23; Pöttinger in Lammich/Pöttinger, Gütertransportrecht, EL 46, § 421 HGB Rdn. 48; das Verhalten als rechtsgeschäftsähnliche Handlung qualifizierend, aber im Ergebnis nicht abweichend: Canaris, Handelsrecht,
O § 421 HGB Rdn. 1; Andresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO § 421 HGB Rdn. 17). Bei Art. 13 Abs. 2 CMR besteht Einigkeit darüber, dass die Zahlungspflicht des Empfängers nicht durch die bloße Annahme des Frachtguts entsteht (vgl.
R 1993, 41; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 13 CMR Rdn. 25; Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452: CMR Art. 13 Rdn. 19; Temme/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR, Art. 13 Rdn. 31 u. 37; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 20). Der Revision ist allerdings einzuräumen, dass die Begründung des Entwurfs eines Transportrechtsreformgesetzes teilweise die Geltendmachung des Ablieferungsverlangens mit der Annahme des Gutes gleichsetzt ( BT-Drucks. 13/8445, S. 55 ), so dass der Eindruck entstehen kann, die vorgeschlagene und später Gesetz gewordene Änderung des Wortlauts (§ 436 HGB a.F.: "Durch Annahme des Gutes ... wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer ... Zahlung zu leisten"; § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB: "Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht ... zu zahlen ...") sei lediglich redaktioneller Natur. Falls darin ein entsprechender Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck kommen sollte, kann er zur Auslegung des Gesetzes nicht herangezogen werden, weil er in dessen insoweit eindeutigen Wortlaut keinen Eingang gefunden hat. Auch wenn die Verpflichtung zur Zahlung des Frachtlohns nicht rechtsgeschäftlich, sondern - als ein Fall des gesetzlichen Schuldbeitritts - gesetzlich begründet wird, erscheint es im Übrigen nicht interessengerecht, die (Mit-)Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung der Frachtkosten lediglich an ein tatsächliches Verhalten zu knüpfen, bei dem sich der Empfänger häufig der Rechtserheblichkeit seines Handelns nicht bewusst sein wird. Die gesetzliche Regelung erfasst nicht nur Fälle, in denen Absender und Empfänger vereinbart haben, dass der Empfänger die Frachtkosten zu tragen hat. Sie gilt auch dann, wenn sich der Absender zur Tragung dieser Kosten verpflichtet oder wenn er dem Empfänger die Versandkosten bereits in Rechnung gestellt hat. Dem Frachtführer, der seinen Frachtlohn noch nicht erhalten hat, steht es demgegenüber frei, die Ablieferung des Gutes im Hinblick auf die noch offenen Frachtkosten abzulehnen und den Empfänger zur Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs mit den im Gesetz vorgesehenen Folgen herauszufordern. Damit ist der Frachtführer, der mit der Ablieferung des Gutes sein gesetzliches Pfandrecht lockert und dessen Durchsetzung gefährdet (vgl. § 441 Abs. 2 und 3 HGB), hinreichend gesichert. Hat der Empfänger den Ablieferungsanspruch geltend gemacht, steht dem Frachtführer unter den weiteren Voraussetzungen des § 421 Abs. 2 HGB ein eigener Anspruch auf Zahlung des restlichen Frachtlohns zu, sodass er auf einer Zugum-Zug-Zahlung der restlichen Frachtkosten gegen Ablieferung des Frachtguts bestehen kann. III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 14.04.2004 - 11 O 14/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2004 - I-18 U 125/04 - Permalink: https://openjur.de/u/77982.html ( https://oj.is/77982 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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