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BGH, Beschluss vom 14.06.2007 - V ZB 102/06

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 3. April 2006 aufgehoben. Der Antrag d

§ 1365Abs.

1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 39). Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit dem Gleichberechtigungsgesetz die Folgefrage, ob der Antrag auf Teilungsversteigerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes das Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB auslöst, regeln wollte.

(2)Bei dieser - bewussten oder unbewussten - planwidrigen Lücke ist es ungeachtet der Ergänzung der Vorschrift des § 180 ZVG um die Absätze 3 und 4 durch das UnterhaltsrechtsÄnderungsgesetz geblieben, wonach das Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung einer zwischen Ehegatten oder früheren E-hegatten bestehenden Gemeinschaft an einem Grundstück auf Antrag des die Auseinandersetzung nicht betreibenden Ehegatten einstweilen einzustellen ist, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Entgegen einer teilweise und auch vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung (OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490 , 1492; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155; Gottwald, FamRZ 2006, 1075, 1078; vgl. auch MünchKomm-BGB/Koch, BGB
  1. Aufl., § 1365 Rdn. 59) kann der neugeschaffenen Regelung nicht entnommen werden, dass das Interesse des die Zwangsversteigerung betreibenden Ehegatten an der Aufhebung der Gemeinschaft nur in diesem Fall hinter familienrechtlichen Gesichtspunkten zurücktreten muss. Eine solche Schlussfolgerung verkennt den Regelungsgegenstand des UnterhaltsrechtsÄnderungsgesetzes. Mit dem Gesetz wollte der Gesetzgeber in erster Linie eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Entscheidungen zur Scheidungsrechtsreform von 1976 umsetzen, nämlich im Unterhaltsrecht getrennt lebender und geschiedener Ehegatten jede Regelung zu vermeiden, die sich für die Entwicklung der Kinder nachteilig auswirken könnte (vgl. BVerfGE 57, 361 , 382 f. sowie Senat, Beschl. v.
  2. März 2007, V ZB 152/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dies hat mit der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB ebenso wenig zu tun wie das weitere Ziel des Gesetzes, "Lücken und Unklarheiten" zu beseitigen, "für die von der gerichtlichen Praxis bisher keine befriedigenden Lösungen entwickelt werden konnten" (vgl. BT-Drucks. 10/2888, S. 1 ). Bei der Frage, ob § 1365 Abs. 1 BGB auf den Teilungsversteigerungsantrag eines Ehegatten entsprechend anzuwenden ist, gab es in der gerichtlichen Praxis nämlich weder Unklarheiten noch einen sonstigen Regelungsbedarf. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hatte sich zu diesem Zeitpunkt - von einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Kammergerichts (NJW 1971, 711) abgesehen - eine fast einheitliche Meinung herausgebildet, die eine solche analoge Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB für zulässig und geboten hielt (vgl. BayObLG FamRZ 1979, 290 f.; FamRZ 1985, 1040 ; OLG Celle FamRZ 1961, 30; OLG Karlsruhe FamRZ 1964, 573 u. 1970, 194; OLG Koblenz NJW 1967, 1139 f. u. Rpfleger 1979, 202; OLG Köln NJW 1968, 2250 f. u. 1971, 2312; OLG Hamburg NJW 1970, 952 f.; OLG Schleswig SchlHA 1972, 184 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330 f.; OLG Zweibrücken OLGZ 1976, 455 ff.; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20 f.; OLG Celle Rpfleger 1981, 69 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543 ; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156 f.). Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, diese gefestigte gerichtliche Praxis zu ändern, wäre zudem eine diesbezügliche Erläuterung in der Begründung zum Gesetzentwurf zu erwarten gewesen. Mit der Ergänzung von § 180 ZVG um die Absätze 3 und 4 beabsichtigte der Gesetzgeber, anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, auch keine abschließende Neuregelung des Komplexes "Zwangsversteigerung eines Familiengrundstücks". Andernfalls wäre unverständlich, dass die Änderung des Zwangsversteigerungsgesetzes im allgemeinen Teil der Begründung des Regierungsentwurfs zum UnterhaltsrechtsÄnderungsgesetz keine Erwähnung findet ( BT-Drucks. 10/2888 S. 1 ff. u. 11). Die Änderung von § 180 ZVG wird auch in der Einzelbegründung nicht als grundlegende Regelung für den bei der Teilungsversteigerung von Familiengrundstücken bestehenden Interessenkonflikt dargestellt, sondern lediglich als Erweiterung der Möglichkeit, eine solche Teilungsversteigerung im Interesse eines gemeinschaftlichen Kindes einstweilen einzustellen. Ausweislich der Begründung sollte hierdurch das Anliegen des Gesetzes "abgerundet" werden, (ehemalige) Ehepartner bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche anzuhalten, in besonderer Weise auf die Interessen gemeinschaftlicher Kinder Rücksicht zu nehmen (vgl. BT-Drucks. 10/2888 S. 35 f.). bb) Der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 1365 Abs. 1 BGB so weit mit der Veräußerung eines Grundstücksanteils vergleichbar, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift geboten ist (ebenso die ganz hM, vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1013 , 1014; 1985, 1040 , 1041; 1979, 290, 291; OLG Celle FamRZ 1961, 30; OLG Karlsruhe FamRZ 1964, 573 u. 1970, 194; OLG Koblenz NJW 1967, 1139 f. u. Rpfleger 1979, 202; OLG Köln NJW 1968, 2250 u. 1971, 2312; NJW-RR 1989, 325 u. 2005, 4; OLG Schleswig SchlHA 1972, 184 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330 u. FamRZ 1999, 524 , 525; OLG Zweibrücken OLGZ 1976, 455; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20; OLG Celle, Rpfleger 1981, 69; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543 u. FamRZ 1995, 309 ; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156 ; Staudinger/Thiele, BGB [2000], § 1365 Rdn. 46; Soergel/Lange, BGB
  3. Aufl., § 1365 Rdn. 42; Erman/Heckelmann, BGB
  4. Aufl., § 1365 Rdn. 14; Palandt/Brudermüller, BGB,
  5. Aufl., § 1365 Rdn. 8; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, § 1365 Rdn. 19 "Teilungsversteigerung"; Stöber, ZVG,
  6. Aufl., § 180 Rdn. 3.13; Böttcher, ZVG,
  7. Aufl., § 180 Rdn. 49; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung,
  8. Aufl., § 180 Rdn. 20; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht,
  9. Aufl., S. 349; Hamme, Die Teilungsversteigerung,
  10. Aufl., Rdn. 22; Janke,

§ 1365Abs.

1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 190 ff.; Böttcher, Rpfleger 1986, 271 ; Meyer-Stolte, Rpfleger 1984, 157; Mock, FPR 1997, 141, 142; Weinreich, FuR 2006, 403; Wever, FamRZ 2003, 565, 567; a.A: KG NJW 1971, 711; MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl., § 1365 Rdn. 59; Gottwald, FamRZ 2006, 1075, 1079).

(1)§ 1365 Abs. 1 BGB soll die wirtschaftliche Grundlage der Familie vor einseitigen Maßnahmen eines Ehegatten schützen und zugleich den Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten sichern (Senat, BGHZ 35, 135 , 136 f.; 40, 218 , 219; 43, 174 ; BGH, Urt. v. 23. Juni 1983, IX ZR 47/82 , NJW 1984, 609 , 610). Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn die von einem Ehegatten betriebene Teilungsversteigerung eines Grundstücks nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten bedürfte. Der Teilungsversteigerungsantrag verursacht eine Rechtsänderung, die der Veräußerung des Miteigentumsanteils im Ergebnis gleichkommt und die wirtschaftliche Grundlage der Ehe und Familie sowie den Zugewinnausgleich des anderen Ehegatten daher in ähnlicher Weise gefährdet. Er stellt nämlich die einzige erforderliche Rechtshandlung dar, um ein Teilungsversteigerungsverfahren zu betreiben. Dieses führt ohne weiteres Zutun des Antragstellers zum Zuschlag an den Meistbietenden und damit, soweit der antragstellende Ehegatte das Grundstück nicht ausnahmsweise selbst ersteht, zu dem Verlust des Miteigentumsanteils (§§ 90 Abs. 1, 180 Abs. 1 ZVG).
(2)Gegen eine entsprechende Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB lässt sich nicht anführen, dass der Schutz der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie durch die - sich auch auf die vermögensmäßigen Belange der Eheleute beziehende - Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) hinreichend geschützt sei, und dass der Gefährdung des Zugewinnausgleichs durch die Erwirkung eines Arrests zur Sicherung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB entgegengetreten werden könne (so aber KG NJW 1971, 711; vgl. dazu näher Janke,

§ 1365Abs.

1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 59 ff.). Die aufgezeigten Möglichkeiten wären bei drohenden Verfügungen über einen Vermögensgegenstand, der das gesamte Vermögen eines Ehegatten ausmacht, in gleicher Weise gegeben. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl einen weiteren und unmittelbarer wirkenden Schutz in Form des Zustimmungserfordernisses nach § 1365 Abs. 1 BGB geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass die genannten Ansprüche nicht ausreichen, um den angestrebten Schutz zu gewährleisten, kann eine entsprechende Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB nicht unter Hinweis auf diese anderen Rechtsschutzmöglichkeiten abgelehnt werden.

(3)Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts spricht auch das Recht des Bruchteilseigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können (§ 749 Abs. 1 BGB), nicht gegen die Zustimmungsbedürftigkeit eines Teilungsversteigerungsantrags. Zwar genießt das Interesse des Teilhabers an einer sofortigen Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich Vorrang vor den Interessen der übrigen Teilhaber an der Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands. Das schließt die Möglichkeit der Beschränkung dieses Rechts durch speziellere Regelungen aber nicht aus (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 749 Rdn. 4). Ebenso wie das Recht eines Ehegatten, einen Miteigentumsanteil zu veräußern (§ 747 Satz 1 BGB), unmittelbar durch § 1365 Abs. 1 BGB beschränkt wird, rechtfertigt der Schutz der wirtschaftlichen Grundlage von Ehe und Familie und des Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten eine Beschränkung des Rechts aus § 749 Abs. 1 BGB. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Aufhebungsinteresse des die Teilungsversteigerung beantragenden Ehegatten nicht in jedem Fall zurückstehen muss. Entspricht die Aufhebung der Gemeinschaft einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht entsprechend § 1365 Abs. 2 BGB die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
(4)Schließlich fehlt es, anders als die Beschwerdeerwiderung meint, nicht deshalb an der Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten und des hier zu beurteilenden Sachverhalts, weil ein etwaiger dritter Miteigentümer oder der Gläubiger eines Ehepartners, der dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet hat, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und damit die Teilungsversteigerung betreiben könnte (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB soll die Ehepartner untereinander vor einseitigen Verfügungen sichern, die geeignet sind, die wirtschaftliche Grundlage der Familie oder den Zugewinnausgleichsanspruch zu gefährden. Das Zustimmungserfordernis führt aber nicht zu einem umfassenden Schutz vor Minderungen des Familienvermögens und damit insbesondere nicht zu einer Einschränkung von Rechten, die Dritten an dem Vermögen eines Ehepartners zustehen. So kann sich ein Ehegatte der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des anderen Ehegatten nicht deshalb widersetzen, weil es sich dabei um dessen ganzes Vermögen im Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB handelt ( BGHZ 143, 356 , 361; BGH, Beschl. v.
  1. Dezember 2005, VII ZB 50/05 , NJW 2006, 849 , 850). Ebensowenig soll durch die Vorschrift in das Recht eines Dritten, als Teilhaber einer Gemeinschaft jederzeit deren Auflösung verlangen zu können, eingegriffen werden. cc) Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490 , 1492 f.; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis,
  2. Aufl., S. 1053; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155 f.) steht eine fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 BGB nicht erst der Erteilung des Zuschlags, sondern schon der Anordnung und Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens entgegen. (a) Zum einen entspricht es der Konzeption des Gesetzes, dass der Zwangsversteigerung entgegenstehende Rechtspositionen grundsätzlich zur Verfahrensaufhebung oder - einstellung führen, also ein Verfahrenshindernis bilden (vgl. § 28 Abs. 1 ZVG sowie Janke,

§ 1365Abs.

1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 98). Demgemäß bedarf nach § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG bereits der Versteigerungsantrag des Vormunds oder Betreuers der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Vor allem aber spricht der Gesichtspunkt der Verfahrenswirtschaftlichkeit gegen die Auffassung, die Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB müsse erst im Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen (ebenso: OLG Koblenz NJW 1967, 1139, 1140; OLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330, 331; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 21; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543 ; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156 , 157; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524 , 525; Soergel/Lange, BGB

  1. Aufl., § 1365 Rdn. 42; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht,
  2. Aufl., S. 349). Müsste die nach § 1365 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung erst im Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen, setzte der Antrag des aufhebungswilligen Ehegatten ein Zwangsversteigerungsverfahren in Gang, bei dem für alle Beteiligten ungewiss wäre, ob es zu einem Zuschlag kommen kann, weil stets damit zu rechnen wäre, dass der andere Ehegatte seine Zustimmung verweigert und deren Ersetzung nach § 1365 Abs. 2 BGB scheitert. Das gesamte, häufig langwierige und mit erheblichen Kosten verbundene Zwangsversteigerungsverfahren würde damit in einer Vielzahl von Fällen ohne jeden Nutzen durchgeführt werden. Eine solche unökonomische Verfahrensweise hätte der Gesetzgeber nicht gewählt, sondern - in Anlehnung an die Vorschrift des § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG - bereits den Antrag des Ehegatten dem Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB unterworfen. (b) Die Annahme, die fehlende Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB bilde nicht nur ein Zuschlags-, sondern ein Verfahrenshindernis, steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, wonach eine gemäß §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 ErbbRVO notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts im Falle der Zwangsversteigerung dieses Rechts erst bei der Entscheidung über den Zuschlag erteilt oder ersetzt sein muss ( BGHZ 33, 76 ). Der Unterschied erklärt sich aus dem anders gearteten Schutzzweck der Norm. Das Zustimmungserfordernis nach § 5 Abs. 1 ErbbRVO soll verhindern, dass dem Grundstückseigentümer ein neuer Erbbauberechtigter aufgezwungen wird, der nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Veräußerung des Erbbaurechts kann demgemäß erst verlangt werden, wenn der Erwerber feststeht. Im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts ist die Person des Erstehers naturgemäß unbekannt. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren bis zum Schluss der Versteigerung durchgeführt und der Grundstückseigentümer erst dann Gelegenheit erhalten kann und muss, sich über die Erteilung oder Versagung der Zustimmung zu dem Zuschlag an den Meistbietenden schlüssig zu werden (vgl. Senat, BGHZ 33, 76 , 91; OLG Zweibrücken, OLGZ 1976, 455, 458).
  3. Der Anordnung der Teilungsversteigerung des den Beteiligten gehörenden Grundstücks steht somit - da der Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 dessen gesamtes Vermögen darstellt und mangels abweichender Feststellungen vom Bestehen des gesetzlichen Güterstandes auszugehen ist (vgl. Senat, BGHZ 10, 266 , 267) - die Verfügungsbeschränkung des Beteiligten zu 1 aus § 1365 Abs. 1 BGB entgegen. Da die Beteiligte zu 2 dem Teilungsversteigerungsantrag nicht zugestimmt hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihre Zustimmung innerhalb angemessener Frist durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden könnte, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist anwendbar, da über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist, wenn die Beteiligten - wie Antragsteller und Antragsgegnerin hier - in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander stehen (vgl. Senat, Beschl. v.
  4. Januar 2007, V ZB 125/05 , WM 2007, 947 ; Beschl. vom
  5. März 2007, V ZB 152/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Koblenz, Entscheidung vom 29.03.2006 - 21 K 6/06 - LG Koblenz, Entscheidung vom 05.07.2006 - 2 T 354/06 u. 400/06 - Permalink: https://openjur.de/u/78145.html ( https://oj.is/78145 ) Verweise Volltext Zitate 31 Zitiert 22 Faksimile Referenzen 2 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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