ehelichen Unterhalt für die Zeit ab dem
Luxemburg zurück; Ende Februar 1999 verfügte er wieder über ein Anlagevermögen im Wert von mindestens 1.290.000 DM. Die Klägerin lebte seit der Trennung der Parteien teilweise in den Souterrain-Räumlichkeiten des Hauses, teilweise in der Wohnung der Tochter. Anfang 2001 zog sie mit der gemeinsamen Tochter in deren inzwischen fertig gestellten Neubau. Schon während der letzten Ehejahre erzielte die Klägerin eigene Einkünfte aus Tätigkeiten in drei fremden Haushalten, die sich während der Trennungszeit auf monatlich 656 DM (268 DM + 268 DM + 120 DM) beliefen. Diese Tätigkeiten gab sie mit Rechtskraft der Scheidung auf.
den Feststellungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts ließ die körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin seinerzeit eine regelmäßige und vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. Während der gesamten unterhaltsrelevanten Zeit unterstützte die Klägerin ihre Tochter in der Haushaltsführung, auch
dem Umzug in deren neu errichtetes Haus. Über den Zugewinnausgleich einigten sich die Parteien abschließend mit Vergleich vom 9. April 2002.
dem die Klägerin um den Jahreswechsel 2000/2001 einen Betrag in Höhe von 256.000 DM und Anfang Januar 2002 weitere 150.000 DM erhalten hatte, zahlte ihr der Beklagte vereinbarungsgemäß Ende April 2002 weitere 290.000 DM. Der Beklagte zahlte an die Klägerin auf den Trennungsunterhalt im Januar und Februar 1999 jeweils 1.000 DM, im März 1999 2.000 DM, im April 1999 535,72 DM und in der Zeit von Mai 1999 bis April 2000 monatlich 935 DM. Zudem lässt sich die Klägerin für die Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 monatliche Beträge in Höhe von 400 DM auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen, die ihre Tochter an sie leistete, um damit die dem Beklagten in gleicher Höhe geschuldete Miete zu erfüllen. Auf den
ehelichen Unterhalt zahlte der Beklagte der Klägerin für die Zeit von Mai bis Oktober 2000 monatlich 935 DM sowie im Oktober 2000 weitere 1.126,91 DM. Weiteren Unterhalt leistete er nicht. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt sowie
ehelichen Unterhalt in zeitlich gestaffelter Höhe, zuletzt ab Oktober 2002 in Höhe von monatlich 83 € zu zahlen. In ihrer Berufungsbegründung vom
ehelichen Unterhalts, zuletzt für die Zeit ab Mai 2005 in Höhe von 870 €, verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Beklagten und die unselbständige Anschlussrevision der Klägerin, mit denen sie ihre Berufungsanträge weiter verfolgen. Gründe Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin sind begründet und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Der Anspruch ergebe sich für die Trennungszeit der Parteien aus § 1361 Abs. 1 BGB und für die
eheliche Zeit als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB. Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) stehe der 1946 geborenen Klägerin, die somit zum Zeitpunkt der Scheidung 54 Jahre alt gewesen sei, nicht zu, weil von ihr auch weiterhin eine Erwerbstätigkeit zu erwarten gewesen sei. Auch ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit (§ 1572 BGB) scheide aus, da die Klägerin
dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu keinem Zeitpunkt dauerhaft außerstande gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit
zugehen. Die Sachverständige, eine Fachärztin für Arbeitsmedizin, habe aufgrund der Untersuchung vom 9. Oktober 2002 als Diagnose lediglich ein leichtes Übergewicht, einen nicht ausreichend therapierten Bluthochdruck sowie eine ausreichend therapierte reaktive Depression diagnostiziert. Im Einklang mit der Einschätzung der Sachverständigen sei von einer körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin für vollschichtige Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen, wovon lediglich
tarbeit, Arbeit unter besonderem Zeitdruck, ständiger Publikumsverkehr, besondere Anforderungen an Aufmerksamkeit und Verantwortung, Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg sowie Überkopfarbeiten ausgenommen seien. Die depressive Erkrankung der Klägerin stehe einer weiteren Erwerbstätigkeit ab Mai 2000 ebenfalls nicht entgegen,
dem die seit 1999 durchgeführte ambulante Therapie eine psychische Stabilisierung ergeben hatte. Allerdings stehe der Klägerin ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu, zumal sie nicht auf eine vollschichtige Berufstätigkeit verwiesen werden könne. Die Klägerin sei während der mehr als 30 Jahre dauernden Ehe nur in den letzten neun Jahren stundenweise tätig gewesen. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Aufnahme einer vollschichtigen Berufstätigkeit scheide jetzt schon wegen der finanziellen Verhältnisse der Parteien aus. Im Hinblick auf den sozialen Zuschnitt der ehelichen Lebensgemeinschaft und das ihn mitbestimmende eigene Verhalten der Unterhaltsberechtigten bei bestehender Ehe sei eine Haushaltstätigkeit im Umfang von etwa acht Zeitstunden pro Woche zumutbar. Daraus könne die Klägerin Einkünfte in Höhe von monatlich rund 520 DM brutto steuer- und sozialversicherungsfrei erzielen, wovon
Abzug eines Erwerbstätigenbonus 446 DM unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen seien. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien zuletzt nicht mehr durch die selbständige Tätigkeit des Beklagten geprägt gewesen, zumal er diese Tätigkeit im Einvernehmen mit der Klägerin schon Ende 1996 aufgegeben habe. Anhaltspunkte für eine leichtfertige Aufgabe dieser Tätigkeit seien nicht ersichtlich. Stattdessen seien die ehelichen Lebensverhältnisse allerdings durch die Renteneinkünfte des Beklagten geprägt. Dabei handele es sich um die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie die rückwirkend ab Mitte 2000 hinzugetretene Zusatzversorgung. Dem eheprägenden Einkommen des Beklagten seien nur die tatsächlich erlangten Nettomieten hinzuzurechnen, zumal es dem Beklagten nicht vorzuwerfen sei, dass die Wohnungen in nicht unerheblichen Zeiträumen leer gestanden hätten. Wegen der wechselnden Vermietung sei jeweils von einem Mehrjahresdurchschnitt auszugehen. Die Zahlungen der Tochter in Höhe von monatlich 400 DM, die diese direkt an die Klägerin geleistet habe, seien hingegen nicht als eheprägend zu berücksichtigen, sondern auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin anzurechnen. Der Wohnvorteil des Beklagten in der Erdgeschosswohnung seines Mehrfamilienhauses belaufe sich für die Trennungszeit der Parteien als ersparte Miete auf 500 DM und für die
eheliche Zeit als objektiver Mietwert auf 865 DM. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien außerdem durch die Kapitaleinkünfte des Beklagten geprägt. Dabei sei für die Zeit bis einschließlich Februar 1999 von jährlichen Zinseinkünften des Beklagten auszugehen, wie sie mit 27.386 DM jährlich für das Jahr 1997
gewiesen seien. Für die Zeit ab März 1999 habe der Beklagte wieder über Kapital in Höhe von 1.290.000 DM verfügt, das bei einem Zinssatz von 5 % Einkünfte in Höhe von 5.375 DM monatlich habe erbringen können. Das Kapital und somit die entsprechenden Zinseinkünfte habe sich erst in der Folgezeit durch die Zahlungen auf den Zugewinnausgleich vermindert. Auch wenn die Kapitalerträge selbst
Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Ende 1996 nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt worden seien, müsse der Beklagte sich diese als eheprägend anrechnen lassen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse dürften sich nicht an einer übertrieben sparsamen Lebensführung orientieren. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte müsse sich deswegen eine unangemessen einschränkende Vermögensbildung nicht entgegenhalten lassen, auch wenn sie während des Zusammenlebens der Ehegatten widerspruchslos hingenommen worden sei. An einem zugunsten der Vermögensbildung gewählten Konsumverzicht müsse sich der Ehegatte
dem Scheitern der Ehe somit nicht festhalten lassen, wobei für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen sei. Hier sei von einer solch unangemessen sparsamen Lebensführung auszugehen. Denn die Beklagte habe während der Ehezeit lediglich ein Wirtschaftsgeld in Höhe von wöchentlich 240 DM sowie ein Taschengeld in Höhe von monatlich 200 DM erhalten. Demgegenüber habe der Beklagte in den Jahren 1990 bis 1994 überdurchschnittliche Einkünfte in Höhe von monatlich 11.000 DM und in der hier relevanten Zeit ab Dezember 1998 jedenfalls in Höhe von monatlich rund 6.000 DM verfügt. Weil davon monatlich mehr als 2.000 DM aus Zinseinkünften herrührten, seien die objektiv zu bestimmenden Lebensverhältnisse auch von diesen Einkünften entscheidend mitbestimmt. Ob die Klägerin während intakter Ehe von dem entsprechenden Kapital und den Zinseinkünften gewusst habe, sei nicht erheblich. Die Zinseinkünfte des Beklagten seien aber auch deswegen eheprägend, weil sie zum Ausgleich der rentenbedingten Einkommensminderung heranzuziehen seien.
dem an die Stelle des höheren Erwerbseinkommens ein erheblich niedrigeres Renteneinkommen getreten sei, sei die Grundlage für eine weitere Vermögensbildung auf bisherigem Niveau
allgemeiner Lebensanschauung ohnehin entfallen. Die Ersparnisse bzw. die daraus zu ziehenden Früchte seien vielmehr zum Ausgleich der rentenbedingten Einkommensminderung heranzuziehen und bereits aus diesem Grunde eheprägend. Weiter seien die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit geprägt worden. Dadurch habe sie zwar nicht die vom Beklagten behaupteten Einkünfte von 1.200 DM monatlich erzielt, wohl aber monatlich 656 DM. Die Klägerin habe solche Haushaltstätigkeit auch in der Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung weiter ausüben und dadurch -
Abzug des Erwerbstätigenbonus - monatlich rund 446 DM erzielen können. Die zunächst nur sporadische Haushaltstätigkeit für ihre Tochter sei mit eheprägenden Einkünften von monatlich 100 DM und - seit dem gemeinsamen Umzug in das neue Haus der Tochter - mit monatlich 200 DM zu bemessen. Der Wohnvorteil der Klägerin von der Zeit der Trennung der Parteien bis Ende 2000 im Souterrain des Mehrfamilienhauses sei lediglich mit 100 DM monatlich zu bewerten, zumal die Wohnung nur über eine Toilette mit Waschbecken verfüge und eine Kochgelegenheit nicht vorhanden sei. Das gelegentliche Aufsuchen der Ehewohnung könne den Wohnwert nicht erhöhen. Soweit die Klägerin sich in der Wohnung der Tochter aufgehalten habe, habe diese ihr das nicht gestattet, um den unterhaltspflichtigen Beklagten zu entlasten. Die von der Tochter in der Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 geleisteten Zahlungen in Höhe der dem Beklagten geschuldeten Miete (monatlich 400 DM) seien auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin anzurechnen, ohne dass dadurch ihr Unterhaltsbedarf geprägt werde.
dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Klägerin schon im Zeitpunkt der Trennung über ein eigenes Vermögen in Höhe von 84.342,05 DM verfügt habe, aus dem sie Kapitalerträge habe erzielen können. Die Klägerin sei dem substantiierten Vortrag des Beklagten, wonach sie eigenes Guthaben in dieser Höhe u.a. bei der C.-Bank und der P.-Bank unter dem Namen der Tochter angelegt habe, nicht in gleicher Weise substantiiert entgegen getreten. Die Einlassung der Klägerin, sie wisse nicht mehr, ob sie noch im Jahre 1995 bei der C.-Bank eigene Mittel angelegt habe und könne auch nicht sagen, wohin diese Gelder transferiert worden seien, überzeuge nicht. Die Aussage der Tochter, wonach nie Geld der Mutter auf ihren Namen angelegt worden sei, sei schon dadurch widerlegt, dass
Auskunft der C.-Bank im Jahre 1995 Gelder der Klägerin als Sparbriefanlage auf ein Konto der Tochter geflossen seien. Durch Anlage des vorhandenen Kapitals von 84.342,05 DM habe die Klägerin bei einem Zinssatz von jährlich 4 % monatlich 281 DM bzw. 144 € erzielen können. Hinzuzurechnen seien Kapitaleinkünfte aus den später erhaltenen Abschlagsbeträgen auf den Zugewinnausgleich. Auch diese seien in der Folgezeit mit 4,5 % bzw. 4 % anzulegen gewesen. Der von der Klägerin hilfsweise begehrte Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt stehe ihr erst für die Zeit ab dem 14. April 2005 zu,
dem sie diese Ansprüche konkret beziffert habe. Weder der Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt noch ihr Anspruch auf
ehelichen Aufstockungsunterhalt sei verwirkt. Allerdings habe die Klägerin zunächst unzutreffend behauptet, sie habe monatlich nicht mehr als 200 DM aus ihrer Putz- und Haushaltstätigkeit erzielt. Dass diese Angaben unzutreffend gewesen seien, habe die Klägerin im Senatstermin vom
weisbar sei. Auch der weitere Vortrag der Klägerin, wonach sie wegen ihrer gesundheitlichen Situation ab Mai 2000 keine Einkünfte mehr erzielt habe, sei wahrheitswidrig erfolgt. Denn
dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sie noch bis Ende 2000 Reinigungsarbeiten erledigt. Im Haushalt S. habe sie die Arbeiten Ende Mai/Anfang Juni 2000 zudem mit der Bemerkung eingestellt, ihr Mann spioniere ihr hinterher. Ein betrügerisches Verhalten sei in der Erklärung zur Arbeitsaufgabe allerdings nicht zu sehen, weil sie sich im Frühjahr 2000 einer Operation unterzogen und unter psychischen Problemen gelitten habe. Auch sei nicht ersichtlich, dass das Verschweigen der noch fortdauernden Erwerbstätigkeit Auswirkungen auf das Ergebnis der Begutachtung der Klägerin gehabt habe. Trotz des versuchten Prozessbetrugs und der weiteren Straftat gegen den Beklagten sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin allerdings
einer umfassenden Würdigung des beiderseitigen Verhaltens der Parteien nicht verwirkt. Dem vorsätzlichen schädigenden Verhalten der Klägerin stehen die Dauer der Ehe und das seinerseits verschleiernde Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsansprüchen entgegen. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision in mehreren Punkten nicht stand. II. Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich sowohl die Höhe des Anspruchs auf Trennungsunterhalt
1 BGB als auch der Anspruch auf
ehelichen Aufstockungsunterhalt
2, 1578 BGB
den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse widerspricht allerdings in mehreren Punkten der Rechtsprechung des Senats. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht mehr von dem früheren Arbeitseinkommen des Beklagten, sondern von den an dessen Stelle getretenen Renten geprägt sind. Dabei kommt es nicht auf die neuere Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen an, wonach grundsätzlich auch eine
ehelich eingetretene Einkommensminderung bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom
einem Mehrjahresdurchschnitt ermittelt hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Während die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs für die Zukunft stets auf einer Einkommensprognose beruht (Senatsurteil vom
eheliche Zeit mit dem objektiven Mietwert der Wohnung (Senatsurteil vom
ehelichen Unterhalts (§ 1578 Abs. 1 BGB) relevant sind, richten sich
den für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Einkünften der Ehegatten. Allerdings wird das verfügbare Einkommen - gerade bei gehobenen Einkünften - häufig nicht in vollem Umfang für den allgemeinen Lebensbedarf verbraucht, sondern teilweise auch der Vermögensbildung zugeführt. Solche der Vermögensbildung vorbehaltene Einkommensteile dienen dann nicht mehr der Befriedigung laufender Lebensbedürfnisse und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen (Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36 , 39 und vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149 , 151). Allerdings ist
ständiger Rechtsprechung des Senats sowohl bei der Bemessung des Trennungsunterhalts als auch bei der Bemessung des
ehelichen Unterhalts ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der
dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus als angemessen erscheint. Dabei hat, gemessen am verfügbaren Einkommen, sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben. Nur in diesem Rahmen kann das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während des Zusammenlebens berücksichtigt werden (Senatsurteile vom
der Trennung gleichwohl im Februar 1999 erhebliche Teile seines Vermögens in thesaurierenden Fonds angelegt hat, ist er nicht anders zu behandeln, als wenn die Erträge laufend ausgeschüttet und von ihm selbst wieder angelegt worden wären. Er ist deswegen fiktiv so zu behandeln, als wären seine Vermögenserträge laufend verfügbar gewesen (Senatsurteil vom
einem objektiven Maßstab nicht für die Kosten der allgemeinen Lebensführung verwendet werden (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281 , 284). In welchem Umfang solches hier der Fall ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Das Berufungsgericht hat eine solche Gesamtwürdigung bisher nicht vorgenommen, sondern hat pauschal alle erzielbaren Zinseinkünfte zugrunde gelegt. d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist bei der Berücksichtigung der Kapitaleinkünfte des Beklagten schließlich zwischen dem Trennungsunterhalt und dem
ehelichen Unterhalt zu unterscheiden: aa)
ehelichen Unterhalt schuldet der Beklagte lediglich unter Berücksichtigung der
Durchführung des Zugewinnausgleichs noch vorhandenen Vermögenseinkünfte. Umgekehrt muss sich die Klägerin für diesen Unterhaltsanspruch das im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltene Vermögen und somit die daraus erzielbaren Einkünfte entgegenhalten lassen. Weil der unterhaltspflichtige Beklagte
Satz 2 BGB grundsätzlich nur die Vermögenseinkünfte und nicht den Vermögensstamm einsetzen muss, führt dies nicht zu einer Doppelberücksichtigung ein und desselben Vermögensbetrages im Zugewinnausgleich und im Unterhaltsrecht. bb) Insoweit unterscheidet sich die Situation allerdings von derjenigen beim Trennungsunterhalt, was das Berufungsgericht verkannt hat. Die Klägerin konnte ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich nur deswegen in der vereinbarten Höhe durchsetzen, weil der Beklagte die Vermögensgewinne während der Ehezeit und auch später nicht für die eheliche Lebensführung verwendet, sondern damit sein Vermögen gemehrt hatte. Auch während der hier relevanten Trennungszeit sind die Vermögenseinkünfte also dem Vermögen zugeflossen, das für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bereits über den Zugewinn ausgeglichen worden ist. Ist ein und dieselbe Vermögensmasse allerdings bereits durch den Zugewinn ausgeglichen, steht das Verbot der Doppelberücksichtigung einem erneuten Ausgleich dieses Betrages im Wege des Unterhalts entgegen (vgl. zur arbeitsrechtlichen Abfindung Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352 , 1353). Jedenfalls für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags durfte das Berufungsgericht deswegen nur von dem sonstigen Einkommen des Beklagten abzüglich der Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung ausgehen. Kapitaleinkünfte konnten die ehelichen Lebensverhältnisse für diese Zeit hingegen nicht rückwirkend prägen (zur Unterscheidung zwischen dem Trennungsunterhalt und dem
ehelichen Unterhalt beim Wohnvorteil vgl. Senatsurteil vom
seinen Feststellungen hat die Klägerin während der Trennungszeit Haushaltstätigkeiten in drei verschiedenen Haushalten verrichtet und daraus monatlich insgesamt 656 DM erzielt. Gegen die Angemessenheit dieses Einkommens bestehen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken, zumal die Klägerin schon während der letzten Jahre des ehelichen Zusammenlebens gleiche Arbeiten verrichtet hatte (§ 1361 Abs. 2 BGB). Nichts anderes gilt im Grundsatz auch für den
ehelichen Aufstockungsunterhalt. a)
den Feststellungen des Berufungsgerichts, die insoweit von der Anschlussrevision auch nicht angegriffen werden, war die Klägerin auch in der Folgezeit körperlich in der Lage, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit
zugehen. Die festgestellten Einschränkungen hinsichtlich der Art der Tätigkeit (keine
tarbeit, kein zusätzlicher Zeitdruck, kein ständiger Publikumsverkehr, keine besonderen Anforderungen an Aufmerksamkeit und Verantwortung, kein Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg ohne Hilfsmittel und keine Überkopfarbeit) standen der Fortsetzung der zuvor ausgeübten Haushaltstätigkeit jedenfalls nicht entgegen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der schon zuvor während der Ehe und der Trennungszeit ausgeübten Haushaltstätigkeit, war diese Tätigkeit auch für die
eheliche Zeit angemessen im Sinne des § 1574 Abs. 1 und 2 BGB (Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 84/89 - FamRZ 1991, 170 , 171). Weil das Berufungsgericht keine hinreichenden Bemühungen der Klägerin um (Wieder-)Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit feststellen konnte, hat es ihr zu Recht im Rahmen des
ehelichen Aufstockungsunterhalts ein fiktives Einkommen als eheprägend zugerechnet (vgl. insoweit Senatsurteil vom
gekommen. Die bloß pauschale Behauptung einer alters- und gesundheitsbedingten Unvermittelbarkeit liefe deswegen - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - auf einen reinen Ausforschungsbeweis hinaus. Das Berufungsgericht hat es deswegen zu Recht abgelehnt, ein weiteres Gutachten zur realen Beschäftigungschance der Klägerin einzuholen. c) Unabhängig davon kann die Erwerbslosigkeit der Klägerin die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs auch aus einem weiteren Grund nicht zu ihren Gunsten beeinflussen. Denn
3 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Dabei muss es sich zwar nicht um ein vorsätzliches oder gar absichtliches Verhalten handeln, sondern es genügt auch eine leichtfertige Handlungsweise. Denn der Bereich der ehelichen Solidarität, die § 1579 BGB gegen grob unbillige Unterhaltsforderungen abgrenzt, würde auch verlassen, wenn der Unterhaltspflichtige die Folgen einer leichtfertigen Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den anderen Ehegatten unterhaltsrechtlich mittragen müsste. Das Verhalten muss aber zu der Unterhaltsbedürftigkeit in einer Beziehung stehen, die sich nicht in bloßer Ursächlichkeit erschöpft; erforderlich ist vielmehr eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit (Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364 , 367 f.). Diese Voraussetzungen sind
den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls erfüllt. Denn die Klägerin, die während der letzten Ehejahre und auch während der Trennungszeit einer Erwerbstätigkeit
gegangen war, hat diese Tätigkeit trotz fortbestehender Erwerbsfähigkeit aufgegeben. Auch der Unterhaltsbezug dieser leichtfertigen Aufgabe des Arbeitsplatzes steht außer Zweifel. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl für den Anspruch auf
ehelichen Ehegattenunterhalt lediglich ein fiktives Erwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 446 DM (6/7 von 520 DM) und nicht das zuvor erzielte Einkommen von 562 DM (6/7 von 656 DM) berücksichtigt hat, belastet dies - entgegen der Anschlussrevision - die Klägerin jedenfalls nicht.
eheliche Zeit bis Ende 2000 wegen ersparter Mietkosten den Wohnwert der von ihr genutzten Souterrainwohnung zugerechnet. Zur Höhe ist die tatrichterliche Ermittlung der ersparten Wohnkosten vom Revisionsgericht zwar nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Bemessung der ersparten Wohnkosten auf lediglich 100 DM monatlich allerdings nicht. Selbst wenn die Souterrainwohnung nur über eine Toilette mit Waschbecken und nicht über eine Kochgelegenheit verfügte, hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, dass die Klägerin zum Ausgleich gelegentlich auch die Ehewohnung aufsuchte und damit in der Trennungszeit jedenfalls höhere Mietkosten erspart hat (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879 , 880 f.). Auch ist nicht
vollziehbar, aus welchem Grund das Berufungsgericht den Wohnwert hinsichtlich des
ehelichen Unterhalts für die Zeit von Mai bis Dezember 2000 mit dem gleichen Betrag angesetzt hat, obwohl
der Rechtsprechung des Senats für den
ehelichen Unterhalt nicht mehr auf ersparte Wohnkosten, sondern auf den objektiven Mietwert abzustellen ist (Senatsurteil vom
wie vor ihr zurechenbaren - Vermögen jedenfalls Zinsgewinne erzielen konnte und diese für ihren eigenen Unterhalt einsetzen muss, steht deswegen außer Zweifel, wobei es auf die Herkunft des ertragbringenden Vermögens nicht ankommt (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 403 ff. m.w.N.). 10. Schließlich hat das Berufungsgericht der Klägerin ebenfalls zu Recht Zinseinkünfte zugerechnet, die sie aus den sukzessive gezahlten Beträgen auf den Zugewinnausgleich erzielen kann.
3 BGB muss der Unterhaltsberechtigte den Vermögensstamm nicht verwerten, soweit dies unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Das ist hier der Fall. Denn
Durchführung des Zugewinnausgleichs verfügen beide Parteien über ganz erhebliche Vermögenswerte, die hinreichende Vermögenserträge abwerfen. Wegen des insoweit unsubstantiierten Vortrags des Beklagten ist das Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsabwägung auch zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beklagten
Durchführung des Zugewinnausgleichs jedenfalls Vermögen verblieben ist, das den Vermögensstamm der Klägerin erreicht. d) Soweit der Klägerin Zinseinkünfte aus ihrem ursprünglichen Vermögen und insbesondere aus dem im Zugewinnausgleich erlangten Vermögen zugerechnet wurden, sind diese Einkünfte
ständiger Rechtsprechung des Senats auch als eheprägend bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat die Revision insbesondere wegen der Frage zugelassen, "ob angesichts des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 ( XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 ) die infolge eines vollzogenen Zugewinnausgleichs auf Seiten des Unterhaltsgläubigers erzielten oder erzielbaren Erträge im Rahmen der Unterhaltsberechnung als eheprägend anzusehen und mithin in die Differenzberechnung einzustellen" seien. Wenn das entsprechende Vermögen allerdings - wie hier - auch schon vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs vorhanden war und die Vermögenserträge (§ 100 BGB) schon seinerzeit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten, macht es keinen Unterschied, ob sie
wie vor von einem Ehegatten gezogen werden oder ob sie jetzt -
Durchführung des Zugewinnausgleichs - auf beide Ehegatten verteilt sind. In beiden Fällen prägen die dann zu berücksichtigenden Vermögenseinkünfte auch die ehelichen Lebensverhältnisse und sind deswegen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (zum Wohnvorteil vgl. Senatsurteil vom
1 Satz 1 BGB, der gemäß § 1360 a Abs. 3 BGB auch für den Trennungsunterhalt gilt, sowie
2 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit u.a. von dem Zeitpunkt an gefordert werden, in dem der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an wird der Unterhaltspflichtige vom Gesetzgeber nicht mehr als schutzwürdig angesehen, weil er das Unterhaltsbegehren kennt und ggf. Rücklagen bilden muss (zur Verzugswirkung durch ein bloßes Auskunftsverlangen beim Trennungsunterhalt, dessen Regelung der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts in § 1585 b Abs. 2 BGB-E [BT-Drucks. 16/1830 S. 21 f.] auch für den
ehelichen Unterhalt übernehmen will, vgl. Senatsurteil vom
2 BGB gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit. Zwar entstehen regelmäßig mit der Trennung der Ehegatten - solange sie noch nicht geschieden sind - noch keine zusätzlichen Krankenversicherungskosten, sofern die Krankenvorsorge durch die Mitversicherung bei dem erwerbstätigen Ehegatten sichergestellt ist. Eine solche Mitversicherung besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung
SGB V, bei Ersatzkassen und Privatkassen
Maßgabe der jeweiligen Satzung. Nur wenn der Unterhaltsberechtigte eine eigene private Krankenversicherung unterhält, umfasst sein Unterhaltsbedarf auch schon während der Trennungszeit
Auch dieser Anspruch bildet mit dem Anspruch auf Elementarunterhalt einen einheitlichen Unterhaltsanspruch. c) Mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit des Unterhaltsanspruchs reicht es für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen aus, wenn von ihm ein einheitlich bezifferter Unterhaltsanspruch geltend gemacht ist. Eines gesonderten Hinweises, es werde damit auch Krankenvorsorge- bzw. Altersvorsorgeunterhalt in bestimmter Höhe verlangt, bedarf es dabei nicht. Ob der Unterhaltsberechtigte letztlich auch Vorsorgeunterhalt beanspruchen kann, wird maßgeblich durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt, die dieser selbst beurteilen kann. Weil die Klägerin ihren bezifferten Unterhaltsanspruch später hilfsweise auch auf Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt gestützt hat, stand ihr im Rahmen dieses Antrags von Beginn an der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt zu, was das Berufungsgericht ebenfalls verkannt hat (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193 , 196). 12. Soweit das Berufungsgericht schließlich eine Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt
3, 1579 Nr. 2, 4 und 7 BGB abgelehnt hat, hält seine tatrichterliche Ermessensentscheidung den Angriffen der Revision stand.
ehelichen Unterhalts abgelehnt hat, wird aus der Entscheidung allerdings nicht hinreichend deutlich, ob es sich des Grundsatzes der
ehelichen Eigenverantwortung aus § 1569 BGB hinreichend bewusst war. Denn dadurch gewinnt auch die Bedeutung der Verwirkungsgründe für den
ehelichen Unterhalt stärkeres Gewicht, als es für den Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 3 BGB) der Fall ist. Weil der Unterhalt, auch wenn die Voraussetzungen der Ziff. 1-7 des § 1579 BGB erfüllt sind, ohnehin nicht zwingend in vollem Umfang zu versagen ist, sondern auch herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann, hätte das Berufungsgericht auch diese Möglichkeiten in seine Billigkeitsprüfung einbeziehen müssen. III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann deswegen keinen Bestand haben. Weil das angefochtene Urteil Rechtsfehler teils zu Lasten des Beklagten und teils zu Lasten der Klägerin enthält, ist es auf die Revision und die Anschlussrevision insgesamt aufzuheben. Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil ergänzende tatrichterliche Feststellungen zu den ehelichen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Das Berufungsgericht wird darüber unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu befinden haben. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Herne-Wanne, Entscheidung vom 18.12.2003 - 3 F 129/99 - OLG Hamm, Entscheidung vom 14.07.2005 - 3 UF 10/04 - Permalink: http://openjur.de/u/78338.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.