bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird. Im übrigen Umfang der Aufhebung (Auskunftserteilung) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Rechts wegen. Tatbestand Der Kläger zu 2 ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des 1990 verstorbenen Gebrauchsdesigners Wilhelm Wagenfeld, der zu den Pionieren der industriellen Produktgestaltung in Deutschland zählt. Wagenfeld war in der Bauhaus-Werkstatt tätig, die zu der um die zwanziger Jahre des letzten Jahrhunderts in Weimar und Dessau entstandenen Bauhaus-Bewegung gehörte. Während dieser Tätigkeit hat er die so genannte Wagenfeld-Leuchte entworfen, die als Designobjekt der Bauhausepoche verbreitet Wertschätzung erfahren hat. Die Klägerin zu 1 ist ausschließliche Lizenznehmerin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den
Wagenfeld entworfenen Leuchten. Auf der Grundlage des Lizenzvertrags produziert und vertreibt sie die Wagenfeld-Leuchte, deren konkrete Gestaltung sich aus den nachfolgenden Abbildungen ergibt: An dieser Stelle befindet sich eine Abbildung. An dieser Stelle befindet sich eine Abbildung. Die in Italien ansässige Beklagte bringt Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte auf den Markt. Den Vertrieb in Deutschland hat sie eingestellt. Die Beklagte hat sich den Klägern gegenüber strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, Nachbildungen der Wagenfeld-Tischleuchten in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben oder sonstwie in den Verkehr zu bringen und in der Bundesrepublik Deutschland für den Vertrieb der Tischleuchten zu werben, ohne in der Werbung deutlich darauf hinzuweisen, dass das Eigentum an den Möbeln den Kunden in Italien übertragen wird. Die Beklagte bewirbt nunmehr Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchten auf einer deutschsprachigen Internetseite sowie in deutschen Printmedien in der Weise, dass deutsche Kunden die Leuchten durch Übereignung in Italien erwerben können. Die Kunden können die Ware selbst am Sitz der Beklagten in Bologna abholen oder mit dem Transport der Möbel nach Deutschland einen Transporteur beauftragen. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte erfülle mit ihrer gezielt an deutsche Verbraucher gerichteten Werbung den Tatbestand des öffentlichen Anbietens i.S.
G. Es komme nicht darauf an, ob auch das Inverkehrbringen rechtsverletzend sei. Im Übrigen stünde die Wagenfeld-Leuchte aufgrund einer im Jahre 2001 in Kraft getretenen Änderung auch nach italienischem Recht unter urheberrechtlichem Schutz. Die Kläger haben - soweit für das Revisionsverfahren noch
Bedeutung - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, Tischlampen wie nachstehend gekennzeichnet durch die folgenden Merkmale in Deutschland anzubieten:
einem unten abgeschnittenen Kugelsegment gebildet,
einem unten abgeschnittenen Kugelsegment gebildet,
ihr vertriebenen Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte kein Anbieten i.S.
G gesehen und den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung sowie die darauf bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten deshalb verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein Anbieten sei nur dann gemäß § 17 Abs. 1 UrhG unzulässig, wenn es auf ein urheberrechtswidriges Inverkehrbringen im Inland gerichtet sei. Zwar sei das Tatbestandsmerkmal des Anbietens i.S.
G wie bei § 9 PatG eine eigenständige Benutzungsalternative. Diese könne jedoch nicht losgelöst
der eigentlichen Verletzungsform gesehen werden, auf die sie gerichtet sei. Wenn - wie im vorliegenden Fall - der Erwerbsvorgang im Ausland abgeschlossen werde, müsse der inländische Rechtsinhaber ein Anbieten dieser Veräußerung im Inland hinnehmen. Ob hinreichend deutlich auf den Eigentumsübergang im Ausland hingewiesen werde, sei für die urheberrechtliche Beurteilung irrelevant. Offen könne bleiben, ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn die streitgegenständliche Nachbildung auch im Ausland urheberrechtsverletzend wäre. Denn ein Urheberrechtsschutz bestehe für die Wagenfeld-Leuchte in Italien nicht. Zwar seien nach Art. 22 des Gesetzesdekrets Nr. 95/2001 vom 2. Februar 2001 in Italien nunmehr auch Werke der angewandten Kunst urheberrechtsschutzfähig. Die Beklagte könne jedoch die Nachbildungen aufgrund einer zehnjährigen Übergangsfrist für die Unterstellung
Designobjekten unter den Urheberrechtsschutz weiterhin vertreiben. Zwar werde auch vertreten, dass diese Übergangsfrist nur für die Modelle Geltung beanspruche, für die zuvor ein Schutzrecht bestanden habe. Mit Blick auf den notwendigen Vertrauensschutz sei jedoch die Auffassung richtig, wonach die Übergangsfrist auch solche Fälle erfasse, in denen eine Urheberrechtsschutzfähigkeit des fraglichen Gegenstands gänzlich verneint worden sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass ein Verbot der angegriffenen Maßnahmen gegen Art. 28 EG verstoßen würde. Die Werbung für ein zulässiges Inverkehrbringen in Italien müsse auch in Deutschland möglich sein. Dies sei natürliche Folge eines Schutzrechtsgefälles in Europa. Ein Verbot wäre eine Maßnahme gleicher Wirkung i.S.
30 EG gerechtfertigt wäre. Zwar könnten nationale Gesetzgeber Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit zugunsten des Schutzes des geistigen Eigentums regeln. Die Beschränkung müsse aber gerechtfertigt sein, um die Rechte zu wahren, die den spezifischen Gegenstand des Urheberrechts ausmachten. Dies sei aber hinsichtlich der Möglichkeit der Werbung für ein im Ausland zulässiges Rechtsgeschäft nicht der Fall, da ansonsten das Schutzrechtsgefälle über Art. 30 EG nivelliert würde. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und hinsichtlich des Unterlassungsantrags sowie des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zur antragsgemäßen Verurteilung. Hinsichtlich des Auskunftsantrags führen sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Die Klage ist in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang - mit Ausnahme des Auskunftsantrags - zulässig. a) Die auch in der Revisionsinstanz
Amts wegen (vgl. BGHZ 167, 91 Tz. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet, m.w.N.) zu prüfende internationale Zuständigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Das EuGVÜ ist anwendbar, weil die Klage am
GVÜ ist jeder Ort, an dem die behauptete Verletzung des geschützten Rechtsgutes eingetreten ist. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht
vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02 , GRUR 2005, 431 , 432 - HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz. 21 - Arzneimittelwerbung im Internet). Ist die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ durch den Ort des schädigenden Ereignisses begründet, erstreckt sie sich auch auf Unterlassungsansprüche, die aus der behaupteten Verletzung hergeleitet werden (vgl. EuGH, Urt. v. 1.10.2002 - C-167/00 , Slg. 2002, I-8111 = NJW 2002, 3617 Tz. 48, 49 - Henkel; BGH, Urt. v. 24.10.2005 - II ZR 329/03 , NJW 2006, 689 Tz. 7). Der Ort des schädigenden Ereignisses liegt im Streitfall in Deutschland. Die Beklagte hat u.a. in der in Deutschland erscheinenden Zeitschrift "M. " (Heft Nr. 4 vom 13.3.2003, S. 156 - Anlage K 9) in deutscher Sprache für ihre Waren - auch für Bauhaus-Modelle - mit dem Hinweis geworben, es könne ein Katalog angefordert oder bei der Beklagten, bei der man Deutsch spreche, angerufen werden. Auch der Internet-Auftritt der Beklagten war in deutscher Sprache gehalten und an deutsche Kunden gerichtet (vgl. BGH GRUR 2005, 431 , 432 - HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz. 22 - Arzneimittelwerbung im Internet).
2 Nr. 2 ZPO. aa) Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag genügt den Anforderungen an die Bestimmtheit nur, wenn er unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung Gegenstand, Zeitraum sowie Art und Umfang der Auskunft bezeichnet (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht,
Inhalt und Umfang der zu erteilenden Auskunft nicht entnommen werden. Der Anspruch auf Drittauskunft gem. § 101a UrhG bezieht sich in erster Linie auf Auskünfte über Verletzungshandlungen, die in der Herstellung oder in der Verbreitung
Vervielfältigungsstücken durch deren Inverkehrbringen bestehen. Aus dieser Bezugnahme lässt sich daher nicht mit der notwendigen Bestimmtheit entnehmen, worauf sich die zu erteilenden Auskünfte erstrecken sollen, wenn wie im Streitfall als Verletzungshandlung lediglich das Anbieten
Vervielfältigungsstücken in Betracht kommt. bb) Mangels Bestimmtheit ist die Klage insoweit unzulässig. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht möglich, da den Klägern mit Blick auf § 139 ZPO Gelegenheit gegeben werden muss, den Antrag, der nicht
vornherein unbegründet ist, zu präzisieren (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 127/02 , GRUR 2005, 692 , 694 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis). 2. Die auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Ansprüche der Kläger gem. § 15 Abs. 1, § 17 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in der Werbung der Beklagten für Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte in Deutschland eine Verletzung des Verbreitungsrechts i.S.
G. a) Die Kläger begehren mit ihren Klageanträgen, die auf das Verbot des Anbietens
Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchten durch die Beklagte in Deutschland gerichtet sind, Schutz für das Inland. Nach dem Schutzlandgrundsatz sind daher die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes anwendbar (vgl. BGHZ 126, 252 , 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug; 152, 317 , 321 f. - Sender Felsberg). Die Werbung der Beklagten für ihre Waren findet (auch) im Inland statt. b) Die Beklagte hat den bereits im Urteil des Landgerichts zugrunde gelegten Vortrag der Kläger nicht bestritten, dass die Wagenfeld-Leuchte als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG in Deutschland urheberrechtlichen Schutz genießt, es sich bei den
der Beklagten angebotenen Leuchten um Vervielfältigungsstücke dieses Werks handelt und die Kläger zur Geltendmachung der Rechte aktivlegitimiert sind. Auch in der Revisionsinstanz erhebt die Beklagte insoweit keine Rügen. c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen im Inland zum Erwerb der angebotenen Ware im Ausland aufgefordert wird, kein Anbieten i.S.
G vorliegt. aa) Das Anbieten i.S.
G ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und fällt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen (ganz h.M., vgl. Loewenheim in Schricker aaO § 17 Rdn. 7; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 17 Rdn. 11; Kroitzsch in Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz,
G dar. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein Anbieten i.S.
G auch dann vor, wenn im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird und der im Auslandsstaat stattfindende Veräußerungsvorgang dort kein Urheberrecht verletzt.
Erzeugnissen, die Gegenstand eines Schutzrechts sind, hat die patentrechtliche Rechtsprechung zu § 9 PatG gefolgert, dass dem Schutzrechtsinhaber während der Laufzeit des Schutzrechts der für Erzeugnisse gewährte Schutz hinsichtlich aller Verletzungstatbestände und damit auch hinsichtlich des Anbietens ungeschmälert zur Verfügung stehen soll. Deshalb sei es, so lange der Schutz bestehe, jedem Dritten schlechthin verboten, das geschützte Erzeugnis anzubieten. Dieses umfassende Verbot diene insbesondere dazu, den Schutzrechtsinhaber in effektiver Weise bis zum Schutzrechtsablauf dadurch zu schützen, dass jegliche das Schutzrecht verletzende Handlung ohne weitere Differenzierung während der gesamten Laufzeit des Schutzrechts
allen in § 9 PatG normierten Verboten erfasst werde, sofern sie nur einen der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände erfülle und nicht im Stadium einer Vorbereitungshandlung stehen bleibe (BGH GRUR 2007, 221 Tz. 10 - Simvastatin).
Vervielfältigungsstücken eines Werks ist, wie auch die Werbung der Beklagten zeigt, auf die Befriedigung eines im Inland bestehenden Bedarfs gerichtet. Die bereits im Angebot liegende Beeinträchtigung des Verwertungsinteresses des Rechtsinhabers besteht unabhängig davon, ob die Veräußerung des Vervielfältigungsstücks vor oder nach dem Import in das Schutzland erfolgt. cc) Das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis. § 17 Abs. 1 UrhG ist unter Berücksichtigung
Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10) auszulegen. In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, der das Verbreitungsrecht regelt, ist das Anbieten zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift sind jedoch neben ihrem Wortlaut auch der Regelungszusammenhang, in dem sie steht, sowie die mit der Regelung verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.9.2000 - C-156/98 , Slg. 2000, I-6857 = EuZW 2000, 723 Tz. 50 - Deutschland/Kommission; Urt. v. 7.12.2006 - C-306/05 , GRUR 2007, 225 = GRUR Int. 2007, 316 Tz. 34 - SGAE/Rafael). Aus dem Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2001/29/EG geht hervor, dass sie zur Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums beitragen soll. In Erwägungsgrund 9 wird betont, dass jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte
einem hohen Schutzniveau ausgehen muss, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. Nach Erwägungsgrund 11 ist eine rigorose und wirksame Regelung zum Schutz der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte eines der wichtigsten Instrumente, um die notwendigen Mittel für das kulturelle Schaffen in Europa zu garantieren und die Unabhängigkeit und Würde der Urheber und ausübenden Künstler zu wahren. Erwägungsgrund 11 weist ferner darauf hin, dass ein angemessener Schutz der Urheber und ausübenden Künstler nur gewährleistet ist, wenn sie auch eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke erhalten. Um dieses Ziel der Richtlinie zu erreichen, ist es unerlässlich, den in Artikel 4 Abs. 1 enthaltenen umfassenden Begriff der Verbreitung an die Öffentlichkeit "in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise" dahin auszulegen, dass er das Anbieten
Vervielfältigungsstücken umfasst (vgl. Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 789). Da das Verwertungsinteresse des Urhebers, wie dargelegt, bereits durch das Anbieten im Inland beeinträchtigt wird, erfordert das Ziel der Richtlinie, ein hohes Schutzniveau, insbesondere auch einen rigorosen und wirksamen Schutz, zu wahren, eine Auslegung, die das Anbieten eines Vervielfältigungsstücks im Inland auch dann als Verbreitungshandlung erfasst, wenn dessen Inverkehrbringen im (schutzfreien) Ausland erfolgen soll. dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Auslegung mit Art. 28 , 30 EG zu vereinbaren.
GH, Urt. v. 11.7.1974 - C- 8/74 , Slg. 1974, 837 = NJW 1975, 515 Tz. 5 - Dassonville; Urt. v. 11.12.2003 - C-322/01 , Slg. 2003, I-14887 = GRUR 2004, 174 Tz. 66 = WRP 2004, 205 - Deutscher Apothekerverband/DocMorris). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Art. 28 EG verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung, es sei denn, dass sich ihre Anwendung durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (EuGH GRUR 2004, 174 Tz. 67 - Deutscher Apothekerverband/DocMorris, m.w.N.).
Angeboten im Inland zum Erwerb im Ausland ist, wie gleichfalls bereits dargelegt (unter II 2 c cc), zur Erreichung eines wirksamen und hohen Schutzniveaus des Urheberrechts geboten und stellt daher weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Maßnahme zur Beschränkung des Handels i.S.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.