lvenzverwalters als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt. Gründe I. Im
lvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Rechtsbeschwerdeführer als
lvenzverwalter bestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts/Rechtspflegers vom 14. Juli 2005 wurde ein Sonderinsolvenzverwalter bestellt mit der Aufgabe zu prüfen, ob der Masse durch die bisherige Tätigkeit des
lvenzverwalters ein Schaden entstanden sei. Gegebenenfalls solle er Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter geltend machen. Der Verwalter hat gegen den Beschluss Erinnerung eingelegt und geltend gemacht, die Entscheidung über die Bestellung eines Sonderverwalters obliege dem Richter, nicht dem Rechtspfleger. Außerdem habe der bestellte Sonderverwalter nicht ausgewählt werden dürfen, weil er befangen sei. Nur "hilfsweise" hat er Bedenken gegen die Anordnung der Sonderverwaltung als solche geltend gemacht. Der Richter des Amtsgerichts hat die Erinnerung mit Beschluss vom
lvenzverwalter sein Rechtsmittel gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom
lvenzverwalter geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei gegen die Einsetzung des Sonderinsolvenzverwalters gemäß §§ 6 , 59 Abs. 2
die sofortige Beschwerde statthaft. Er habe sich auch nicht lediglich gegen die Auswahl des Sonderinsolvenzverwalters gewandt, sondern gegen die Anordnung der Sonderverwaltung überhaupt. Die Rechtsbeschwerde sei
weit gemäß §§ 7 , 59 Abs. 2
, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, weil die Frage der Anfechtbarkeit der Einsetzung eines Sonderverwalters von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung sei. b) Die Rechtsbeschwerde findet gemäß § 7
nur gegen Entscheidungen über eine sofortige Beschwerde statt. Das Landgericht hat jedoch hinsichtlich der Frage, ob eine Sonderverwaltung überhaupt rechtmäßig war, nicht entschieden. Die Ausführungen auf S. 6 f seines Beschlusses, auf die die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, befassen sich ausschließlich mit der Frage der Anfechtbarkeit einer Entscheidung über die Ablehnung der Entlassung eines Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit. Es bestand auch weder für das Landgericht noch für das Amtsgericht im Beschluss vom 16. August 2005 Veranlassung, auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Einsetzung eines Sonderinsolvenzverwalters einzugehen. Der Verwalter hatte sich in seinen Schriftsätzen in erster Linie gegen die Auswahl des bestellten Sonderverwalters gewandt und jeweils ausdrücklich nur hilfsweise für den Fall, dass seine Einwendungen gegen die Person des bestellten Sonderverwalters keinen Erfolg haben sollten, Bedenken gegen die Sonderverwaltung als solche geltend gemacht. Die Entscheidung über die
weit erhobene Erinnerung hatte sich der Abteilungsrichter im Beschluss vom 8. August 2005 vorbehalten und die Verbescheidung für den Fall angekündigt, dass das Ablehnungsgesuch, über das der Rechtspfleger zu entscheiden hatte, keinen Erfolg haben sollte. Über die Bedenken des Verwalters gegen die Sonderverwaltung als solche ist demgemäß noch nicht entschieden. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bestand auch für das Landgericht keine Veranlassung, den
lvenzverwalter
weit um Klarstellung seines Anliegens zu ersuchen. Seine Anträge waren eindeutig. Es bleibt dem Verwalter überlassen, ob er sich gegen die Person des Sonderverwalters oder die Sonderverwaltung als solche wendet. Soweit das Landgericht hat dahingestellt sein lassen, ob überhaupt ein Ablehnungsantrag gestellt worden sei, ist dies ersichtlich im Hinblick darauf erfolgt, dass es seine Entscheidungszuständigkeit insgesamt verneint hat. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht zulässig, soweit sie sich gegen die Annahme des Landgerichts wendet, gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Ablehnung des
lvenzverwalters finde eine sofortige Beschwerde nicht statt.
lvenzverwalters, den bestellten Sonderinsolvenzverwalter wegen der Besorgnis der Befangenheit abzuberufen, findet die sofortige Beschwerde nicht statt. aa) Das Landgericht ( ZIP 2005, 1747 ) hat ausgeführt, das Rechtsmittel des
lvenzverwalters sei nicht entsprechend § 4
, § 46 Abs. 2, § 406 ZPO statthaft. Der
lvenzverwalter könne einen Sonderverwalter nicht nach diesen Vorschriften wegen Befangenheit ablehnen, so dass hiernach auch keine sofortige Beschwerde gegeben sei. Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergebe sich auch nicht aus § 59 Abs. 2
, weil diese Vorschrift allein das Beschwerderecht des Verwalters gegen eine Entscheidung über seine eigene Entlassung regele, nicht aber das Beschwerderecht gegen eine Ablehnungsentscheidung. bb) Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.
gelten für das
lvenzverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Deshalb ist anerkannt, dass §§ 41 ff ZPO auch für das
lvenzverfahren gelten, soweit es um die Ablehnung von Gerichtspersonen geht (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03 , ZVI 2004, 753 ; HK-
/Kirchhof, 4. Aufl. § 4 Rn. 5; Uhlenbruck,
12. Aufl. § 4 Rn. 5 ff; MünchKomm-
/Ganter, § 4 Rn. 41; Kübler/Prütting,
7; FK-
/Schmerbach, 4. Aufl. § 4 Rn. 31 ff; Nerlich/Römermann/Becker,
19; Bräutigam/Blersch/Goetsch,
7; Jaeger/Gerhardt,
9). Nach überwiegender Auffassung sind die Vorschriften über die Ablehnung (einschließlich § 406 ZPO) dagegen für einen im Eröffnungsverfahren bestellten Gutachter oder für den vorläufigen
lvenzverwalter nicht anwendbar, der gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
vom
lvenzgericht zusätzlich als Sachverständiger beauftragt wird, mit der Aufgabe zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussicht für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners besteht (vgl. MünchKomm-
/Ganter, aaO Rn. 42; FK-
/Schmerbach, aaO § 4 Rn. 39b; § 22 Rn. 43; Uhlenbruck, aaO Rn. 14; AG Göttingen ZInsO 2000, 347 ; AG Frankfurt (Oder) ZInsO 2006, 107; für die Anwendbarkeit dagegen: Nerlich/Römermann/Becker, aaO; AG Köln InVO 1999, 141).
lvenzverwalter oder Sonderinsolvenzverwalter ist weder Gerichtsperson in diesem Sinne noch ein durch das Gericht bestellter Gutachter oder Sachverständiger. Er kann nach ganz überwiegender Meinung nicht gemäß § 4
, §§ 41 ff, § 406 ZPO abgelehnt werden (HK-
/Kirchhof, aaO § 4 Rn. 5; MünchKomm-
/Ganter, § 4 Rn. 42; FK-
/Schmerbach, aaO § 4 Rn. 32; Jaeger/Gerhardt,
9; Lüke ZIP 2003, 557, 560; Graeber, NZI 2002, 345, 351; anderer Ansicht ohne Begründung: Nerlich/ Römermann/Becker, aaO Rn. 19). Diese Meinung ist zutreffend. Für die Bestellung und Abberufung des (Sonder-)
lvenzverwalters enthalten die §§ 56 bis 59
eine abschließende Sonderregelung (Jaeger/Gerhardt, aaO; MünchKomm-
/Ganter, § 4 Rn. 42; FK-
/Schmerbach, aaO § 4 Rn. 32). (2.1) Nach § 56
muss zum
lvenzverwalter eine geeignete, insbesondere von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person bestellt werden. Die Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist zwar in der
lvenzordnung nicht geregelt. Es entspricht aber einhelliger Auffassung, dass eine solche Bestellung möglich ist (vgl. BGHZ 165, 96 , 99; BGH, Beschl. v.
Anwendung. Der (Sonder-)
lvenzverwalter kann gemäß § 59
aus wichtigem Grund aus dem Amt entlassen werden. Dies stellt gegenüber §§ 41 ff, 406 ZPO eine abschließende Sonderregelung jedenfalls hinsichtlich des Verfahrens dar. Die Begründetheit eines Ablehnungsgesuches könnte nur die Entlassung des (Sonder-)
lvenzverwalters zur Folge haben. Dementsprechend hat das Amtsgericht auf den Befangenheitsantrag des Rechtsbeschwerdeführers über die Abberufung, also die Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters, entschieden. Diese Regelung des § 59
schließt es aus, Entlassungen wegen Befangenheit nach allgemeinen Verfahrensvorschriften vorzunehmen, weil damit die Beschränkung der Anzahl der Antrags- und Rechtsmittelberechtigten durch § 59
unterlaufen würde. (2.2) Dem Verwalter kann hinsichtlich seines Befangenheitsantrags gegen den Sonderinsolvenzverwalter nur dann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zustehen, wenn er ein solches Rechtsmittel gegen eine Ablehnung seines Antrags auf Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters hätte. Dies ist indessen nicht der Fall.
weit kommt zwar eine entsprechende Anwendung des § 59
in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2006 aaO S. 475). Hieraus ergibt sich für den Rechtsbeschwerdeführer aber keine Beschwerdebefugnis. Gegen die Ablehnung der beantragten Entlassung steht zwar dem
lvenzverwalter gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2
die sofortige Beschwerde zu. Dies meint aber nur den Fall, dass der Verwalter seine eigene Entlassung beantragt hatte. Darum geht es hier nicht. Gläubiger im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 2
ist der
lvenzverwalter ebenfalls nicht. Im Hinblick auf die enge Begrenzung der Antrags- und Anfechtungsberechtigung nach § 59
besteht keine Möglichkeit, diese Berechtigungen auf den
lvenzverwalter für den Fall auszudehnen, dass er die Entlassung eines anderen (Sonder-)
lvenzverwalters anstrebt. Ihm kann schon kein Antragsrecht im Sinne des § 59 Abs. 1
zuerkannt werden. Dieses Antragsrecht ist auf den Verwalter beschränkt, der seine eigene Entlassung begehrt. Daneben sind nur der Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung antragsberechtigt. Einzelne Gläubiger sind nach § 59 Abs. 2 Satz 2
nur beschwerdeberechtigt, wenn die Gläubigerversammlung den Entlassungsantrag gestellt hat. Sowohl der Schuldner wie auch einzelne Gläubiger oder sonstige Verfahrensbeteiligte, etwa Aussonderungsberechtigte, haben kein entsprechendes Antrags- und Beschwerderecht (vgl. FK-
/Kind, aaO § 59 Rn. 3). Das Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer zügigen Abwicklung des
lvenzverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02 , ZVI 2004, 1517) verbietet es daher, weitergehende Antrags- und Beschwerderechte einzuräumen. (2.3) Da dem
lvenzverwalter bereits das Antragsrecht für eine Entlassung des Sonderinsolvenzverwalters gemäß § 59 Abs. 1
fehlte, konnte sein Antrag nur als Anregung für eine Tätigkeit von Amts wegen gewertet werden (BGH, Beschl. v.
lvenzverwalter hat tatsächlich auch nur die gegebene Erinnerung eingelegt. Hierüber wird der Abteilungsrichter nunmehr zu entscheiden haben. Sofern er die Erinnerung für unbegründet erachtet, wird er über den hilfsweise gestellten Antrag auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Sonderinsolvenzverwaltung zu befinden haben. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 16.08.2005 - 145 IN 426/00 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.08.2005 - 6 T 508/05 - Permalink: https://openjur.de/u/78550.html ( https://oj.is/78550 ) Volltext Druckansicht Zitate 32 Zitiert 18 Faksimile Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
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