelt habe, wie der Beklagte behaupte, oder ob die Lebensgemeinschaft erst von März 2000 an bestanden habe. Unstreitig sei es zwischen der Klägerin und ihrem Lebensgefährten schon im September bis Ende 2001 und dann erneut von April bis Juni 2002 zu erheblichen Differenzen gekommen, die dazu geführt hätten, dass sie innerhalb der gemeinsamen Wohnung von ihrem Lebensgefährten getrennt gelebt habe. Beide hätten wegen ihrer Beziehungsprobleme bis März 2002 mehrere Monate lang eine "Eheberatung" besucht. Seit Anfang des Jahres 2003 sei die Beziehung beendet. S. habe sich von der Klägerin innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt und sei zum 1. April 2003 ausgezogen. Von einer verfestigten Beziehung könne deshalb auch in der Zeit vor der endgültigen Trennung nicht ausgegangen werden, zumal die dafür erforderliche Zeitspanne von ca. zwei Jahren im Hinblick auf die mehrfachen Trennungen nicht erreicht worden sei. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand. 2. Nach § 1361 Abs. 1 BGB schuldet der Beklagte der Klägerin den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt. Den danach maßgebenden Bedarf hat das Berufungsgericht ausgehend von dem u.a. um den Kindesunterhalt bereinigten Einkommen des Beklagten bemessen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Klägerin nach den getroffenen Feststellungen nicht über unterhaltsrelevante Einkünfte verfügt. Allerdings hat das Berufungsgericht auf Seiten des Beklagten einen Vorteil aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings unberücksichtigt gelassen. Die dafür gegebene Begründung, der sich nach der Mangelverteilung ergebende Bedarf der Klägerin von 477,40 € übersteige den von ihr beantragten Unterhalt, rechtfertigt diese Vorgehensweise nicht. Da - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - der Beklagte und S. für den Unterhaltsbedarf der Klägerin grundsätzlich entsprechend ihren Einkommensverhältnissen anteilig aufzukommen haben, wirkt sich eine erzielbare Einkommensverbesserung auf die Aufteilung zwischen den beiden Unterhaltsschuldnern aus und kann schon deshalb nicht außer Betracht bleiben. Eine Obliegenheit zur Geltendmachung des begrenzten Realsplittings trifft den Unterhaltsschuldner, weil er gehalten ist, alle Einkommensmöglichkeiten in zumutbarer Weise auszuschöpfen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhöhen (Senatsurteil vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670 , 673; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 890; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 562 b). Da der Beklagte im Umfang der Entscheidung des Amtsgerichts rechtskräftig zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt worden ist, hätte er - wie die Revision der Klägerin zu Recht geltend macht - seine steuerliche Belastung vermindern können, wenn er insoweit von dem begrenzten Realsplitting Gebrauch gemacht hätte (vgl. Senatsurteile vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953 , vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793 , 797 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 , 885). Der entsprechende Vorteil ist seinem Einkommen deshalb fiktiv zuzurechnen. Wie das Berufungsgericht in der seinem Urteil als Anlage beigefügten Berechnung ausgewiesen hat, beläuft sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten unter Berücksichtigung der Vorteile aus dem begrenzten Realsplitting auf monatlich 1.777,21 €; der Bedarf der Klägerin beträgt dann 572,95 €. Von welchem im Rahmen des Realsplittings zu berücksichtigenden Unterhaltsbetrag das Berufungsgericht dabei ausgegangen ist, lässt sich nicht erkennen. Da gegen die Berechnung indessen keine Einwendungen erhoben worden sind, sind die vorgenannten Beträge für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen. 3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Bedarf der Klägerin nicht im Wege einer Mangelverteilung herabzusetzen. Zwar betrüge die Summe der Unterhaltsansprüche der beiden Kinder und der Klägerin (falls der Beklagte letzterer alleine unterhaltspflichtig wäre) - unter Berücksichtigung seines durch das begrenzte Realsplitting erhöhten Einkommens - 1.076,95 €, während ihm nur eine Verteilungsmasse von 937,21 € zur Verfügung steht. Da der Beklagte für den Unterhalt der Klägerin aber nur anteilig neben S. aufzukommen braucht, erübrigt sich angesichts einer Differenz von nur rund 100 € zwischen Anspruchs- und Verteilungsmasse eine Mangelverteilung. Denn es liegt auf der Hand, dass der Erzeuger des Kindes Pascal jedenfalls in einer diesen Betrag übersteigenden Höhe zum Unterhalt der Klägerin beizutragen haben, der Beklagte also insofern entlastet wird. 4. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin in der allein noch maßgeblichen Zeit ab 1. Januar 2003 nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB auch einen Unterhaltsanspruch gegen S. hat, da wegen der Pflege und Erziehung des von diesem abstammenden Kindes Pascal von ihr eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Mehrere unterhaltspflichtige Väter haften nach der Rechtsprechung des Senats in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig für den betreuungsbedingten Unterhaltsbedarf der Mutter (Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541 , 543 f. und vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357 , 358). Das Maß des nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Denn nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch der nicht verheirateten Mutter die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten und somit auch § 1610 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Anders als beim Trennungs- oder dem nachehelichen Unterhalt, bei dem der Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt wird, sind daher die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vaters für die Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Mutter bisher gelebt hat. Deshalb ergeben sich unterschiedliche Ergebnisse je nach dem, ob sie über eigenes Einkommen verfügte oder ob sie Unterhalt bezogen oder staatliche Hilfe, etwa in Form von Sozialhilfeleistungen, in Anspruch genommen hat.
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