Tenor Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 3 des Landgerichts Hamburg vom 14. September 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.386,40 € festgesetzt. Gründe I. Der Kläger ist Verwalter in dem aufgrund Eigenantrags vom 29. August 2002 eröffneten Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, die einen Kehrmaschinenbau betrieb. Er nahm die beklagte Krankenkasse aus Insolvenzanfechtung (§ 131 Abs. 1 InsO) auf Rückzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch. Die Schuldnerin hatte die Beiträge zur Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen mittels zweier vordatierter Schecks erbracht, die dem Konto der Schuldnerin am 19. Juni 2002 und 5. August 2002 belastet wurden. Auf dem Konto bestand jeweils vor und nach den Abbuchungen ein Guthaben. Die Beklagte hatte auf die vorprozessualen Zahlungsaufforderungen des Klägers mit zwei Anwaltsschreiben mitgeteilt, sie könne die Berechtigung der Forderung nicht abschließend überprüfen. Sie bitte um Nachweis, dass das Konto, über das die Zahlungen gelaufen seien, ein Konto der Schuldnerin gewesen sei, und dass das Konto nach Verbuchung der jeweiligen Zahlung noch im Haben oder zumindest innerhalb einer eingeräumten Kreditlinie geführt worden sei. Der Kläger teilte daraufhin lediglich mit, dass die Zahlungen von einem Konto der Schuldnerin erfolgt seien. Auch mit der Klage teilte der Kläger zu den Kontoständen im Zeitpunkt der Scheckbelastungen nichts mit. Die Beklagte rügte die Klage als unschlüssig, weil eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht dargelegt sei. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2005 legte der Kläger erstmals unter Vorlage von Kontoauszügen dar, dass das Konto der Schuldnerin bei Abbuchung der Scheckbeträge im Haben geführt worden war. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2005 beantragte die Beklagte Klageabweisung. Sie erhielt auf Antrag eine Schriftsatzfrist von einer Woche zur Erwiderung auf den Klägerschriftsatz vom 19. Mai 2005. Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2005 erkannte sie die Klageforderung unter Verwahrung gegen die Kosten an. Das Amtsgericht hat Anerkenntnisurteil erlassen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Landgericht die Kosten dem Kläger auferlegt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Kläger die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 21/03 , NJW-RR 2004, 999 ). 2. Das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen im Falle des prozessualen Anerkenntnisses die Prozesskosten nach § 93 ZPO dem Kläger zur Last fallen, sind gegeben. Das Landgericht meint, die Beklagte habe keine Veranlassung zur Klage gegeben und die Klageforderung sofort anerkannt. Werde eine zunächst unschlüssige Klage erhoben, sei hinsichtlich des sofortigen Anerkenntnisses auf die nächstfolgende mündliche Verhandlung abzustellen. Entscheidend sei, dass die beklagte Partei anerkenne, sobald sie die Tatsachen kenne, die den Klageanspruch objektiv begründen. Zu den Voraussetzungen des Insolvenzanfechtungsanspruchs gehöre die Gläubigerbenachteiligung. Eine solche liege nicht vor, wenn die Zahlung nicht aus dem haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners erfolgt sei. Werde die Zahlung aus entsprechender Deckung des Kontos oder in Ausschöpfung eines eingeräumten Kredits geleistet, liege eine Gläubigerbenachteiligung vor. Dagegen fehle es hieran, wenn die Überziehung des Kontos durch die Zahlung lediglich geduldet werde, weil kein pfändbarer Anspruch des Insolvenzschuldners auf Zahlung bestehe. Ein Gläubigerwechsel allein beeinträchtige die Masse nicht. Die Informationen, aus denen sich die Zahlung aus dem haftenden Vermögen der Schuldnerin ergeben habe, seien erst im Schriftsatz vom 19. Mai 2005 enthalten gewesen. Zuvor sei die Klage unschlüssig gewesen. Bei der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2005 sei die Einlassungsfrist gemäß § 132 Abs.1 ZPO nicht eingehalten gewesen. Mit der Anerkennung innerhalb der gewährten Schriftsatzfrist habe deshalb noch ein sofortiges Anerkenntnis abgegeben werden können. 3. Diese Erwägungen tragen die angefochtene Kostenentscheidung.
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