Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des Landgerichts Berlin vom
- Juni 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen. Tatbestand Die Klägerin war Mieterin, die Beklagten waren Vermieter einer Wohnung in B. . Der zugrunde liegende Mietvertrag vom
- Februar 1982 lautete in § 2 wie folgt: "... 1.b) Das Mietverhältnis beginnt am
- Februar 1984 und endet am
- Januar
- Es verlängert sich jedoch jeweils um 12 Monate, wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe 2). ...
- Kündigungsfristen zu ... 1.b): Die Kündigungsfrist beträgt - 3 Monate wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger als 5 Jahre vergangen sind, - 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre vergangen sind, - 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre vergangen sind, - 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jahre vergangen sind. ..." Mit Schreiben vom
- Juni 2005 kündigte die Klägerin den Vertrag zum
- August
- Die Beklagten widersprachen der Kündigung. Sie meinten, das Mietverhältnis könne frühestens zum
- Januar 2007 gekündigt werden. Die Klägerin hat darauf beim Amtsgericht Klage auf Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses zum
- August 2005, hilfsweise zum
- Januar 2006, erhoben. Das Amtsgericht hat angenommen, das Mietverhältnis sei zum
- August 2005 beendet worden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht festgestellt, das Mietverhältnis habe am
- Januar 2006 geendet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Gründe I. Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt: Die Kündigung der Klägerin habe das Mietverhältnis erst zum
- Januar 2006 beendet, weil nach der vertraglichen Regelung in § 2 Nr. 1b nur jeweils zum
- Januar eines Jahres habe wirksam gekündigt werden können. Diese Regelung sei wirksam vereinbart worden. Zwar verstoße sie gegen § 573c Abs. 4 BGB, doch sei diese Vorschrift in diesem Zusammenhang nicht anwendbar. Die stufenweise Verlängerung der Kündigungsfrist (auch) für den Mieter in § 2 Nr. 2 des Vertrages sei hingegen nach § 573c BGB unwirksam. Denn gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB finde die genannte Norm hier Anwendung. Die Klägerin habe daher unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 573c Abs. 1 BGB das Mietverhältnis zum
- Januar 2006 wirksam gekündigt. II. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
- Vergeblich greift die Klägerin die Auffassung des Landgerichts an, die Kündigung des Vertrages habe wirksam nur zum
- Januar eines Jahres ausgesprochen werden können. Die Revision beruft sich ohne Erfolg insoweit auf § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF. Nach dieser Vorschrift waren Vereinbarungen in Wohnraummietverträgen unwirksam, nach denen Kündigungen nur für den Schluss bestimmter Kalendermonate (wie hier) zulässig sein sollten. Diese Vorschrift galt bis zum
- August
- Sie hätte deshalb für die Wirksamkeit der vorliegenden Vereinbarung von Bedeutung sein können. Wie der Senat jedoch bereits entschieden hat (Urteil vom
- April 2005 - VIII ZR 155/04 , NJW 2005, 1572 , unter II 2 a aa), ist § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF nicht auf befristete Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel - wie hier - anzuwenden. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Auffassung, die sich auf § 565a Abs. 1 BGB aF stützt, abzuweichen. § 565a Abs. 1 BGB aF setzte voraus, dass Mietverträge auf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklauseln zulässig sind. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn mietvertragliche Befristungen mit Verlängerungsklauseln von vornherein nach § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF unwirksam wären. § 565a Abs. 1 BGB ist in der bis zum
- September 2001 geltenden Fassung vorliegend anzuwenden, weil das Mietverhältnis der Parteien zu diesem Zeitpunkt bestand (Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB; vgl. Senatsurteil vom
- Juni 2007 - VIII ZR 257/06 , unter II 2).
- Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien die Kündigungsfristen in § 2 Nr. 2 ihres Vertrages wirksam auch für die Klägerin verlängert haben. Denn da die Beklagten das Berufungsurteil nicht angegriffen haben, ist nicht darüber zu entscheiden, ob das Mietverhältnis noch später als am
- Januar 2006 geendet hat. Daher ist es ohne Bedeutung, ob gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB die Vorschrift des § 573c Abs. 4 BGB deshalb eingreift, weil die Kündi- gung durch die Klägerin den Beklagten nicht vor dem
- Juni 2005 zugegangen ist. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Milger Dr. Hessel Vorinstanzen: AG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 31.01.2006 - 6 C 379/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2006 - 62 S 64/06 - Permalink: https://openjur.de/u/78289.html ( https://oj.is/78289 ) Verweise Volltext Zitate 4 Zitiert 4 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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