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BGH, Urteil vom 11.01.2007 - I ZR 177/04

Tenor Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin b

§ 421HGB Rdn.

23; Pöttinger in Lammich/Pöttinger, Gütertransportrecht, EL 46, § 421 HGB Rdn. 48; das Verhalten als rechtsgeschäftsähnliche Handlung qualifizierend, aber im Ergebnis nicht abweichend: Canaris, Handelsrecht,

  1. Aufl., § 31 Rdn. 63; a.A. Andresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, Erg.-Lfg. 3/05, § 421 HGB Rdn. 20).
  2. Entgegen der Auffassung der Revision liegt allein in dem Umstand, dass der Empfänger das Frachtgut entgegennimmt, keine die Verpflichtung zur Zahlung des Frachtlohns auslösende Geltendmachung des Rechts auf Ablieferung des Frachtguts. Die entgegenstehende Auffassung des Schrifttums steht mit dem Wortlaut des im Zuge des Transportrechtsreformgesetzes von 1998 geänderten § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht in Einklang. Die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung des Frachtlohns setzt danach - anders als unter Geltung des § 436 HGB a.F. - nicht mehr die Annahme des Gutes und des Frachtbriefs, sondern allein die Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs durch den Empfänger voraus. Auf der einen Seite kommt die Gesetzesänderung damit dem Interesse des Frachtführers entgegen: Denn die Eintrittspflicht kann nunmehr auch ausgelöst werden, wenn kein Frachtbrief ausgestellt ist; außerdem reicht zur Auslösung der Eintrittspflicht - die Fälligkeit des Frachtlohnanspruchs vorausgesetzt - bereits die Geltendmachung des Anspruchs auf Ablieferung aus, auch wenn der Empfänger das Frachtgut noch nicht entgegengenommen hat. Auf der anderen Seite genügt nach neuem Recht die bloße Annahme des Frachtguts nicht mehr, wenn der Empfänger den Anspruch auf Ablieferung des Frachtguts nicht geltend macht. Für eine Auslegung der Norm gegen ihren eindeutigen Wortlaut ergeben sich entgegen der Auffassung der Revision (vgl. auch Bodis/ Remiorz, TranspR 2005, 438, 442) auch aus der Entstehungsgeschichte des § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB keine Anhaltspunkte. § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB orientiert sich insoweit - ungeachtet bestehender Unterschiede - an der Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 CMR. Diese Bestimmung geht zwar - wie das frühere deutsche Recht - davon aus, dass ein Frachtbrief ausgestellt worden ist. Sie knüpft die Verpflichtung des Empfängers zur Zahlung "der aus dem Frachtbrief hervorgehenden Kosten" aber daran an, dass der Empfänger "die ihm nach Absatz 1 zustehenden Rechte" - diese sind die Rechte auf Aushändigung des Frachtbriefs und Ablieferung des Frachtguts - "geltend macht" (vgl.

§ 421HGB Rdn. 1; Pöttinger in Lammich/Pöttinger aa

O § 421 HGB Rdn. 1; Andresen in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien aaO § 421 HGB Rdn. 17). Bei Art. 13 Abs. 2 CMR besteht Einigkeit darüber, dass die Zahlungspflicht des Empfängers nicht durch die bloße Annahme des Frachtguts entsteht (vgl.

Art. 13CMR Rdn. 11; ders., Transp

R 1993, 41; MünchKomm.HGB/Basedow, Art. 13 CMR Rdn. 25; Großkomm.HGB/Helm, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452: CMR Art. 13 Rdn. 19; Temme/Seltmann in Thume, Kommentar zur CMR, Art. 13 Rdn. 31 u. 37; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdn. 20). Der Revision ist allerdings einzuräumen, dass die Begründung des Entwurfs eines Transportrechtsreformgesetzes teilweise die Geltendmachung des Ablieferungsverlangens mit der Annahme des Gutes gleichsetzt ( BT-Drucks. 13/8445, S. 55 ), so dass der Eindruck entstehen kann, die vorgeschlagene und später Gesetz gewordene Änderung des Wortlauts (§ 436 HGB a.F.: "Durch Annahme des Gutes ... wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer ... Zahlung zu leisten"; § 421 Abs. 2 Satz 1 HGB: "Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete Fracht ... zu zahlen ...") sei lediglich redaktioneller Natur. Falls darin ein entsprechender Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck kommen sollte, kann er zur Auslegung des Gesetzes nicht herangezogen werden, weil er in dessen insoweit eindeutigen Wortlaut keinen Eingang gefunden hat. Auch wenn die Verpflichtung zur Zahlung des Frachtlohns nicht rechtsgeschäftlich, sondern - als ein Fall des gesetzlichen Schuldbeitritts - gesetzlich begründet wird, erscheint es im Übrigen nicht interessengerecht, die (Mit-)Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung der Frachtkosten lediglich an ein tatsächliches Verhalten zu knüpfen, bei dem sich der Empfänger häufig der Rechtserheblichkeit seines Handelns nicht bewusst sein wird. Die gesetzliche Regelung erfasst nicht nur Fälle, in denen Absender und Empfänger vereinbart haben, dass der Empfänger die Frachtkosten zu tragen hat. Sie gilt auch dann, wenn sich der Absender zur Tragung dieser Kosten verpflichtet oder wenn er dem Empfänger die Versandkosten bereits in Rechnung gestellt hat. Dem Frachtführer, der seinen Frachtlohn noch nicht erhalten hat, steht es demgegenüber frei, die Ablieferung des Gutes im Hinblick auf die noch offenen Frachtkosten abzulehnen und den Empfänger zur Geltendmachung des Ablieferungsanspruchs mit den im Gesetz vorgesehenen Folgen herauszufordern. Damit ist der Frachtführer, der mit der Ablieferung des Gutes sein gesetzliches Pfandrecht lockert und dessen Durchsetzung gefährdet (vgl. § 441 Abs. 2 und 3 HGB), hinreichend gesichert. Hat der Empfänger den Ablieferungsanspruch geltend gemacht, steht dem Frachtführer unter den weiteren Voraussetzungen des § 421 Abs. 2 HGB ein eigener Anspruch auf Zahlung des restlichen Frachtlohns zu, sodass er auf einer Zugum-Zug-Zahlung der restlichen Frachtkosten gegen Ablieferung des Frachtguts bestehen kann. III. Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 14.04.2004 - 11 O 14/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2004 - I-18 U 125/04 - Permalink: https://openjur.de/u/77982.html ( https://oj.is/77982 ) Volltext Druckansicht Zitate 4 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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