Tenor 1. Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 8. November 2006 werden, soweit sie die Angeklagten P. J. und M. P. betreffen, verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen. Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten P. J. P. vom Vorwurf des versuchten Totschlags und die Angeklagten M. und S. P. vom Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. I. 1. Dem Angeklagten P. J. P. liegt zur Last, am 26. Juni 2004 gegen 22.15 Uhr den Nebenkläger H. U. im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung mittels eines Messerstichs in den Oberbauch verletzt und dabei zumindest billigend dessen Tod in Kauf genommen zu haben. Den Angeklagten M. und S. P. wird vorgeworfen, im Verlauf dieser Auseinandersetzung versucht zu haben, den Nebenkläger mittels eines Baseballschlägers oder eines Holzlattenschlagwerkzeugs zu verletzen. Die Angeklagten P. J. und M. P. haben die Tatvorwürfe bestritten. 2. Das Landgericht, das sich von der Täterschaft der Angeklagten nicht überzeugen konnte, hat diese unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freigesprochen und dabei folgende Feststellungen getroffen: Nach vorangegangenen Streitigkeiten zwischen dem Nebenkläger H. U. sowie seinem Bruder D. U. einerseits und den nicht angeklagten C. und A. P. andererseits organisierten die Brüder U. am 26. Juni 2004 durch Anrufe bei Landsleuten eine aus mindestens sechs Personen bestehende Gruppe "um die Angelegenheit zu klären". In loser Reihenfolge begab sich die Gruppe zu Fuß zu dem Anwesen der Großfamilie P. in dem Bewusstsein, gegebenenfalls auch eine körperliche Auseinandersetzung zu führen. Zu diesem Zweck führte D. U. ein aus Dachlatten gefertigtes Schlagwerkzeug mit sich. In der Folge kam es - möglicherweise direkt vor der Haustüre der Familie P. , möglicherweise im Bereich einer von dem Anwesen der Familie P. ca. 20-30 m entfernt gelegenen Bushaltestelle - zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen der heranrückenden türkischen Gruppe und nicht im einzelnen zu ermittelnden Mitgliedern der Großfamilie P. . Im Rahmen dieser Auseinandersetzung wehrte der Nebenkläger H. U. einen Schlag mit einem Baseballschläger ab, erhielt aber in der Folge einen lebensgefährlichen Messerstich in den Oberbauch, woraufhin die Gruppe der Türken die Flucht ergriff und sich in die ganz in der Nähe befindliche Wohnung der Familie U. zurückzog. D. U. hatte zuvor im Verlaufe des Kampfgeschehens dem Angeklagten P. J. P. mit der von ihm mitgeführten Holzlatte eine blutende Kopfwunde zugefügt. Bei Eintreffen der mittlerweile alarmierten Polizei war die Auseinandersetzung beendet, eine größere Personengruppe bestehend aus Mitgliedern der Familie P. belagerte nun die Wohnung der Familie U. , wobei sich beide Parteien gegenseitig lautstark beschimpften. Der Angeklagte P. J. P. wies eine stark blutende Kopfverletzung auf, sein nicht angeklagter Bruder J. P. hatte zu diesem Zeitpunkt einen Baseballschläger in Händen. Zu einer weiteren Aufklärung des Geschehensablaufs sah sich das Landgericht außer Stande. Gegen die Freisprechung der Angeklagten P. J. und M. P. wendet sich der Nebenkläger mit seinen auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg. II. 1. Die auf eine Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. April 2007 den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht entspricht. 2. Die Freisprechung der Angeklagten hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung der Beweise näher gelegen hätte. Kann der Tatrichter vorhandene Zweifel nicht überwinden, so kann das Revisionsgericht eine solche Entscheidung nur im Hinblick auf Rechtsfehler überprüfen (ständige Rechtsprechung; etwa BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33). Einen derartigen durchgreifenden Rechtsfehler weist das angefochtene Urteil nicht auf. Das Landgericht hat eine eingehende Prüfung der die Angeklagten belastenden und entlastenden Indizien vorgenommen und diese in ihrer Gesamtheit gewürdigt. Dass es sich im Ergebnis nicht von der Zuverlässigkeit der belastenden Angaben der Brüder U. zu überzeugen und deshalb Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten nicht zu überwinden vermocht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.