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BGH, Beschluss vom 26.06.2007 - 5 StR 138/07

Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Juni 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und

§ 344Abs.

2 Satz 2 Aufklärungsrüge 7 und 8).

  1. b)Das Ablehnungsgesuch ist zu Unrecht als unzulässig verworfen worden. Die Strafkammer durfte die Verwerfung des Antrags nicht auf die völlige Ungeeignetheit der vorgetragenen Befangenheitsgründe, also auf § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO stützen. Eine Entscheidung über diesen Antrag war den abgelehnten Richtern verwehrt, dies war gemäß § 27 StPO anderen Richtern vorbehalten.
  2. aa)Die Vorschrift des § 26a StPO gestattet nur ausnahmsweise, dass ein abgelehnter Richter selbst über einen gegen ihn gestellten Befangenheitsantrag entscheidet. Voraussetzung für diese Ausnahme von dem in § 27 StPO erfassten Regelfall der Entscheidung ohne die Mitwirkung des abgelehnten Richters ist, dass keine Entscheidung in der Sache getroffen wird, vielmehr die Beteiligung des abgelehnten Richters auf eine echte Formalentscheidung oder die Verhinderung eines offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrecht beschränkt bleibt ( BVerfGK 5, 269 , 281 f.; Siolek in Löwe/Rosenberg StPO 26. Aufl. § 26a Rdn. 12). Jenseits dieser formalen Prüfung darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe im Rahmen von Entscheidungen nach § 26a Abs.1 StPO zum "Richter in eigener Sache" machen (BVerfG aaO). Ein Ablehnungsgesuch, dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung des Gesuchs völlig ungeeignet ist, kann einem Gesuch ohne Angabe von Gründen gleichgestellt werden (vgl.

§ 26aUnzulässigkeit 15 Rdn. 19; BVerf

G - Kammer - StV 2006, 673 , 674; BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06 , S. 16 f.), so dass die Entscheidung über dieses Gesuch nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO möglich ist. Bei der Annahme einer völligen Ungeeignetheit in diesem Sinne ist aber äußerste Zurückhaltung geboten, um eine Begründetheitsprüfung im Gewande einer Zulässigkeitsprüfung zu verhindern (vgl. BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 27. April 2007 - 2 BvR 1674/06 ). Eine Zurückweisung wegen offensichtlicher Unbegründetheit ermöglicht § 26a StPO nicht ( BVerfGK 5, 269 , 282 unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Bundesregierung, Anlage 2 zu BT-Drucks. 13/4541, S. 32 f.). Entsprechend dem oben aufgezeigten Regel-Ausnahme-Verhältnis scheidet daher eine völlige Ungeeignetheit in diesem Sinne aus, sobald eine nähere inhaltliche Prüfung der aus konkret bezeichneten Tatsachen abgeleiteten Ablehnungsgründe erforderlich ist. Dies war hier aber der Fall.

  1. bb)Der Angeklagte hat das Ablehnungsgesuch nicht nur pauschal mit der Tatsache der Vorentscheidung der abgelehnten Richter über seinen Antrag begründet. Er hat vielmehr behauptet, dass sich die Besorgnis der Befangenheit aus Inhalt und Umständen der beanstandeten verfahrensleitenden Anordnung ergebe. Denn diese ziele aus verfahrensfremden Zwecken, nämlich der Beendigung des Verfahrens vor dem Eintritt des Vorsitzenden der Strafkammer in den Ruhestand, auf eine Verhinderung der Verteidigung ab (vgl. hierzu BVerfG - Kammer - Beschluss vom 27. August 2007 - 2 BvR 1674/06 , dort unter D I. 3. b.). Träfe die Behauptung der Verteidigung zu, so wäre dies nicht aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines Ablehnungsantrags völlig ungeeignet, anders als etwa der Vortrag, die Befangenheit ergebe sich allein aus dem Umstand der Vorbefassung. Angesichts der überraschenden Abtrennung nahezu der Hälfte der Vorwürfe, zu denen bereits im Vorfeld weitere Beweisanträge angekündigt worden waren, und der beantragten Unterbrechungsdauer in Bezug zur Gesamtdauer der Hauptverhandlung sind diese Befangenheitsgründe hinreichend aus Tatsachen, nicht nur aus abwegigen Vermutungen abgeleitet worden. Danach war eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der beanstandeten Prozesshandlung erforderlich, welche die abgelehnten Richter, ohne zwangsläufig in eigener Sache zu entscheiden, nicht leisten konnten. Denn die Strafkammer hatte zumindest zu beurteilen, ob der Antrag des Angeklagten auf Unterbrechung tatsächlich aus sachfremden Motiven abgelehnt worden war. Das ihnen unterstellte Motiv mag den abgelehnten Richtern zwar fern liegend erschienen sein, dennoch mussten sie die Frage, ob sie aus diesem Motiv heraus gehandelt haben, beantworten und damit ihr eigenes Verhalten wertend beurteilen. Eine rein formale Prüfung war daher nicht ausreichend, um den Inhalt des konkret begründeten Ablehnungsgesuchs vollständig zu erfassen und darüber zu entscheiden. Die Erforderlichkeit einer Sachprüfung ergibt sich auch aus der Begründung des Verwerfungsbeschlusses, denn tatsächlich hat sich die Strafkammer auch inhaltlich mit den Gründen des Befangenheitsantrags und der darin beanstandeten Prozesshandlung auseinandergesetzt. So wird in dem Beschluss nach § 26a StPO die mangelnde Erforderlichkeit der beantragten Unterbrechung unter anderem mit dem Prozessgeschehen an diesem Verhandlungstag - im Übrigen angesichts der nach der Verkündung der Abtrennung nur kurzzeitigen Unterbrechung kaum nachvollziehbar - begründet und der Behauptung verfahrensfremder Ziele mit dem Hinweis auf den zeitlichen Abstand zur Pensionierung des Vorsitzenden begegnet.
  2. cc)Danach waren die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Befangenheitsantrags nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO offensichtlich nicht gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass das Ablehnungsgesuch aus einem anderen der in § 26a Abs. 1 StPO genannten Gründen als unzulässig zurückzuweisen war, liegen nicht vor.
  3. c)Die abgelehnten Richter haben in eigener Sache entschieden und dadurch den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 26a StPO derart überspannt, dass dies im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht mehr vertretbar war (vgl.

§ 26aUnzulässigkeit 14 Rdn. 18; BVerf

GK 5, 269 , 282 f.). Durch diesen Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelung der §§ 26a , 27 StPO hat das Landgericht in falscher Besetzung eine Entscheidung getroffen und dadurch das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter verletzt. Dies begründet den absoluten Revisionsgrund gemäß § 338 Nr. 3 StPO ( BGHSt 50, 216 , 218, 223; BGH StV 2007, 121 ; BGH NStZ 2006, 705 ). d) Die Frage, ob das Ablehnungsgesuch begründet war, unterliegt bei dieser Sachlage nach der maßgeblichen neuen Rechtsprechung nicht mehr der Prüfung durch das Revisionsgericht. Basdorf Gerhardt Raum Schaal Jäger Permalink: https://openjur.de/u/78132.html ( https://oj.is/78132 ) Volltext Druckansicht Zitate 10 Zitiert 4 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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